OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 998/20

Hessisches Finanzgericht 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2023:0531.7K998.20.00
3mal zitiert
23Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide AT/S/00/000411/05/2020/3300, AT/S/00/000416/05/2020/3300 sowie AT/S/00/000419/05/2020/3300 vom 07.05.2020 sowie der dazugehörigen Einspruchsentscheidung vom 29.07.2020, Az. S 0625 B – B 2113 RL 1681, 1692 + 1693 / 2020 verpflichtet, zugunsten der Klägerin weitere Zinsen in Höhe von … € festzusetzen. Der Beklagte wird verurteilt, den aus Ziffer I. festzusetzenden Betrag in Höhe von … € an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben 3/4 der Beklagte sowie 1/4 die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten zu I. sowie hinsichtlich des Leistungsausspruchs zu II. jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren wird jeweils für notwendig erklärt. Zu VII.: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 S. 1 FGO).
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide AT/S/00/000411/05/2020/3300, AT/S/00/000416/05/2020/3300 sowie AT/S/00/000419/05/2020/3300 vom 07.05.2020 sowie der dazugehörigen Einspruchsentscheidung vom 29.07.2020, Az. S 0625 B – B 2113 RL 1681, 1692 + 1693 / 2020 verpflichtet, zugunsten der Klägerin weitere Zinsen in Höhe von … € festzusetzen. Der Beklagte wird verurteilt, den aus Ziffer I. festzusetzenden Betrag in Höhe von … € an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben 3/4 der Beklagte sowie 1/4 die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten zu I. sowie hinsichtlich des Leistungsausspruchs zu II. jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren wird jeweils für notwendig erklärt. Zu VII.: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 S. 1 FGO). 1. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie auf die Festsetzung von weiteren Zinsen in Höhe von insgesamt … € gerichtet ist. Die Ablehnung der Zinsfestsetzung durch den Beklagten aufgrund der Bescheide vom 07.05.2020 – soweit sie in Anbetracht der Teilabhilfe des Beklagten vom 10.03.2022 und der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten noch Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. § 68 S. 1 FGO) –, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 S. 1 FGO. Der Klägerin steht für die durch den Beklagten erstatteten Beträge ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleitender Zinsanspruch zu (dazu unter a.). Art. 241 ZK bzw. Art. 116 Abs. 6 UZK stehen einer Verzinsung im Streitfall nicht entgegen (dazu unter b.). Der Zinsanspruch erstreckt sich auf den Zeitraum der Entrichtung der Abgaben aufgrund der erstmaligen erhöhten Festsetzung bis zu deren Erstattung durch den Beklagten (dazu unter c.), wobei sich die Höhe der Zinsen respektive der Zinslauf nach nationalem Recht in Gestalt des § 238 AO bestimmt (dazu unter d.). a) Rechtsgrundlage für den seitens der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch ist das Unionsrecht. aa) Nach der – mittlerweile gefestigten – Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Abgaben erhoben hat, einen Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Abgabe an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (zuletzt: EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-415/20 u.a., ECLI:EU:C:2022:306, ZfZ 2022, 239, Rn. 51 ff. – „Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost“, mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH; vgl. zuletzt FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, 4 K 19/21, ZfZ 2023, 56 ff.). Der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Verwaltungsunterworfenen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat sowie der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf derartige Beträge sind nach Auffassung des EuGH ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 53 unter Verweis auf die Rechtsprechung in der Rechtssache Lady & Kid, Urteil vom 06.09.2011, C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 18, 20 und 26). Der EuGH hat im Urteil vom 28.04.2022, aaO unter Rn. 64 ausdrücklich festgehalten, dass die Zinsansprüche auch dann geltend gemacht werden können, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsakts vom Verwaltungsunterworfenen eine Abgabe erhoben hat. Dies gilt nach Auffassung des EuGH (Rn. 65, aaO) namentlich für solche Konstellationen, bei denen im Zuge einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts, die auf einem Rechtsfehler bzw. einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung beruhte, Einfuhrabgaben gegen den Verwaltungsunterworfenen festgesetzt wurden. In diesem Kontext hat der EuGH im Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung in der Rechtssache „Wortmann“ (EuGH, Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37) erneut betont, dass es Aufgabe auch der nationalen Gerichte ist, das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der zu einem Anspruch des Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen wegen der Erstattung vorgenannter Beträge führt, festzustellen. Gleiches gilt für die Feststellung, dass ein von einer nationalen Behörde erlassener Rechtsakt wegen unzutreffender Anwendung des Unionsrechts fehlerhaft ist (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 aE). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin ein Zinsanspruch für die unionsrechtswidrig durch den Beklagten erhobenen Zölle zu. (1) Der Verstoß gegen das Unionsrecht resultiert vorliegend aus einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung und Auslegung eines Unionsrechtsaktes in Gestalt des ZK bzw. UZK anhand fehlerhafter Tarifierung durch den Beklagten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Einfuhren. Der Beklagte hat anlässlich einer rechtsfehlerhaften Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des ZK betreffend die Einfuhr am 03.03.2014 bzw. des UZK betreffend die Einfuhren am 04.10.2016 sowie 01., 09. und 15.08.2017 gegenüber der Klägerin zu Unrecht zu hohe Einfuhrabgaben festgesetzt durch Eingruppierung in die Tarifnummer … (Zollsatz anfänglich 13,9 %, später 12,2 % bzw. 10,4 %) anstatt der zutreffenden Tarifnummer … (Zollsatz 0 %). (2) Einer vorherigen bzw. gesonderten gerichtlichen Feststellung des Unionsrechtsverstoßes bedurfte es im Streitfall nicht. Es kommt für das Entstehen des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht darauf an, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und dem Beklagten gesondert festgestellt wird. