Urteil
4 K 56/18
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Wirtschaftsbeteiligter auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen werden, sowie auf Verzinsung dieser Beträge, sind dahin auszulegen, dass diese Grundsätze erstens anwendbar sind, wenn die fraglichen Geldbeträge zum einen Ausfuhrerstattungen, die einem Wirtschaftsbeteiligten zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann verspätet gezahlt wurden, und zum anderen einer finanziellen Sanktion entsprechen, die gegen ihn aufgrund dieses Verstoßes verhängt wurde (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-425/20, Rn. 85, 1. Spiegelstrich).(Rn.20)
2. Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn sich aus einer Entscheidung des EuGH oder eines nationalen Gerichts ergibt, dass aufgrund einer unzutreffenden Auslegung oder einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Ausfuhrerstattungen von einer nationalen Behörde versagt bzw. die Zahlung einer finanziellen Sanktion eingefordert worden ist (EuGH, a.a.O., Rn. 85, 2. Spiegelstrich).(Rn.20)
3. Die in § 236 AO angelegte Beschränkung des Zinsanspruchs betreffend Erstattungsbeträge auf den Zeitraum ab Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts ist mit den vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar mit der Konsequenz, dass diese Vorschrift keine Anwendung findet.(Rn.23)
4. Der Wirtschaftsbeteiligte kann Zinsen auch für den Zeitraum beanspruchen und erlangen, der zwischen dem Tag, an dem der fragliche Betrag hätte gezahlt werden müssen bzw. an dem der Geldbetrag an den betreffenden Mitgliedstaat entrichtet wurde, und dem Tag der Einlegung eines solchen (= gerichtlichen) Rechtsbehelfs liegt.(Rn.24)
(Rn.25)
5. Dem Wirtschaftsbeteiligten wird die Ausübung seiner nach dem Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig erschwert, wenn ihm der Zinsanspruch unter Hinweis darauf versagt wird, dass er keinen gerichtlichen Rechtsbehelf auf Zahlung der ihm versagten Ausfuhrerstattung bzw. auf Erstattung der von ihm entrichteten Sanktion eingelegt habe, obgleich er die Initiative ergriffen und Einspruch eingelegt hat.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Wirtschaftsbeteiligter auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen werden, sowie auf Verzinsung dieser Beträge, sind dahin auszulegen, dass diese Grundsätze erstens anwendbar sind, wenn die fraglichen Geldbeträge zum einen Ausfuhrerstattungen, die einem Wirtschaftsbeteiligten zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann verspätet gezahlt wurden, und zum anderen einer finanziellen Sanktion entsprechen, die gegen ihn aufgrund dieses Verstoßes verhängt wurde (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-425/20, Rn. 85, 1. Spiegelstrich).(Rn.20) 2. Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn sich aus einer Entscheidung des EuGH oder eines nationalen Gerichts ergibt, dass aufgrund einer unzutreffenden Auslegung oder einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Ausfuhrerstattungen von einer nationalen Behörde versagt bzw. die Zahlung einer finanziellen Sanktion eingefordert worden ist (EuGH, a.a.O., Rn. 85, 2. Spiegelstrich).(Rn.20) 3. Die in § 236 AO angelegte Beschränkung des Zinsanspruchs betreffend Erstattungsbeträge auf den Zeitraum ab Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts ist mit den vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar mit der Konsequenz, dass diese Vorschrift keine Anwendung findet.(Rn.23) 4. Der Wirtschaftsbeteiligte kann Zinsen auch für den Zeitraum beanspruchen und erlangen, der zwischen dem Tag, an dem der fragliche Betrag hätte gezahlt werden müssen bzw. an dem der Geldbetrag an den betreffenden Mitgliedstaat entrichtet wurde, und dem Tag der Einlegung eines solchen (= gerichtlichen) Rechtsbehelfs liegt.(Rn.24) (Rn.25) 5. Dem Wirtschaftsbeteiligten wird die Ausübung seiner nach dem Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig erschwert, wenn ihm der Zinsanspruch unter Hinweis darauf versagt wird, dass er keinen gerichtlichen Rechtsbehelf auf Zahlung der ihm versagten Ausfuhrerstattung bzw. auf Erstattung der von ihm entrichteten Sanktion eingelegt habe, obgleich er die Initiative ergriffen und Einspruch eingelegt hat.