Beschluss
5 V 6666/02 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Hinterziehungszinsen nach §325 AO sind vomjenigen zu zahlen, zu dessen Vorteil die Steuer hinterzogen wurde; bei zusammen veranlagten Ehegatten trifft die Zinspflicht beide.
• Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen nach §239 Abs.1 AO beginnt frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuer unanfechtbar geworden ist.
• Die Rücknahme einer Klage macht die zugrundeliegende Steuerfestsetzung unanfechtbar erst mit der Rücknahme; sie wirkt nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des regulären Fristablaufs.
• Die Hemmung der Festsetzungsfrist durch die Erhebung von Rechtsbehelfen endet erst mit der Aufhebung der Hemmung durch Rücknahme; eine verspätete Zinsfestsetzung bleibt daher rechtmäßig, wenn die einjährige Frist noch lief.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach Klagerücknahme und Fristbeginn • Hinterziehungszinsen nach §325 AO sind vomjenigen zu zahlen, zu dessen Vorteil die Steuer hinterzogen wurde; bei zusammen veranlagten Ehegatten trifft die Zinspflicht beide. • Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen nach §239 Abs.1 AO beginnt frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuer unanfechtbar geworden ist. • Die Rücknahme einer Klage macht die zugrundeliegende Steuerfestsetzung unanfechtbar erst mit der Rücknahme; sie wirkt nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des regulären Fristablaufs. • Die Hemmung der Festsetzungsfrist durch die Erhebung von Rechtsbehelfen endet erst mit der Aufhebung der Hemmung durch Rücknahme; eine verspätete Zinsfestsetzung bleibt daher rechtmäßig, wenn die einjährige Frist noch lief. Die Eheleute wurden für 1992 bis 1994 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt; für 1992 ergab sich ein negativer Gesamtbetrag. Aufgrund von Kontrollmitteilungen und einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt für 1992 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 351.471 DM fest, die nicht erklärt worden waren. Der Ehemann wurde wegen Steuerhinterziehung 1992 rechtskräftig verurteilt; das Verfahren gegen die Ehefrau wurde eingestellt. Die Einkommensteuerbescheide wurden entsprechend geändert; der Ehemann zog daraufhin seine Klage gegen die Steuerfestsetzung zurück. Später setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11.07.2002 Hinterziehungszinsen für 1992 fest. Die Antragsteller rügten unter anderem, die Festsetzungsfrist für die Zinsen sei bereits abgelaufen und die Finanzverwaltung habe die Zinsfolgen im Rahmen der Verständigung verschwiegen. • Anwendbare Normen: §325 AO (Zinsen bei Hinterziehung), §239 Abs.1 AO (Festsetzungsfrist), §235 AO, §171 Abs.3a AO (Hemmung durch Rechtsbehelfe), §105 Abs.5 FGO und §69 FGO für Aussetzung der Vollziehung. • Zinspflicht: Nach §325 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen; Zinsschuldner ist, wer von der Hinterziehung profitiert. Da beide Ehegatten zusammen veranlagt waren, traf die Zinslast auch die Ehefrau mit. • Fristbeginn für Zinsen: Nach §239 Abs.1 Satz2 Nr.3 AO beginnt die einjährige Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuer unanfechtbar geworden ist. • Unanfechtbarkeit durch Klagerücknahme: Die Steuerfestsetzung wurde durch die Rücknahme der Klage am 27.11.2001 unanfechtbar; die Rücknahme wirkt nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des regulären Fristablaufs, sondern beendet lediglich die Hemmung. • Hemmung der Festsetzungsfrist: Die Erhebung der Klage hemmte die Festsetzungsfrist nach §171 Abs.3a AO; diese Hemmung endete erst mit der Klagerücknahme, sodass die einjährige Frist für die Zinsen erst nach Ablauf des Jahres 2001 zu laufen begann und Ende 2002 endete. • Nachvollziehbarkeit der Berechnung: Die Berechnung der Zinshöhe und der Berechnungszeiträume ist in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts nachvollziehbar dargelegt; der Senat folgte dieser Darstellung (§105 Abs.5 FGO). • Behauptete Täuschung: Das angebliche Verschweigen der Zinspflicht durch die Finanzverwaltung ändert nichts, da die Zinspflicht gesetzlich geregelt ist und die Rechtmäßigkeit der Klagerücknahme hier nicht zu prüfen war. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 11.07.2002 wird abgewiesen. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids, insbesondere ist die einjährige Festsetzungsfrist nach §239 Abs.1 AO noch nicht verstrichen, weil sie wegen der zuvor eingelegten Klage erst nach deren Rücknahme zu laufen begann. Die Zinspflicht nach §325 AO trifft die Antragsteller, da die hinterzogenen Einkünfte dem Ehemann zuzuordnen sind und beide zusammen veranlagt wurden. Die Berechnung der Zinsen ist nachvollziehbar; eine behauptete Täuschung durch die Finanzverwaltung begründet keinen Rechtsgrund zur Aufhebung des Bescheids. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.