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.11.2022, VII R 29/21, juris Rn. 12) sowie des FG Hamburg (Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 19 f. – rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Zollverwaltung), wonach vor dem Hintergrund einer effektiven Durchsetzung des Unionsrechts allein das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers entscheidend ist. Dieser Verstoß kann durch die Zollverwaltung selbst, z.B. im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, festgestellt werden.Weiterhin ist nach Auffassung des Senats zu bedenken, dass den nationalen Gerichten in Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 66 aE gerade auch im Rahmen der Entscheidung über einen Zinsanspruch die Aufgabe zukommt, nötigenfalls inzident über das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes zu entscheiden. Der EuGH nimmt insoweit keine dahingehende Differenzierung vor, ob die Anrufung des nationalen Gerichts vor dem Hintergrund der (Folge-)Entscheidung über die Folgen eines unionsgerichtlich festgestellten Verstoßes gegen das Unionsrecht geschieht oder „um festzustellen, dass ein von einer nationalen Behörde erlassener Rechtsakt wegen unzutreffender Anwendung des Unionsrechts fehlerhaft ist“. Die zutreffende zolltarifliche Einreihung der streitgegenständlichen Monitore im vorliegenden Verfahren steht seit den Erstattungsbescheiden nicht mehr im Streit. Folglich steht der Unionsrechtsverstoß in Anbetracht der anfänglich abweichenden zolltariflichen Einreihung durch den Beklagten zur Überzeugung des Senats fest. (3) Auf die beklagtenseitig in der mündlichen Verhandlung angeführte Differenzierung zwischen einem kostenfreien behördlichen Rechtsbehelfsverfahren nebst einstweiligem Rechtsschutz und einem kostenpflichtigen gerichtlichen Verfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Unionsrecht nimmt in Bezug auf die Entstehung des Zinanspruchs keine dahingehende Differenzierung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen, einstweiligen und Hauptsacherechtsbehelfen vor. Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, war und ist in zollrechtlichen Streitigkeiten eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 Abs. 3 ZK bzw. Art. 45 Abs. 3 UZK nur gegen Sicherheitsleistung möglich. Diese Sicherheit ist in der Praxis regelmäßig in Gestalt einer Bankbürgschaft zu gestellen. Angesichts der Komplexität zollrechtlicher Fragestellungen wird eine Aussetzung zudem regelmäßig nur durch sachkundige Vertretung zu erreichen sein. Es würde einer effektiven Durchsetzung des Unionsrechts gerade widersprechen, in einem auf Schnelligkeit angelegten Abfertigungsverfahren in jedem Einzelfall auf die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu bestehen. (4) Zu keinem anderen Ergebnis führt die seitens des Beklagten angeführte Differenzierung zwischen Einfuhren, denen eine (rechtswidrige) vZTA zugrunde liegt und solchen, die ohne das Vorhandensein einer vZTA erfolgten. Vor dem Hintergrund der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts kann es aus Sicht des erkennenden Senats keinen Unterschied machen, ob der jeweiligen Einfuhr eine entsprechende vZTA zugrunde liegt oder nicht. Nach der vorstehend umfassend dargelegten Rechtsprechung des EuGH vom 28.04.2022, aaO, Rn. 53 ff. handelt es sich bei dem Zinsanspruch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts. Dieser soll dem Betroffenen eine Erstattung gewähren, um die Nichtverfügbarkeit des entsprechenden Geldbetrages auszugleichen. Die fehlerhafte zollrechtliche Einreihung in Gestalt einer vZTA perpetuiert insoweit lediglich die Unionsrechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung und sorgt diesbezüglich für einen in der Bindungswirkung rechtlich „gesteigerten Grad an Unionsrechtswidrigkeit“. Im Streitfall wird dies gerade bei den betreffenden Einfuhren der Jahre 2014 sowie 2016 deutlich. Hier hat der Beklagte nach einer materiellrechtlich im Ergebnis zutreffenden Anmeldung durch die Klägerin (nämlich zum Zollsatz 0 %) seine zunächst im Wege einer Einzelfallentscheidung getroffene rechtswidrige zolltarifliche Einreihung durch nachträgliche Erteilung einer diese Einzelfallentscheidung bestätigenden vZTA lediglich wiederholt. Ob die rechtswidrige Einreihung anhand einer vZTA im Vorfeld erfolgt oder aber sich die behördlich durch Einzelfallentscheidung getroffene Rechtsauffassung nachträglich in Gestalt einer nach Artt. 33 Abs. 2 Buchst. a) UZK, 252 S. 2 DelVO nunmehr für alle Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bindenden vZTA perpetuiert, führt insoweit zu keinem unterschiedlichen Ergebnis. Die diesbezüglich vom Beklagten vorgenommene Differenzierung stünde einer effektiven Durchsetzung des allgemeingültigen unionsrechtlichen Zinsanspruchs gerade entgegen. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts differenzieren nicht zwischen verschiedenen Graden an „vorläufig bindender bzw. verlängerter Rechtswidrigkeit“, sondern stellen lediglich auf den allgemeinen, nötigenfalls gerichtlich festgestellten Verstoß gegen das Unionsrecht ab. (5) Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es in Anbetracht einer solchen Auslegung des Zinsanspruchs zu einer weitgehenden Entschädigung des Verwaltungsunterworfenen bei „behördlichen Fehlentscheidungen“ im Rahmen des Vollzugs von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten kommt. Ein solches Ergebnis ist nach Auffassung des Senats einer konsequenten Handhabung des Zinsanspruchs als im Urteil des EuGH vom 28.04.2022, aaO unter Rn. 53 f. erneut hervorgehobenen unionsrechtlichen Rechtsgrundsatzes „allgemeiner Art“ geschuldet. Dem Beklagten ist in diesem Zusammenhang allerdings zuzugeben, dass der nationalen Rechtsordnung ein allgemeiner Zinsanspruch bei behördlichen Erstattungen fremd ist (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022, 2 BvR 737/20, ZfZ 2022, 265 ff., juris Rn. 95). Die diesbezüglich vorzunehmende Unterscheidung ist der besonderen rechtlichen Natur des unionsrechtlichen Zinsanspruchs geschuldet (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2022, aaO, Rn. 95), der diesbezüglich über das grundrechtlich gewährleistete Schutzniveau hinausgeht. b) Art. 241 ZK bzw. Art. 116 Abs. 6 UZK stehen einer Verzinsung im Streitfall nicht entgegen. (1) Gemäß Art. 241 UA 1 S. 1 ZK bzw. Art. 116 Abs. 6 S. 1 UZK sind im Falle der Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen durch die Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen. Als Regelung des materiellen Rechts gilt dabei für bis zum 30.04.2016 getätigte Einfuhren die Norm des Art. 241 ZK, für alle ab dem 01.05.2016 getätigten Einfuhren hingegen die Nachfolgevorschrift des Art. 116 Abs. 6 UZK, vgl. Art. 288 Abs. 2 UZK (BFH, Urteil vom 22.10.2019, VII R 38/18, ZfZ 2020, 105 ff., juris Rn. 19 ff.; siehe auch Deimel, in: Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 116 Rn. 3 mwN). Der Ausschluss des Zinsanspruchs durch Art. 241 ZK bzw. Art. 116 Abs. 6 UZK beruht auf den Besonderheiten des zollrechtlichen Erstattungsverfahrens und ist nach der Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen. Die nachträgliche Erstattung von Einfuhrabgaben und das hieraus resultierende Verzinsungsverbot in Art. 241 ZK bzw. Art. 116 Abs. 6 UZK beziehen sich auf Fehler, die aufgrund des auf rascher Abwicklung basierenden Abfertigungssystems der Zollverwaltung auftreten und später sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Abgabepflichtigen beseitigt werden können (so bereits grundlegend EuGH in der Rechtssache „Wortmann“, Urteil vom 18.01.2017, aaO, Rn. 26 ff.; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2020, 4 K 1163/18 Z, AW-Prax 2020, 497, juris Rn. 22 – zu Art. 241 ZK). Maßgebende Überlegung ist insoweit, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben auf der ungeprüften Annahme der Zollanmeldungen durch die Zollverwaltung beruht und eine jederzeitige Änderung zu Gunsten wie auch zu Lasten des Abgabepflichtigen zwecks Erhaltung der Schnelligkeit des Warenverkehrs möglich bleiben soll (BFH, Beschluss vom 21.01.2021, VII B 121/20, ZfZ 2021, 276 ff., juris Rn. 16). (2) So liegen die Dinge im Streitfall indes nicht: (a) Im Falle der am 03.03.2014 getätigten Einfuhr hat der Beklagte eine volle Gesamtbeschau durchgeführt und taggleich seine abweichende Rechtsauffassung durch Erlass eines entsprechenden Abgabenbescheides dokumentiert. Diese Rechtsauffassung wurde sodann im Rahmen einer Zollprüfung durch den Beklagten mit Prüfungsanordnung vom 17.06.2015, abgeschlossen mit Bericht vom 27.07.2016 bestätigt. Ausweislich der Feststellungen des Prüfungsberichts (Tz. 3.9.1) hat der Beklagte für den eingeführten Monitor des Modells „A“ ein Einreihungsgutachten unter der EB-Nummer … erstellt, in dem er den Monitor der Position … (Zollsatz 13,9 %) zuordnete. Ferner erteilte er am 03.07.2017 eine vZTA, welche die zolltarifliche Einordnung in die Position … erneut bestätigte. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 24.11.2017 beim Beklagten die Zahlung von Zinsen beantragt. Bereits der geraume Zeitablauf, die umfassende tatsächliche wie rechtliche Auseinandersetzung des Beklagten mit der Einfuhr (sowohl anhand des praktizierten Risikomanagementsystems als auch in Gestalt eines Einreihungsgutachtens), einer Zollprüfung sowie einer erteilten vZTA sprechen vorliegend gegen bloße Übernahmefehler, die im Rahmen eines auf Schnelligkeit angelegten Abfertigungsverfahrens aufgetreten sind. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht daraus abzuleiten, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Monitore bei der ursprünglichen Einfuhr (rechtsirriger Weise) unter der Position … („. Zollsatz 0 %) anstatt unter der im Ergebnis rechtlich zutreffenden Position … (Zollsatz 0 %) anmeldete. Einerseits war eine derartige Einreihung in Anbetracht der technisch schwierigen Würdigung rechtlich zumindest nicht völlig unvertretbar. Andererseits hat sich der Beklagte – wie dargelegt – mit der Rechtsauffassung der Klägerin mehrjährig ausführlich auseinandergesetzt, sodass eine eventuelle „Pflichtwidrigkeit“ seitens der Klägerin nicht ins Gewicht fällt. (b) Vorstehende Ausführungen gelten sinngemäß für die seitens der Klägerin im Jahr 2016 getätigten Einfuhren. Die zolltariflich unzutreffende Einreihung durch den Beklagten beruht auf einer im Vorfeld durchgeführten stichprobenweisen Beschaffenheitsbeschau sowie einer im Jahr 2017 erteilten vZTA. Von einem „Abfertigungsfehler“ kann hier in keiner Weise die Rede sein. (c) Kein anderes Ergebnis lässt sich abschließend aus der noch im Streit stehenden Einfuhr der Monitore „I“ sowie „H“ im Jahr 2017 ableiten. Zwar war der Klägerin bei Einfuhr der Monitore für diese Modelle noch keine vZTA erteilt worden. Die Klägerin musste jedoch in Anbetracht ihrer vorherigen Einfuhren und der Ähnlichkeit der Waren davon ausgehen, dass der Beklagte an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird. Insoweit hat die Klägerin überzeugend dargelegt, dass sie vor dem Hintergrund einer sanktionsbewehrten abweichenden Rechtsauffassung (§§ 370, 378 AO) gerade gehalten war, sich bei Einfuhr der Waren der Rechtsauffassung des Beklagten (zumindest vorläufig) zu beugen. In Ergänzung dazu stellte die Klägerin für die Monitore „I“ sowie „H“ jeweils am 27.06.2017 – d.h. noch vor Einfuhr der betreffenden Waren – einen Antrag auf Erteilung einer vZTA, den der Beklagte auch in der Folge bearbeitete sowie für den Monitor des Modells „H“ bereits am 