Urteil
4 K 7/17
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der zolltariflichen Einreihung ist auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach dem Wortlaut der Positionen und Anmerkungen der KN abzustellen (AV 1).
• Künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Erdalkalimetalle mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr fallen kraft Anmerkung 3 a) zu Kapitel 38 grundsätzlich in Position 3824, es sei denn, sie sind optische Elemente im Sinne der Position 9001.
• Optische Elemente im Sinne der Position 9001 müssen so hergestellt sein, dass sie einen vorgeschriebenen optischen Effekt produzieren, d. h. den Lichtstrahl in einer für die beabsichtigte Verwendung erkennbaren Weise ändern; ein lediglich "innewohnender" oder messtechnisch nachweisbarer Effekt reicht nicht aus.
• Die AV 2 a) (Behandlung unfertiger Waren wie fertige Waren) greift nur, wenn die unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweist; eine pauschale Erweiterung zugunsten der Klägerin ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Einreihung vorbehandelter CaF2-Scheiben als optische Elemente (Pos. 9001) • Bei der zolltariflichen Einreihung ist auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nach dem Wortlaut der Positionen und Anmerkungen der KN abzustellen (AV 1). • Künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Erdalkalimetalle mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr fallen kraft Anmerkung 3 a) zu Kapitel 38 grundsätzlich in Position 3824, es sei denn, sie sind optische Elemente im Sinne der Position 9001. • Optische Elemente im Sinne der Position 9001 müssen so hergestellt sein, dass sie einen vorgeschriebenen optischen Effekt produzieren, d. h. den Lichtstrahl in einer für die beabsichtigte Verwendung erkennbaren Weise ändern; ein lediglich "innewohnender" oder messtechnisch nachweisbarer Effekt reicht nicht aus. • Die AV 2 a) (Behandlung unfertiger Waren wie fertige Waren) greift nur, wenn die unfertige Ware bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweist; eine pauschale Erweiterung zugunsten der Klägerin ist nicht möglich. Die Klägerin beantragte verbindliche Zolltarifauskunft für zylindrische Scheiben aus künstlichem Calciumfluorid (CaF2), die als unfertige optische Elemente für spezielle Laseranwendungen weiterverarbeitet werden sollen. Die Ware war im Drittland gesägt und thermisch vorbehandelt; Schleifen, Polieren und ggf. Beschichtung sollten nach Einfuhr erfolgen. Die Klägerin reichte Warenbeschreibung, Probe und Spezifikation ein und schlug die Einreihung in Position 9001 (optische Elemente) vor. Die Zollverwaltung reihte die Ware in Position 3824 (chemische Erzeugnisse, künstliche Kristalle) ein mit Berufung auf Anmerkung 3 a) zu Kapitel 38; Einspruch und erneute Anträge blieben erfolglos. Die Klägerin hielt die Scheiben für unfertige, aber bereits charakteristisch ausgestaltete optische Elemente; der Beklagte und das FG sahen sie als noch nicht solche an. • Anknüpfung an Wortlaut der KN und Anmerkungen: Maßgeblich sind die objektiven Merkmale der Ware (AV 1). • Anmerkung 3 a) zu Kapitel 38 weist künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Erdalkalimetalle mit Stückgewicht ≥2,5 g der Position 3824 zu; hiervon sind nur optische Elemente im Sinne der Position 9001 ausgenommen. Daher ist der Begriff des ‚optischen Elements‘ in Anmerkung 3 a) mit dem der Position 9001 identisch. • Erläuterungen zur Position 9001 sind heranzuziehen: Optische Elemente müssen einen vorgeschriebenen optischen Effekt produzieren, indem sie den Lichtstrahl in erkennbarer Weise ändern; es reicht nicht aus, dass das Material messtechnisch besondere Eigenschaften ‚innewohnt‘. • Die importierten CaF2-Scheiben waren zwar aufwändig vorbehandelt (Tempern, Vermessung, Zuschnitt) und eigneten sich zur Weiterverarbeitung, verfügten aber im Einfuhrzeitpunkt nicht über einen nach außen in Erscheinung tretenden, von der Ware produzierten optischen Effekt; erst nach Schleifen/Polieren und ggf. Beschichtung tritt der tariflich relevante Effekt hervor. • AV 2 a) (Behandlung unfertiger Waren wie fertige) greift nur, wenn die unfertige Ware die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware bereits aufweist. Bei den vorliegenden Scheiben fehlen diese wesentlichen Merkmale (Herstellung eines vorgeschriebenen optischen Effekts) zum Zeitpunkt der Einfuhr. • Die Klägerische Argumentation, die Vorbehandlung im Drittland und die erhebliche Wertschöpfung dort begründeten bereits die Einreihung unter Pos. 9001, vermag die fehlende Produktion des optischen Effekts bei Einfuhr nicht zu ersetzen; Ausnahmen sind eng auszulegen. Die Klage ist unbegründet; die beantragte Einreihung in Unterposition 9001 90 KN für den Zeitraum 03.09.2015 bis 31.12.2016 wurde zu Recht abgelehnt. Das Gericht bestätigt die Einreihung der eingeführten Calciumfluorid-Scheiben in Position 3824 gemäß Anmerkung 3 a) zu Kapitel 38, da die Scheiben zum Einfuhrzeitpunkt noch nicht selbst einen vorgeschriebenen optischen Effekt produzierten. Eine Anwendung der AV 2 a) kommt nicht in Betracht, weil die Ware die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines fertigen optischen Elements bei Einfuhr nicht aufwies. Somit steht der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte verbindliche Zolltarifauskunft mit Einreihung in Pos. 9001 zu; die Kostenentscheidung folgte zugunsten der Beklagten.