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Urteil

II R 12/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Vereins gegen die Wertfortschreibung des Einheitswerts auf den 1.1.2007 ist unbegründet; die Wertfortschreibung war zulässig. • § 3 Abs. 1 S.1 Nr.4 und § 4 Nr.1 GrStG gewähren Grundsteuerbefreiungen nur für Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; diese Differenzierung verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder Art. 4 GG. • Die langjährige Festschreibung der Einheitswerte (Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 bzw. 1935) wirft verfassungsrechtliche Bedenken auf; eine allgemeine Neubewertung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit geboten.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Wertfortschreibung und Verfassungsmäßigkeit der Körperschaftsbedingung für Grundsteuerbefreiung • Die Revision des Vereins gegen die Wertfortschreibung des Einheitswerts auf den 1.1.2007 ist unbegründet; die Wertfortschreibung war zulässig. • § 3 Abs. 1 S.1 Nr.4 und § 4 Nr.1 GrStG gewähren Grundsteuerbefreiungen nur für Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; diese Differenzierung verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder Art. 4 GG. • Die langjährige Festschreibung der Einheitswerte (Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 bzw. 1935) wirft verfassungsrechtliche Bedenken auf; eine allgemeine Neubewertung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit geboten. Der Kläger ist ein eingetragener, als gemeinnützig deklarierter islamischer Verein, der 1994 ein bebautes Grundstück erwarb und baulich veränderte. Das Finanzamt setzte für frühere Zeitpunkte den Einheitswert unter teilweiser Berücksichtigung gemeinnütziger Nutzung fest. 2006 bildete der Kläger aus Teilen des Gebäudes Wohnungseigentum; zeitgleich erfuhr das FA von einer nicht mehr ausschließlich gemeinnützigen Tätigkeit ab 1997. Das FA schrieb daraufhin den Einheitswert auf den 1.1.2007 fort und berücksichtigte den Wegfall der Grundsteuerbefreiung nach GrStG. Der Kläger begehrte statt dessen die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs.1 S.1 Nr.4 GrStG und focht die Wertfortschreibung an. Die Vorinstanzen wiesen den Einspruch und die Klage ab; der BFH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. • Revision ist unbegründet; Wertfortschreibung nach § 22 BewG zulässig, Fortschreibungszeitpunkt (Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erging) war eingehalten. • Für die Prüfung der Grundsteuerbefreiung kommt es auf den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts an; der Kläger erfüllt diesen Status nicht, sodass § 3 Abs.1 S.1 Nr.4 GrStG nicht greift. • Die Beschränkung der Befreiung auf korporierte Religionsgemeinschaften verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) oder das Diskriminierungsverbot wegen Religion (Art. 3 Abs.3 GG). Die Verfassungsordnung (Art. 140 GG i.V.m. Art.137 WRV) rechtfertigt die Differenzierung; der Korporationsstatus hat historisch und funktional Bedeutung und kann staatliche Förderung in Form steuerlicher Begünstigung rechtfertigen. • Auch die Gleichbehandlung jüdischer Kultusgemeinden ist verfassungsgeschichtlich zu erklären und rechtfertigt keine ausnahmslose Erweiterung der Befreiung auf alle nichtkorporierten Religionsgemeinschaften. • Die lang andauernde Festschreibung der Einheitswerte (Hauptfeststellungsstichtage 1964/1935) führt zu Verfassungsbedenken hinsichtlich Art. 3 GG; der BFH betont die Notwendigkeit regelmäßiger Neubewertungen, lässt dies für Stichtage bis 1.1.2007 jedoch gelten. • Die Wertfortschreibungsvoraussetzungen und -grenzen nach §§ 22, 30 BewG waren erreicht; ein Fehler oder eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigte die Fortschreibung auf den zugelassenen Zeitpunkt. • Die Einordnung der Grundsteuer als Realsteuer schließt nicht aus, dass der Gesetzgeber Begünstigungen an organisatorische Eigenschaften des Eigentümers knüpft; dies ist verfassungsgemäß und zu historischen Traditionen des Steuerrechts vereinbar. Der Einheitswertbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.8.2007 über die Wertfortschreibung auf den 1.1.2007 ist nicht aufzuheben. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen, weil das Finanzamt die Fortschreibung nach §§ 22, 30 BewG rechtsfehlerfrei vorgenommen hat und die begehrte Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.4 GrStG dem Kläger nicht zusteht, da er nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Die gesetzliche Beschränkung der Befreiung auf korporierte Religionsgemeinschaften verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die verfassungsrechtliche Neutralität gegenüber Religionen. Gleichwohl weist der Senat auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die über Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung hin und betont die Notwendigkeit einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens in angemessenen Zeitabständen.