18.10.2017 im Sinne der Klägerin beschied. c) Der Zinsanspruch der Klägerin erstreckt sich auf den Zeitraum der Entrichtung aufgrund erstmaliger rechtswidriger Festsetzung der jeweiligen Einfuhrzölle bis zu deren Erstattung durch den Beklagten. Eine Begrenzung durch § 236 AO auf den Zeitraum der Rechtshängigkeit des eingeforderten Zinsanspruchs ist unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes abzulehnen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 84; wie hier: FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 16). Diese Frage kann nunmehr als höchstrichterlich geklärt gelten, sodass der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH verweist (EuGH, Urteile vom 18.04.2013, „Irimie“, C-565/11, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659 f., Rn. 26 ff.; vom 15.10.2014, „Nicula“ C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 38 f., vom 23.04.2020, „Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági“, C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, HFR 2020, 658, Rn. 43, 49 ff.; vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75 ff.). Dieser Rechtsprechung haben sich sowohl der BFH (Urteile vom 22.09.2015, VII R 32/14, BFHE 251, 291, juris Rn. 21 ff.; VII R 33/14, BFH/NV 2016, 440, juris Rn. 20 f. sowie zuletzt vom 15.11.2022, VII R 29/21, juris Rn. 29 ff.) als auch die Finanzgerichte (vgl. FG Köln, Urteil vom 30.06.2020, 2 K 140/18, EFG 2021, 117 ff., juris Rn. 66 – betreffend die Erstattung von Kapitalertragsteuer; FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022, 4 K 56/18, juris, Rn. 23 ff. – betreffend die Erstattung von Ausfuhrabgaben) angeschlossen. d) Die Höhe der Zinsen ist anhand des nationalen Rechts in Gestalt von § 238 AO zu bemessen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 74) sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei der Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen durch die innerstaatliche Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu regeln. Hierbei sind die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität zu beachten. Demnach bestimmen sich die Höhe der Zinsen und der Zinslauf nach § 238 AO (BFH, Beschluss vom 05.12.2017, VII B 85/17, ZfZ 2018, 102 f., juris Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 01.12.2022, aaO, juris Rn. 23). Der Zinslauf beginnt mit der Entrichtung der Zölle und endet mit ihrer Erstattung (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2020, 4 K 3404/18 Z, AW-Prax 2020, 497 ff., juris Rn. 29; sowie nunmehr BFH, Urteil vom 15.11.2022, aaO, Rn. 35). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin der geltend gemachte Zinsanspruch auch der – zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Berechnung des Betrags nicht mehr streitigen – Höhe nach zu (vgl. auch die Berechnungen Bl. 140, 184 d.A.). Für den Zeitraum vom 16.04.2014 bis 05.04.2019 ergeben sich Zinsen in Höhe von … € auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von … €. Weiterhin sind Zinsen in Höhe von …€ festzusetzen für den Zeitraum vom 16.11.2016 bis 12.03.2019 auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von … € sowie Zinsen in Höhe von … € auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von … € für den Zeitraum vom 16.09.2017 bis 21.03.2019. Auf die vom BFH entschiedene Frage, dass der Zinslauf taggenau zu berechnen ist, kam es im Streitfall mangels entsprechendem Antrag und Klagebegehren der Klägerin (vgl. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO) nicht an, vgl. dazu BFH, Urteil vom 15.11.2022, aaO, Rn. 36 f. e) Die Sache ist spruchreif, § 101 S. 1 FGO. Der unionsrechtlich begründete Zinsanspruch ist eine gebundene Entscheidung ohne jeglichen Ermessensspielraum des Beklagten, sodass alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts vorliegen (Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 174. EL, 02/2023, § 101 FGO Rn. 2 mwN). 2. Die Klage ist weiterhin zulässig und begründet, soweit sie mit dem Klageantrag zu 2. in Gestalt eines Annexantrags im Sinne des § 100 Abs. 4 FGO auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des auf den Klageantrag zu 1. hin zugesprochenen Geldbetrages gerichtet ist. a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er in der vorliegenden Verpflichtungskonstellation statthaft. Die Rechtsprechung des BFH befürwortet trotz des entgegenstehenden Wortlauts des § 100 Abs. 4 FGO aus Gründen der Prozessökonomie eine analoge Anwendung der Norm auch in Verpflichtungskonstellationen (siehe dazu Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Auflage 2019, § 100 Rn. 96 mit entsprechenden Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH). Auch das für den Leistungsausspruch erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben. In Anbetracht der Gesetzesbindung der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Finanzbehörden einer gerichtlichen Verpflichtung zur Festsetzung und tatsächlichen Erstattung von Geldleistungen nachkommen. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 100 Abs. 4 FGO bedarf es daher konkreter Darlegungen des Klägers, dass die Finanzbehörde im konkreten Streitfall einer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde (siehe zuletzt BFH, Urteil vom 11.02.2021, VI R 37/18, BFH/NV 2021, 1085 ff., juris Rn. 70). Der Kläger hat konkret darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Finanzbehörde ihrer Zinszahlungspflicht nicht nachkommen werde (BFH, Beschluss vom 13.07.1989, IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247, juris Rn. 15). Dies ist vorliegend geschehen. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats glaubhaft dargelegt, dass in Anbetracht der Vollzugspraxis des Beklagten für Zinsen auf unionsrechtlich begründete Erstattungsansprüche mit einer Zahlung nicht zu rechnen sei. Insbesondere hat sie zahlreiche Parallelverfahren respektive der Vollzugspraxis des Beklagten dargelegt, in denen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen nicht vollzogen wurden. Weiterhin ist in der gerichtlichen Praxis anderer Finanzgerichte die mangelnde Vollzugspraxis des Beklagten bekannt (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2022, 4 K 2811/17 VSt, ZfZ 2022, 352 ff., juris Rn. 34: „Es ist gerichtsbekannt, dass die Zollverwaltung eine Verzinsung auf Grund des unionsrechtlichen Erstattungsanspruchs bislang ablehnt (…).