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Urteil

5 K 58/23

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2024:0229.5K58.23.00
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Leitsätze
1. Wird der Beginn einer Freiwilligentätigkeit des Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld.(Rn.29) (Rn.39) 2. Das gilt auch, wenn innerhalb dieses Zeitraums im Inland Vorbereitungsseminare für die Freiwilligentätigkeit stattfinden.(Rn.28) (Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Beginn einer Freiwilligentätigkeit des Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld.(Rn.29) (Rn.39) 2. Das gilt auch, wenn innerhalb dieses Zeitraums im Inland Vorbereitungsseminare für die Freiwilligentätigkeit stattfinden.(Rn.28) (Rn.36) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum aufgehoben (1.) und zurückgefordert (2.). 1. Die Beklagte war befugt, die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum August 2021 bis Februar 2022 aufzuheben, weil sich die Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, ab August 2021 geändert hatten (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach der Beendigung der Schulausbildung durch A spätestens im Juli 2021 und weil A den Freiwilligendienst entgegen der ursprünglichen Planung nicht im September 2021 antrat, lagen die Voraussetzungen für eine Kindergeldfestsetzung nicht mehr vor. a) Eine Kindergeldberechtigung des Klägers nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (letzterer in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999, BGBl I 1999, 2552, zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019, BGBl I 2019, 1066) bestand nicht. aa) (1) Danach wird ein leibliches Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u.a. berücksichtigt, wenn es eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des ESK i.S. der VO (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (-VO (EU) 2018/1475-; ABl. L 250 vom 4. Oktober 2018, S. 1; -VO (EU) 2018/1475-) leistet. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der Verordnung erfüllt, insbesondere, dass keine gelegentlichen, unstrukturierten und in Teilzeit ausgeübten Freiwilligentätigkeiten, Praktika in einem Unternehmen, bezahlte Tätigkeiten, Aktivitäten zu Erholungszwecken und touristischen Zwecken, Sprachkurse oder Maßnahmen zur Ausnutzung billiger Arbeitskräfte vorliegen. Diese Aktivitäten stellen auch dann keinen Freiwilligendienst dar, wenn sie bei einer akkreditierten Organisation erbracht werden (BFH, Urteil vom 1. Juli 2020, III R 51/19, BStBl II 2021, 23, für "Erasmus+"). (2) Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Kindergeldberechtigung bei Freiwilligendiensten eines volljährigen Kindes auf die konkret umschriebenen Dienste beschränken wollte. Da bei diesen Diensten in der Regel keine Kenntnisse und Fähigkeiten für den angestrebten Beruf vermittelt werden, sondern die pädagogische Begleitung und die vorgeschriebenen Seminare überwiegend der Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen dienen, ist es verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das einen solchen Dienst leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf dort nicht genannte Dienste kommt nicht in Betracht (BFH, Urteile vom 9. September 2020, III R 15/20, BFH/NV 2021, 544; vom 18. März 2009, III R 33/07, BStBl II 2009, 1010). Es liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern, bei denen die mit der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet werden (BFH, Urteil vom 1. Juli 2020, III R 51/19, BStBl II 2021, 23). (3) (a) Auch wenn der Kläger und ebenso C e.V. im Schreiben vom 13. Dezember 2023 auf die VO (EU) 2021/888 Bezug genommen haben, geht der erkennende Senat davon aus, dass auf den streitgegenständlichen Freiwilligendienst stattdessen noch die VO 2018/1475 anwendbar ist. Nach der Übergangsbestimmung gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2021/888 lässt diese Verordnung die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die gemäß der VO (EU) 2018/1475 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; die VO (EU) 2018/1475 ist auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Das Vereinigte