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Urteil

4 K 19/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:1201.4K19.21.00
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Leitsätze
1. Der unionsrechtliche Zinsanspruch hat nicht zur Voraussetzung, dass der in Rede stehende Verstoß gegen das Unionsrecht entweder von einem nationalen Gericht oder vom Gerichtshof festgestellt worden ist.(Rn.18) 2. Mit der Gewährung des Zinsanspruchs will das Unionsrecht seine eigene Wirksamkeit wiederherstellen. Für das Entstehen des unionsrechtlichen Zinsanspruchs kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung festgestellt worden ist.(Rn.19) 3. Entscheidend ist allein, dass der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund eines Rechtsanwendungsfehlers der Zollverwaltung, der nicht der Schnelligkeit des Zollabfertigungssystems geschuldet ist (Art. 116 Abs. 6 UZK), zu einer unionsrechtswidrigen Entrichtung von Abgaben herangezogen wurde.(Rn.19) (Rn.22) 4. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auslöst, kann auch im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde (Art. 44 Abs. 2 lit. a) UZK) durch die Zollbehörde selbst festgestellt werden.(Rn.19) 5. Entsprechend verhält es sich, wenn die Zollbehörde aufgrund eines richterlichen Hinweises im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Abgabenfestsetzung die vom Wirtschaftsbeteiligten angefochtene Abgabenerhebung korrigiert und dem Wirtschaftsbeteiligten die von ihm entrichteten Abgaben erstattet.(Rn.19) 6. Die Vorschrift des § 238 AO ist mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar.(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der unionsrechtliche Zinsanspruch hat nicht zur Voraussetzung, dass der in Rede stehende Verstoß gegen das Unionsrecht entweder von einem nationalen Gericht oder vom Gerichtshof festgestellt worden ist.(Rn.18) 2. Mit der Gewährung des Zinsanspruchs will das Unionsrecht seine eigene Wirksamkeit wiederherstellen. Für das Entstehen des unionsrechtlichen Zinsanspruchs kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung festgestellt worden ist.(Rn.19) 3. Entscheidend ist allein, dass der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund eines Rechtsanwendungsfehlers der Zollverwaltung, der nicht der Schnelligkeit des Zollabfertigungssystems geschuldet ist (Art. 116 Abs. 6 UZK), zu einer unionsrechtswidrigen Entrichtung von Abgaben herangezogen wurde.(Rn.19) (Rn.22) 4. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auslöst, kann auch im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde (Art. 44 Abs. 2 lit. a) UZK) durch die Zollbehörde selbst festgestellt werden.(Rn.19) 5. Entsprechend verhält es sich, wenn die Zollbehörde aufgrund eines richterlichen Hinweises im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Abgabenfestsetzung die vom Wirtschaftsbeteiligten angefochtene Abgabenerhebung korrigiert und dem Wirtschaftsbeteiligten die von ihm entrichteten Abgaben erstattet.(Rn.19) 6. Die Vorschrift des § 238 AO ist mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar.(Rn.23) Die zulässige Verpflichtungsklage führt in der Sache zum Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung der zu Unrecht festgesetzten Abgaben (§ 101 Satz 1 FGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage unmittelbar im Unionsrecht (hierzu unter 1.). Die Klägerin kann Zinsen für den Zeitraum beanspruchen, der zwischen dem Tag, an dem die Abgaben entrichtet wurden, und dem Tag liegt, an dem ihr die Abgaben erstattet wurden (hierzu unter 2.). Dem von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch steht nicht entgegen, dass das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einem Anspruch des Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen gegen den betreffenden Mitgliedstaat führt, im Streitfall (d.h. in dem Verfahren 4 K 53/17) nicht von einem Gericht festgestellt wurde (hierzu unter 3.) Die Höhe der Zinsen und der Zinslauf bemessen sich nach § 238 AO (hierzu unter 4.). 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage unmittelbar im Unionsrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Wirtschaftsbeteiligte, den eine nationale Behörde zur Entrichtung eines Zolles, einer Steuer oder einer sonstigen Abgabe unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen hat, nach dem Unionsrecht einen Anspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Erstattung des entsprechenden Betrages (vgl. nur zuletzt EuGH, Urteil vom 28.04.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/2[0] und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel- und Tiefkühlfeinkost, Rn. 51). Der Betreffende hat indes nach dem Unionsrecht nicht nur einen Anspruch gegen den Mitgliedstaat auf Erstattung des zu Unrecht erhobenen Geldbetrages, sondern auch auf die Zahlung von Zinsen, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 52; Urteil vom 19.07.2021, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 24 - Anm. der Dok.: richtiges Datum: 19.07.2012). Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) zudem darauf hingewiesen, dass sich der "Verstoß gegen das Unionsrecht", der es begründet und rechtfertigt, dass dem Wirtschaftsbeteiligten, der den Geldbetrag ohne rechtlichen Grund entrichtet hat, ein Anspruch auf Erstattung des Betrages durch den Mitgliedstaat, der ihn erhoben hat, und auf Zahlung von Zinsen durch diesen Mitgliedstaat gewährt wird, auf jede Regel des Unionsrechts beziehen kann, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (Rn. 61). Da die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, ist die Anwendung dieser Ansprüche nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 62). Daraus folgt, dass diese Ansprüche nicht nur dann geltend gemacht werden können, wenn eine nationale Behörde von einem Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage eines Unionsrechtsaktes, der sich als rechtswidrig erweist, einen Geldbetrag in Form einer Abgabe festgesetzt hat, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass die nationale Behörde bei einer unionsrechtlich unzutreffenden Anwendung eines Unionsrechtsaktes vom Wirtschaftsbeteiligten eine Abgabe erhoben hat (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 63 und 64; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 10). Vorliegend ergibt sich der Verstoß gegen das Unionsrecht aus einer unionsrechtlich unzutreffenden Auslegung eines Unionsrechtsaktes. Denn das beklagte Hauptzollamt hatte im Zuge einer fehlerhaften Anwendung des Art. 220 ZK, die auf einer unzutreffenden Würdigung der Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK beruhte, gegenüber der Firma A zu Unrecht nachträglich Einfuhrabgaben festgesetzt. 2. Die Klägerin kann Zinsen für den Zeitraum beanspruchen, der zwischen dem Tag, an dem die Abgaben entrichtet wurden, und dem Tag liegt, an dem ihr die Abgaben erstattet wurden. Der unionsrechtliche Zinsanspruch soll die Nichtverfügbarkeit des dem Wirtschaftsbeteiligten zu Unrecht vorenthaltenen Geldbetrages ausgleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 71; Urteil vom 19.07.2012, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 27.09.2012, verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich, Rn. 65). Angesichts dieses Zinszweckes und vor dem Hintergrund, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen nicht vorenthalten werden darf, müssen die ihm zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Abgabe bis zum Tag ihrer Erstattung (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26; Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75). 3. Dem von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch steht nicht entgegen, dass das Vorliegen eines Unionsrechtsverstoßes, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einem Anspruch des Betroffenen auf Erstattung sowie auf Zahlung von Zinsen gegen den betreffenden Mitgliedstaat führt, im Streitfall (d.h. in dem Verfahren 4 K 53/17) nicht von einem Gericht festgestellt wurde. Allerdings ist dem beklagten Hauptzollamt zuzugeben, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen worden seien, sowie auf Verzinsung dieser Beträge, dahin auszulegen seien, dass sie allgemein und unbeschadet der im Einzelfall für die Geltendmachung der Ansprüche geltenden Regelungen anwendbar seien, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder eines nationalen Gerichts ergebe, dass auf der Grundlage einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Abgaben von einer nationalen Behörde eingefordert worden sei (Rn. 69). Diese Ausführungen des Gerichtshofs erklären sich vor dem Hintergrund der Vorlagefragen des erkennenden Senats in den Verfahren 4 K 14/20 und 4 K 67/18. Der erkennende Senat hatte den Gerichtshof nämlich gefragt, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben ist, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Anwendung des Unionsrechts festsetzt, ein mitgliedstaatliches Gericht jedoch später feststellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht vorliegen (4 K 14/20 = C-419/20) bzw. ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben ist, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Verletzung rechtsgültiger Vorschriften des Unionsrechts festsetzt und ein mitgliedstaatliches Gericht diesen Verstoß gegen das Unionsrecht feststellt (4 K 67/18 = C-427/20). In den Verfahren 4 K 14/20 und 4 K 67/18 stellte sich mithin jeweils die Frage, ob es für das Entstehen des unionsrechtlichen Anspruchs auf Zahlung von Zinsen darauf ankommt, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht von den nationalen Gerichten und nicht vom Gerichtshof festgestellt wurde (vgl. hierzu auch Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, verbundene Rechtssachen C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Rn. 35). Da Art. 19 EUV die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den den Verwaltungsunterworfenen aufgrund des Unionsrechts zustehenden Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht nur den Unionsgerichten selbst, sondern auch den nationalen Gerichten überträgt, die in Zusammenarbeit mit den Unionsgerichten die Aufgabe haben, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern (EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 67), liegt ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen begründet, unabhängig davon vor, ob dieser Verstoß von den nationalen Gerichten oder vom Gerichtshof festgestellt wird (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 86). Aus diesem rechtlichen Befund darf freilich nicht geschlussfolgert werden, der unionsrechtliche Zinsanspruch habe zur Voraussetzung, dass der konkrete, in Rede stehende Verstoß gegen das Unionsrecht entweder von einem nationalen Gericht oder vom Gerichtshof festgestellt worden sei bzw. - mit anderen Worten - ein unionsrechtlicher Zinsanspruch bestehe nur, wenn Abgaben aufgrund eines gerichtlich festgestellten Rechtsanwendungsfehlers zu erstatten seien. Das Unionsrecht will mit der Gewährung des Zinsanspruchs seine eigene Wirksamkeit dadurch wiederherstellen, dass der entgangene Nutzwert des Geldes für den Zeitraum ausgeglichen wird, für den er einer Person unionsrechtswidrig vorenthalten wurde (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 68). Der Zinsanspruch entsteht als Folge des Verstoßes gegen die zur Zahlung berechtigende Norm ab dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen dieses Recht und dient der Wiederherstellung des Unionsrecht. Die Wirksamkeit des Unionsrechts kann aber nur dann wiederhergestellt werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte in einen Zustand ohne den Verstoß gegen das Unionsrecht durch die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts zurückversetzt wird (Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 73). Soll aber das Unionsrecht mit der Gewährung des Zinsanspruchs seine eigene Wirksamkeit wiederherstellen, kommt es für das Entstehen des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht darauf an, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung festgestellt worden ist. Entscheidend ist vielmehr und allein, dass der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund eines Rechtsanwendungsfehlers der Zollverwaltung zu einer unionsrechtswidrigen Entrichtung von Abgaben herangezogen wurde. Aus diesem Verständnis folgt, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht, der einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auslöst, auch im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde (Art. 44 Abs. 2 lit. a) UZK) durch die Zollbehörde selbst festgestellt werden kann. Entsprechend verhält es sich, wenn - wie hier - die Zollbehörde aufgrund eines richterlichen Hinweises im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Abgabenfestsetzung die vom Wirtschaftsbeteiligten angefochtene Abgabenerhebung korrigiert und dem Wirtschaftsbeteiligten die von ihm entrichteten Abgaben erstattet. Dass die vom beklagten Hauptzollamt angeführte Argumentation, das Verfahren 4 K 53/17 sei nicht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand, sondern infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten abgeschlossen worden, weshalb der Klägerin kein Zinsanspruch zustehe, zu verwerfen ist, zeigt folgende Kontrollüberlegung: Hätte das Gericht in dem Verfahren 4 K 53/17 nicht prozessökonomisch einen richterlichen Hinweis gegeben, der in der Folge zur Erledigung des Verfahrens und zur Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht nacherhobenen Abgaben geführt hat, sondern hätte es über den Streitgegenstand durch Urteil entschieden, was dann ebenfalls in der Folge zur Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht nacherhobenen Abgaben geführt hätte, würde das beklagte Hauptzollamt der Klägerin den streitgegenständlichen Zinsanspruch zugestehen. Ein solches Ergebnis lässt sich schwerlich mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Auslegung des Unionsrechts vereinbaren. Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18.01.2017 in der Rechtssache Wortmann (C-365/15) ausgeführt, dass, werden Einfuhrabgaben erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, "was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist", eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen (Rn. 40). Dieser Leitsatz erhellt zweierlei, nämlich zum einen, dass die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Zinsanspruchs (zwar) - sofern hierüber Streit zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung besteht - vom nationalen Gericht zu prüfen sind, und zum anderen, dass der unionsrechtliche Zinsanspruch jedoch lediglich eine Abgabenerhebung unter Verstoß gegen das Unionsrecht zur Voraussetzung hat. Da der Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen, die ein Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, und der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge ein Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 53), geht immer dann, wenn nach dem Unionsrecht ein Erstattungsanspruch entsteht, mit diesem auch ein Verzinsungsanspruch einher (so auch ausdrücklich Generalanwältin Capeta, Schlussanträge vom 13.01.2022, a.a.O., Rn. 47; siehe zum Anspruch auf Zinsen nach Abhilfe bereits im Einspruchsverfahren die Rn. 122 bis 124 der Schlussanträge i.V.m. FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 20.08.2020, 4 K 56/18, ZfZ 2021, 60, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 03.11.2022, 4 K 56/18, Entscheidungsgründe 2. am Ende, wird veröffentlicht). Von der vorstehend beschriebenen allgemeinen Regel des Unionsrechts, dass im Falle einer Erstattung unionsrechtswidrig gezahlter Abgaben ein Zinsanspruch besteht, macht lediglich die Vorschrift des Art. 241 ZK bzw. Art. 116 UZK eine Ausnahme für Fälle, in denen die Erstattung von Abgaben auf Fehlern bei der Berechnung von Zöllen beruht, die der Schnelligkeit des Zollabfertigungssystems geschuldet sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 73; Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, Wortmann, Rn. 25). Dass im Streitfall kein Fehler dieser Art in Rede steht, wird auch vom beklagten Hauptzollamt nicht in Abrede gestellt. 