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Urteil

I R 1/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Einlegung eines Einspruchs gegen denselben Streitgegenstand, nachdem beim Finanzgericht eine Sprungklage eingelegt wurde, wandelt die Sprungklage in einen Einspruch um. • Durch diese Umwandlung verliert die ursprünglich beim Gericht anhängige Klage rückwirkend ihren Klagecharakter; das Gericht durfte daher nicht in der Sache entscheiden. • Ist die Sprungklage durch Einlegung eines Einspruchs umgewandelt, ist das Verfahren formlos an die Finanzbehörde abzugeben; die Kostentragung richtet sich nach entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 3 FGO.
Entscheidungsgründe
Umwandlung der Sprungklage in Einspruch bei nachträglichem Einspruch • Die nachträgliche Einlegung eines Einspruchs gegen denselben Streitgegenstand, nachdem beim Finanzgericht eine Sprungklage eingelegt wurde, wandelt die Sprungklage in einen Einspruch um. • Durch diese Umwandlung verliert die ursprünglich beim Gericht anhängige Klage rückwirkend ihren Klagecharakter; das Gericht durfte daher nicht in der Sache entscheiden. • Ist die Sprungklage durch Einlegung eines Einspruchs umgewandelt, ist das Verfahren formlos an die Finanzbehörde abzugeben; die Kostentragung richtet sich nach entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 3 FGO. Die Klägerin erhob innerhalb der Einspruchsfrist eine Sprungklage gegen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2007 und 31.12.2008. Noch am selben Tag bat sie das Finanzamt um Zustimmung zur Durchführung der Sprungklage. Später legte die Klägerin gegen dieselben Bescheide Einsprüche ein. Das Finanzamt verweigerte die Zustimmung zur Sprungklage und machte geltend, die gleichzeitige Einlegung von Sprungklage und Einspruch sei unzulässig. Das Thüringer Finanzgericht trennte Teile des Verfahrens ab und wies die verbleibende Sprungklage mit der Begründung ab, sie sei durch den Übergang in das Einspruchsverfahren unzulässig geworden. Die Klägerin legte Revision ein und rügte Verletzung von Bundesrecht. • Rechtsgrundlage ist § 45 FGO; Ziel der Vorschrift ist Verfahrensvereinfachung und Entbehrlichkeit des Vorverfahrens bei behördlicher Zustimmung. • Grundsatz: Sprungklage und Einspruch können nicht nebeneinander hinsichtlich desselben Streitgegenstands bestehen; jedoch ist innerhalb der jeweiligen Frist ein Wechsel der Rechtsbehelfsart möglich. • Wenn nach Erhebung einer Sprungklage noch vor der behördlichen Zustimmung ein Einspruch gegen denselben Streitgegenstand eingelegt wird, stellt dies die Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch dar; hierfür ist keine ausdrückliche Erklärung erforderlich. • Folge der Umwandlung: Die ursprünglich beim Gericht anhängige Klage verliert ihren Klagecharakter; über die Klage darf das Gericht nicht mehr entscheiden. • Die Umwandlung rechtfertigt entsprechend die Anwendung von § 45 Abs. 3 FGO: das Verfahren ist an die Finanzbehörde abzugeben und die Klage gilt von Anfang an nicht als beim Gericht anhängig gewesen. • Die Kostenregelung ergibt sich aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO; über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens ist nicht zu entscheiden, weil dieses von Anfang an nicht rechtshängig war. Die Revision der Klägerin war begründet. Das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15.07.2014 wurde aufgehoben und die Sache formlos an das Finanzamt abgegeben. Die Sprungklage ist durch die nachträgliche Einlegung von Einsprüchen als Einspruch zu behandeln, wodurch der Klagecharakter rückwirkend entfällt und das Gericht nicht in der Sache hätte entscheiden dürfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen; über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens wird nicht entschieden, da dieses nach den dargestellten Grundsätzen von Anfang an nicht rechtshängig war.