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Urteil

III R 29/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, dem die Behörde ihre abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will; bei Zahlung auf Anweisung des Berechtigten gilt dieser als Leistungsempfänger, nicht der tatsächliche Empfänger. • Wird der rechtliche Grund für eine Steuervergütung später aufgehoben, begründet dies einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. • Eine vormals verfügte Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG entfällt mit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; fehlt ein aktueller Abzweigungsantrag, besteht für die Behörde keine Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer erneuten Abzweigung. • Für den Erstattungsanspruch kommt es nicht auf Verschulden oder Kenntnis des Leistungsempfängers an; auch Treu und Glauben oder Verwirkung stehen der Rückforderung hier nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Kindergeld nach Wegfall des Rechtsgrunds (§ 37 Abs. 2 AO) • Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, dem die Behörde ihre abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will; bei Zahlung auf Anweisung des Berechtigten gilt dieser als Leistungsempfänger, nicht der tatsächliche Empfänger. • Wird der rechtliche Grund für eine Steuervergütung später aufgehoben, begründet dies einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. • Eine vormals verfügte Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG entfällt mit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung; fehlt ein aktueller Abzweigungsantrag, besteht für die Behörde keine Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer erneuten Abzweigung. • Für den Erstattungsanspruch kommt es nicht auf Verschulden oder Kenntnis des Leistungsempfängers an; auch Treu und Glauben oder Verwirkung stehen der Rückforderung hier nicht entgegen. Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre 1986 geborene Tochter T. T. stellte 2007 einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes an sie; die Familienkasse hob die Festsetzung jedoch mit Ablauf September 2007 auf. T. begann 2008 eine Ausbildung; im November 2008 beantragte die Klägerin formlos Kindergeld und gab als Kontoanschrift das Konto der T. an mit der Eintragung, dass das Kindergeld an T. gezahlt werden solle. Die Familienkasse zahlte daraufhin an das Konto der T.. Nachdem das Ausbildungsverhältnis der T. durch Kündigung zum 31.10.2010 endete, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab November 2010 auf und forderte 552 € für Nov. 2010 bis Jan. 2011 von der Klägerin zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt; die Familienkasse legte Revision ein. • Rechtsgrund und Erstattungsanspruch: Nach § 37 Abs. 2 AO besteht ein Erstattungsanspruch, wenn eine Steuervergütung wie Kindergeld ohne Rechtsgrund gezahlt wurde oder der Rechtsgrund später wegfällt. • Begriff des Leistungsempfängers: Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, dem gegenüber die Behörde ihre abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will; zahlt die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Berechtigten an einen Dritten, bleibt der Berechtigte Leistungsempfänger. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat durch Angabe des Kontos der Tochter im Antrag die Anweisung zur Zahlung veranlasst; die Familienkasse handelte mit dem Willen, die Anspruchspflicht der Klägerin zu erfüllen, weshalb die Klägerin als Leistungsempfänger zu behandeln ist. • Wegfall des Rechtsgrundes: Unabhängig davon, ob der Bewilligungsbescheid der Klägerin wirksam bekanntgegeben war, ist jedenfalls der Rechtsgrund für den streitigen Zeitraum durch die bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung weggefallen, so dass § 37 Abs. 2 AO anwendbar ist. • Abzweigung: Eine frühere Abzweigung war mit der Aufhebung der Festsetzung wirkungslos geworden; ohne neuen formlosen Abzweigungsantrag lagen für die Familienkasse keine Erkenntnisse, die eine Hinweispflicht oder eigenständige Abzweigungspflicht ausgelöst hätten. • Verschulden und Verwirkung: § 37 Abs. 2 AO setzt kein Verschulden voraus; aus Treu und Glauben oder Verwirkung ergibt sich kein Ausschluss der Rückforderung, da die Klägerin die fehlgeleitete Zahlung durch ihre Anweisung verursacht hat. • Kosten: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß FGO. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin war verpflichtet, das ohne Rechtsgrund gezahlte Kindergeld in Höhe von 552 € für November 2010 bis Januar 2011 zu erstatten, weil sie als Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 AO gilt, nachdem sie die Zahlung an die Tochter durch Angabe des Kontos veranlasst hatte und der Rechtsgrund durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung weggefallen war. Eine fortwirkende Abzweigung bestand nicht, und die Familienkasse hatte keine Pflicht zu einem Hinweis auf eine erneute Abzweigung ohne entsprechenden Antrag. Ein Ausschluss der Rückforderung durch Treu und Glauben oder Verwirkung liegt nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.