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Beschluss

11 Ko 886/23

Hessisches Finanzgericht 11. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2023:0901.11KO886.23.00
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Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen i.S. 11 K 1222/22 und 11 K 1315/22 vom 31.03.2023 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnungen i.S. 11 K 1222/22 und 11 K 1315/22 vom 31.03.2023 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen die Kostenrechnungen in den Verfahren mit den Geschäftsnummern 11 K 1222/22 und 11 K 1315/22, deren Klägerin sie war. Mit am 08.03.2021 beim beklagten Finanzamt (FA) eingegangenem Schreiben beantragte die Erinnerungsführerin die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020; zu diesem Zeitpunkt waren lediglich Bescheide für die Jahre 2017 bis 2019 ergangen, aber noch kein Bescheid für das Jahr 2020. Zugleich beantragte die Erinnerungsführerin beim FA den Erlass der sich aus den Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020 ergebenden Steuerschulden. Mit Bescheid vom 12.05.2021 lehnte das FA die von der Erinnerungsführerin beantragten Änderungen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2020 insgesamt ab. Gegen sämtliche Ablehnungsbescheide legte die Erinnerungsführerin am 10.06.2021 Einspruch ein, welche das FA hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2019 jeweils durch Einspruchsentscheidung vom 09.06.2022, zur Post gegeben am 13.06.2022, als unbegründet zurückwies. Hinsichtlich des Jahres 2020 entschied das FA über den Einspruch nicht. Mit Bescheid vom 13.06.2022 lehnte das FA den von der Erinnerungsführerin beantragten Erlass für sämtliche Jahre ab. Am 08.07.2022 erhob die Erinnerungsführerin, vertreten durch eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Prozessbevollmächtigte), ausdrücklich nur unter der Bezeichnung „wegen Einkommensteuer 2017“ Klage, die bei Gericht unter der Geschäftsnummer 11 K 724/22 erfasst wurde und über welche bislang noch nicht entschieden ist. Auch der in der Klageschrift enthaltene Antrag war insoweit allein auf die Änderung des Bescheids vom 12.05.2021 betreffend das Jahr 2017 gerichtet. Ferner fügte die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin ihrer Klageschrift allein die Einspruchsentscheidung vom 09.06.2022, zur Post gegeben am 13.06.2022, betreffend die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2017 bei. Schließlich war auch der in der Klageschrift enthaltene Erlassantrag allein auf Erlass der „Steuer“ für das Jahr 2017 im Wege der Billigkeit gerichtet. Am 12.07.2022 wies der Vorsitzende Richter die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin telefonisch darauf hin, dass hinsichtlich des Erlasses zunächst bei FA Einspruch zu erheben sei. Mit Eingangsverfügung des Vorsitzenden Richters vom 13.07.2022 wurde die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin erneut darauf hingewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Erlasses mangels Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens unzulässig sein dürfte (§ 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Mit Schriftsatz vom 26.08.2022 wendete sich die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin erstmals auch hinsichtlich der Jahre 2018 bis 2020 an das Gericht, indem sie erstmals auch diese Jahre sowohl als Streitgegenstand als auch in ihrem Antrag bezeichnete. Zur Frage der Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des Erlasses ließ sie sich in diesem Schriftsatz nicht ein. Im Nachgang zur Klageerwiderung des FA vom 27.10.2022 wurde die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin mit Verfügung vom 28.10.2022 erneut darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie auch wegen Erlasses der Einkommensteuer 2017 erhoben wurde, unzulässig sein dürfte, da eine Verpflichtungsklage gemäß § 44 Abs. 1 FGO voraussetze, dass das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist; überdies könne eine (Untätigkeits-)Klage gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 FGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden. Vor diesem Hintergrund wurde unter Setzen einer Frist bis zum 28.11.2022 angefragt, ob die Klage zurückgenommen wird, soweit sie sich auf den Erlass der Einkommensteuer 2017 bezieht. Das Gericht beabsichtige, das Verfahren wegen Erlasses der Einkommensteuer 2017 abzutrennen und nach Fristablauf