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Urteil

4 K 80/19

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2023:1206.4K80.19.00
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Leitsätze
1. Zur Einreihung einer Multimediaanlage, die verschiedene Funktionen im zolltariflichen Sinne ausübt.(Rn.24) (Rn.35) 2. Zur entsprechenden Anwendung einer Einreihungsverordnung unter Berücksichtigung der nach der Begründung der Einreihungsverordnung zugrunde zu legenden einreihungsrelevanten Merkmale für die Abgrenzung der in den Positionen 8521 und 8528 aufgeführten Funktionen.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) (Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Einreihung einer Multimediaanlage, die verschiedene Funktionen im zolltariflichen Sinne ausübt.(Rn.24) (Rn.35) 2. Zur entsprechenden Anwendung einer Einreihungsverordnung unter Berücksichtigung der nach der Begründung der Einreihungsverordnung zugrunde zu legenden einreihungsrelevanten Merkmale für die Abgrenzung der in den Positionen 8521 und 8528 aufgeführten Funktionen.(Rn.29) (Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) (Rn.36) I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die angefochtene vZTA vom 8. November 2018 bereits mit Ablauf des 11. November 2021 aufgrund des Endes ihrer regulären Gültigkeitsdauer, drei Jahre ab dem Wirksamwerden der vZTA, vgl. Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd.) - im Folgenden: UZK -, ungültig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer vZTA und Verpflichtung zur Neuerteilung einer vZTA gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen vZTA wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der vZTA und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig (FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17; vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, jeweils in: juris; bestätigt für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK wegen der nunmehr beiderseitigen Bindungswirkung einer vZTA: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris; a.A. für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum vor Inkrafttreten des UZK wegen Annahme der Erledigung der vZTA: BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014, VII R 38/12; Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, jeweils in: juris; offengelassen für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris) und es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach Ungültigwerden der vZTA fortgeführte Verpflichtungsklage, wenn im Gültigkeitszeitraum der vZTA Einfuhren der streitgegenständlichen Ware stattgefunden haben und diesbezüglich Einfuhrabgaben noch im Streit stehen können, da die Zollverwaltung an eine vZTA, mit der die Ware in die gewünschte Tarifposition eingereiht wird, im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen festgesetzte Einfuhrabgaben oder eines Antrags auf Erstattung von Einfuhrabgaben gebunden wäre (FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17; vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15, jeweils in: juris, vgl. für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK insoweit auch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris). Die von der Klägerin begehrte Einreihung der Ware in die Unterposition 8528 7191 000 KN wäre im Gültigkeitszeitraum der vZTA mit einem Drittlandszollsatz von 0 % verbunden, während die von dem Beklagten vorgenommene Einreihung in die Unterposition 8521 9000 900 mit einem Drittlandszollsatz von 7 % (bis zum 30. Juni 2020) bzw. 5,2 % (ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021) bzw. von 3,5 % (ab dem 1. Juli 2021) einhergehen würde. Die Klägerin hat nach ihren unbestrittenen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, die streitgegenständliche Ware im Gültigkeitszeitraum der vZTA mit diesbezüglich im Streit stehenden Einfuhrabgabenfestsetzungen importiert, so dass auch das für die Verpflichtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. b) Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die vZTA vom 8. November 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der die Ware "A-xxx" für den Zeitraum vom 12. November 2018 bis zum 11. November 2021 in die Unterposition 8528 7191 000 KN eingereiht wird, gemäß Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alt. UZK (§ 101 Satz 1 FGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2018, C-471/17; Urteil vom 20. November 2014, C-666/13; Urteil vom 17. Juli 2014, C-480/13; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, jeweils in: juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften - AV - 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, jeweils in: juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, jeweils in: juris). Diese genannten Grundsätze gelten allerdings nur vorbehaltlich der vorrangigen Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 2023, VII R 21/20, in: juris, Rn. 27, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18). Um die einheitliche Anwendung der KN in der Gemeinschaft sicherzustellen, kann die Kommission Verordnungen über die Einreihung einzelner Waren in die KN erlassen (nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [ABl. L 256, 1] bzw. nunmehr nach Art. 57 Abs. 4 UZK). Solche Einreihungsverordnungen haben nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Normcharakter, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gelten, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der in der Verordnung beschriebenen Ware identisch sind. Sind die einzureihenden Waren und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren zwar nicht identisch, aber einander hinreichend ähnlich, ist die Einreihungsverordnung entsprechend anzuwenden (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18; Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15; Urteil vom 22. September 2016, C-91/15, jeweils in: juris). Maßgeblich sind dabei nur die einreihungsrelevanten Merkmale (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006, C-14/05, in: juris). Die Begründung der Verordnung ist insoweit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18; Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15, jeweils in: juris). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Ware sprechen dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und den Anmerkungen zu den Abschnitten folgend sowie - in Bezug auf den Blu-ray-Receiver mit seinen in einem Gehäuse vereinten verschiedenen Funktionalitäten insoweit insbesondere unter vorrangiger Berücksichtigung einer Einreihungsverordnung - nach Überzeugung des Senats für die Einreihung in die von dem Beklagten angesprochene Position 8521 (Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner) und dort in die Unterposition 8521 9000 900 (andere als in Unterpositionen 8521 10 bis 8521 9000 200 genannt) und nicht in die von der Klägerin angesprochene Position 8528 (u.a. Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät) mit der innerhalb dieser Position angesprochenen Unterposition 8528 7191 000 (Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (sog. "Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion", einschließlich Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion)). Die streitgegenständliche Ware besteht ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zum einen aus einem sog. Blu-ray-Receiver, der im Einzelnen in einem gemeinsamen Gehäuse Folgendes enthält: einen Blu-ray-Spieler, einen DVD-Spieler, einen CD-Spieler, einen VCD-Spieler, einen FM-Tuner mit RDS-Decoder, einen Audio-/Videodecoder, einen digitalen Dolby-/DTS-Signalprozessor, ein WLAN-Modul, ein Bluetooth-Modul, einen Tonfrequenzverstärker, ein WIFI-Modul, einen Ethernet-Controller, ein Display, Bedienelemente, eine Ethernet-Schnittstelle, USB-Anschlüsse, eine HDMI-Schnittstelle, Audio- und Video ein- und -ausgänge und einen Infrarot-Empfänger. Des Weiteren besteht die Ware aus sechs Lautsprecherboxen (Center-Lautsprecher, Subwoofer, zwei Front-Lautsprecher, zwei Surround-Lautsprecher), Schrauben, vier Ständerfüßen, vier Ständern, sechs Lautsprecherkabeln, einer Fernbedienung mit Batterien, einer Antenne, einer Bedienungsanleitung sowie einem separaten Funkempfänger für zwei der Lautsprecher (Surround-Lautsprecher). Alle genannten Bestandteile befinden sich in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung. Unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig bilden der Blu-ray-Receiver und der separate Funkempfänger für die Surround-Lautsprecher zwei Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitel 85 erfasste Funktion, hier: die in der Position 8521 erfasste Funktion eines Videogeräts zur Bild- und Tonwiedergabe, ausüben und - vorbehaltlich der abschließenden Bewertung der Einreihung unter Berücksichtigung der weiteren Funktionen des Blu-ray-Receivers (dazu weiter unten) - insoweit als funktionelle Einheit für sich betrachtet gemäß Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI in die Position 8521 einzureihen sind. Des Weiteren unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten unstreitig stellt sich die streitgegenständliche Ware in ihrer Gesamtheit - mangels Erfassung der Warenzusammenstellung durch den Wortlaut einer Tarifposition und mangels abweichender Bestimmungen in den Positionen oder den Anmerkungen - als eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar, die - weil zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, im Hinblick auf diese Waren als genau gleich betrachtet werden, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält, vgl. AV 3 a) - nach dem Bestandteil eingereiht wird, der ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Bestandteil ermittelt werden kann, und dieser charakterbestimmende Bestandteil vorliegend der Blu-ray-Receiver (in funktioneller Einheit mit dem separaten Funkempfänger) ist. Damit bestimmt sich die Einreihung der streitgegenständlichen Ware nach der Einreihung des Blu-ray-Receivers. Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen. Da der Blu-ray-Receiver sich im Hinblick auf seine in ihm vereinten, eingangs genannten verschiedenen Gerätefunktionen als eine kombinierte Maschine aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, darstellt, ist er grundsätzlich in Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen. Vorliegend ist der streitgegenständliche Blu-ray-Receiver jedoch bereits im Wege der - vorrangigen - entsprechenden Anwendung der DVO (EU) Nr. 146/2012 einzureihen, und zwar als Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung- oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, in die Unterposition 8521 9000. Die im Jahr 2012 in Kraft getretene DVO (EU) Nr. 146/2012 ist in zeitlicher Hinsicht auf die Einreihung der streitgegenständlichen Ware anwendbar, da der Antrag auf Erteilung der vZTA im Jahr 2018 gestellt wurde. Da der streitgegenständliche Blu-ray-Receiver aufgrund seiner im Einzelnen beinhalteten Geräteeigenschaften, insbesondere aufgrund des Fehlens einer integrierten Festplatte und der damit einhergehenden Fähigkeit, digitale Fernsehsignale oder über andere Quellen empfangene Videodateien nicht nur wiederzugeben, sondern auch aufzuzeichnen, und des Fehlens eines Videotuners (dualen DVB-S/DVB-T-Tuners) sowie aufgrund des Vorhandenseins eines FM-Tuners und weiteren Elementen, wie WLAN-Modul und Bluetooth-Modul, offensichtlich nicht mit dem in der DVO (EU) Nr. 146/2012 beschrieben Gerät identisch ist, kommt eine unmittelbare Anwendung der Einreihungsverordnung nicht in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 2017, C-435/15 und C-666/15, in: juris, Rn. 36). Die DVO (EU) Nr. 146/2012 ist jedoch auf den hier in Rede stehende Blu-ray-Receiver nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zur entsprechenden Anwendung einer Einreihungsverordnung anwendbar. Der streitgegenständliche Blu-ray-Receiver und die im Anhang der DVO (EU) Nr. 146/2012 beschriebene Ware (im Folgenden: Gerät der Einreihungsverordnung) sind sich hinreichend ähnlich, da die einreihungsrelevanten Merkmale des streitgegenständlichen Blu-ray-Receivers mit denen aus der Warenbezeichnung der DVO (EU) Nr. 146/2012 übereinstimmen. Das Gerät der Einreihungsverordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass es digitale Fernsehsignale (Free-TV und Programme eines Dienstanbieters) empfangen und dekodieren kann und über eine Ethernet-Schnittstelle auch eine Verbindung zum Internet möglich ist. Des Weiteren kann das Gerät der Einreihungsverordnung Ton- und Bilddateien von Geräten innerhalb eines lokalen Netzes sowie von externen Quellen über eine USB-Schnittstelle oder ein SD-Kartenlesegerät empfangen und dekodieren und die empfangenen digitalen Fernsehsignale sowie alle über das SD-Kartenlesegerät oder die USB-Schnittstelle empfangenen Videodateien aufzeichnen und wiedergeben. Darüber hinaus kann das Gerät der Einreihungsverordnung Dateien externer Medien wie DVD, Blu-ray für 2D und 3D und CD wiedergeben. Der streitgegenständliche Blu-ray-Receiver zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass er zur Bild- und Tonwiedergabe von Blu-ray-Discs, DVDs, VCDs, CDs und USB-Speichermedien dient und dass er digitalisierte Bild- und Tonsignale als Transportstrom (Fernsehsignale) in einem drahtgebundenen IP-Netzwerk empfangen und wiedergeben (IP-Streaming) und zusätzliche Daten in einem drahtgebundenen Netzwerk senden und empfangen kann. Ausweislich der Begründung der Einreihungsverordnung sind für die nach der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI zu treffende Abgrenzung der Funktion der Position 8521 und der Funktion der Position 8528, die das Gerät der Einreihungsverordnung als kombinierte Maschine jeweils ausführt, maßgebend insbesondere das Vorhandensein eines Bild- und Tonwiedergabegeräts der Position 8521 (im vorliegenden Fall eines Blu-ray-Lesegeräts) und die Möglichkeit, Videosignale und -dateien von einer Vielzahl von Quellen (u.a. Videorecorder, Digitalkamera, Camcorder) unabhängig von der Verbindung zum Dienstanbieter aufzuzeichnen. Daraus wird deutlich, dass bei einer derartigen Gerätekombination aufgrund von zwei wesentlichen Merkmalen die Funktion eines Videogeräts zur Bild- und Tonaufzeichnung- oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, im Sinne der Position 8521 gegenüber der Funktion eines Fernsehempfangsgeräts, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät, im Sinne der Position 8528 als vorrangig einzustufen ist: Zum einen ist es das Vorhandensein eines Bild- und Tonwiedergabegeräts der Position 8521 und zum zweiten ist es die Möglichkeit, Videosignale und -dateien von einer Vielzahl von Quellen unabhängig von der Verbindung zu einem Diensteanbieter aufzuzeichnen. Dabei kann letzteres Merkmal unter Berücksichtigung der konkreten Funktionalität des Geräts der Einreihungsverordnung nur dahingehend verstanden werden, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass das Gerät Videosignale und -dateien einer Vielzahl von Quellen - und nicht begrenzt auf die von einem Diensteanbieter bereit gestellten digitalen Fernsehsignale - verwenden kann, ohne dass es darüber hinaus darauf ankommt, ob das Gerät diese Videosignale und -dateien nur aufzeichnen, nur wiedergeben oder sowohl aufzeichnen als auch wiedergeben kann. Entscheidend ist insoweit nur, dass nach der Gerätebeschaffenheit keine Begrenzung auf von einem Diensteanbieter im Wege digitaler Fernsehsignale zur Verfügung gestellte Videosignale und -dateien vorliegt, denn im Fall einer derartigen Begrenzung würde die Funktionalität des Fernsehempfangsgeräts eine deutlich stärkere Bedeutung innerhalb der Gerätekombination erhalten, da insoweit der Hauptverwendungszweck in dem Empfang der Fernsehsignale zu sehen ist (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 14. April 2011, C-288[/09] und C- 289[/09], in: juris, sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 145/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L 48, 3). Dass die Begründung der Einreihungsverordnung dabei