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Urteil

III R 59/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überschreitet die Zeit zwischen Ausbildungsende und Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes die gesetzliche Übergangszeit von vier Monaten, entfällt der Kindergeldanspruch auch für die ersten vier Monate. • Dies gilt unabhängig davon, ob ein Überschreiten der Viermonatsfrist vorhersehbar war. • Frühere BFH-Rechtsprechung hält die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für verfassungsgemäß; eine Regelungslücke ist nicht anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld bei Überschreiten der Viermonats‑Übergangszeit • Überschreitet die Zeit zwischen Ausbildungsende und Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes die gesetzliche Übergangszeit von vier Monaten, entfällt der Kindergeldanspruch auch für die ersten vier Monate. • Dies gilt unabhängig davon, ob ein Überschreiten der Viermonatsfrist vorhersehbar war. • Frühere BFH-Rechtsprechung hält die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für verfassungsgemäß; eine Regelungslücke ist nicht anzunehmen. Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen 1987 geborenen Sohn, der im Juli 2007 die Schule beendet und eine Zivildienststelle antrat. Der Sohn konnte die Zivildienststelle erst zum 1. Mai 2008 antreten. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung durch Bescheid vom 14. April 2008 ab August 2007 auf und forderte für August bis November 2007 gezahltes Kindergeld zurück. Das Finanzgericht gab der Klage nicht statt und wertete das Überschreiten der viermonatigen Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Ausschlussgrund. Der Kläger rügte in der Revision, das Überschreiten sei von Anfang an vorhersehbar gewesen und berief sich auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Viermonatsregel. Die Familienkasse beantragte Zurückweisung der Revision. • Rechtliche Grundlage ist § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, wonach für 18– bis unter 25-Jährige in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten Kindergeld gewährt wird. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führt das Überschreiten der Viermonatsfrist dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld auch für die ersten vier Monate entfällt; hierzu vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 und spätere Entscheidungen. • Der Senat verneint verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung und bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach keine Regelungslücke besteht, auch wenn das Überschreiten der Frist vorhersehbar war. • Da im Streitfall zwischen Ausbildungsende und Dienstantritt mehr als vier Monate lagen, fehlt für die Monate August bis November 2007 der Kindergeldanspruch des Klägers. Die Revision ist unbegründet; das FG-Urteil wird bestätigt. Dem Kläger steht für August bis November 2007 kein Kindergeld für seinen Sohn zu, weil die gesetzliche Viermonats‑Übergangszeit überschritten wurde. Dieser Ausschluss gilt unabhängig davon, ob das Überschreiten vorhersehbar war. Die Entscheidung entspricht der bisherigen BFH-Rechtsprechung und lässt keine verfassungsrechtlichen oder haftungsrechtlichen Einwände gegen die Norm erkennen.