Urteil
4 K 29/08
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0320.4K29.08.0A
17Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 in Bezug auf die Erhebung der Abgabe geltenden Bestimmungen der VO Nr. 1788/2003 sowie der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) verstoßen weder gegen Unionsrecht noch gegen nationales Verfassungsrecht(Rn.18)
(Rn.32)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 in Bezug auf die Erhebung der Abgabe geltenden Bestimmungen der VO Nr. 1788/2003 sowie der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) verstoßen weder gegen Unionsrecht noch gegen nationales Verfassungsrecht(Rn.18) (Rn.32) . Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. Die Abgabenanmeldung vom 18.07.2005 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Bei der Abgabenanmeldung handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (std. Rspr., FG Hamburg, Urteile vom 28.03.1990, IV 255/86 H und 15.09.2006, 4 K 9/05). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Milchgarantiemengenabgabe für das Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 ist § 19 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgaberegelung in der im streitigen Milchwirtschaftsjahr geltenden Fassung (MilchAbgV). Die Höhe der Abgabe sowie weitere Verfahrensvorschriften ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO Nr. 1788/2003). Gegen die Berechnung der Milchgarantiemengenabgabe gemäß Abgabenanmeldung vom 18.07.2005 als solche wendet sich der Kläger nicht. Auch dem Gericht drängen sich insoweit keine Bedenken auf, weshalb es keiner näheren Ausführungen hierzu bedarf. Die Beteiligten streiten allein über die Frage der Verfassungsmäßigkeit bzw. Unionsrechtsgemäßheit der anzuwendenden Rechtsgrundlagen. Der Senat teilt die insoweit vom Kläger geäußerten Bedenken nicht. Hierzu bemerkt der Senat im Lichte des Vorbringens der Beteiligten: Die MilchAbgV begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere stützt sie sich auf eine auch im Licht des Art. 80 GG taugliche gesetzliche Ermächtigung. Nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG muss das Gesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die MilchAbgV findet ihre gesetzliche Ermächtigung in § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG. Der Bundesfinanzhof hatte bereits zur Vorgängervorschrift, der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) entschieden, dass § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG darstellt, und dass die in jener Vorschrift enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BFH, Beschlüsse vom 25.09.2003, VII B 309/02, und vom 21.04.2009, VII B 66/08). Der Gesetzgeber ist befugt, mit einer Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen näher zu bestimmen. Die für die Erhebung der Milchabgabe maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften waren auch ausreichend bestimmt (BFH, Beschluss vom 25.09.2003, VII B 309/02). Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof auch für die MilchAbgV und die für den Streitfall geltende VO Nr. 1788/2003 ausdrücklich bestätigt (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010, 2 BvR 871/04). Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10, FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Dabei ist entscheidend, ob die jeweilige Verordnung dem (formalen) Bestimmtheitsgrundsatz entspricht und nicht, welche Regelungssystematik und -historie dieser Verordnung zu Grunde liegt. Der Bundesfinanzhof hat auf konkrete Regelungen der VO Nr. 1788/2003 als Regelung i. S. v. § 12 Abs. 2 MOG verwiesen, die er für die Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung als ausreichend ansieht (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06). Der Senat gelangt hier zu keinem anderen Ergebnis (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09). Auch dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG wurde genügt. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben. Dem hat der Verordnungsgeber entsprochen, indem er in der Eingangsformel der MilchAbgV unter anderem auf § 12 Abs. 2 MOG als der maßgeblichen Ver-ordnungsermächtigung hingewiesen hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.03.2010, VII, B 170/09 und vom 11.11.2010, VII B 36/10). Dass nicht ergänzend auf § 12 Abs. 3 MOG hingewiesen worden ist, ist unerheblich. § 12 Abs. 3 MOG nimmt seinerseits auf die Rechtsverordnungen nach Abs. 2 S. 1 Bezug, stellt damit eine Konkretisierung des Abs. 2 dar und ist damit mitumfasst (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09). Ebenfalls unerheblich ist, dass der in der MilchAbgV zitierte § 12 Abs. 2 MOG lediglich "das Bundesministerium" ermächtigt, während in dem nicht zitierten § 3 MOG die Konkretisierung auf ein bestimmtes Bundesministerium erfolgt. Es reicht aus, wenn die die Ermächtigung enthaltende Norm zitiert wird, Normen, die - wie dies bei § 12 Abs. 3 und bei § 3 MOG der Fall ist - die Ermächtigungsnorm inhaltlich ausfüllen, werden vom Zitiergebot nicht erfasst (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 80 Rn. 16). Entscheidend ist, dass der Adressat die Rechtsgrundlage, auf der die Rechtsverordnung beruht, erkennen und deren Einhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen kann, insoweit erfordert das Zitiergebot vor allem, dass die einzelne Vorschrift des Gesetzes genannt wird, in welcher die Ermächtigung enthalten ist (Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Art. 80 Rn. 256). Der Hinweis auf § 12 Abs. 2 MOG ist damit im Lichte des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG ausreichend. Den Bedenken des Klägers in verwaltungsorganisationsrechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund des Art. 108 GG folgt der Senat ebenfalls nicht. Für die Durchführung der MilchAbgV ist gemäß § 2 Abs. 1 MilchAbgV die Bundesfinanzverwaltung zuständig, sie handelt durch die Hauptzollämter. Zwar bestimmt § 39 Abs. 1 MilchAbgV, dass der Käufer den Abgabenbetrag einzieht, ihm kommt durch die Einbindung in das Verfahren zur Erhebung der Abgabe die Stellung eines Beauftragten des Steuerfiskus, eines Hilfsorgans der Finanzverwaltung zu. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, unproblematisch (BFH, Beschluss vom 16.07.1985, VII B 53/85). Sofern der Kläger meint, es sei gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG ein Bundesgesetz erforderlich, das den Wechsel der Schuldnerschaft national umsetzt, weil der Milcherzeuger die Abgabe nach der VO Nr. 1788/2003 nicht mehr gegenüber der Union, sondern gegenüber dem Mitgliedstaat schuldet, folgt der Senat dem - unabhängig von der Frage, inwieweit der Kläger den von ihm behaupteten Eingriff in die Finanzhoheit der Bundesrepublik Deutschland überhaupt rügen kann - nicht. Entscheidend ist, dass die Abgabe auch nach Inkrafttreten der VO Nr. 1788/2003 der Gemeinschaft zufließt, es handelt sich nach wie vor nicht um eine nationale Sonderabgabe, sondern um eine Abgabe der Europäischen Union. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frage, wie der Fluss der Abgaben im Detail geregelt ist, den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzten könnte. Die Argumentation des Klägers, die in der VO Nr. 1788/2003 geregelte Abgabe stelle infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Systemveränderung auf dem Milchsektor eine unverhältnismäßige Belastung des Einzelnen dar, verfängt nicht. Zutreffend verweist der Kläger zunächst darauf, dass die Rechtslage seit 1984 (VO Nr. 856/84, VO Nr. 857/84, Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25.05.1984) zunächst dadurch gekennzeichnet war, dass die Milcherzeuger im Rahmen der ihnen zugeteilten Referenzmenge Milch abgabenfrei und zum Garantiepreis verkaufen konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2007, BvR 2628/04), und dass insoweit ein Zusammenhang zwischen der den einzelnen Milcherzeuger belastenden Abgabenerhebung und der ihn begünstigenden Intervention durch die Gemeinschaft bestand. Auch wenn die im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 geltende Rechtslage durch eine Verringerung der Stützungsmaßnahmen (vgl. VO Nr. 1787/2003 und VO Nr. 1782/2003) und feste Abgabensätze (Art. 2 VO Nr. 1788/2003) gekennzeichnet sein mag, entspricht die Abgabenregelung gemäß VO Nr. 1788/2003 den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gem. Art. 33 Abs. 1 EGV und ist auch ansonsten verhältnismäßig (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08; so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09). Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es gem. Art. 33 Abs. 1 lit. c) EGV unter anderem, die Märkte zu stabilisieren. Dem dient die VO Nr. 1788/2003 ersichtlich. Aus dem 3. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich bereits, dass das Hauptziel der Regelung ist, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Dass die VO Nr. 1788/2003 diesem Ziel tatsächlich dient, hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08). Bei der Frage, inwieweit eine Verordnung dem Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik dient, ist auch die Entscheidungsprärogative des Verordnungsgebers zu beachten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt, wie der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt festgestellt hat (Urteile vom 14.05.2009, C-34/08 und vom 17.01.2008, C-37/06), im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das seiner politischen Verantwortung entspricht; im Hinblick auf die in Art. 33 EGV aufgeführten Ziele muss er ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten. Die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraums ist dabei auf die Überprüfung beschränkt, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08). Konkret hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08) insoweit zur VO Nr. 1788/2003 festgestellt, dass sie sich in den Rahmen des Ziels der Stabilisierung der Märkte einfüge, und dass der Verordnungsgeber sein "Ermessen" mit dem Erlass dieser Verordnung insoweit nicht überschritten habe, als er dem Ziel der "Stabilisierung der Märkte" im Sinn des Art. 33 Abs. 1 EGV zeitweilig den Vorrang eingeräumt habe, zumal die Verordnung neben der Stabilisierung der Märkte auch weitere Ziele verfolge, in dem die Regelungen der Rationalisierung der Milcherzeugung und der Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung durch einen Beitrag zur Stabilisierung des Einkommens der Milcherzeuger dienten. Weiter hat er ausdrücklich festgestellt, dass der Erlass der VO Nr. 1788/2003 erforderlich gewesen sei, um das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und dadurch ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-34/08 zu Grunde lag, vom streitgegenständlichen Sachverhalt unterscheidet, gleichwohl können die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofs, der sich umfassend mit der Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EGV befasst hat, auch im Streitfall Geltung beanspruchen (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08). Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der Argumentation des Klägers keinen Anlass, die Sache erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Argumentation des Klägers, der die Rechtswidrigkeit der VO Nr. 1788/2003 u. a. mit einem - aus seiner Sicht bestehenden - Systembruch begründet, kann nicht durchgreifen. Für die Rechtmäßigkeit der VO Nr. 1788/2003 ist nicht entscheidend, ob sie eine in den Jahren 1968 bzw. 1984 geschaffene Rechtslage systemkonsequent fortsetzt, vielmehr ist entscheidend, ob die im Streitfall anzuwendende Verordnung für sich genommen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik sowie dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Dies ist, wie bereits ausgeführt wurde, der Fall. Bei seiner Argumentation verkennt der Kläger den Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers und den eingeschränkten Überprüfungsspielraum des Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08). Aus Art. 2 VO Nr. 1788/2003 ergibt sich, dass die Abgabe jährlich deutlich gesenkt wird (von 33,27 €/100 kg im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 auf 27,83 €/100 kg im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008). Insofern geht mit der Absenkung der Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 1255/1999 in der Fassung der VO Nr. 1787/2003 auch eine proportionale Absenkung der Abgabenhöhe einher. In jedem Fall verbleibt es aber bei dem Zusammenspiel von begünstigenden (Beihilfe) und belastenden Maßnahmen (Abgabe). Zu der Beihilfe gehört im Übrigen auch die Milchprämie, die Milcherzeugern gem. Art. 95 VO Nr. 1782/2003 in Abhängigkeit zur einzelbetrieblichen Referenzmenge gezahlt wird. Die Auffassung des Klägers, den Milcherzeugern seien die Vorteile nahezu genommen worden, überzeugt daher nicht. Dass der Verordnungsgeber das System von Beihilfe und Abgabe vor dem Hintergrund der aus seiner Sicht bestehenden Erforderlichkeiten in bestimmten Abständen neu justiert, ist von seinem Entscheidungsspielraum ohne weiteres gedeckt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der