(Rn.28) Die zulässige Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das beklagte Hauptzollamt den von der Klägerin begehrten Zinsanspruch abgelehnt; die insoweit ergangenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung der ihr verspätet ausgezahlten Ausfuhrerstattungen bzw. der zu Unrecht festgesetzten Sanktion (§ 101 Satz 1 FGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage unmittelbar im Unionsrecht (hierzu unter 1.). Die Klägerin kann Zinsen für den Zeitraum beanspruchen, der zwischen dem Tag, an dem die Ausfuhrerstattung hätte gezahlt werden müssen bzw. an dem die Sanktion entrichtet wurde, und dem Tag liegt, an dem ihr die Ausfuhrerstattung tatsächlich gezahlt bzw. die Sanktion entrichtet wurde. Die in § 236 AO angelegte Beschränkung des Zinsanspruchs betreffend Erstattungsbeträge auf den Zeitraum ab Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts ist mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar mit der Konsequenz, dass diese Vorschrift im Streitfall keine Anwendung findet (hierzu unter 2.). 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage unmittelbar im Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats mit Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) erkannt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Wirtschaftsbeteiligter auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen werden, sowie auf Verzinsung dieser Beträge dahin auszulegen sind, dass diese Grundsätze erstens anwendbar sind, wenn die fraglichen Geldbeträge zum einen Ausfuhrerstattungen, die einem Wirtschaftsbeteiligten zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann verspätet gezahlt wurden, und zum anderen einer finanziellen Sanktion entsprechen, die gegen ihn aufgrund dieses Verstoßes verhängt wurde (Rn. 85, 1. Spiegelstrich), und dass diese Grundsätze zweitens anwendbar sind, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder eines nationalen Gerichts ergibt, dass aufgrund einer unzutreffenden Auslegung oder einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Ausfuhrerstattungen von einer nationalen Behörde versagt bzw. die Zahlung einer finanziellen Sanktion eingefordert worden ist (Rn. 85, 2. Spiegelstrich). Im Streitfall hatte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin zum einen Ausfuhrerstattungen unter Verstoß gegen das Unionsrecht - scil. in unzutreffender Auslegung des Produktcodes 0207 12 90 9990 bzw. der Unterposition 0207 12 10 des Anhangs der Verordnung Nr. 3846/87 (ABl. Nr. L 366/1) in der Fassung der Verordnung Nr. 2765/1999 (ABl. Nr. L 338/1), vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2011, C-323/10 bis C-326/10 - versagt und zum anderen eine Sanktion unter Verstoß gegen das Unionsrecht - scil. in fehlerhafter Anwendung des Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 (ABl. Nr. L 102/11) - auferlegt. Das hat zur Konsequenz, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Wirtschaftsbeteiligter auf Erstattung von Geldbeträgen sowie auf Verzinsung dieser Beträge auf die vorliegend versagten Ausfuhrerstattungen und die festgesetzte Sanktion anzuwenden sind, zumal der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 betont hat, dass die Anwendung dieser Grundsätze nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (Rn. 62). Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der zu einem Anspruch des hiervon Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen und zu einer entsprechenden Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats zur Bewirkung der Erstattung und der Zinszahlung führt, nicht nur von den Unionsgerichten, sondern auch von einem nationalen Gericht festgestellt werden kann, ungeachtet dessen, ob das nationale Gericht angerufen wird, um über die Folgen einer zuvor von einem Unionsgericht festgestellten Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit zu entscheiden oder um festzustellen, dass ein von einer nationalen Behörde erlassener Rechtsakt wegen unzutreffender Anwendung des Unionsrechts fehlerhaft ist (Rn. 66). 2. Die Klägerin kann Zinsen für den Zeitraum beanspruchen, der zwischen dem Tag, an dem die Ausfuhrerstattung hätte gezahlt werden müssen bzw. an dem die Sanktion entrichtet wurde, und dem Tag liegt, an dem ihr die Ausfuhrerstattung tatsächlich gezahlt bzw. die Sanktion entrichtet wurde. Die in § 236 AO angelegte Beschränkung des Zinsanspruchs betreffend Erstattungsbeträge auf den Zeitraum ab Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts ist mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar mit der Konsequenz, dass diese Vorschrift im Streitfall keine Anwendung findet. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) festgestellt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen bzw. bei verspäteter Zahlung eines nach dem Unionsrecht geschuldeten Geldbetrages von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind (Rn. 74). Diese Modalitäten für die Zahlung von Zinsen müssen freilich den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 19.06.