Königreich ist nach seinem Austritt aus der EU kein EU-Mitgliedstaat mehr und hat nicht beantragt, als Drittland am neuen Programm für das ESK von 2021 bis 2027 gemäß der VO 2021/888 teilzunehmen. Jedoch nimmt das Vereinigte Königreich bis zum Abschluss der Projekte im Zuge des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 weiterhin am ESK teil, auch wenn diese nach Ende 2020 durchgeführt werden (vgl. youth.europa.eu/solidarity/countries-covered_en; durch das Gericht zuletzt abgerufen am 23. Februar 2024). Da die Regelungen der VO (EU) 2018/1475 inhaltlich weitgehend denen der VO (EU) 2021/888 entsprechen, kann diese Frage im Ergebnis aber offenbleiben. (c) Das Ziel des ESK-Programms besteht gemäß Art. 3 und 4 VO (EU) 2018/1475 (jetzt Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 2021/888) darin, Solidarität als Wert hauptsächlich durch Freiwilligenaktivität zu fördern, die Einbeziehung von jungen Menschen und Einrichtungen in leicht zugängliche solidarische Aktivitäten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung des Zusammenhalts, der Solidarität, der Demokratie und des Bürgersinns in Europa beizutragen und gleichzeitig auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren und Gemeinschaften mit einem besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion zu stärken. Ebenso leistet es einen Beitrag zu der europäischen Zusammenarbeit, die für junge Menschen von Bedeutung ist. Nach Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2018/1475 ist eine "solidarische Aktivität" (nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2021/888: solidarische Tätigkeit) eine hochwertige befristete Aktivität, die das Funktionieren des Arbeitsmarktes nicht beeinträchtigt, zum Nutzen einer Gemeinschaft oder der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit große gesellschaftliche Herausforderungen annimmt und auf diese Weise dazu beiträgt, dass die Ziele des ESK verwirklicht werden. Eine Freiwilligenaktivität ist nach Art. 2 Nr. 6 VO (EU) 2018/1475 (Freiwilligentätigkeit nach Art. 2 Nr. 6 VO (EU) 2021/888) eine solidarische Aktivität, die in Form einer unbezahlten ehrenamtlichen Aktivität während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird, die jungen Menschen die Möglichkeit gibt, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Einrichtungen an deren solidarischen Aktivitäten zu leisten, die letztlich den Gemeinschaften zugutekommen, in denen die Aktivitäten ausgeführt werden, die entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland des Mitglieds (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland des Mitglieds (inländisch) erfolgt. Sie darf nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten und beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung über die Freiwilligenaktivität. Die Freiwilligenaktivitäten werden durch die dem Programm von der EU zur Verfügung gestellten Mittel finanziell unterstützt (Art. 9 f. VO (EU) 2018/1475 bzw. Art. 11 f. VO (EU) 2021/888). Ein Teilnehmer ist gemäß Art. 2 Nr. 3 VO (EU) 2018/1475 (bzw. Art. 2 Nr. 3 VO (EU) 2021/888) eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, die sich auf dem Portal des ESK registriert hat und an einer solidarischen Aktivität teilnimmt. Die Tätigkeit wird grundsätzlich in Vollzeit (zwischen 30 und 38 Stunden pro Woche) ausgeübt und leistet einen Beitrag zur täglichen Arbeit einer Organisation, die aktiv zum Wohle der lokalen Gemeinschaft beiträgt. Die Grundkosten des Teilnehmers (An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung) werden übernommen und er erhält einen kleinen Zuschuss für persönliche Ausgaben von 3 bis 6 € am Tag (...). bb) Zwar hat A eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des ESK geleistet, jedoch erst ab März 2022. Die Freiwilligentätigkeit begann entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits mit einer der Schulungen und Videokonferenzen im August, September oder November 2021. Diese fallen nicht unter den Begriff des Freiwilligendienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.V.m. der VO (EU) 2018 1475 (bzw. der VO (EU) 2021/888). (1) Erst im März 2022 ist A auf der Grundlage des mit B UK geschlossenen