ggf. durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) zu entscheiden. Im Übrigen wurde mit der Verfügung vom 28.10.2022 darauf hingewiesen, dass das Gericht derzeit davon ausgehe, dass im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 26.08.2022 die Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2020 (Sammelbescheide) nur versehentlich angesprochen worden sind und sich die Klagebegründung eigentlich nur auf den Einkommensteuerbescheid 2017 beziehen sollte. Falls mit diesem Schriftsatz hingegen stattdessen eine Klageerweiterung auf die Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2020 beabsichtigt sein sollte, wurde insoweit um unverzügliche Klarstellung gebeten. Mit Beschluss vom 24.11.2022 wurde das Verfahren wegen Erlasses der Einkommensteuer 2017 wegen Entscheidungsreife vom Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 724/22 abgetrennt und seitdem unter der Geschäftsnummer 11 K 1222/22 geführt. Mit dem Gericht erst am 28.11.2022 elektronisch übermittelten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 25.11.2022 führte diese aus, Gegenstand des Klageverfahren seien die Bescheide für die Steuerjahre 2017 bis 2020; außerdem werde „die Zulässigkeit der Klage“ Ende November 2022 „außer Streit stehen“. Daraufhin wurde die jeweilige Klageerweiterung hinsichtlich der Jahre 2018 bis 2022 dem beklagten FA zugestellt. Seitdem wurden als Streitgegenstände des Verfahrens mit der Geschäftsnummer 11 K 724/22 die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2017 bis 2020 und als Streitgegenstände des Verfahrens mit der Geschäftsnummer 11 K 1222/22 der Erlass der Einkommensteuer 2017 bis 2020 geführt. Mit Verfügung der vertretungsweise zuständigen Vorsitzenden Richterin vom 30.11.2022 wurde die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin darauf hingewiesen, dass die Klageerweiterung auf die Jahre 2018 bis 2020 in den Verfahren mit den Geschäftsnummern 11 K 724/22 und 11 K 1222/22 unzulässig sein dürfte, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 47 FGO erfolgt sei. Daraufhin äußerte sich die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin nicht. Mit Beschluss vom 15.12.2022 wurde der Rechtsstreit im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1222/22 gemäß den §§ 5 Abs. 3 S. 1 und 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 16.12.2022 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 724/22 wurde das Verfahren wegen Ablehnung der Anträge auf Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 bis 2020 wegen Entscheidungsreife vom Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 724/22 abgetrennt und seitdem unter der Geschäftsnummer 11 K 1315/22 geführt. Mit Beschluss vom 21.12.2022 wurde der Rechtsstreit im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1315/22 gemäß den §§ 5 Abs. 3 S. 1 und 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Nachgang zu einer an das beklagte FA gerichteten Aufklärungsverfügung betreffend die konkrete Bescheidlage wurde die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin mit Verfügung vom 27.01.2023 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1315/22 darauf hingewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Jahres 2020 im Ergebnis deshalb unzulässig sein dürfte, weil ihr insoweit die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO bzw. das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, da zum Zeitpunkt des entsprechenden Änderungsantrags gerade noch keine Steuerfestsetzung für das Jahr 2020 vorlag, durch welche die Erinnerungsführerin hätte beschwert sein können. Vor diesem Hintergrund wurde (auch unter Hinweis auf die Verfügung vom 30.11.2022 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 724/22 und) unter Setzen einer Frist bis zum 17.02.2023 angefragt, ob (wenigstens) die Klage wegen Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2020 zurückgenommen wird. Das Gericht beabsichtige, die Sache (insgesamt) zur Entscheidung zu nehmen, sollte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Erinnerungsführerin erfolgen. Jeweils mit Verfügung vom 15.02.2023 wurde in den Verfahren mit den Geschäftsnummern 11 K 1222/22 und 11 K 1315/22 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.03.2023 um 10:00 Uhr bestimmt und die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin zu diesem Termin geladen. Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2023 auf die Verfügung vom 21.01.2023 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1315/22 beantragte Fristverlängerung bis zum 28.02.2023 wurde vom Gericht gewährt. Daraufhin äußerte sich die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin nicht mehr. Jeweils mit Beschluss vom 27.02.2023 wurde dem beklagten FA in beiden Verfahren antragsgemäß gestattet, an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung vom auswärtigen Videoübertragungsraum beim Finanzamt Frankfurt am Main II teilzunehmen. Dies wurde der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin jeweils mit Schreiben vom 27.02.2023 mitgeteilt. In diesem Schreiben wurde die Prozessbevollmächtigte jeweils darauf hingewiesen, dass auch sie sich in dem auswärtigen Videoübertragungsraum einfinden könnte, um an der mündlichen Verhandlung auf diesem Wege teilzunehmen, sofern ihr dies – auf Grund eines von ihr bei Gericht zu stellenden Antrags – durch das Gericht vor Beginn des Termins gestattet wurde; selbstverständlich könne sie am Termin auch in den Räumen des Hessischen Finanzgerichts teilnehmen. Daraufhin äußerte sich die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin jeweils nicht. Vielmehr erschien Rechtsanwalt Z aufseiten der Prozessbevollmächtigten am Sitzungstag ohne vorherigen Antrag beim Gericht im auswärtigen Videoübertragungsraum. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 in den Rechtsstreiten mit den Geschäftsnummern 11 K 1315/22 und 11 K 1222/22 wurden die Verfahren (nur) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Im Verlauf mündlichen Verhandlung nahm die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin zunächst die Klage im Verfahren 11 K 1315/22 und sodann – nach erfolgter Abtrennung des Streitjahres 2017 zur formlosen Abgabe an das beklagte FA nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.11.2016 – I R 1/15 (BStBl II 2017, 720) – auch die Klage im Verfahren 11 K 1222/22 zurück. Mit Beschlüssen vom selben Tag wurden die beiden Verfahren eingestellt. In beiden Verfahren erging am 21.03.2023 eine Kostenrechnung, aus welcher sich jeweils ein Rechnungsendbetrag i.H.v. 1.745,-- EUR ergab. Gegen beide Kostenansätze hat die Erinnerungsführerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, am 30.06.2023 Erinnerung erhoben. Die Erinnerungsführerin habe ursprünglich eine einheitliche Klage erhoben, deren Gegenstand „Änderung Steuerbescheide 2017 bis 2020 Erlass Steuerbescheide 2017 bis 2020“ gewesen sei und in deren Rahmen wegen § 45 Abs. 1 S. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur der einfache Ansatz der Gerichtskosten möglich gewesen sei. Das Gericht habe dann aus einer einheitlichen Klage für mehrere Steuerjahre mehrere verschiedene Rechtsstreite gemacht, worauf die Erinnerungsführerin keinen Einfluss gehabt habe. Der Streitgegenstand „Steuerbescheide 2018 bis 2020“ sei, so die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin weiter, schon nur ein Streitgegenstand, unabhängig davon, aus welchem rechtlichen Grund (Änderung bzw. Erlass) die Steuerbescheide später geändert würden. Die beiden Rechtsstreite „Änderung Steuerbescheide 2018 bis 2020“ bzw. „Erlass Steuerbescheide 2018 bis 2020“ seien dann im Rahmen der Verhandlung vom 07.03.2023 wieder verbunden worden. „Gemäß § 68 GKG“, so die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin ausdrücklich weiter, könnten Gerichtskosten nicht erhoben werden, „wenn diese nur aufgrund einer Handlung des Gerichtes ‚unnötiger Weise‘ [sic!] entstanden sind“. Vorliegend habe die Aufspaltung des einheitlichen Rechtsstreits auf verschiedene Aktenzeichen die Sache weder vereinfacht noch sonstige Vorteile gebracht, vielmehr seien auf diese Weise nur die Gerichts- und Anwaltskosten vervielfacht worden. Daher werde um entsprechende Berichtigung durch Stornierung der beiden Gerichtskostenrechnungen gebeten. Auf einen Hinweis der vertretungsweise zuständigen Kostenbeamtin, dass sie an die gerichtliche Kostengrundentscheidung bei der Erstellung der Kostenrechnung gebunden sei, hat die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin sich dahingehend eingelassen, dass es vorliegend durchaus fraglich sei, ob die Trennung des einheitlichen Klageverfahrens in eine Vielzahl von Verfahren sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Denn auf diese Weise habe das Gericht die Kostenbelastung der Erinnerungsführerin „vervielfacht, ohne andererseits auf eine sachliche Notwendigkeit der Trennung des Verfahrens verweisen zu können“. „Wenn, wie geschehen, die Verfahren ohnehin gemeinschaftlich verhandelt und entschieden werden“, so die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin ausdrücklich weiter, gebe es keinen Grund, „diese in viele verschiedene Verfahren aufzutrennen“. Es liege daher nahe, gemäß § 21 GKG von einer Erhebung von Kosten abzusehen, da diese „unnötiger Weise“ [sic!] auf Grund unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht entstanden seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 30.06.2023 und 04.08.2023 verwiesen. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht abgeholfen. II. 1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG durch den Einzelrichter. 2. Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthafte Erinnerung war zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG „gegen den Kostenansatz“ können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01.09.2005 – III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 08.12.2010 – IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365; vom 19.02.2020 – IX E 6/20, BFH/NV 2020, 707, jeweils m.w.N.). Soweit vom Kostenschuldner hingegen sinngemäß Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung erhoben werden, ist dies im Verfahren der Erinnerung unbeachtlich (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BFH-Beschluss vom 22.06.2015 – X E 14/15, BFH/NV 2015, 1419). Denn in diesem Verfahren können nur Einwendungen geltend gemacht werden, die ihre Grundlage im Kostenrecht haben. Sowohl der Kostenbeamte als auch der über die Erinnerung entscheidende Spruchkörper sind an die gerichtliche Kostengrundentscheidung gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.09.2010 – VI E 3/10, BFH/NV 2010, 2294; vom 22.06.2015 – X E 14/15, BFH/NV 2015, 1419). b) Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird – wie im Streitfall – anschließend (sinngemäß) die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG beantragt, entscheidet das Gericht (auch) über diesen Antrag im Verfahren der Erinnerung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.01.2014 – X E 8/13, BFH/NV 2014, 867; vom 27.10.2015 – I E 9-12/15, BFH/NV 2016, 782; vom 30.09.2020 – VIII E 1/20, BFH/NV 2021, 197). Dementsprechend ist – wenn noch keine Erinnerung eingelegt worden ist – ein (sinngemäßer) Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG, der nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt wird, als Erinnerung auszulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01.09.2005 – III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 12.10.2005 – X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 14.10.2022 – IX E 2/22, BFH/NV 2023, 31). c) Nach diesen Maßstäben ist die Erinnerung unbegründet. Denn die vorliegend allein gerügte kostenrechtlich getrennte Behandlung der Verfahren mit den Geschäftsnummern 11 K 1315/22 und 11 K 1222/22 ist nicht zu beanstanden; vielmehr sind die Kosten für beide Verfahren rechtsfehlerfrei getrennt angesetzt worden. aa) Kommt es zu einer Abtrennung von Verfahrensteilen gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 FGO, ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) ein Einzelstreitwert anzusetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.09.2008 – II E 14/07, n.v., juris; vom 13.04.2016 – X E 5/16, BFH/NV 2016, 1057; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht – FG –, Beschluss vom 03.08.2011 – 5 KO 101/11, EFG 2011, 1924). Vor diesem Hintergrund ist der jeweilige Ansatz des – der Höhe nach jeweils nicht angegriffenen – Streitwerts für die abgetrennten Verfahren mit den Geschäftsnummern 11 K 1315/22 und 11 K 1222/22 ebenso wenig zu beanstanden wie der jeweilige Ansatz der – jeweils nicht angegriffenen – Pauschale für die Inanspruchnahme der Videokonferenz. (1) Soweit die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin behauptet, die Erinnerungsführerin habe ursprünglich eine „einheitliche“ Klage erhoben, deren Gegenstand „Änderung Steuerbescheide 2017 bis 2020 Erlass Steuerbescheide 2017 bis 2020“ gewesen sei und in deren Rahmen wegen § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur der einfache Ansatz der Gerichtskosten möglich gewesen sei, greift diese Einwendung bereits deshalb nicht durch, weil die Behauptung der Prozessbevollmächtigten nachweislich unzutreffend ist. Denn ursprünglich war die Klage allein mit Blick auf das Jahr 2017 erhoben worden und wurde erst