Beschluss
VI E 3/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Verfahren nach § 66 GKG sind nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung zulässig.
• Einwendungen, die nicht kostengesetzliche Mängel betreffen, können im Erinnerungverfahren nicht geltend gemacht werden.
• Die Entscheidung über die Kostenlast im gerichtlichen Verfahren ist mit der Erinnerung nicht angreifbar.
• Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Erstattung von Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im Erinnerungverfahren nach §66 GKG unbegründet • Im Verfahren nach § 66 GKG sind nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung zulässig. • Einwendungen, die nicht kostengesetzliche Mängel betreffen, können im Erinnerungverfahren nicht geltend gemacht werden. • Die Entscheidung über die Kostenlast im gerichtlichen Verfahren ist mit der Erinnerung nicht angreifbar. • Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Erstattung von Kosten findet nicht statt. Der Erinnerungsführer legte Erinnerung gegen eine vom Bundesfinanzhof festgesetzte Kostenrechnung für die Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er rügte, nicht als vollmachtloser Vertreter aufgetreten zu sein und verwies auf vorhandene Vollmachten in den Akten. Im vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahren war die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen; die Kosten der Beschwerde wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Die Kostenstelle des BFH setzte daraufhin die Gerichtskosten auf Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung fest. Der Erinnerungsführer machte geltend, die Kostenentscheidung beruhe auf einer falschen Annahme seiner Vertretungssituation. • Nach § 66 GKG können im Erinnerungsverfahren nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung selbst erhoben werden; sonstige Rügen sind unzulässig. • Die rügliche Behauptung, nicht vollmachtlos gehandelt zu haben, betrifft nicht die Kostenberechnung und begründet daher keine erfolgreiche Erinnerung. • Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht sind an die zuvor getroffene gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden; die mit der Erinnerung verfolgte Anfechtung der Kostenlastentscheidung ist unzulässig. • Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision und die damit verbundene Auferlegung der Kosten ist nicht im Erinnerungsverfahren angreifbar. • Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei und führt nicht zu erstattungsfähigen Kosten nach § 66 Abs. 8 GKG. Die Erinnerung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Es lagen keine Mängel in der Kostenberechnung vor, und prozessuale Einwendungen zur Vertretungssituation können im Verfahren nach § 66 GKG nicht geltend gemacht werden. Die gerichtliche Kostenlastentscheidung bleibt verbindlich, weshalb die Kosten dem Erinnerungsführer auferlegt bleiben. Mangels Gebührenpflicht des Erinnerungsverfahrens erfolgt keine Kostenerstattung.