Vertrages nach Großbritannien gereist und hat seinen Dienst bei B UK begonnen. Der Vertrag ist, ausgehend von der Datierung in der vorliegenden, nicht unterzeichneten Fassung, ebenfalls erst im März 2022 abgeschlossen worden. Auch nach den Bestätigungen des C e.V. vom 6. Oktober 2022 und vom 13. Dezember 2023 leistete A in der Zeit vom 8. März 2022 bis zum 30. September 2022 einen Freiwilligendienst bei B UK in London und erhielt in dieser Zeit einen monatlichen Zuschuss ("Taschengeld") in Höhe von 180 € aus Mitteln des EU-Programms sowie freie Unterkunft und Verpflegung durch die Aufnahmeorganisation. (2) Von der Definition der Freiwilligenaktivität in Art. 2 Nr. 6 VO (EU) 2018/1475 als eine unbezahlte freiwillige Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten zur Verwirklichung des Gemeinwohls, die, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeit handelt, in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat des Teilnehmers ausgeübt wird, ist nur die eigentliche Tätigkeit vor Ort erfasst, hier die Betreuung junger Obdachloser in London, die in Vollzeit auszuüben ist, und nicht die Vorbereitung dieser Tätigkeit durch einzelne Seminare im Wohnsitzstaat. Dementsprechend hat A auch nur während des Dienstes in London die finanzielle Unterstützung erhalten und nicht bereits vorher. (3) Nach Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2018/1475 umfasst eine solidarische Aktivität zwar eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension mit einschlägigen Aktivitäten, die den Teilnehmern vor, während und nach der solidarischen Aktivität angeboten werden können. (a) Hieraus folgt jedoch nicht, dass sich die solidarische Aktivität, wenn vorher oder nachher eine Ausbildungseinheit stattfindet, entsprechend verlängern würde. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Denn wenn die Ausbildung vorher oder hinterher stattfindet, kann sie nicht Teil der solidarischen Aktivität sein. Der Verordnungsgeber hat mit dieser Regelung lediglich eine Klarstellung bezweckt: Mit einer solidarischen Aktivität sollen auch Ausbildungselemente verknüpft sein können, ohne dass hieraus eine vom ESK nach Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2018/1475 ausgeschlossene Aktivität im Rahmen von Lehrplänen in der formalen und beruflichen Bildung sowie von Ausbildungssystemen würde. (b) Selbst wenn die solidarische Aktivität grundsätzlich mit einem Vorbereitungsseminar beginnen könnte, ergäbe sich für den Streitfall nichts Anderes. Denn bei den Schulungen, an denen A teilgenommen hat, handelte es sich nicht um "einschlägige Aktivitäten" in diesem Sinne. In der Schulung im August 2021 wurden als Schwerpunkte u.a. Umgang mit der eigenen Motivation sowie Erwartungen, Ängsten oder Überforderungen in Bezug auf den Freiwilligendienst und der Fokus auf die persönlichen Lernziele der Teilnehmenden gelehrt. In dem Seminar im September 2021 hat die C e.V. das (wegen des Brexits) geänderte Visa-Verfahren für Großbritannien erläutert. Ein thematischer Bezug zu dem konkreten Freiwilligendienst bestand nicht. Das von B UK veranstaltete Online-Seminar am 8. November 2021 befasste sich inhaltlich zwar offenbar mit der zukünftigen Tätigkeit der Teilnehmenden vor Ort. Aber auch dies war nur eine Vorbereitung auf den Freiwilligendienst und nicht der Freiwilligendienst selbst oder eine damit vergleichbare, "einschlägige" Aktivität. (4) Dass A sich in dem Vertrag mit dem C e.V. und B UK verpflichtet hat, an einer (obligatorischen) Vorbereitungsschulung teilzunehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass hier nur von einer Schulung die Rede ist und daher nicht alle drei Seminare erfasst sein können, an denen A teilgenommen hat, und weiter abgesehen von dem Umstand, dass der Vertrag offenbar erst im März 2022 unterzeichnet wurde und rückwirkend keine Verpflichtungen begründen konnte, können die vertraglichen Regelungen nicht bewirken, dass eine von der VO 2018/1475 selbst nicht erfasste Tätigkeit als Freiwilligentätigkeit in diesem Sinne anzusehen wäre. (5) Nicht entscheidend ist das Schreiben des C e.V. vom 13. Dezember 2023, in dem dieser bestätigt, dass es sich bei dem Seminar vom 23. bis zum 26. August 