durch die – unzulässige – Klageerweiterung auf die Jahre 2018 bis 2020 erweitert. Schon aus diesem Grund liegt entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten keine „einheitliche“ Klage vor. Überdies scheint die Prozessbevollmächtigte grundlegend zu verkennen, dass es vorliegend keinen (einheitlichen) Streitgegenstand „Steuerbescheide 2018 bis 2020“ gab, sondern nach der – unzulässigen – Klageerweiterung insgesamt acht selbstständige Streitgegenstände. (2) Soweit die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin darüber hinaus § 68 GKG bemüht, ist diese Vorschrift bereits deshalb nicht einschlägig, weil vorliegend kein Streitwertbeschluss ergangen ist (vgl. § 63 Abs. 2 S. 2 GKG). bb) Die gegen die kostenrechtlich getrennte Behandlung der Verfahren mit den Geschäftsnummern 11 K 1315/22 und 11 K 1222/22 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere liegt die von der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Hinblick auf die Verfahrensabtrennungen – zunächst sinngemäß und später ausdrücklich – geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht vor. (1) Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, nicht erhoben. Dies bewirkt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht, dass unanfechtbare oder rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz vorausgegangen sind bzw. zu Grunde liegen, im Verfahren der Erinnerung inzident (nochmals) auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten; Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen des Gerichts oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.10.2005 – X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 22.09.2008 – II E 14/07, n.v., juris; vom 22.06.2015 – X E 14/15, BFH/NV 2015, 1419; vom 13.04.2016 – X E 5/16, BFH/NV 2016, 1057). (2) Für eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG ist im Streitfall entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin nichts ersichtlich. Denn die unanfechtbaren (§ 128 Abs. 2 FGO) Abtrennungsbeschlüsse des Senats vom 24.11.2022 und vom 16.12.2022 beruhen weder auf einem erkennbaren Versehen noch auf einem offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften. Vielmehr bewegten sie sich innerhalb des von § 73 Abs. 1 S. 2 FGO eröffneten richterlichen Ermessensspielraums. (a) Dies gilt zunächst für den Abtrennungsbeschluss des Senats vom 24.11.2022, welcher zum Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1222/22 führte. Denn die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin war in seinem Vorfeld insgesamt dreimal darauf hingewiesen worden, dass die Klage, soweit sie auch wegen Erlasses der Einkommensteuer 2017 erhoben wurde, unzulässig sein dürfte (Telefonat am 12.07.2022, Eingangsverfügung vom 13.07.2022 und Verfügung vom 28.10.2022). In der Verfügung vom 28.10.2022 war vor diesem Hintergrund zudem angefragt worden, ob die Klage insoweit zurückgenommen wird; außerdem war mitgeteilt worden, dass das Gericht beabsichtige, das Verfahren insoweit abzutrennen; darauf reagierte die Prozessbevollmächtigte vor dem Abtrennungsbeschluss vom 24.11.2022 überhaupt nicht und danach nur völlig unsubstantiiert schriftsätzlich („die Zulässigkeit der Klage“ werde Ende November 2022 „außer Streit stehen“). Soweit die Klage den Erlass der Einkommensteuer 2017 betraf, war sie zum Zeitpunkt des Abtrennungsbeschlusses vom 24.11.2022 – im Gegensatz zur Klage hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2017 – angesichts ihrer Unzulässigkeit entscheidungsreif. Bereits angesichts der Entscheidungsreife lag insoweit keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG vor. Vielmehr bewegte sich die vorgenommene Abtrennung innerhalb des von § 73 Abs. 1 S. 2 FGO eröffneten richterlichen Ermessensspielraums. Denn eine Trennung mehrerer in einem Verfahren zusammengefasster Klage- bzw. Streitgegenstände nach dieser Vorschrift ist insbesondere dann zweckmäßig – und damit ermessensgerecht –, wenn nur eines der mehreren Verfahren entscheidungsreif ist (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 04.08.1999 – III B 30/99, BFH/NV 2000, 202; vom 14.10.2003 – IX R 60/02, BFH/NV 2004, 348); m.a.W. ist eine Trennung bei einer Mehrzahl von Klage- bzw. Streitgegenständen sachdienlich – und damit ermessensgerecht –, wenn – wie im Streitfall – eine Entscheidungsreife nur teilweise vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.06.2004 – VI B 28/04, BFH/NV 2004, 