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 27; Urteil vom 06.10.2015, C-69/14, Tarsia, Rn. 26; Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74). Die Zinszahlungsmodalitäten dürfen insbesondere - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 hervorgehoben hat - nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u.a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (Rn. 75 unter Hinweis auf Urteil vom 13.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26 ff., und Urteil vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/20, Sole-Mizo und Dalmandi Mezogazdasagi, Rn. 43 und 49 ff.). Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar zuzugeben, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 klargestellt hat, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht erfordert, dass die nationalen Behörden von Amts wegen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Geldbeträge erstatten bzw. versagte Geldbeträge entrichten und entsprechende Zinsen zahlen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht die Initiative für ein streitiges Verfahren ergriffen hat (Rn. 78). Der Gerichtshof hat indes unterstrichen, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Handlungsspielraums, über den sie in Ermangelung einer Unionsregelung verfügen, um die Zinszahlungsmodalitäten für ihnen rechtsgrundlos entrichtete oder von ihnen rechtsgrundlos erhobene Geldbeträge zu regeln, den Effektivitätsgrundsatz beachten müssen und dabei insbesondere die Ausübung der den Einzelnen durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte im Ergebnis nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen dürfen (Rn. 79). Das Unionsrecht steht deshalb, wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung herausgestellt hat, einer - wie hier - nationalen Regelung entgegen, nach der die Zahlung von Zinsen auf Geldbeträge, deren Zahlung dem Wirtschaftsbeteiligten unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt bzw. unter Verstoß gegen das Unionsrecht auferlegt wurde, nur für den Zeitraum ab Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs - in den Worten des § 236 AO: "vom Tag der Rechtshängigkeit an" - bis zu dem Tag der Entscheidung des zuständigen Gerichts unter Ausschluss des davor liegenden Zeitraumes zu erfolgen hat; vielmehr muss der Wirtschaftsbeteiligte Zinsen auch für den Zeitraum beanspruchen und erlangen können, der zwischen dem Tag, an dem der fragliche Betrag hätte gezahlt werden müssen bzw. an dem der Geldbetrag an den betreffenden Mitgliedstaat entrichtet wurde, und dem Tag der Einlegung eines solchen (= gerichtlichen) Rechtsbehelfs liegt (Rn. 77). Dieser vom Gerichtshof in der Rn. 77 seines Urteils definierte Zeitraum umfasst gerade auch den Zeitabschnitt, der im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständlich ist, nämlich der Tag, an dem die Ausfuhrerstattung hätte gezahlt werden müssen bzw. an dem die Sanktion entrichtet wurde, und dem Tag, an dem das beklagte Hauptzollamt den Einsprüchen der Klägerin durch Zahlung der Ausfuhrerstattung bzw. durch Erstattung der Sanktion abhalf. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass - worauf auch die Generalanwältin Capeta in ihren Schlussanträgen vom 13.01.2022 hingewiesen hat - es nicht generell ausgeschlossen ist, dass nationale Regelungen die Zahlung von Zinsen im Einzelfall unter bestimmten konkreten Umständen beschränken. Dies ist indes nur möglich und zulässig, sofern diese nationalen Regelungen im Hinblick auf wichtige Interessen der innerstaatlichen Rechtsordnung verhältnismäßig sind (vgl. Schlussanträge, Rn. 124). Das nationale Gericht - vorliegend der erkennende Senat - hat daher zu prüfen, ob die in diesem Verfahren in Rede stehende Vorschrift des § 236 AO der Klägerin die Ausübung ihrer nach dem Unionsrecht verliehenen Rechte deshalb übermäßig erschwert, weil sie keinen gerichtlichen Rechtsbehelf auf Zahlung der ihr versagten Ausfuhrerstattung bzw. auf Erstattung der von ihr entrichteten Sanktion eingelegt, gleichwohl aber die Initiative ergriffen und Einspruch eingelegt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 81). Diese Prüfung, die insbesondere auch die Stellung der Vorschrift im nationalen Verfahren sowie den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des nationalen Verfahrens zu berücksichtigen sowie den Schutz der Verteidigungsrechte, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens in den Blick zu nehmen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.1995, C-312/93, Peterbroeck, Rn. 