2021 um einen Teil des Freiwilligendienstes gemäß der VO (EU) 2021/888 handele. Diese Beurteilung ist für das Gericht, das selbst prüfen muss, ob ein Freiwilligendienst die Voraussetzungen der jeweils geltenden EU-Verordnung erfüllt (vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 2020, III R 51/19, BStBl II 2021, 23), nicht bindend. (6) Nach alledem begann der Freiwilligendienst entsprechend dem hierüber geschlossenen Vertrag und der Bestätigung durch den C e.V. vom 6. Oktober 2022 erst mit der Abreise nach London im März 2022 und nicht bereits mit einem der Vorbereitungsseminare, auch wenn diese inhaltlich damit verknüpft waren. b) Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. aa) Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich keine Berufsausbildung, denn es dient in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841). Anders ist es dann, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen durch systematische Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten und nicht die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (BFH, Urteil vom 9. Februar 2012, III R 78/09, juris). Wenn die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres keine Berufsausbildung darstellt, ist auch das Warten auf eine Stelle für die Ableistung des freiwilligen Dienstes nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG begünstigt. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf Fälle, in denen ein freiwilliges soziales Jahr aufgrund von Krankheit oder sonstigen Umständen nicht begonnen werden kann, ist nicht möglich (BFH, Urteil vom 9. September 2020, III R 15/20, BFH/NV 2021, 544). bb) Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Freiwilligendienst im Rahmen des ESK. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit von A in London ausnahmsweise Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen konkret angestrebten Beruf vermitteln sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner ist unstreitig, dass A sich in dieser Zeit nicht um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht hat. Dass A kein Verschulden daran trifft, dass sich der Beginn des Freiwilligendienstes verzögert hat, begründet keine Berücksichtigungsfähigkeit für die Zeit der Verzögerung. c) Eine Berücksichtigungsfähigkeit ergibt sich schließlich nicht aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. aa) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u.a. berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt. Wird die Übergangszeit überschritten, entfällt eine Begünstigung vollständig (BFH, Urteil vom 16. April 2015, III R 54/13, BStBl II 2016, 2522). Selbst wenn das Kind es nicht zu vertreten hat, dass die Wartezeit mehr als vier Monate beträgt, ist es nicht zu berücksichtigen (BFH, Beschluss vom 2. April 2004, VIII B 175/03, juris). Die Norm kann bei längeren Übergangszeiten auch nicht analog angewandt werden (BFH, Urteil vom 24. Mai 2012, III R 59/10, BFH/NV 2012, 1951). Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das auf einen Freiwilligendienst wartet oder einen solchen aufgrund von Krankheit beenden muss, bei den Eltern durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freizustellen (BFH, Urteil vom 9. September 2020, III R 15/20, BFH/NV 2021, 544; Beschluss vom 18. Juni 2014, III B 19/14, BFH/NV 2014, 1541). bb) Vorliegend hat A seine Schulausbildung im Juli 2021 beendet und seinen Freiwilligendienst erst im März 2022 aufgenommen. Der Zeitraum dazwischen beträgt demnach sieben Monate und wird von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht mehr erfasst. Die Seminare, an denen A in dieser Zeit teilgenommen hat, sind weder Teil einer Berufsausbildung (s. oben b.) noch zählen sie zum Freiwilligendienst (s. oben a.), sodass der Zeitraum von sieben Monaten hierdurch nicht unterbrochen wurde. Aber selbst wenn die Vorbereitungsseminare zum Freiwilligendienst zählten, lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, weil die Zeiträume dazwischen dann zwischen zwei Abschnitten eines Freiwilligendienstes und nicht zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst lägen. 