von der Möglichkeit spricht, die Videosignale und -dateien aufzuzeichnen (und nicht: wiederzugeben), ist allein dem Umstand geschuldet, dass das konkrete Gerät der Einreihungsverordnung im Hinblick auf die Ausstattung mit einer Festplatte (auch) darauf ausgelegt ist, die empfangenen digitalen Fernsehsignale sowie die über das SD-Kartenlesegerät oder die USB-Schnittstelle empfangenen Videodateien aufzuzeichnen und wiederzugeben. Gleichermaßen gilt aber auch für eine direkte Wiedergabe von digitalen Fernsehsignalen im Wege des IP-Streamings - wie beim streitgegenständlichen Gerät -, dass dann, wenn eine Gerätekombination die Möglichkeit bietet, Videosignale und -dateien von einer Vielzahl von Quellen unabhängig von der Verbindung zu einem Diensteanbieter wiederzugeben, der Funktionalität des Fernsehempfangsgeräts jedenfalls mit Blick auf die Art der Videosignale und-dateien, zu deren Wiedergabe das Gerät in der Lage ist, keine deutlich stärkere Bedeutung im Vergleich zur Funktionalität der Bild- und Tonwiedergabe zuzumessen ist. Der Umstand, ob ein Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe konkret zur Aufzeichnung, zur Wiedergabe oder zu beidem in der Lage ist, spielt für die von der Einreihungsverordnung zur Abgrenzung gegenüber der Funktion eines Fernsehempfangsgeräts für wichtig erachteten Gründe mithin keine Rolle. Im Übrigen wäre eine Differenzierung danach, ob ein Gerät Videosignale und -dateien nur wiedergeben bzw. nur aufzeichnen bzw. beides kann, und eine danach folgende unterschiedliche Gewichtung der Bedeutung der Funktionalitäten eines Videogeräts bei der Abgrenzung zwischen den Positionen 8521 und 8528 auch nicht mit dem Wortlaut der Tarifpositionen zu vereinbaren. Denn die Position 8521 umfasst gleichermaßen Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und Videogeräte zur Bild- und Tonwiedergabe. Dies vorweggeschickt, sind sich die einreihungsrelevanten Merkmale des Geräts der Einreihungsverordnung und des streitgegenständlichen Blu-ray-Receivers hinreichend ähnlich und stimmen insoweit überein. Beide Geräte haben ein Bild- und Tonwiedergabegerät der Position 8521, nämlich das Gerät der Einreihungsverordnung ein Blu-ray-Lesegerät für DVD, Blu-ray-Discs und CDs bzw. der streitgegenständliche Blu-ray-Receiver einen kombinierten Blu-ray-/DVD-/CD-/VCD-Spieler. Darüber hinaus bieten beide Geräte die Möglichkeit, Videosignale und -dateien von einer Vielzahl von Quellen unabhängig von der Verbindung zu einem Diensteanbieter aufzuzeichnen bzw. wiederzugeben. Im Fall des Geräts der Einreihungsverordnung ist dies die Möglichkeit, digitale Fernsehsignale (Free-TV und Programme eines Dienstanbieters) und alle über das SD-Kartenlesegerät oder die USB-Schnittstelle empfangenen Videodateien aufzuzeichnen und wiederzugeben, im Fall des streitgegenständlichen Geräts ist dies die Möglichkeit, Fernsehsignale als IP-Streaming und Videodateien von USB-Speichermedien wiederzugeben. Die verbleibenden Unterschiede im Hinblick auf weitere Gerätemerkmale sind nicht einreihungsrelevant. So hat zwar das Gerät der Einreihungsverordnung einen Videotuner (dualer DVB-S/DVB-T-Digitaltuner), während das streitgegenständliche Gerät einen solchen nicht aufweist. Das Vorhandensein eines Videotuners stellt jedoch kein einreihungsrelevantes Merkmal dar. Die Position 8521 erfasst von ihrem Wortlaut Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, so dass das Vorhandensein eines Videotuners der Einreihung unter Position 8521 nicht entgegensteht, aber auch nicht Voraussetzung für eine entsprechende Einreihung ist. Das Fehlen einer Festplatte bei dem streitgegenständlichen Blu-ray-Receiver rechtfertigt, anders als die Klägerin wohl meint, ebenfalls keine andere Beurteilung. Die Festplatte ermöglicht bei dem Gerät der Einreihungsverordnung zwar die Aufzeichnung von empfangenen digitalen Fernsehsignalen und Videodateien, wohingegen dies bei dem streitgegenständlichen Gerät nicht möglich ist. Das Vorhandensein einer Festplatte steht jedoch allein im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur Bild- und Tonaufzeichnung, die jedoch, wie vorstehend ausgeführt, nicht einreihungsrelevant ist, sofern die betrachteten Waren gleichermaßen zumindest die Fähigkeit entweder zur Bild- und Tonaufzeichnung oder zur Bild- und Tonwiedergabe haben. Auch das Vorhandensein eines Rundfunktuners (FM-Tuner) bei dem streitgegenständlichen Gerät bildet keinen einreihungsrelevanten Unterschied, da das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgeräts keine bestimmende Bedeutung für die Einreihung in die hier in Rede stehenden abzugrenzenden Positionen hat. Gleiches gilt für alle weiteren von dem Gerät der Einreihungsverordnung abweichenden Elemente des streitgegenständlichen Blu-ray-Receivers, wie beispielsweise das Vorhandensein eines WLAN-Moduls und eines Bluetooth-Moduls oder das Fehlen eines Smartcard-Lesegeräts für die Zugangsberechtigung des Diensteanbieters. Innerhalb der nach vorstehenden Ausführungen nach der DVO (EU) Nr. 146/2012 für den streitgegenständlichen Blu-ray-Receiver vorzunehmenden Einreihung in die Unterposition 8521 9000 ist der Blu-ray-Receiver in die weitere Unterposition 8521 9000 900 einzureihen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch für den Fall, dass man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - den streitgegenständlichen Blu-ray-Receiver nicht als hinreichend ähnlich mit der Ware der DVO (EU) Nr. 146/2012 ansehen wollte, eine der Klägerin günstigere Beurteilung der Einreihung der streitgegenständlichen Ware nicht in Betracht käme. Die für einen solchen Fall auf der Grundlage der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI zu treffende Bewertung unter Berücksichtigung der kennzeichnenden Haupttätigkeit des Blu-ray-Receivers würde wegen der dann gebotenen Annahme der Bild- und Tonwiedergabe als kennzeichnende Haupttätigkeit ebenfalls zu einer Einreihung in die Position 8521 führen. Insoweit kann gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung verwiesen werden, die sich das Gericht zu eigen macht. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Klägerin wird lediglich Folgendes ergänzend angemerkt: Ein wegen des allgemein veränderten Verbraucherverhaltens zunehmend in erster Linie verfolgter Verwendungszweck des Blu-ray-Receivers als Fernsehempfangsgerät für das IP-Streaming - wie die Klägerin unter Verweis auf die von ihr im Erörterungstermin vorgelegten Statistiken behauptet - rechtfertigt vorliegend weder die Annahme einer in der Fernsehempfangsfunktion liegenden Haupttätigkeit noch - hilfsweise - zumindest die Annahme, dass keine der vom Gerät ausgeübten Tätigkeiten als Haupttätigkeit betrachtet werden kann. Zwar kann im Rahmen der Bestimmung des Verwendungszwecks einer Ware auch zu berücksichtigen sein, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmacht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019, C-268/18, in: juris, m.w.N.). Gleichwohl führt dies im Streitfall nicht zu einer Annahme einer vorrangigen oder zumindest gleichrangigen Bedeutung der Fernsehempfangsfunktion. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Statistiken zum Verbraucherverhalten betreffend die Nutzungsdauer ausgewählter Medien und die Zunahme von Haushalten mit Smart-TVs ohnehin nichts über Art und Umfang der Nutzung konkret der streitgegenständlichen Ware aussagen, ergeben sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften des streitgegenständlichen Blu-ray-Receivers, in denen sich der Verwendungszweck niederschlagen muss, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Haupttätigkeit des streitgegenständlichen Geräts in seiner Funktion als Fernsehempfangsgerät zu sehen wäre oder die Fernsehempfangsfunktion zumindest als gleichwertig mit der Funktion der Bild- und Tonwiedergabe zu bewerten wäre. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist das Gerät nämlich aufgrund seines Aufbaus hauptsächlich zur Videowiedergabe ausgelegt, da die wesentlichen Hardware-Komponenten (Blu-ray-/DVD-/CD-/VCD-Spieler, Audio-/Videodecoder) die Funktion Videowiedergabe ausüben. Ob ein Verbraucher, aus welcher Motivation auch immer, im Einzelfall auf die Nutzung dieser Hardware-Komponenten weitgehend verzichtet und das Gerät vorrangig zum IP-Streaming nutzt, ist hingegen unbeachtlich. 2. Der gestellte Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, der in analoger Anwendung auch auf die Verpflichtungsklage angewendet wird, ist bereits unzulässig. Wie oben unter 1. a) ausgeführt, hatten sich im Streitfall weder das Verpflichtungsbegehren der Klägerin noch das in dem Verpflichtungsbegehren mit enthaltene Aufhebungsbegehren in Bezug auf die der erstrebten Einreihung entgegenstehende vZTA vom 8. November 2018 durch das Ungültigwerden der angefochtenen vZTA erledigt. Im Übrigen ist der Hilfsantrag auch unbegründet, da, wie oben unter 1. b) ausgeführt, die Einreihung der streitgegenständlichen Ware in die Unterposition 8521 9000 900 rechtmäßig war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine Multimediaanlage (Home Entertainment System). Die Klägerin beantragte am 17. August 2018 die Erteilung einer vZTA für ein "Streaming-/Blu-Ray Home Entertainment System" mit der Handelsbezeichnung "A-xxx". Als Einreihungsvorschlag gab die Klägerin die Warennummer 8528 7191 00 (Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (sog. "Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion", einschließlich Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion)) der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [ABl. L 256, 1], m. spät. Änd.) - im Folgenden: KN - an. Die Klägerin fügte dem Antrag ein zweiseitiges Datenblatt mit Abbildung sowie eine Übersicht über eine von B in den Vereinigten Staaten durchgeführte Kundenbefragung über die Nutzung von Home Entertainment Systemen bei. Mit vZTA vom 8. November 2018, vZTA-Nummer DEBTI-XXX, reihte der Beklagte die Ware in die Warennummer 8521 9000 90 (Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, andere als in Unterpositionen 8521 10 bis 8521 9000 200 genannt) der KN ein. In der vZTA ist die Ware wie folgt beschrieben: "Home Entertainment-System -aus einem Blu-ray/DVD/CD/VCD-Spieler, FM-Tuner mit RDS-Decoder, Audio/Video-decoder, digitalem Signalprozessor, WLAN-Modul, Bluetooth-Modul, Tonfrequenzverstärker, WIFI-Modul und Ethernet-Controller in einem Gehäuse mit Display, Bedienelementen, Ethernet-Schnittstelle, USB-Anschlüssen, HDMI-Schnittstelle, Audio- und Videoein- und -ausgängen, IR-Empfänger und separatem Funkempfänger für die Rücklautsprecher, Abbildung siehe Anlage, - zur Bild- und Tonwiedergabe von Blu-ray-Discs, DVDs, VCD, CDs und USB-Speichermedien - kennzeichnende Haupttätigkeit -, zum