14; Urteil vom 15.03.2017, C-3/16, Aquino, Rz. 52; Urteil vom 06.10.2021, C-561/19, Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi, Rn. 63), geht vorliegend in der Weise aus, dass die Vorschrift des § 236 AO den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes nicht genügt, weil sie der Klägerin die Ausübung ihrer unionsrechtlichen Rechte übermäßig erschwert. Die Vorschrift des § 236 AO muss daher im Streitfall unangewendet bleiben. Die Vorschrift des § 236 AO ist einerseits Ausdruck dessen, dass es keinen allgemeinen nationalen Rechtsgrundsatz der Verzinsung rückständiger Staatsleistungen gibt (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 236, Rn. 1), andererseits folgt die Vorschrift der Intention des § 291 BGB und gewährt einen Zinsanspruch als materiell rechtliche Folge der Rechtshängigkeit. Der Sinn und Zweck des § 236 AO besteht darin, dem Steuerpflichtigen einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er über den gezahlten Betrag nicht verfügen kann, weil er diesen aufgrund des fehlenden Suspensiveffekts der Klage (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu zahlen hat; die Vorschrift des § 236 Abs. 1 AO zielt nicht darauf ab, einen Schaden vollständig zu ersetzen, sondern aus Billigkeitsgründen Härten abzumildern (vgl. BFH, Urteil vom 17.05.2022, VII R 34/19, juris). Diese gesetzgeberische Intention und Beschränkung des nationalen Zinsanspruchs stellt freilich mit Blick auf den unionsrechtlichen Zinsanspruch, der die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages über den gesamten Zeitraum, zu dem der Wirtschaftsbeteiligte nicht über den Geldbetrag verfügen konnte, ausgleichen soll (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75) und Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 53), kein anzuerkennendes öffentliches Interesse dar, das es als verhältnismäßig ansehen und daher rechtfertigen könnte, dem Wirtschaftsbeteiligten und damit der Klägerin den Zinsanspruch allein deshalb zu verweigern, weil sie keinen gerichtlichen Rechtsbehelf - also keine Klage - auf Zahlung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagten Ausfuhrerstattung bzw. auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht festgesetzten Sanktion eingelegt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 82). Vielmehr würde die Anwendung der Vorschrift des § 236 AO auf den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch dazu führen, dass ihr eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Verlust gänzlich vorenthalten wird (vgl. zu diesem zu berücksichtigenden Zweck EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 80). Dass die Zinszahlungsmodalitäten indes nicht dazu führen dürfen, dass dem Betreffenden - hier also der Klägerin - eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Liquiditätseinbußen vorenthalten wird, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 unmissverständlich klargestellt (Rn. 75). Dass die Klägerin die Versagung der Ausfuhrerstattung und die Festsetzung der Sanktion nicht hinnehmen und damit auch nicht auf den ihr nach dem Unionsrecht zustehenden Zinsanspruch verzichten wollte, war für das beklagte Hauptzollamt unschwer aus dem Umstand zu erkennen, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte die Initiative ergriffen und mit dem Einspruch einen Rechtsbehelf auf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 lit. a) UZK bzw. Art. 243 Abs. 2 lit. a) ZK) eingelegt hat. Schließlich lässt sich die Regelung des § 236 Abs. 1 AO und damit die Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Zeitraum eines vom Wirtschaftsbeteiligten eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auch nicht mit Blick auf die sonstigen, vom nationalen Gericht zu berücksichtigenden Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, rechtfertigen, im Gegenteil: Der Schutz der Verteidigungsrechte ist auch im behördlichen Einspruchsverfahren gewahrt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht einer Zinsgewährung aufgrund einer behördlichen Entscheidung nicht entgegen. Behördliche Zinsbescheide stellen hinreichend bestimmte und vollstreckbare zollbehördliche Entscheidungen dar, die mit dem Eintritt der Bestandskraft Rechtssicherheit vermitteln. Der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens ist durch die Normierungen der §§ 355 ff. AO, die den Ablauf des Einspruchsverfahrens regeln, ebenfalls gewahrt. Den unionsrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Zinsen von der Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs abhängig zu