1420). (b) Nichts anderes gilt für den Abtrennungsbeschluss des Senats vom 16.12.2022, welcher zum Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1315/22 führte. Denn die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin war in seinem Vorfeld bereits mit Verfügung vom 30.11.2022 darauf hingewiesen worden, dass die Klageerweiterung auf die Jahres 2018 bis 2020 mangels Wahrung der Klagefrist unzulässig sein dürfte; darauf reagierte die Prozessbevollmächtigte weder vor dem Abtrennungsbeschluss vom 16.12.2022 noch danach schriftsätzlich. Da die Klageerweiterung unzulässig war, war die Klage auch insoweit zum Zeitpunkt des Abtrennungsbeschlusses vom 16.12.2022 – im Gegensatz zur Klage hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2017 – entscheidungsreif. Bereits angesichts der Entscheidungsreife lag auch insoweit keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG vor. Vielmehr bewegte sich die vorgenommene Abtrennung ebenfalls innerhalb des von § 73 Abs. 1 S. 2 FGO eröffneten richterlichen Ermessensspielraums. (c) Überdies scheidet ein offensichtlicher Rechtsanwendungs- bzw. Ermessensfehler bei der Anwendung von § 73 Abs. 1 S. 2 FGO jeweils schon deshalb aus, weil durch die Verfahrenstrennung eine übersichtlichere Ordnung der verschiedenen Streitgegenstände ermöglicht wurde; dabei handelt es sich um einen sachlichen Grund zur Vornahme einer Verfahrenstrennung (vgl. BFH-Beschluss vom 13.04.2016 – X E 5/16, BFH/NV 2016, 1057; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 03.08.2011 – 5 KO 101/11, EFG 2011, 1924). Zudem konnte das Gericht bei der jeweiligen Abtrennung nicht davon ausgehen, dass eine zeitnahe Erledigung des verbleibenden Streitgegenstands (Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2017) zu erwarten war (vgl. allgemein zu diesem Aspekt auch Schleswig-Holsteinisches FG, a.a.O.); denn die Sache war insoweit jeweils nicht entscheidungsreif. (d) Die dagegen von der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vor-gebrachten kostenrechtlichen Einwände können bereits im Ausgangspunkt nicht durchdringen, weil Kostengesichtspunkte für sich betrachtet sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des dem Gericht nach § 73 Abs. 1 FGO zustehenden Ermessens darstellen (vgl. allgemein dazu BFH-Beschluss vom 13.04.2016 – X E 5/16, BFH/NV 2016, 1057, unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 24.11.1994 – VII E 7/94, BFH/NV 1995, 720, für den umgekehrten Fall der Rüge einer unterlassenen Verfahrensverbindung). (e) Angesichts des Vorstehenden kann dahingestellt bleiben, ob sich die Erinnerungsführerin ggf. schon wegen des – offenkundig nicht einer ordentlichen Prozessführung entsprechenden (Erhebung einer zum Teil unzulässigen Klage, Klageerweiterung außerhalb der Klagefrist, keine bzw. völlig unsubstantiierte Reaktion auf richterliche Hinweise) – Verhaltens ihrer Prozessbevollmächtigten nicht mit Erfolg auf § 21 Abs. 1 S. 1 GKG berufen kann. Dass die Prozessbevollmächtigte – wenn nicht erneut die prozessuale Wahrheit [s. oben aa)(1)], so zumindest doch – auch die gebotene Sorgfalt bzw. das gebotene prozessuale Wissen vermissen lässt, wird im Übrigen durch ihren Schriftsatz vom 30.06.2023 deutlich, wenn sie dort behauptet, die beiden Rechtsstreite „Änderung Steuerbescheide 2018 bis 2020“ bzw. „Erlass Steuerbescheide 2018 bis 2020“ seien im Rahmen der Verhandlung vom 07.03.2023 wieder verbunden worden; Entsprechendes gilt für ihren Schriftsatz vom 04.08.2023, wenn sie dort behauptet, die Verfahren seien „ohnehin gemeinschaftlich verhandelt und entschieden worden“. Denn es ist schlichtweg unzutreffend zu behaupten, die beiden Verfahren mit den Geschäftsnummern 11 K 1315/22 und 11 K 1222/22 seien gemeinsam entschieden worden. Vielmehr geht (auch) aus dem Sitzungsprotokoll eindeutig hervor, dass diese Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, nicht aber zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung; dies hätte ein sorgfältig arbeitender Prozessvertreter im Übrigen jedenfalls dem Umstand entnehmen können, dass in beiden Verfahren im Nachgang zu den im Verlauf der mündlichen Verhandlung (dann doch noch) erfolgten Klagerücknahmen der nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO erforderliche Einstellungsbeschluss erging, der den Beteiligten jeweils übersendet wurde. 3. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 S. 1 GKG, die Nichterstattung der Kosten auf § 66 Abs. 8 S. 2 GKG.