2. Trotz der Auszahlung an die Kindesmutter war die Beklagte berechtigt, das Kindergeld für die Monate August 2021 bis Februar 2022 vom Kläger zurückzufordern. a) aa) Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde oder Familienkasse ihre - vermeintlich oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. Demnach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten einem Dritten zahlt. Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (BFH, Urteile vom 14. April 2021, III R 1/20, BStBl II 2021, 700; vom 10. März 2016, III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278). b) Da die Beklagte das Kindergeld für den Streitzeitraum auf Anweisung des - vermeintlich - kindergeldberechtigten Klägers an die Kindesmutter ausgezahlt hat, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen den Kläger. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A (...), geboren am ... 2003, für den Zeitraum von August 2021 bis Februar 2022 hat. A beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur am 18. Juni 2021. Im Juli 2021 bewarb er sich für eine Freiwilligentätigkeit bei der Aufnahmeorganisation B UK, die junge Obdachlose unterstützt, in Großbritannien im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps (ESK). Die Entsendeorganisation C Verein für internationalen und interkulturellen Austausch (C e.V.) bestätigte mit Schreiben vom 4. August 2021, dass A voraussichtlich in der Zeit vom 15. September 2021 bis zum 14. September 2022 einen Freiwilligendienst bei B UK in London leisten werde. U.a. wegen fehlender Unterkünfte in London wurde der Beginn von B UK jedoch immer wieder verschoben. In der Zwischenzeit nahm A an drei vorbereitenden Schulungen teil: - vom 23. bis zum 26. August 2021 an einem obligatorischen Vorbereitungsseminar des C e.V. in Hamburg (über den Umgang mit der eigenen Motivation, Erwartungen, Ängsten oder Überforderung in Bezug auf den Freiwilligendienst, Methoden für den Umgang mit Konflikten und Krisen, Rahmenbedingungen eines geförderten Freiwilligendienstes, Versicherungsmodalitäten, Stadtrundgang zum Thema Obdachlosigkeit), - am 17. September 2021 an einem Online-Treffen des C e.V. zur Vorbereitung und Begleitung des neuen Visumverfahrens für Großbritannien und - am 8. November 2021 an einem Online-Mentorentraining durch B UK zum Arbeitsalltag vor Ort. A schloss mit dem C e.V. und B UK einen Vertrag, der nur in nicht unterzeichneter Fassung vorliegt, in der bei der Unterschriftszeile für den C e.V. das Datum 2. März 2022 angegeben ist, und der u.a. folgende Bestimmungen enthält: 2.1 The agreement shall enter into force on the date when the last of the two parties signs. 2.2 the activity period shall start on 08/03/2022 and end on 30/10/2022. (...) 4.1 (...) Sending Organisation responsibilities Prior to departure of the volunteer (...) o Ensure that the volunteer attends one of the compulsory pre-departure training sessions; ESC Volunteer Responsibilities Prior the departure (...) o To attend a pre-daparture training course; (...). Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Vertrag Bezug genommen (...). Vom 8. März 2022 bis zum 30. September 2022 leistete A den Freiwilligendienst im Rahmen des ESK in London, wie der C e.V. mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 bestätigte. Die Beklagte setzte zuletzt mit Bescheid vom 7. September 2021 Kindergeld für A ab Juli 2021 fest. Das Kindergeld wurde auf Anweisung des Klägers weiterhin an die getrennt lebende Mutter des Kindes ausgezahlt. Mit Bescheid vom 14. März 2023 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab August 2021 bis einschließlich Februar 2022 auf und forderte das für diesen Zeitraum bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.533 € vom Kläger zurück mit der Begründung, dass A den Freiwilligendienst nicht angetreten und auch keinen Ausbildungsplatz gesucht habe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2023 Einspruch ein und trug vor, dass der Freiwilligendienst am 15. September 2021 begonnen habe, da A in Videokonferenzen geschult und vorbereitet worden sei. Nur die Übersiedlung nach London sei kurzfristig immer wieder zugesagt, aber dann doch verschoben worden, zuerst aufgrund von Problemen mit dem Visum und dann, weil die Aufnahmeorganisation coronabedingt keine Gastfamilie gefunden habe. A habe dennoch durchgehend bereit und unter Vertrag gestanden. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2023, zur Post aufgegeben am 13. Juni 2023, wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. A habe seine schulische Ausbildung im Juli 2021 beendet und erst im März 2022 die kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähige Freiwilligenaktivität im Rahmen des ESK aufgenommen. Zwischen den Ausbildungsabschnitten lägen demzufolge sieben Monate, sodass eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht möglich sei. Die Suche nach einem Freiwilligendienst bzw. die Wartezeit könne nicht berücksichtigt werden, da ein Freiwilligendienst keine Ausbildung sei. Auch die vorbereitenden Schulungen und Videokonferenzen ab September 2021 führten zu keiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung. Es sei nicht ersichtlich, was A in den Schulungen vermittelt worden sei, und die angegebenen Maßnahmen seien nicht von der entsprechenden Organisation bestätigt worden. Um eine Ausbildungsmaßnahme im fraglichen Zeitraum habe A sich nicht bemüht. Der Kläger hat am Montag, dem 13. Juli 2023, Klage erhoben. Er trägt vor, dass mit den Schulungen, welche obligatorisch für alle Freiwilligen seien, seitens der zuständigen Organisationen für den Freiwilligendienst auch bereits der Freiwilligendienst begonnen habe, und zwar unabhängig davon, ob A sich zu diesem Zeitpunkt noch im Bundesgebiet oder bereits an seinem Einsatzort in Großbritannien aufgehalten habe. Im Übrigen habe A im Hinblick auf die Zusage des Veranstalters C e.V. vom 4. August 2021 täglich mit der Abreise nach Großbritannien gerechnet und von dem Veranstalter in Großbritannien B UK immer wieder kurzfristig neue Reise- bzw. Aufenthaltsdaten mitgeteilt bekommen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/201 (-VO (EU) 2021/888-; ABl. EU Nr. L 202 S. 32) enthielten die Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des ESK auch eine Lern- und Ausbildungskomponente unter Einbeziehung hochqualifizierter Betreuer, Mentoren und Sachverständiger. Das von A besuchte, viertägige Vorbereitungsseminar vom 23. bis zum 26. August 2021 sei für alle Freiwilligen obligatorisch gewesen und es handele sich um einen Teil des Freiwilligendienstes nach der VO (EU) 2021/888, wie der C e.V. ausdrücklich bestätigt habe (...). Die Schulungsverpflichtungen im Entsendestaat vor der Abreise seien zudem Bestandteil des zwischen den Organisationen und A geschlossenen Vertrages gewesen. Ähnlich wie bei einem Hochschulstudium, welches mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen beginne, sei hier von einem Beginn des Freiwilligendienstes mit dem erstmaligen Beginn der Schulung auszugehen. Selbst wenn man die in jedem Fall dem Freiwilligendienst zurechenbaren Schulungen jeweils wieder als beendet bzw. die Zwischenzeit als Unterbrechung des Freiwilligendienstes bewerte, handele es sich um Übergangszeiten von weniger als vier Monaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit der Folge, dass Kindergeld im gesamten Streitzeitraum zu bewilligen sei. Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14. März 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass nach Abschluss eines Freiwilligendienstes gemäß Abschnitt A 18.1 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Stand 2023 ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen sei. Die vorliegende Bestätigung vom 6. Oktober 2022 der Entsendeorganisation C e.V. erbringe diesen Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes lediglich für die Zeit vom 8. März 2022 bis zum 30. September 2022. Die in der erweiterten Bestätigung des C e.V. vom 13. Dezember 2023 bestätigte Teilnahme des A an dem obligatorischen Vorbereitungsseminar vom 23. bis zum 26. August 2021 ändere am Beginn der solidarischen Tätigkeit nichts. Entsprechendes gelte für die Teilnahme an dem Online-Treffen zum neuen Visumverfahren für Großbritannien am 17. September 2021 und für das vorbereitende Mentoring-Training am 8. November 2021. Die Vorbereitungsschulungen oder Trainings seien mangels damaligen Berufsziels auch kein Praktikum. ...