4. Da in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74), bemessen sich die Höhe der Zinsen und der Zinslauf nach § 238 AO. Dass nach § 238 Abs. 1 Satz 2 AO Zinsen nur für volle Monate zu zahlen sind, angefangene Monate dagegen außer Ansatz bleiben, ist mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Denn zum einen wird dem Wirtschaftsbeteiligten durch diese nationale Regelung eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen nicht vorenthalten. Zum anderen wahrt diese nationale Regelung den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die dem Wirtschaftsbeteiligten zu zahlenden Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken müssen, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte den fraglichen Geldbetrag entrichtet hat, und dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 151, Abs. 1, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden allein (§ 79a Abs. 3 FGO). Die Klägerin begehrt Zinsen für zu Unrecht festgesetzte Einfuhrabgaben. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma A). Mit Bescheid vom 08.03.2016 setzte das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Firma A Einfuhrabgaben wegen des angeblichen Missbrauchs einer Einfuhrlizenz in Höhe von 305.455,66 Euro fest, die die Firma A am 18.03.2016 entrichtete. Gegen den Einfuhrabgabenbescheid erhob die Firma A unter dem 10.03.2016 Einspruch, den das beklagte Hauptzollamt in der Folge nicht beschied. Am 27.03.2017 erhob die Firma A deshalb vor dem Finanzgericht Hamburg Untätigkeitsklage, die unter dem Az. 4 K 53/17 geführt wurde. Mit Erstattungsbescheid vom 09.09.2019 hob das beklagte Hauptzollamt den Einfuhrabgabenbescheid vom 08.03.2016 unter Hinweis darauf auf, dass sich die Firma A nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK auf Vertrauensschutz berufen könne. Daraufhin erklärten die Beteiligten des Verfahrens 4 K 53/17 den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Die Abgaben wurden der Firma A am 11.09.2019 erstattet. Mit Schreiben vom 26.11.2019 beantragte die Firma A beim beklagten Hauptzollamt die Gewährung von Zinsen für den Zeitraum von der Entrichtung der Einfuhrabgaben bis zu deren Erstattung. Da eine Bescheidung des Antrags der Firma A durch das beklagte Hauptzollamt in der Folge ausblieb, hat die Firma A am 15.02.2021 Klage erhoben. Sie meint, der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus den europäischen Grundsätzen über die Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem jüngsten Urteil vom 28.04.2022 (C-415/20) bekräftigt, dass der Wirtschaftsbeteiligte gegen den betreffenden Mitgliedstaat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben, sondern auch einen Anspruch auf Zinsen habe, um die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages auszugleichen. Diese Ansprüche seien nicht auf bestimmten Fallgruppen beschränkt, sondern erfassten alle Fallgestaltungen, in denen unter Verstoß gegen das Unionsrecht Abgaben erhoben worden seien. Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag 26.11.2019 Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat auf einen Betrag in Höhe von 305.455,66 Euro für den Zeitraum vom 18.03.2016 bis zum 11.09.2019 zu zahlen. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist darauf, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil erkannt habe, dass ein unionsrechtlicher Zinsanspruch nur bestehe, wenn Einfuhrabgaben aufgrund eines gerichtlich festgestellten Rechtsanwendungsfehlers zu erstatten seien. Es müsse eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand der Verfahrensbeteiligten ergangen sein. Vorliegend sei das Verfahren 4 K 53/17 nicht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, sondern infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten abgeschlossen worden. Dass die Abhilfe letztlich darauf zurückzuführen sei, dass der Berichterstatter des Verfahrens 4 K 53/17 den Hinweis gegeben habe, dass er das Urteil des FG München vom 25.10.2018 (14 K 3071/16), das einen vergleichbaren Sachverhalt anderer Verfahrensbeteiligter betroffen habe, im Ergebnis auf den hiesigen Streitfall für übertragbar halte, sei insoweit unbeachtlich. Letztlich komme es mit Blick auf den unionsrechtlichen Zinsanspruch allein darauf an, dass im konkreten Streitfall gerade keine gerichtliche Entscheidung ergangen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.