machen, würde letztlich - auf diesen Aspekt hat bereits die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 13.01.2022, Rn. 124, hingewiesen - zu einem unnötigen Anstieg gerichtlicher Verfahren und damit auch Verschwendung gerichtlicher Ressourcen führen, was die wirksame Ausübung unionsrechtlichen Ansprüche nicht fördert, sondern hemmt. Genügt somit die Vorschrift des § 236 Abs. 1 AO nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes, ist sie vorliegend unangewendet zu lassen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 151, Abs. 1, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden allein (§ 79a Abs. 3 FGO). Die Klägerin begehrt Zinsen für zu Unrecht nicht gewährte Ausfuhrerstattungen sowie zu Unrecht festgesetzte Sanktionen. Die Klägerin führte Geflügelschlachtkörper in Drittländer aus. Im Zeitraum zwischen Januar und Juni 2012 versagte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin für die ausgeführten Waren die Gewährung von Ausfuhrerstattungen unter Hinweis darauf, dass die ausgeführten Erzeugnisse nicht von handelsüblicher Qualität seien, weil die Geflügelschlachtkörper nicht vollständig gerupft gewesen seien bzw. zu viele Innereien aufgewiesen hätten (vgl. zu den Einzelheiten u.a. FG Hamburg, Urteile vom 18.02.2014, 4 K 18/12 bzw. 4 K 264/11), und setzte gegenüber der Klägerin zudem eine Sanktion mit der Begründung fest, dass sie eine höhere als ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt habe. Nachdem das Finanzgericht Hamburg auf der Grundlage der eingeholten Vorabentscheidungsersuchen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.11.2011 (verbundene Rechtssachen C-323/10 bis C-326/10) entschieden hatte, dass das Vorhandensein von wenigen Federn nicht erstattungsschädlich sei (FG Hamburg, Urteile vom 18.02.2014, 4 K 18/12 bzw. 4 K 264/11) bzw. dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien beigelegt sein dürften, half das beklagte Hauptzollamt den Einsprüchen der Klägerin in der Weise ab, dass die beantragten Ausfuhrerstattungen gewährt und die festgesetzten Sanktionen erstattet wurden. Mit Schreiben vom 16.04.2015 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt für die in der Vergangenheit zu Unrecht nicht gewährten Ausfuhrerstattungen und die zu Unrecht festgesetzten Sanktionen die Gewährung von Zinsen für den Zeitraum der vorenthaltenen Erstattungen bzw. festgesetzten Sanktionen, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 22.07.2015 ablehnte. Ihren hiergegen gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.2018 zurück. Mit ihrer am 23.05.2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Mit Beschluss vom 20.08.2020 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Handlungen der Organe der Union im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt. 1. Besteht die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zuzüglich Zinsen zu erstatten, auch in Fällen, in denen der Grund für die Erstattung nicht ein vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellter Verstoß der Rechtsgrundlage gegen das Unionsrecht, sondern eine vom Gerichtshof getroffene Auslegung einer (Unter-)Position der Kombinierten Nomenklatur ist? 2. Sind die Grundsätze des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch auf die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, die die mitgliedstaatliche Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert hat, übertragbar? Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 09.10.2020 sind die Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und 4 C 427/20 (=4 K 67/18) zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren verbunden worden. Der Gerichtshof hat die in den verbundenen Rechtssachen gestellten Fragen mit Urteil vom 28.04.2022 wie folgt beantwortet: Die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Verwaltungsunterworfener auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen wurden, sowie auf Verzinsung dieser Beträge sind dahin auszulegen, - dass diese Grundsätze erstens anwendbar sind, wenn die fraglichen Geldbeträge zum einen Ausfuhrerstattungen, die einem Verwaltungsunterworfenen zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann verspätet gezahlt wurden, und zum anderen einer finanziellen Sanktion entsprechen, die gegen ihn aufgrund dieses Verstoßes verhängt wurde, - dass diese Grundsätze zweitens anwendbar sind, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder eines nationalen Gerichts ergibt, dass auf der Grundlage einer unzutreffenden Auslegung oder einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, einer