“). Abschließend hat die Beklagtenvertreterin auf Nachfrage des Gerichts erklärt, für Rechtsanwendungsfehler vertrete die Zollbehörde die Auffassung, sie dürfe in diesen Fällen keine Zinsen auszahlen. b) Der Antrag ist auch begründet. Zwar enthält § 100 Abs. 4 FGO keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung, sondern räumt aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit ein, eine Verurteilung zur Leistung auszusprechen (BFH, Urteil vom 24.08.2011, I R 85/10, BFH/NV 2012, 559 f., juris Rn. 4). Der Klägerin steht vorliegend ein unmittelbar auf das Unionsrecht zu stützender Zinsanspruch zu (siehe dazu unter 1.), sodass der klägerseitig beantragten Verurteilung zur Leistung in der begehrten Höhe stattzugeben war. 3. Keinen Erfolg hat die Klage, soweit sie auf die Festsetzung von Verzugszinsen auf den unter 1. genannten Zinsbetrag gerichtet ist. Ein Anspruch auf Festsetzung von Verzugszinsen ist aus Sicht des erkennenden Senats unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Festsetzung von Verzugszinsen durch den Beklagten nicht zu. Die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist durch die §§ 233 ff. AO abschließend geregelt. Danach werden gemäß der ab dem 22.07.2022 geltenden (und damit auch für die Klageerweiterung zumindest für den Zeitraum ab 05.08.2022 anwendbaren) Norm des § 233 S. 1 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist, siehe Art. 97 § 15 Abs. 13 EGAO. a) Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist den §§ 233 ff. AO nicht zu entnehmen Insbesondere resultiert dieser nicht aus § 236 Abs. 1 S. 1 AO. Die dort genannten Prozesszinsen beziehen sich ausschließlich auf eine festgesetzte Steuer oder aber eine Steuervergütung; steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO sind hiervon nicht umfasst. Damit scheidet eine Verzinsung von (Nachzahlungs-)Zinsen aus (BFH, Beschluss vom 23.06.2014, VIII B 75/13, BFH/NV 2014, 1713, juris Rn. 12 ff.). b) Ferner ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht der Europäischen Union. aa) Der unionsrechtliche Zinsanspruch soll lediglich die Nachteile ausgleichen, die dem Betreffenden durch die Nichtverfügbarkeit des jeweiligen Geldbetrages entstanden sind, die er durch Zahlung der unionsrechtswidrig geforderten Abgabe erlitten hat (FG Hamburg, Urteil vom 23.09.2022, 4 K 67/18, juris, Rn. 18). Die Umsetzung dieses Zinsanspruchs erfolgt mangels unionsrechtlicher Regelungen durch die Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts, die dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz genügen müssen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 51 f. u. 74). Danach dürfen die Einzelheiten des Verfahrens nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen nationalen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz) und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität), vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 74. In diesem Zusammenhang hat der EuGH unter Rn. 75 betont, dass die gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken müssen, der zwischen dem Tag, an dem der Betreffende den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde. Dem Betreffenden muss – so der EuGH unter Rn. 75 – eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen gezahlt werden. Bezüglich der Höhe der angemessenen Entschädigung und damit der Zinsen hat der EuGH in der Rechtssache „Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági“ (Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 44) hervorgehoben, dass die Regelungen des nationalen Rechts bezüglich der Zahlung von Zinsen so ausgestaltet werden müssen, dass die wirtschaftliche Belastung aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Beträge ausgeglichen werden kann. Danach (vgl. Rn. 49, aaO) verstößt eine nationale Praxis, die einen niedrigeren Zinssatz als denjenigen vorsieht, den ein Steuerpflichtiger zahlen müsste, um ein Darlehen in Höhe dieses Betrags aufzunehmen, gegen den Effektivitätsgrundsatz. Insbesondere sei ein zu niedriger Zinssatz nicht geeignet, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen, der durch die Nichtverfügbarkeit der betreffenden Beträge entstanden ist. bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im Streitfall – auch unter besonderer Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes – ein Anspruch auf Verzinsung des zu erstattenden Zinsbetrages abzulehnen: (1) Einerseits besteht der unionsrechtliche Zinsanspruch zu Gunsten der Klägerin ab dem Tag der Zahlung bis zur Erstattung der streitigen Beträge. Ein nach der Rechtsprechung des EuGH in der Sache „Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági“ gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender „zinsfreier“ Zeitraum (Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 48) ist im hier zu entscheidenden Streitfall gerade nicht gegeben. Vielmehr werden die streitigen Beträge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost“ (Urteil vom 28.04.2022, aaO, Rn. 75) für den Zeitraum ab Zahlung bis Erstattung verzinst. (2) Andererseits richtet sich die Höhe der zu erstattenden Zinsen sowohl für nationale als auch unionsrechtlich begründete Zinsansprüche nach der Vorschrift des § 238 AO. Danach ist für die zu verzinsenden Beträge ein jährlicher Zinssatz von 6 % p.a. zugrundezulegen, § 238 Abs. 1 S. 1 AO. Dieser Zinssatz bewegt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum innerhalb des Rahmens, den ein Steuerpflichtiger bei einem Kreditinstitut aufnehmen müsste, um ein Darlehen in Höhe dieses Betrages aufzunehmen. Die Gefahr einer laut der Rechtssache „Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági“ unzulässigen Unterkompensation (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 43 ff., insbesondere Rn. 49) durch einen zu niedrigen Zinssatz besteht vorliegend damit nicht. Vielmehr liegt im Streitfall tendenziell ein zu hoher Zinssatz zu Gunsten des Abgabepflichtigen vor (BFH, Urteil vom 22.10.2019, VII R 38/18, BFH/NV, 2020,343 ff., juris Rn. 26 ff.; Schoenfeld, AW-Prax 2022, 409, 412; Felderhoff, AW-Prax 2023, 133 ff.). Eine weitergehende Verzinsung des Zinsanspruchs würde damit im Ergebnis zu einer unionsrechtlich gerade nicht gebotenen geschweige denn gerechtfertigten Überkompensation führen (FG Hamburg, Urteil vom 23.09.2022, aaO, Rn. 23; Möller, juris-PR Steuerrecht 9/2023, Anm. 6 unter D.). (3) Die hiergegen seitens der Klägerin vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági“ (EuGH, Urteil vom 23.04.2020, aaO, Rn. 43 ff.) kein Anspruch auf Zahlung von Zinseszinsen. In der vom EuGH entschiedenen Konstellation lag der seitens der ungarischen Verfahrensvorschriften gewährte Zinssatz mit dem Basiszinssatz der ungarischen Zentralbank unter dem vom EuGH geforderten höheren Zinssatz, der eine angemessene Entschädigung des vorenthaltenen Geldbetrages ermöglichen soll (Rn. 46, aaO). Weiterhin lag dem Urteil ein Sachverhalt zu Grunde, in dem für einen gewissen Zeitraum gar keine Zinszahlungen vorgesehen waren, um einen Ausgleich für die durch den Zeitablauf verursachte Geldentwertung zu ermöglichen (Rn. 48, aaO). Der vom EuGH in der Rechtssache „Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági“ entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich damit grundsätzlich vom hiesigen Streitfall. Der Klägerin steht vorliegend ein Zinsanspruch für den Zeitraum ab Zahlung der streitigen Beträge bis zu deren Erstattung zu. Damit ist eine Verzinsung für den unionsrechtlich geforderten Zeitraum umfassend im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes gewährleistet. Weiterhin sorgt der Zinssatz auch der Höhe nach mit 6 % p.a. für einen ausreichenden Ausgleich für die durch den Zeitablauf entstandene Geldentwertung. Eine weitergehende Entschädigung ist im Streitfall nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt und würde zu einer weder einfach-, verfassungs- noch unionsrechtlich gebotenen Überkompensation der Klägerin führen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 S. 1 FGO. Danach waren dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit er in der Hauptsache unterlegen ist sowie dem ursprünglichen Antrag der Klägerin durch Erstattung der Zinsen in Höhe eines Betrages von … € abgeholfen wurde. Der Klägerin waren die Kosten anteilig aufzuerlegen, soweit sie mit ihrer Klageerweiterung die Zahlung von weiteren Zinsen auf die Erstattungsbeträge begehrt hat. Zinsen sind dabei gem. § 155 S. 1 FGO i.V.m. § 4 Abs. 1 HS 2 der Zivilprozessordnung -ZPO- nur dann in die Streitwertberechnung miteinzubeziehen, wenn sie als Hauptanspruch von derselben Partei gegen denselben Gegner in demselben Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. BFH, Beschluss vom 28.10.1983, III R 50/83, juris Rn. 5). Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die Zahlung (weiterer) Zinsen auf die streitgegenständliche Zinsforderung. Als eigenständiger – weiterer – Zinsanspruch findet insoweit eine rechtliche Verselbstständigung der Zinsforderung statt, die einen neuen Streitgegenstand darstellt (BFH, Urteil vom 15.11.2022, aaO, juris Rn. 43) und damit streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 4 ZPO Rn. 11 m.w.N.) In Anbetracht des nach freiem Ermessen zu bestimmenden Streitwerts (§§ 155 S. 1 FGO, 3 HS 1 ZPO) geht das Gericht hierbei zu Gunsten der Klägerin von einem Zinslauf ab Leistung der Erstattung durch den Beklagten bis zum Tag der abweisenden Entscheidung aus. Danach bestimmt sich der Verzugszinsanspruch der Klägerin wie folgt: Verzugszeitraum 05.04.2019 – 31.05.2023: Erstattungsbetrag i.H.v. … €, Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz = … € Verzugszeitraum 12.03.2019 – 31.05.2023: Erstattungsbetrag i.H.v. … €, Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz = …€ Verzugszeitraum 21.03.2019 – 31.05.2023: Erstattungsbetrag i.H.v. … €, Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz = … € = gesamt … € Die Klägerin unterliegt bei einem Gesamtstreitwert von … € (… € zuzüglich … € Verzugszinsen) damit unter Berücksichtigung der Teilabhilfe durch den Beklagten (§ 138 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 FGO) in Höhe eines Anteils von rund 25 %. Sie hat insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 S. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Die Rechtslage zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen aufgrund unionsrechtlicher Verstöße ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 28.04.2022, „Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost“, aaO geklärt. 6. Die Zuziehung war gemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO für notwendig zu erklären, da die Sach- und Rechtslage nicht derart einfach war, dass sich die Klägerin selbst hätte vertreten können. Die Beteiligten streiten um die Verzinsung für zu Unrecht festgesetzte Einfuhrabgaben. Die Klägerin importiert und vertreibt Videoproduktionstechnik, insbesondere Videoaufzeichnungsmonitore (nachfolgend: Monitore). Die Klägerin meldete am 03.03.2014 u.a. verschiedene Monitormodelle zum freien Verkehr unter der Tarifnummer … . an. Nach einer umfassenden Beschaffenheitsbeschau („vollen Gesamtbeschau“) anlässlich der Einfuhr, bei der sich herausstellte, dass Monitore mit der Handelsbezeichnung „A“ zwar nicht angemeldet, aber der Sendung beigefügt waren, setzte der Beklagte hierfür mit Bescheid vom 03.03.2014 Einfuhrabgaben (Zoll) i.H.v. … € nach der Tarifnummer … . fest, die am 16.04.2014 entrichtet wurden. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Erstattung der Einfuhrabgaben i.H.v. … €. Zur Begründung führte sie aus, dass die streitigen Monitore in die aus ihrer Sicht zollfreie KN-Unterposition …. einzureihen seien. Das Hauptzollamt B ordnete bei der Klägerin mit Prüfungsanordnung vom 17.06.2015 eine Zollprüfung an, die es mit Bericht vom 27.07.2016 abschloss. Ausweislich der Feststellungen des Prüfungsberichts erstellte das BWZ, Dienstsitz C, für den eingeführten Monitor ein Einreihungsgutachten unter der EB-Nummer …, in dem es den Monitor der Position … (Zollsatz 13,9 %) zuordnete. Diese Rechtsauffassung vertrat der Beklagte im Rahmen des Prüfungsberichts erneut. Auf Antrag der Klägerin vom 26.01.2017 erteilte das Hauptzollamt D am 03.07.2017 eine verbindliche Zolltarifauskunft (nachfolgend: vZTA) unter dem Az. …. In dieser vZTA reihte er die Monitore erneut in die Position … ein, wogegen die Klägerin Einspruch einlegte. Ferner machte die Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2017 gegenüber dem Beklagten die Zahlung von Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem auf die Zahlung jeweils folgenden Tag aufgrund „des allgemeinen europarechtlichen Zinsanspruchs und analog § 288 Abs. 2 BGB“ geltend. Nach einem Erörterungstermin erließ das Hauptzollamt D am 23.01.2019 eine neue vZTA unter dem Az. …. In dieser wurden die Waren nunmehr als Monitore in die zollfreie Unterposition … eingereiht. Der Beklagte erstattete der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 05.04.2019 für die Monitore des Modells „A“ Einfuhrzölle in Höhe von insgesamt … €. Die Zahlung der Zinsen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2020, Az. … ab, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.05.2020 per Post zugegangen ist. Die Klägerin meldete weiterhin am 04.10.2016 Monitore mit der Handelsbezeichnung „E“, „F“ und „G“ unter der Position … KN zum freien Verkehr an. Der Beklagte reihte die Monitore nach Durchführung einer stichprobenweisen Beschau mit Bescheid vom 04.10.2016 in die Tarifnummer KN … (Zollsatz 12,2 %) ein und setzte darin Zölle in Höhe von insgesamt … € fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte am 10.04.2018 die Erstattung der aus ihrer Sicht am 16.11.2016 rechtswidrig gezahlten Einfuhrabgaben. Ferner beantragte sie mit Schreiben vom 24.11.2017 gegenüber dem Beklagten die Zahlung von Zinsen. Der Beklagte erteilte für diese Monitore zudem am 04./06.07.2017 jeweils eine vZTA, in der er die Waren in die Tarifnummer … . einreihte. Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte jeweils geänderte vZTAe, in der er die Waren in die Unterposition … einreihte. In der Folge erstattete der Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2019 die Zölle in Höhe von insgesamt … €. Die Zahlung von Zinsen lehnte er mit Bescheid vom 07.05.2020, Az. …, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.05.2020 zugestellt wurde, ab. Am 01., 09. und 15.08.2017 meldete die Klägerin weitere Monitore mit den Handelsbezeichnungen „A“, „G“, „E“, „F“ und „H“ zum freien Verkehr an. Für die Modelle „A“, „G“ und „E“ lagen der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt vZTAe mit der Einreihung in die Tarifnummer … vor. Die Klägerin meldete die vorstehenden Monitore entsprechend den vZTAen (Zollsatz inzwischen: 10,4 %) an, äußerte jedoch im Rahmen der Warenbeschreibung ihre abweichende Rechtsauffassung. Der Beklagte erhob mit Einfuhrabgabenbescheiden vom 01., 09. und 15.08.2017 Zölle auf die eingeführten Waren in Höhe von insgesamt … €, die am 16.09.2017 von der Klägerin entrichtet wurden. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.08.2017 Einspruch ein und beantragte die Erstattung der erhobenen Einfuhrabgaben nebst Zinsen. Der Beklagte reihte das Modell „I“, für das zum Zeitpunkt der Einfuhr noch keine vZTA vorlag, mit vZTA vom 31.08.2017 in die Tarifposition … ein, obgleich die Klägerin bereits am 27.06.2017 für die Monitore „I“ sowie „H“ einen Antrag auf Erteilung einer vZTA gestellt hatte. Der Beklagte beschied den Antrag auf Erteilung einer vZTA für den Monitor des Modells „H“ am 18.10.2017 im Sinne der Klägerin mit einer Einreihung in die Unterposition … . Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens reihte der Beklagte das Modell „I“ mit vZTA vom 23.01.2019 ebenfalls in die zollfreie Unterposition … ein. Der Beklagte erstattete mit Erstattungsbescheid vom 21.03.2019 die von der Klägerin entrichteten Einfuhrabgaben für sämtliche vorstehend genannten Monitore in Höhe von insgesamt … €. Die Zahlung der Zinsen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2020, Az. … ab. Dieser Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Post am 11.05.2020 zugestellt. Gegen diese drei Ablehnungsbescheide auf Zahlung von Zinsen erhob die Klägerin am 05.06.2020 Sprungklage vor dem Hessischen Finanzgericht (Az. 7 K 722/20). Der Beklagte stimmte der Sprungklage nicht zu und erließ am 29.07.2020 eine zusammengefasste Einspruchsentscheidung unter dem Az. … – … (RL …, … + … / 2020), in der er die Zahlung von Zinsen weiterhin ablehnte. Mit ihrer hiergegen am 07.08.2020 bei dem Hessischen Finanzgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von Zinsen auf die ursprünglich erhobenen Einfuhrabgaben weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr für die zu hoch entrichteten Einfuhrabgaben ein unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleitender Zinsanspruch zustehe. Sie stützt sich hierbei insbesondere auf die EuGH-Urteile vom 18.01.2017, C-365/15 in der Rechtssache „Wortmann“ sowie vom 28.04.2022, C-415/20 u.a. in der Rechtssache „Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost“, die einen allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz zur Verzinsung rechtswidrig erhobener Abgaben konstituierten. Im Streitfall beruhe der Unionsrechtsverstoß auf mehreren Einreihungsgutachten des Beklagten, einer Zollprüfung sowie mehreren vZTA von im Wesentlichen gleichen Waren. Eine Unterscheidung zwischen Einfuhren mit und ohne vZTA sei für die Frage eines Zinsanspruchs unerheblich. Zudem habe der Beklagte die streitgegenständlichen Monitore in den Festsetzungsbescheiden unter einer