Beschluss
VII R 38/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) gemäß Art.12 Abs.5 ZK ungültig, fällt der Klagegegenstand der Verpflichtungsklage weg; die Hauptsache ist erledigt.
• Nach Erledigung entfällt eine Fortführung der Verpflichtungsklage; es besteht kein zollrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer bestimmten Tarifauskunft.
• Bei Ungültigwerden der vZTA ist nicht automatisch ein neuer beschiedener Antrag entstanden; ein etwaiges Wiederverfahren richtet sich nicht als Untätigkeitsklage, sondern ggf. nach den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen.
• Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; hier waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Ungültigkeit vZTA beendet Verpflichtungsklage; kein Anspruch auf neue Tarifauskunft • Wird eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) gemäß Art.12 Abs.5 ZK ungültig, fällt der Klagegegenstand der Verpflichtungsklage weg; die Hauptsache ist erledigt. • Nach Erledigung entfällt eine Fortführung der Verpflichtungsklage; es besteht kein zollrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer bestimmten Tarifauskunft. • Bei Ungültigwerden der vZTA ist nicht automatisch ein neuer beschiedener Antrag entstanden; ein etwaiges Wiederverfahren richtet sich nicht als Untätigkeitsklage, sondern ggf. nach den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen. • Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; hier waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin ließ Schuhe in Verkehr bringen und begehrte die Einreihung in Unterpos. 6403 19 00 KN; das Hauptzollamt erteilte eine vZTA, die die Ware in 6403 99 93 98 einreihte. Für diesen Taric-Code galt zwischenzeitlich ein Antidumpingzoll, die Verordnung lief bis 31.03.2011. Die Klägerin klagte erfolglos gegen die vZTA; das Finanzgericht verpflichtete das HZA zur Erteilung einer vZTA mit Einreihung in 6403 19 00 KN. Im Revisionsverfahren wurde erklärt, die ursprünglich erteilte vZTA sei wegen Wegfalls der Codenummer ungültig geworden; das HZA sicherte später zu, auf Antrag eine vZTA nach der von der Klägerin gewünschten Einreihung zu erteilen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Senat hat über die Kosten zu entscheiden. • Eine erteilte vZTA ist verwaltungsaktähnlich und gilt den Antrag auf Erteilung als beschieden; ihr späteres Ungültigwerden nach Art.12 Abs.5 ZK führt nicht dazu, den ursprünglichen Antrag als unbeschieden wiederaufleben zu lassen. • Folge: Fällt die vZTA weg, ist der Klagegegenstand einer Verpflichtungsklage entfallen und die Hauptsache erledigt; eine Fortführung der Verpflichtungsklage kommt nicht in Betracht. • Es besteht kein zollrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Tarifauskunft; Zollbehörden sind nicht verpflichtet, von Amts wegen erneut eine vZTA zu erteilen, nur weil die vorige ungültig wurde. • Soll nach Ungültigwerden der vZTA weiter prozessiert werden, hätte die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklären oder ihren Antrag in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestalten müssen (§100 Abs.1 Satz4 FGO); dies unterblieb. • Ein etwaiger neuer, unbescheidener Antrag würde nicht mit einer Untätigkeitsklage nach §46 FGO durchgesetzt, sondern ist nach den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen (z.B. Einspruch nach §347 AO) zu verfolgen. • Im vorliegenden Fall fehlte für eine Fortsetzungsfeststellungsklage das berechtigte Interesse, da das HZA zwischenzeitlich erklärt hatte, an seiner bisherigen Tarifauffassung nicht mehr festzuhalten. • Zur Kostenentscheidung: Die Erledigung trat bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein; deshalb sind die Kosten nach §138 Abs.1 FGO nach billigem Ermessen zu verteilen; vorliegend hat der Senat die Klägerin mit den Kosten belastet, da die Revision des HZA ohne Erledigung erfolgreich gewesen wäre. Die Hauptsache ist erledigt; die Verpflichtungsklage entfiel wegen des Ungültigwerdens der angefochtenen vZTA nach Art.12 Abs.5 ZK. Eine Fortführung der Verpflichtungsklage war nicht möglich, weil es keinen zollrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer bestimmten vZTA gibt und die Klägerin ihren Antrag nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgewandelt hat. Eine spätere Änderung des Klageantrags im Revisionsverfahren war erfolglos, da das HZA seine Tarifauffassung aufgegeben hat und damit das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt, weil die Revision des HZA ohne die Erledigungserklärungen erfolgreich gewesen wäre.