mit Beschluss vom 26.07.2011 (VII B 134/10) darauf hingewiesen hat, dass diese Änderungen in der Ausgestaltung der Milchmarktordnung und der bei Erlass der VO Nr. 1788/2003 eingetretene Verfall der Milchpreise den Verordnungsgeber nicht dazu zwingen mussten, das System der Erhebung einer Milchabgabe bei Überschreitung der einzelbetrieblich festgesetzten Milchquote aufzugeben (so im Ergebnis auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09). Auch die Argumentation, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die damit einhergehende Notwendigkeit, strukturelle Überschüsse zu verringern, hätten im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 nicht mehr bestanden, woraus sich die Unverhältnismäßigkeit der Milchabgabenregelung ergebe, greift nicht. Die VO Nr. 1788/2003 dient ebenso wie ihre Vorgängerverordnungen der Stabilisierung des Milchmarktes. Sofern die Regulierungsvorschriften - wovon der Kläger offenbar ausgeht - das Ziel einer Verringerung der Produktion erreicht haben bzw. nach wie vor erreichen, kann dies nicht gegen ihre Verhältnismäßigkeit sprechen. Im Gegenteil: Kann ein Marktgleichgewicht festgestellt werden, bestätigt dies die Wirksamkeit und damit letztlich auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Auch wenn, wie der Kläger behauptet, die nationale Quote oberhalb der Binnennachfrage liegt, widerlegt dies nicht, dass das Quotensystem zu einer Begrenzung der Milchproduktion und damit zu einer Stabilisierung des Milchmarktes führt. Dagegen spricht auch nicht, dass - ausgehend von den klägerischen Behauptungen - teilweise erhebliche Preisschwankungen für Milch festzustellen sind, dass der Milchpreis teilweise unterhalb der Produktionskosten liegt, dass zeitweilig trotz der Quotenregelung ein struktureller Überschuss festzustellen ist, und dass die Quotenregelung ein erheblicher, wettbewerbsrelevanter Kostenfaktor für Milcherzeugungsbetriebe ist. Es kann nicht verlangt werden, dass die Regelungen die Marktmechanismen vollständig außer Kraft setzen. Vielmehr muss es ausreichen, wenn der Markt im Wesentlichen stabil gehalten wird, wenn also konkret die Verordnung Nr. 1788/2003 zur Verfolgung des Ziels der Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet ist. Dass dies ausreicht, und dass eine Eignung in diesem Sinne besteht, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08). Auch ansonsten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Milchquotenregelung unverhältnismäßig wäre. Auch insoweit ist anzuerkennen, dass der Verordnungsgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06). Die Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der Abgabenregelung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht unter Hinweis darauf begründen, dass das Abgabenaufkommen nicht zweckentsprechend verwendet würde. Richtig ist, dass Art. 22 VO Nr. 1708/2003 vorsieht, dass die Abgabe zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet wird, und dass die Abgabe nach dem 22. Erwägungsgrund in erster Linie der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes dient und daher zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor eingesetzt werden sollte. Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08). Schon vor dem Hintergrund, dass weder die Einnahmen aus der Milchgarantiemengenabgabe, noch die Ausgaben für die Ordnung des Agrarmarktes statisch sind, sondern vielmehr naturgemäß erheblichen, nicht korrespondierenden Schwankungen unterworfen sind, kann nicht verlangt werden, dass die Abgaben im Wirtschaftsjahr ihrer Einnahme auch zweckentsprechend verwendet werden. Dass grundsätzlich eine zweckentsprechende Verwendung stattfindet, hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung nachvollziehbar dargelegt. Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 07.10.2009 (VII B 253/08) bezogen auf die VO Nr. 1788/2003 und ausdrücklich auch angesichts der kontinuierlichen Reduzierung der Aufwendungen für den Milchmarkt an seiner bisherige Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten. Ungeachtet der Frage, inwieweit das für das nationale Steuerrecht entwickelte Prinzip der Folgerichtigkeit auch für europäisch begründete Marktordnungsabgaben gilt, ergibt sich aus dem Vorgenannten, dass die Milchabgabe im System der Marktordnung für den Agrarsektor einem solchen Prinzip nicht widerspricht. Weiter lässt sich die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe nicht unter Hinweis auf deren erdrosselnde Wirkung begründen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.11.2010 (VII B 36/10) im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Saldierungsvorschriften - allerdings ohne nähere Begründung - darauf hingewiesen, dass die Abgabenlast mit den Grundrechten zu vereinbaren sei. In seinem Beschluss vom 28.11.2006 (VII B 54/06) hat der Bundesfinanzhof eine Verfassungswidrigkeit der Milchquotenregelung verneint und u. a. ausgeführt, ein Milcherzeuger wisse, welche Referenzmenge von ihm beliefert werden könne und könne seine Produktion darauf einstellen und sie im Falle einer drohenden Überlieferung drosseln. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.03.1988 (3 C 48/86) ausgeführt, dass die Garantiemengenregelung nicht deshalb gegen Art. 12 GG oder Art. 14 GG verstoße, weil im Einzelfall ein landwirtschaftlicher Betrieb wegen der Erhebung der Abgabe wirtschaftlich aufgegeben werden müsse. Konkret zu Art. 12 GG hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die Abgabenerhebung verneint. Milchviehhaltung sei kein eigenständiger Beruf, sie sei nur ein Teil der umfassenden landwirtschaftlichen Betätigung. Der Beruf des Landwirts werde durch die Abgabenregelung als Berufsausübungsregelung nicht verschlossen, denn selbst für den Fall, dass dem Landwirt keine Referenzmenge zugeteilt werden sollte, bliebe es ihm unbenommen, Landwirtschaft zu betreiben. Auch der Landwirt, der keine Milcherzeugung betreibe, bleibe Landwirt. In Bezug auf Art. 14 GG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der landwirtschaftliche Betrieb als Sachgesamtheit dem Schutz des Art. 14 GG unterliege. Die Abgabenregelung spreche kein Produktionsverbot aus, sie habe notwendigerweise die faktische Folge, dass der einzelne Landwirt seine Milchproduktion einschränke. Sofern man hierin eine mittelbare Eigentumsbeschränkung sehen wolle, würde die Garantiemengenregelung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellen. Eine gegenteilige Beurteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Abgabe für sich genommen erdrosselnde Wirkung hätte (BVerwG, Urteil vom 25.03.1988, 3 C 48/86). Unabhängig von der Frage, inwieweit die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften überhaupt an den nationalen Grundrechten zu messen sind, vermag der Senat eine derart erdrosselnde Wirkung, die zu einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts führen könnte, nicht festzustellen. Jeder Milcherzeuger kennt die ihm zur Verfügung stehende Referenzmenge, die am Eigentumsschutz des Betriebes teilnimmt. Er kann und muss seine Produktion darauf einstellen. Wenn er in der Hoffnung, in den Genuss der Saldierung zu kommen, seine Referenzmenge überliefert, ist dies eine ihm freistehende betriebswirtschaftliche Entscheidung, deren Risiko er notfalls zu tragen hat. Aus Sicht des Senats kann der Abgabe schon deshalb keine erdrosselnde Wirkung beigemessen werden, weil sie nicht zwangsläufig ist, sondern vom Milcherzeuger durch Anpassung seiner Milchproduktion vermieden werden kann. Soweit die Abgabe nur aufgrund gewisser Schwankungen bei der Milcherzeugung infolge von naturgegebenen Faktoren entsteht, ist sie für die Frage einer erdrosselnden Wirkung unbedeutend. Es kann im Übrigen auch nicht auf den einzelnen Milcherzeuger abgestellt werden, der seinen Betrieb als Ergebnis der Marktordnungsregelungen im Milchsektor möglicherweise nicht (mehr) wirtschaftlich betreiben kann; vielmehr muss, um eine erdrosselnde Wirkung der Abgabe feststellen zu können, auf die Milchwirtschaft insgesamt geblickt werden. Dass die im Streitfall erheblichen Vorschriften in der Weise erdrosselnde Wirkung hätten, dass Milchwirtschaft insgesamt gleichsam unmöglich würde, vermag der Senat auch nach Würdigung des klägerischen Vorbringens nicht festzustellen. Sofern die Referenzmenge nicht ausreicht, um den Milcherzeugungsbetrieb wirtschaftlich betreiben zu können, rühren die wirtschaftlichen Schwierigkeiten schließlich nicht aus der im Falle einer Überlieferung drohenden Abgabe, sondern aus der Schwierigkeit, die Referenzmenge zu erhöhen. Die Frage des Erwerbs einer Quote ist indes nicht streitgegenständlich. Schließlich ist unerheblich, inwieweit es im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 in einigen Mitgliedstaaten zu Überlieferungen gekommen ist, während in anderen Mitgliedstaaten Quoten ungenutzt geblieben sind. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder den Gleichheitsgrundsatz ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. Diese Frage ist unionsrechtlich geklärt, der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14.05.2009 (C-34/08) festgestellt, dass eine defizitäre Produktion eines Mitgliedstaats kein für die Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge maßgeblicher Gesichtspunkt sei, und dass dem Gesetzgeber auch in Bezug auf die für die Bemessung der einzelstaatlichen Referenzmenge maßgeblichen Grunddaten ein Ermessen zukomme. Er hat festgestellt, dass die Erhebung der Abgabe eine im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation getroffene Maßnahme darstelle, die unterschiedslos für alle Erzeuger gelte, und dass der Umstand, dass diese Maßnahme für bestimmte Erzeuger unterschiedliche Auswirkungen habe, keine Diskriminierung bewirken könne, wenn diese Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des allgemeinen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruhe. Dass dies bei den im Streitfall anzuwendenden Vorschriften der Fall ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bejaht. Dem folgt der Senat. Sofern sich der Kläger weiter zu den Verordnungen Nr. 1152/2007 und 1234/2007 äußert, bedarf es dazu keiner Ausführungen des Senats, weil diese Verordnungen im Streitfall keine Anwendung finden. Auch die Saldierungsregelungen, die der Kläger angreift, sind vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem ist der Kläger in den Genuss der Saldierung gekommen, was zu einer Reduzierung seiner Abgabenlast geführt hat. Er wendet sich nicht gegen diese Begünstigung, sondern gegen die Belastung durch die verbleibende Abgabenlast. Abgesehen davon hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 11.11.2010 (VII B 36/10) keine Bedenken gegen die nationale Saldierungsregelung erhoben. Dem folgt der Senat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Milchgarantiemengenabgaben. Zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 2004/2005 verfügte der Kläger über eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von ... kg mit einem Referenzfettgehalt von ... %. Im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 lieferte der Kläger an die Meiereigenossenschaft A ... kg Milch. Unter Berücksichtigung einer Korrektur wegen des Fettgehalts errechnete sich eine Überlieferung von ... kg. Infolge einer Saldierung auf Molkerei- und Bundesebene reduzierte sich die für die Abgabenerhebung maßgebliche Milchmenge auf ... kg Milch. Ausgehend von einem Abgabensatz von 33,27 € errechnete die Molkerei für das Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 eine Abgabe in Höhe von 38.070,86 €, die sie am 18.07.2005 beim Beklagten anmeldete. Mit Schreiben vom ... 2005 legte der Kläger gegen die Abgabenanmeldung Einspruch ein. Er meint, die Abgabenerhebung sei unverhältnismäßig. Die Rechtfertigung für die Abgabenerhebung sei entfallen. Die Gründe für die Einführung der Milchquotenregelung hätten im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 nicht mehr bestanden. Die Unverhältnismäßigkeit der Regelung ergebe sich auch daraus, dass das Quotensystem und die für den Fall der Überlieferung drohende, erdrosselnde Abgabe verhinderten, dass die Erzeuger auf veränderte Umstände am Markt reagieren könnten. Zudem bestünden vor dem Hintergrund des Bestimmtheitserfordernisses aus Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG als Ermächtigung für den Erlass der MilchAbgV. Schließlich bestünden Zweifel hinsichtlich der gebotenen zweckgerechten Verwendung des Abgabenaufkommens. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.2008, dem Kläger zugegangen am 21.02.2008, hat der Beklagte den Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, die Milchabgabe stütze sich auf eine gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung. Die nationale Ausgestaltung des Milchquotenrechts entspreche der VO Nr. 1788/2003. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Auch werde das Abgabenaufkommen nicht zweckwidrig verwandt. § 12 Abs. 2 i. V. m. § 1 MOG stelle eine im Lichte des Art. 80 GG hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MilchAbgV dar. Mit seiner am 20.02.2008 zunächst als Untätigkeitsklage bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die in der VO Nr. 1788/2003 geregelte Abgabe stelle infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Systemveränderung auf dem Milchsektor eine unverhältnismäßige Belastung des Einzelnen dar. Die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung habe die Unwirksamkeit der MilchAbgV zur Folge. Das Milchabgabensystem sei ursprünglich dadurch gekennzeichnet gewesen, dass neben der Abgabenbelastung die begünstigende Intervention (Garantiepreis) gestanden habe (VO Nrn. 804/68, 856/84 und 857/84). Dies entspreche den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gem. Art. 33 Abs. 1 EGV. Im Verlauf sei die Zusatzabgabe erhöht worden (VO Nr. 774/87), um die zunehmende Überproduktion unrentabel zu machen. Mit der VO Nr. 3059/92 sei die Abgabenerhebung neu geregelt worden. Statt von einem Garantiepreis könne ab diesem Zeitpunkt nur noch von einem gestützten Preis geredet werden. In der Folge seien die Aufwendungen zur Marktstützung konsequent gesenkt worden, während die Milchquotenregelung bis zum 31.03.2015 verlängert worden sei. Mit der VO Nr. 1782/2003 sei dann eine - im Gegensatz zu früher - von der Produktion entkoppelte Betriebsprämie eingeführt worden. Zudem sei eine Milchprämie für die einzelbetriebliche Referenzmenge eines Milcherzeugers gewährt worden. Mit der VO Nr. 1787/2003 seien der Richtpreis abgeschafft und die Intervention zeitlich und mengenmäßig begrenzt und damit die Preisgarantie und die Abnahmegarantie aufgehoben worden. Die Quote liege um 20 % über dem Binnenverbrauch, so dass ein Marktgleichgewicht nicht erreicht werde und insofern die Eingriffe in die Rechte der Milcherzeuger nicht gerechtfertigt seien. § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG genüge wegen des Bestimmtheitsgebots nicht den Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage für § 19 MilchAbgV. Zudem sei das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG verletzt. Die zur VO Nr. 3950/92 ergangene Rechtsprechung sei wegen des mit der VO Nr. 1788/2003 vollzogenen Systembruchs nicht mehr anwendbar. Nach Art. 22 VO Nr. 1788/2003 müsse die Abgabe zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet werden. Angesichts der weitgehenden Einstellung die Interventionen auf dem Milchsektor werde diese Zweckbindung nicht erfüllt. Teilweise würden die Einnahmen anderen Bereichen der Landwirtschaft zugeführt. Es werde das im Abgabenrecht zu beachtende Prinzip der Folgerichtigkeit missachtet. Schließlich habe die Abgabe im Zusammenhang mit den sonstigen Quotenkosten erdrosselnde Wirkung. Angesichts des niedrigen Milchpreises seien die Erzeuger zur Steigerung der Produktion und damit zur Überlieferung gezwungen, wobei sie auf die Saldierung am Jahresende hofften. In Folge der Milchabgabe sei die Zahl der Milcherzeugungsbetriebe in Deutschland zwischen 1995 und 2005 um mehr als 50 % gesunken. Letztlich bedeute sie eine Verletzung der Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit. Zudem bestünden Verfassungsmäßigkeitsbedenken in verwaltungsorganisationsrechtlicher Hinsicht. Der Kläger beantragt, die Abgabenanmeldung vom 18.07.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zunächst auf die Einspruchsentscheidung. Die VO Nr. 1788/2003 diene den Zielen des Art. 33 EGV. Wie sich aus den Erwägungsgründen 3 und 22 ergebe, diene sie der Stabilisierung der Märkte. Die Verhältnismäßigkeit der VO Nr. 1788/2003 habe der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt (Urteil vom 14.05.2007, C-34/08). Die vom Kläger angeführte Milchprämienregelung sei ein eigenständiges Instrument zur Regelung des Milchmarktes unabhängig von der Abgabenregelung. Es solle nicht die Überproduktion subventioniert werden, sondern eine Einkommenssicherung im Wege von Direktzahlungen erreicht werden. Die Einnahmen aus der Milchgarantiemengenabgabe würden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung gem. Art. 34 VO Nr. 1290/2005 ausschließlich zur Finanzierung der Aufgaben des europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sowie des europäischen Landwirtschaftsfonds verwendet. Teilweise würden die Mittel auch erst im Folgejahr verwendet. Eine erdrosselnde Wirkung der Abgabe sei nicht festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2012 sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.