einheitlichen Position zusammengefasst, weswegen für die zolltarifliche Einreihung der betroffenen Waren keine relevanten Unterschiede bestünden. Eine Unterscheidung zwischen Rechtssetzungs- und Rechtsanwendungsfehlern sei nach der Rechtsprechung des EuGH unerheblich. Vielmehr sei die Klägerin angesichts der drohenden Sanktionierung eventueller Abweichungen durch die §§ 370, 378 der Abgabenordnung – AO – gehalten, der Rechtsauffassung des Beklagten Folge zu leisten. Abschließend erstatte der Beklagte ausweislich der Verfügung der Generalzolldirektion vom 16.12.2021 sogar Zinsen in Konstellationen der vorliegenden Art, in denen eine vZTA durch Abhilfe im Einspruchs- oder Klageverfahren wegfalle. Die Klägerin sei insoweit durch das Klageverfahren schlechter gestellt als nicht klagende Steuerpflichtige, da eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche durch die Beklagte nach wie vor verweigert werde. Durch Bescheid vom 10.03.2022 (Bl. 97 d.A.) hat der Beklagte der Klage abgeholfen, soweit sie sich auf die Geltendmachung von Zinsen auf Erstattungsbeträge von Waren bezieht, die nach Erteilung und unter Geltung einer vZTA eingeführt wurden. Der Beklagte erstattete in der Folge an die Klägerin Zinsen i.H.v. … € auf einen Teilerstattungsbetrag i.H.v. … € betreffend die Einfuhren der Modelle „A“ sowie „G“ und „E“ vom 01., 09. bzw. 15.08.2017. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 05.08.2022 hat die Klägerin ihre Klage um ein Leistungsbegehren im Sinne des § 100 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung – FGO – sowie die Zahlung von Zinsen auf die jeweiligen Zinsbeträge (nachfolgend: Verzugszinsen) erweitert. Der Beklagte sei – neben der Festsetzung der streitgegenständlichen Zinsen – zusätzlich zur Leistung zur verurteilen. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beklagten im Streitfall aufgrund der GZD-Verfügung sowie in gleich gelagerten, durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Verfahren, sei zu befürchten, dass der Beklagte eine gerichtliche Verpflichtung zur Zinsfestsetzung nicht vollziehen werde. Der Anspruch der Klägerin auf die Festsetzung und Zahlung von Verzugszinsen folge unmittelbar aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz; dies ergebe sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági“ vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/18. Der Höhe nach sei der Zinsanspruch entweder auf § 238 AO oder § 281 Abs. 2, hilfsweise § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – bzw. entsprechende Anwendung des Art. 2 Nr. 6, Art. 4 der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu stützen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 17.06.2022 bei dem Beklagten die Festsetzung von Verzugszinsen beantragt, eine angemessene Frist sei erfolglos abgelaufen. Die Klägerin beantragt nunmehr den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide AT…, …, … jeweils vom 07.05.2020 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2020 zu verpflichten, weitere Zinsen zugunsten der Klägerin in Höhe von a) … € (Nr. 411) b) … € (Nr. 416) c) … € (Rest von Nr. 419), d.h. insgesamt … EUR festzusetzen, sowie für den Fall des Obsiegens zu Ziffer 1, den Beklagten zu verurteilen, den zu Ziffer 1 festgesetzten Betrag zu zahlen für den Fall des Obsiegens zu Ziffer 1 den Beklagten zu verpflichten, zugunsten der Klägerin ab Datum der Erstattungsbescheide (AT…: 05.04.2019, AT…: 12.03.2019, AT…: 21.03.2019) Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszusatz bis zur tatsächlichen Auszahlung der Zinsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen, sowie für den Fall des Obsiegens zu Ziffer 3 den Beklagten zu verurteilen, den zu Ziffer 3 festgesetzten Betrag an die Klägerin zu zahlen, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für die Vorverfahren jeweils für erforderlich zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte war ursprünglich der Auffassung, dass der Klägerin ein unmittelbar auf das Unionsrecht zu stützender Zinsanspruch nicht zustehe. Die im Streit stehende Konstellation der Erstattung von Einfuhrabgaben, die aufgrund einer fehlerhaften zolltariflichen Einreihung durch die Behörde beruhen, sei nicht mit der Fallgruppe einer Nichtigerklärung von unionsrechtlichen Verordnungen durch den EuGH vergleichbar. Ferner stünden die Regelungen des Art. 241 ZK sowie des Art. 116 Abs. 6 S. 1 UZK einer Verzinsung entgegen. Aus Sicht des Beklagten schließen diese Normen eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen aus, die auf Rechtsanwendungsfehlern der Behörde beruhen. Die Verzinsung von Rechtsanwendungsfehlern sei durch § 236 AO im nationalen Recht abschließend geregelt. Hieran sei der Beklagte nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden, eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sei einfachgesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 20.11.2020 im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren C-419/20, C-427/20 und C-415/20 betreffend die Verzinsung von Rechtsanwendungsfehlern ausgesetzt. Die Aussetzung wurde mit Beschluss vom 21.02.2022 aufgehoben. Nach Auffassung des Beklagten scheide eine Verzinsung für die am 03.03.2014 eingeführten Monitore des Modells „A“ aus, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Einfuhr über keine vZTA verfügte; Letztere sei erst im Jahre 2017 erteilt worden. Die bloße abweichende Einreihung in eine andere Codenummer begründe allein keine Zinspflicht. Dies gelte sinngemäß für die am 04.10.2016 eingeführten Monitore der Modelle „E“, „F“ sowie „G“; auch hier seien die Anträge auf Erteilung einer vZTA erst im Jahr 2017 gestellt und anschließend beschieden worden. Letztlich verfügte die Klägerin bezüglich der am 09.08.2017 getätigten Einfuhr für die Waren „I“ und „H“ ebenfalls über keine vZTA, abweichende Einreihungen für ähnliche Waren aus den Vorjahren seien hier nicht relevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht lag die den Streitfall betreffende Behördenakte vor.