Empfangen von Rundfunksignalen im UKW-Bereich und Zusatzinformationen (RDS-Signale), zum Verstärken, Decodieren und Verarbeiten der Audiosignale, zum Empfangen von digitalisierten Bild- und Tonsignalen als Transportstrom (Fernsehsignale) in einem drahtgebundenen IP-Netzwerk (IP-Streaming), zum Senden und Empfangen von zusätzlichen Daten in einem drahtgebundenen Netzwerk, - zusammen mit Beipack (sechs Lautsprecherboxen, Schrauben, vier Ständerfüße, vier Ständer, sechs Lautsprecherkabel, Fernbedienung mit Batterien, Antenne, Bedienungsanleitung) in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung. Das Home Entertainment-System bestimmt den Charakter des Ganzen." Den gegen die vZTA eingelegten Einspruch wies der Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums, Dienstsitz München, (BWZ München) vom 22. Februar 2019 mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2019 als unbegründet zurück. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bestehe das Home Entertainment System im Wesentlichen aus einem Blu-ray/DVD/CD/VCD-Spieler, FM-Tuner mit RDS-Decoder, Audio/Videodecoder, digitalem Signalprozessor, WLAN-Modul, Bluetooth-Modul, Tonfrequenzverstärker, WIFI-Modul und Ethernet-Controller in einem Gehäuse mit Display, Bedienelementen, Ethernet-Schnittstelle, USB-Anschlüssen, HDMI-Schnittstelle, Audio- und Videoein- und -ausgängen, IR-Empfänger und separatem Funkempfänger für Rücklautsprecher. Aufgrund der technischen Ausstattung diene das streitbefangene Gerät zur Bild- und Tonwiedergabe von Blu-ray-Discs, DVDs, VCDs, CDs und USB-Speichermedien, zum Empfangen von Rundfunksignalen im UKW-Bereich und Zusatzinformationen (RDS-Signale), zum Verstärken, Decodieren und Verarbeiten von Audiosignalen, zum Empfangen von digitalisierten Bild- und Tonsignalen als Transportstrom (Fernsehsignale) in einem drahtgebundenen IP-Netzwerk (IP-Streaming) und zum Senden und Empfangen von zusätzlichen Daten in einem drahtgebundenen Netzwerk. Das Home Entertainment System stelle sich zolltariflich als Gerätekombination gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI dar, die aus Maschinen verschiedener Art bestehe, nämlich einem Videogerät der Position 8521, einem Rundfunkempfangsgerät der Position 8527, einem Telekommunikationsgerät der Position 8517, einem Dolby/DTS-Signalprozessor der Position 8543 und einem Fernsehempfangsgerät der Position 8525, die zusammen arbeiteten und ein Ganzes bildeten, und somit nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen sei. Aus den Produktspezifikationen und der Bedienungsanleitung des Herstellers ergebe sich, dass das Gerät insbesondere durch seine hohe Bild- und Tonwiedergabequalität heraussteche. Im Hinblick auf seine objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie im Hinblick auf seinen Verwendungszweck der Wiedergabe von Blu-ray-Discs, DVDs, CDs, VCDs und USB-Speichermedien sei die kennzeichnende Haupttätigkeit in der Bild- und Tonwiedergabe zu sehen. Die anderen vom Gerät ausgeführten Funktionen wie Rundfunkempfang, Kommunikation mit anderen Audio- oder Videogeräten, die Klangbearbeitung und der Fernsehempfang über ein IP-Netzwerk stellten dagegen nur Hilfsfunktionen dar. Damit sei die Ware in Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Position 8521 zuzuweisen. Das Home Entertainment System bilde zusammen mit dem Infrarot-Empfänger eine funktionelle Einheit im Sinne der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI, weil die beiden Einzelkomponenten über Kabel miteinander verbunden und dazu bestimmt seien, zusammen eine einzige in Kapitel 85 genau bestimmte Funktion - Videogerät der Position 8521 - auszuüben. Die Ware befinde sich außerdem zusammen mit sechs Lautsprecherboxen, Schrauben, vier Ständerfüßen, vier Ständern, sechs Lautsprecherkabeln, einer Fernbedienung mit Batterien, einer Antenne und einer Bedienungsanleitung in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung. Es handele sich dabei um eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b), die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil - Videogerät zur Bild- und Tonwiedergabe - insgesamt in die Position 8521, Unterposition 8521 9000 90 eingereiht werde. Zwar verfüge das Gerät auch über die Funktion eines "interaktiven Internetanschlusses, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen", doch diese Funktion sei innerhalb der Gerätekombination gegenüber der Hauptfunktion "Bild- und Tonaufnahme oder -wiedergabe" nachrangig. Die in der vZTA vorgenommene Einreihung werde gestützt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 146/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 48, 5) - im Folgenden: DVO (EU) Nr. 146/2012 -, mit der eine der strittigen Ware vergleichbare Gerätekombination, welche die Funktionen der Positionen 8521 und 8528 vereine, aufgrund des Vorhandenseins eines Bild- und Tonwiedergabegeräts (Blu-ray-Lesegerät) im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI nach ihrer kennzeichnenden Hauptfunktion der Position 8521 zugewiesen worden sei. Eine Einreihung in die letztgenannte Position 8528 gemäß AV 3 c) sei nicht möglich. Diese käme einerseits nur bei gleichrangigen Funktionen in Betracht, was aber aufgrund der kennzeichnenden Hauptfunktion des Videogeräts der Position 8521 ausgeschlossen sei, und würde andererseits wegen des im Gerät enthaltenen