finanziellen Sanktion, von Antidumpingzöllen oder von Einfuhrabgaben von einer nationalen Behörde versagt bzw. von ihr eingefordert worden ist, und - dass diese Grundsätze drittens einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, einer finanziellen Sanktion, von Antidumpingzöllen oder von Einfuhrabgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt bzw. eingefordert worden ist, die Zahlung von Zinsen unter Ausschluss des davor liegenden Zeitraums nur für denjenigen Zeitraum zu erfolgen hat, der zwischen dem Tag der Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs, mit dem die Zahlung bzw. die Erstattung des fraglichen Geldbetrags begehrt wird, und dem Tag liegt, an dem das zuständige Gericht seine Entscheidung erlässt. Indes verbieten diese Grundsätze für sich genommen nicht, dass eine solche Regelung vorsieht, dass die Zahlung nur geschuldet wird, wenn ein solcher Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sofern dies nicht dazu führt, dass die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte der Verwaltungsunterworfenen übermäßig erschwert wird. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat sich die Klägerin zu dem Urteil des Gerichthofs in der Weise geäußert, dass der Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 28.04.2022 ihre Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt habe. So habe der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch des Wirtschaftsbeteiligten auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung er von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen worden sei, sowie auf Verzinsung dieser Beträge dahin auszulegen seien, dass sie anwendbar seien, wenn die fraglichen Geldbeträge zum einen Ausfuhrerstattungen, die einem Wirtschaftsbeteiligten zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann später gezahlt worden seien, und zum anderen einer finanziellen Sanktion entsprächen, die gegen ihn aufgrund dieses Verstoßes verhängt worden sei (Rn. 59). Zum anderen habe der Gerichtshof festgestellt, dass der Anspruch auf Verzinsung nicht voraussetze, dass gegen einen die Ausfuhrerstattung rechtswidrig versagenden bzw. eine Sanktion festsetzenden Bescheid Klage erhoben worden sei. Ausweislich der Rn. 84 des Urteils stünden die unionsrechtlichen Grundsätze einer nationalen Regelung entgegen, nach der, wenn die Zahlung von Ausfuhrerstattung und einer finanziellen Sanktion unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt bzw. eingefordert worden sei, die Zahlung von Zinsen unter Ausschluss des davorliegenden Zeitraumes nur für denjenigen Zeitraum zu erfolgen habe, der zwischen dem Tag der Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs, mit dem die Zahlung bzw. die Erstattung des fraglichen Geldbetrages begehrt werde, und dem Tag liege, an dem das zuständige Gericht seine Entscheidung erlasse. Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2018 zu verpflichten, ihr Zinsen in Höhe von ... Euro zu zahlen. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zunächst darauf, dass der Gerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt habe, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, von Amts wegen Abgaben und Zinsen an Personen zu zahlen, die weder einen Einspruch noch eine andere Initiative ergriffen hätten, die auf die Rückerstattung der unter Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften erhobenen Abgaben gerichtet sei (Rn. 78). Sodann führt das beklagte Hauptzollamt aus, dass der Gerichtshof den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Unionsregelung einen Handlungsspielraum zuerkannt habe, mit denen sie die Zinszahlungsmodalitäten wahrnehmen dürften. Diesen Handlungsspielraum habe der nationale Gesetzgeber mit § 236 AO wahrgenommen. Zwar habe der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Zinsanspruch einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach der die Zahlung von Zinsen unter Ausschluss des davorliegenden Zeitraumes nur für denjenigen Zeitraum zu erfolgen habe, der zwischen dem Tag der Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs und dem Tag liege, an dem das zuständige Gericht seine Entscheidung erlasse. Indessen verböten diese Grundsätze für sich genommen nicht, dass eine solche Regelung vorsehe, dass die Zahlung nur geschuldet werde, wenn ein solcher gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt worden sei, sofern dies nicht dazu führe, dass die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte der Beteiligten übermäßig erschwert würden (Rn. 84 letzter Satz). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.