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Urteil

V R 14/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist der Buch- und Belegnachweis gemäß § 6a Abs.1, Abs.3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV erforderlich. • Frachtbriefe müssen klar den Bestimmungsort außerhalb des Liefermitgliedstaats nennen; unklare oder widersprüchliche Angaben genügen nicht. • Ein nachträglich vorgelegtes Bestätigungsschreiben ersetzt grundsätzlich nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Belegnachweis. • Zeugnisbeweis kann den formellen Buch- und Belegnachweis nur in Ausnahmefällen ersetzen, etwa wenn der Formalbeweis unzumutbar nicht geführt werden kann. • Vertrauensschutz nach § 6a Abs.4 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekommen ist; fehlen die Nachweise, greift Vertrauensschutz nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung wegen fehlendem Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen • Für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist der Buch- und Belegnachweis gemäß § 6a Abs.1, Abs.3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV erforderlich. • Frachtbriefe müssen klar den Bestimmungsort außerhalb des Liefermitgliedstaats nennen; unklare oder widersprüchliche Angaben genügen nicht. • Ein nachträglich vorgelegtes Bestätigungsschreiben ersetzt grundsätzlich nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Belegnachweis. • Zeugnisbeweis kann den formellen Buch- und Belegnachweis nur in Ausnahmefällen ersetzen, etwa wenn der Formalbeweis unzumutbar nicht geführt werden kann. • Vertrauensschutz nach § 6a Abs.4 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekommen ist; fehlen die Nachweise, greift Vertrauensschutz nicht. Der Kläger lieferte in den Jahren 2001–2004 Waren an die in Italien ansässige Firma CC. Das Finanzamt wertete die Lieferungen als steuerpflichtig und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide. Das Finanzgericht bestätigte die Bescheide, weil der Kläger den nach § 6a UStG geforderten Beleg- und Buchnachweis nicht erbracht habe. Frachtbriefe enthielten entweder keine oder nur widersprüchliche Angaben zu Bestimmungsorten; zudem sei unklar, wer die Frachtbriefe ausgestellt habe. Nachträglich vorgelegte Bestätigungen des angeblichen Transporteurs reichten dem FG nicht als Ersatznachweis. Der Kläger beantragte in der Revision die Aufhebung mit der Begründung, die Waren seien an den Abnehmer in Italien befördert worden und der Vertreter des Abnehmers habe dies bestätigt; er rügte außerdem Verfahrensmängel. • Rechtsgrundlagen: § 4 Nr.1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs.1 UStG; § 6a Abs.3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV; unionsrechtlich Richtlinie 77/388/EWG Art.28c Teil A Buchst. a. • Erfordernis des formellen Nachweises: Die Mitgliedstaaten dürfen formelle Beleg- und Buchnachweise verlangen, um Steuerbefreiungen sicher anzuwenden und Missbrauch zu verhindern. § 17a UStDV listet hierfür handelsübliche Belege, Empfangsbestätigungen und bei Beförderung durch den Abnehmer eine Versicherung. • Mängel der Frachtbriefe: Die vorgelegten Frachtbriefe enthielten keine eindeutigen Bestimmungsorte oder wiesen teils Inlandsauslieferungen aus; zudem war unklar, wer die Belege ausgestellt hatte. Diese Unklarheiten verhindern die Zuordnung zum Erwerbsmitgliedstaat. • Unionsrechtliche Prüfung: Der EuGH verlangt Prüfung anhand vorgelegter Belege und Erklärungen; mangelnde oder widersprüchliche Belege reichen nicht aus, um die Steuerfreiheit zu begründen. • Beweis durch Zeugnis: Zeugenaussagen können den formellen Nachweis nicht grundsätzlich ersetzen. Nur bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Formalbeweises kann davon abgewichen werden; solche Ausnahmegründe sind nicht dargelegt. • Vertrauensschutz: Anspruch auf Steuerfreiheit trotz fehlender formeller Voraussetzungen setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekommen ist. Dies war nicht der Fall, sodass Vertrauensschutz ausscheidet. • Verfahrensrügen wurden vom Senat als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen; die geänderten Umsatzsteuerbescheide bleiben bestehen. Begründet hat der Senat dies damit, dass der Kläger den gesetzlich vorgeschriebenen Buch- und Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht erbracht hat, da die Frachtbriefe unvollständige und widersprüchliche Angaben zu Bestimmungsorten enthielten und nicht feststeht, wer die Belege ausgestellt hat. Nachträgliche Bestätigungen und angebotene Zeugenaussagen konnten den formellen Nachweis nicht ersetzen; Ausnahmetatbestände, die einen Ersatznachweis zuließen, lagen nicht vor. Daher besteht kein Anspruch auf Steuerbefreiung oder auf Vertrauensschutz nach § 6a Abs.4 UStG; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.