Dolby/DTS-Signalprozessors zu einer Einreihung in die Position 8543 führen. Mit ihrer am 29. Oktober 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig, auch wenn die vZTA vom 8. November 2018 mittlerweile ungültig geworden sei. Im Gültigkeitszeitraum der vZTA hätten Einfuhren der streitgegenständlichen Ware stattgefunden und es seien diesbezüglich Einfuhrabgaben noch streitig, da Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung von Erstattungsanträgen beim Hauptzollamt C anhängig seien. Hinsichtlich der Ware sei zu betonen, dass sie über die vielfältigen und leistungsstarken Lautsprecherfunktionen einen wundervollen Surroundeffekt aufweise und als "Herz der Anlage" einen Blu-ray-Receiver habe, der alle modernen 3D- und alle wichtigen Medienformate unterstütze und zusätzlich bei Bedarf auch schwach auflösende Videos in Full-HD ausgebe (Upscaler). Über die Verbindungen per LAN-Kabel oder WLAN gebe die Anlage die Option, Filme, Fotos und Musik von Notebook oder Tablet, sowie über die vorinstallierten Streamingdienste oder weitere über den D Store zu installierende Apps zu streamen. Ferne biete sie die Möglichkeit, über die Bluetooth-Funktion alle gängigen bluetoothfähigen Geräte wie Smartphones und Tablets zu verbinden und deren Inhalte über das System abzuspielen. Das System werde mit vielen Features abgerundet, wie einen USB-Port, einen optischen Digitaleingang für die Tonaufnahme einer externen Soundquelle und einen HDMI-Ausgang mit Audiorückkanal zur Wiedergabe des Sounds des Fernsehers über die Anlage. Die Ware sei der Unterposition 8528 7191 KN zuzuordnen. Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, die als Spezialregelung Vorrang vor der AV 3 b) habe, sei zu prüfen, welche Hauptfunktion dem Home Entertainment System seinen Charakter verleihe. Es handele sich bei dem Gerät um eine kombinierte Maschine, die sowohl die in Position 8521 als auch die in Position 8528 aufgeführten Funktionen erfülle. Die übrigen Funktionen seien lediglich Hilfsfunktionen. Die zolltarifliche Abgrenzung zwischen "Videogräten" der Unterposition 8521 9000 und "Set-Top-Boxen mit Kommunikations- und Wiedergabefunktion" der Unterposition 8528 7191 aus rein technischer und damit objektiver Sicht ergebe sich nicht deutlich aus den Erläuterungen zur KN. Nach den Erläuterungen der WCO zu Pos. 8521 HS Rz. 04.0, 05.0 seien aber Wiedergabegeräte dieser Position ausschließlich zur direkten Bild- und Tonwiedergabe mit einem Fernsehempfangsgerät bestimmt. Die bei diesen Geräten verwendeten Träger würden zuvor mit Hilfe von speziellen Aufzeichnungsgeräten auf mechanischem, magnetischem oder optischem Wege mit Aufzeichnungen versehen. Hinsichtlich der Einreihung von Set-Top-Boxen sei auf den eindeutigen Wortlaut der Unterposition zu verweisen. Die früheren Erläuterungen der EU-Kommission zur Einreihung von Set-Top-Boxen vom 7. Mai 2008 (2008/C 112/03) seien mit Mitteilung vom 25. Juni 2011 (2011/C 185/01) wieder gestrichen worden. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach darauf hingewiesen, dass für die Einreihung einer Ware zu berücksichtigen sei, was in den Augen des Verbrauchers die Haupt- oder die Zusatzfunktion ausmache. Hinsichtlich des Verwendungszwecks einer Ware seien sowohl die Verwendung, die der Hersteller für die Ware vorgesehen habe, als auch die Art und Weise und der Ort der Verwendung zu prüfen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei aber gerade die Nutzung des Blu-ray/DVD/CD-Spielers für den Anwender eher von untergeordneter Bedeutung. Die Funktion "Bild- und Tonwiedergabe" stelle lediglich einen Mehrwert bezüglich des Systems dar, ohne dass diese für den Erwerb durch den Verbraucher ausschlaggebend sei. Die Funktion IP-Streaming und die Netzwerkanbindung stünden für die heutige Ziel- und Käufergruppe deutlich im Vordergrund. Der Nutzer könne u.a. seitenweise durch Internetanwendungen scrollen und insbesondere Internet-Videodienste (E, F, G), Mediatheken, Live-TV sowie Audio-Dienste nutzen, so dass das Gerät den aktuellen Smart-TVs in nichts nachstehe. Mithilfe von BD-Live könne der Nutzer über den BD-J-Titel einer Blu-ray-Disc und dem mit dem Internet verbundenen Blu-ray-Receiver auf Inhalte von H-Servern zugreifen. Der wesentliche Charakter als Set-Top-Box mit Kommunikations- und Wiedergabefunktion sei damit offenkundig. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die von dem Beklagten zur Begründung der Hauptfunktion herangezogene DVO (EU) Nr. 146/2012 überhaupt zutreffend begründet sei und ob sie zur Abgrenzung der Einreihung von Fernsehempfangsgeräten, die nur Festplatten enthielten, zu solchen, die zusätzlich mit einem Blu-ray Laufwerk ausgestattet seien, diene. Die DVO (EU) Nr. 146/2012 sei weder unmittelbar noch entsprechend auf das Home Entertainment System anzuwenden. Die in der DVO (EU) Nr. 146/2012 beschriebene Ware sei weder mit der im Streitfall zu beurteilenden Anlage identisch noch hinreichend ähnlich, insbesondere besitze die Anlage keine Aufzeichnungsfunktion für Videodateien und keinen Videotuner. Für eine entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung müssten die einzureihenden und die in der Verordnung bezeichneten Waren hinreichend ähnlich sein. Dabei komme es allein auf die Warenbeschreibung an. In der Begründung der DVO (EU) Nr. 146/2012 werde konkret auf zwei Merkmale hingewiesen, nämlich das