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Urteil

V R 10/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen sind die formellen Beleg- und Buchnachweise nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV zu erbringen; gefälschte oder abweichende Belege können den Nachweis nicht ersetzen. • Ein bloßer Vortrag im Revisionsverfahren kann nicht zur Ergänzung oder Ersetzung der im erstinstanzlichen Verfahren nicht oder unvollständig gestellten Beweise führen; der Steuerpflichtige hat substantiiert gegen begründete Zweifel vorzugehen. • Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG greift nur, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet und die formellen Nachweise ihrer Art nach erfüllt hat.
Entscheidungsgründe
Fehlender Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen • Für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen sind die formellen Beleg- und Buchnachweise nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV zu erbringen; gefälschte oder abweichende Belege können den Nachweis nicht ersetzen. • Ein bloßer Vortrag im Revisionsverfahren kann nicht zur Ergänzung oder Ersetzung der im erstinstanzlichen Verfahren nicht oder unvollständig gestellten Beweise führen; der Steuerpflichtige hat substantiiert gegen begründete Zweifel vorzugehen. • Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG greift nur, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet und die formellen Nachweise ihrer Art nach erfüllt hat. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, lieferte in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt 42 Neufahrzeuge, die sie als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien behandelte. Die Bestellungen erfolgten über ein Vermittlungsunternehmen D, das Abholvollmachten und Ausfuhrbestätigungen vorlegte; die Fahrzeuge wurden bei der Klägerin abgeholt. Zunächst stellte die Klägerin Rechnungen an in Italien ansässige Firmen X/X-3, diese wurden später storniert und neue Rechnungen an die in den Bestellungen namentlich genannten Endabnehmer ausgestellt. Das Finanzamt stellte nach Prüfung fest, dass die Lieferungen nicht an Endabnehmer, sondern an Zwischenhändler erfolgt seien und beanstandete die Belege; das Finanzgericht gab der Verwaltung recht. Die Klägerin rügte in der Revision unzureichende Beweisaufnahme und berief sich auf vorgelegte Unterlagen und Zulassungsnachweise in Italien. • Revision zurückgewiesen: Das FG hat zu Recht die Steuerfreiheit verneint, weil die Klägerin den nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV erforderlichen Beleg- und Buchnachweis nicht erbracht hat. • Beweisantragsrüge unbegründet: Die vor dem FG angebotenen Beweise bezogen sich nur auf das Eintreffen der Fahrzeuge in Italien; für die entscheidende Frage, wer Abnehmer war (Endabnehmer oder Zwischenhändler), waren die angebotenen Zeugen unergiebig oder untauglich, weil nicht dargetan wurde, dass die bezeugten Transporteure zu den maßgeblichen Vertragsverhältnissen sachdienliche Angaben machen konnten. • Rechnungen an Zwischenhändler, die später storniert wurden, begründen keinen ordnungsgemäßen Belegnachweis; die nachträglich vorgelegten Rechnungen an Endabnehmer reichen nur dann, wenn zusätzlich etwa eine Verbringungsversicherung vorliegt, die den belegmäßig geführten Abnehmern zuordenbar ist. • Gefälschte Nachweise schließen den Belegnachweis aus; die vom Vermittler D vorgelegten Abholvollmachten und Ausfuhrbestätigungen wiesen keinen Bezug zu den belegmäßig geführten Abnehmern auf und waren in Teilen gefälscht, sodass formelle Vollständigkeit und Zuordenbarkeit der Nachweise fehlten. • Objektiver Nachweis fehlt: Die vom Finanzamt vorgetragenen und begründeten Zweifel an unmittelbaren Lieferungen an die Endabnehmer wurden von der Klägerin nicht konkret und substantiiert entkräftet; deshalb steht nicht zweifelsfrei fest, dass die steuerfreien Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. • Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet und die erforderlichen formellen Nachweise ihrer Art nach nicht erbracht hat. Die Revision der Klägerin war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Die steuerliche Behandlung der Fahrzeuglieferungen als steuerpflichtig war rechtsfehlerfrei, weil die Klägerin den gesetzlich geforderten Beleg- und Buchnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht erbracht hat und die vorgelegten Verbringungsnachweise teils gefälscht oder nicht dem belegmäßig geführten Abnehmer zuordenbar waren. Eine Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG scheidet aus, weil die erforderliche kaufmännische Sorgfalt und die formelle Vollständigkeit der Nachweise fehlen. Die Klägerin hat zudem begründete Zweifel des Finanzamts an der Identität des unmittelbaren Abnehmers nicht substantiiert ausgeräumt, sodass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht objektiv feststehen. Ergebnis: das angefochtene Urteil bleibt bestätigt und die Umsatzsteuerbescheide werden nicht zuungunsten des Finanzamts geändert.