Vorhandensein eines Bild- und Tonwiedergabegeräts der Position 8521 und die Möglichkeit, Videosignale und -dateien von einer Vielzahl von Quellen aufzuzeichnen. Zu einer Auseinandersetzung mit der Anwendung der AV 3 c) sei auszuführen: Sowohl die in der Position 8521 als auch in der Position 8528 aufgeführten Funktionen seien als gleichrangige Hauptfunktionen festzustellen. Sei dann aber die Einreihung nach den AV 3 a) und 3 b) nicht möglich, werde die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannten Position zugewiesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfülle ein von dem Beklagten im Gerät identifizierter Dolby/DTS-Signalprozessor aber gerade keine gleichrangige Funktion und könne daher bei einer Anwendung von AV 3 c) nicht zu einer Einreihung in die Position 8543 führen. Durch den elektrischen Verstärker mit digitalem Signalprozessor/Mehrkanaldecoder werde lediglich eine Hilfsfunktion umgesetzt. Derartige Audiogeräte seien mit vZTAs zudem den Positionen 8518 bzw. 8519 zugeordnet worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 8. November 2018, vZTA-Nr. DEBTI-XXX, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2019 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die Ware "A-xxx" für den Zeitraum vom 12. November 2018 bis zum 11. November 2021 in die Unterposition 8528 7191 000 KN eingereiht wird, hilfsweise, festzustellen, dass die verbindliche Zolltarifauskunft vom 8. November 2018, vZTA-Nr. DEBTI-XXX, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2019 rechtswidrig war und die Ware "A-xxx" in die Unterposition 8528 7191 000 KN einzureihen gewesen wäre. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Strittig sei nur die Einreihung des Blu-ray-Receivers, der den charakterbestimmenden Bestandteil der Warenzusammenstellung bilde. Es handele sich bei dem Blu-ray-Receiver um eine Gerätekombination, die gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen sei. Innerhalb der Gerätekombination übe das Videogerät der Position 8521 die kennzeichnende Haupttätigkeit aus. Der Blu-ray-Receiver sei aufgrund seines Aufbaus hauptsächlich zur Videowiedergabe ausgelegt, da die wesentlichen Hardware-Komponenten (Blu-ray/DVD/CD-Spieler, Audio-/Videodecoder) die Funktion Videowiedergabe ausübten. Die anderen vom Gerät ausgeführten Funktionen wie Rundfunkempfang, Kommunikation mit anderen Audio- oder Videogeräten, die Klangbearbeitung und der Fernsehempfang über ein IP-Netzwerk stellten nur Hilfsfunktionen dar. Demgegenüber sei die Annahme der Klägerin, dass die Nutzung des Blu-ray/DVD/CD-Spielers von untergeordneter Bedeutung sei und für die heutige Ziel- und Käufergruppe die Funktionen IP-Streaming und die Netzwerkanbindung im Vordergrund stünden, nicht überzeugend. Das von der Klägerin angeführte EuGH-Urteil vom 14. April 2011, Rs. C-288/09 und C-289/09, habe eine sog. Sky+-Set-Top-Box zum Gegenstand gehabt. In der Gesamtbewertung der Gerätekombination sei nur deshalb das Fernsehempfangsgerät als kennzeichnend angesehen worden, weil die Set-Top-Box den Kunden vom Anbieter zur Verfügung gestellt werde, damit diese Zugang zu den von ihm angebotenen Programmen enthielten, und sie ausschließlich im Zusammenhang mit einem Abonnement für den Verbraucher nutzbar sei. Nur deshalb sei die Sicht des Verbrauchers in diesem Fall bei der Bestimmung der kennzeichnenden Hauptfunktion erheblich gewesen. Der streitbefangene Blu-ray-Receiver unterscheide sich jedoch deutlich von dem Gerät, das Gegenstand des EuGH-Urteils gewesen sei, da er keine Gerätekombination aus einem Fernsehempfangsgerät und einem Festplatten-Videogerät sei und außerdem keine Bindung an die Angebote des Betreibers und eine damit vorbestimmte Gerätefunktion in Form des IP-Streamings gegeben sei. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass die strittige Ware nicht mit der Ware der DVO (EU) Nr. 146/2012 vergleichbar sei, da das dort beschriebene Gerät eine integrierte Festplatte enthalte, die die empfangenen digitalen Fernsehsignale sowie alle über das SD-Kartenlesegerät oder die USB-Schnittstelle empfangenen Videodateien aufzeichnen könne, das strittige Home Entertainment System eine solche Aufzeichnungsfunktion jedoch nicht besitze, treffe dies nicht zu. Obwohl dem Blu-ray-Receiver die Festplatte fehle, seien nach der Begründung der DVO (EU) Nr. 146/2012, die im Rahmen der Auslegung zur Bestimmung des Anwendungsbereichs einer Tarifierungsordnung zu berücksichtigen sei, alle für die Einreihung nach der DVO (EU) Nr. 146/2012 wesentlichen Merkmale bei der streitgegenständlichen Ware vorhanden. Unter Berücksichtigung von zwei weiteren Einreihungsverordnungen, in denen Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion jeweils mit Festplatte der Position 8528 zugewiesen worden seien, weil sie in erster Linie dem Empfang von Fernsehsignalen dienten (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 144/2012 und DVO (EU) Nr. 145/2012), diene die DVO (EU) Nr. 146/2012 zur Abgrenzung der Einreihung von Fernsehempfangsgeräten, die nur Festplatten enthielten, zu solchen, die zusätzlich mit einem Blu-ray-Laufwerk ausgestattet seien. Daher seien Geräte mit Blu-ray-Laufwerk aufgrund ihrer kennzeichnenden Haupttätigkeit der Position 8521 zuzuweisen. Im Erörterungstermin vom 21. November 2023 haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten Bezug genommen.