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Beschluss

4 V 177/10

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0125.4V177.10.0A
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Leitsätze
1. Die MilchAbgV ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 80 GG (Rn.36) (Rn.37) . 2. Das Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers durch den Milcherzeuger nach § 20 Abs. 1 MilchAbgV (jetzt § 41 MilchQuotV) setzt voraus, dass zum Ende des Milchwirtschaftsjahres mehrere Käufer gleichzeitig beliefert werden (Rn.47) . (Überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die MilchAbgV ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 80 GG (Rn.36) (Rn.37) . 2. Das Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers durch den Milcherzeuger nach § 20 Abs. 1 MilchAbgV (jetzt § 41 MilchQuotV) setzt voraus, dass zum Ende des Milchwirtschaftsjahres mehrere Käufer gleichzeitig beliefert werden (Rn.47) . (Überlassen von Datev) II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 2. Nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vermag der Senat indes nicht zu erkennen, dass der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ernstliche Zweifel entgegenstehen. Das Gericht mag insbesondere auch nicht beanstanden, dass die Abgabe auf der Grundlage der MilchAbgV festgesetzt worden ist (a) und dass der angefochtene Bescheid durch die C Molkerei erlassen worden ist (b). a) Die "Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)" in der im Streitzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.08.2004 (BGBl I S. 2140, 2143), die bis zu ihrer Umbenennung durch Art. 1 Ziffer 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 26.03.2004 (BGBl I 462) die Bezeichnung Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV - vom 12.01.2000, BGBl I S. 27) trug, ist eine wirksame Rechtsgrundlage für den Erlass eines Abgabenbescheids. Der Gültigkeit der MilchAbgV stehen insbesondere nicht - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - die Vorschriften in Art. 80 GG entgegen. aa) Der BFH hatte bereits zur Vorgängervorschrift, der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) entschieden, dass insoweit § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage i. S. des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt und dass die in jener Vorschrift enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54, m. w. N.; Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, m. w. N.). Der Gesetzgeber ist befugt, mit einer Verweisung auf Gemeinschaftsrecht Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen näher zu bestimmen. Die für die Erhebung der Milchabgabe maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften waren auch ausreichend bestimmt (s. BFH a. a. O.) und sind es auch bei Erlass der hier anzuwendenden Vorschriften noch gewesen. Die - für den vorliegenden Streitfall geltende - VO (EG) Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der VO (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten (BFH, Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54). Dass Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1788/2003 hinsichtlich der Frage der Zuweisung ungenutzter Teile der einzelstaatlichen Referenzmenge (sog. Saldierung) den Mitgliedstaaten in verfahrensrechtlicher Hinsicht Spielräume überlässt, stellt gegenüber der früheren Regelung des Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 keine wesentliche Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage dar. Auch die dazugehörige nationale Vorschrift des § 14 MilchAbgV entspricht im Wesentlichen der früheren Vorschrift des § 7b MGV. Der Gesetzgeber hat die durch Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1788/2003 nicht wesentlich geänderten gemeinschaftsrechtlichen Saldierungsvorschriften nicht zum Anlass genommen, den insoweit den Mitgliedstaaten eingeräumten Regelungsspielraum selbst auszufüllen und musste dies auch nicht tun, denn es handelt sich bei den insoweit eröffneten Saldierungsalternativen um verfahrensrechtliche Einzelheiten, deren Regelung nicht dem Gesetzgeber vorzubehalten ist. Am Grundprinzip der Milchabgabenregelung, dass der Milcherzeuger für die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge durch Zahlung des auf ihn entfallenden Teils der Abgabe einzustehen hat, hat sich dadurch nichts geändert (vgl. auch BFH, Beschluss vom 07.10.2009 VII R 253/08, BFH/NV 2010, 267 m. w. N.). bb) Des Weiteren hat der BFH wiederholt entschieden, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht darin zu sehen ist, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch die gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage angegeben ist (BFH, Beschluss vom 28.11.2006 VII B 54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54; Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243; BVerwG, Urteil vom 20.03.2003 3 C 10.02, BVerwGE 118, 70). cc) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, die im Ergebnis auch von anderen Finanzgerichten übernommen worden ist (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008 3 K 416/07, juris). dd) Da das BVerfG in den beiden Verfahren, wegen derer das hiesige Verfahren zwischenzeitlich ruhte (1 BvR 2628/04 und 2 BvR 871/04), die Verfassungsbeschwerde jeweils durch Beschluss nicht zu Entscheidung angenommen hat, können mit dem Inhalt dieser beiden Beschlüsse Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der MilchAbgV jedenfalls nicht begründet werden. b) Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil aufgrund einer durch die Antragstellerin vorgenommenen Bestimmung nicht die C Molkerei, sondern die Molkerei A die Abrechnung hätte vornehmen müssen. Die Molkerei C war als Käufer der von der Antragstellerin erzeugten Milch gemäß § 19 MilchAbgV zuständig für die Erhebung der Abgabe. Ihrer Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Molkerei A als abrechnenden Käufer bestimmt hat, denn der Antragstellerin hat ein entsprechendes Bestimmungsrecht im vorliegenden Fall nicht zugestanden. Dem Erzeuger steht ein Wahlrecht nur unter den Voraussetzungen des § 20 MilchAbgV zu. § 20 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV lautet: "Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll." Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei der Antragstellerin nicht erfüllt, weil sie die beiden Molkereien nicht im entscheidenden Zeitpunkt gleichzeitig beliefert hat. Anders als die Antragstellerin meint, ist das Tatbestandsmerkmal der gleichzeitigen Lieferung nämlich nicht schon dann erfüllt, wenn es innerhalb des Milchwirtschaftsjahres Zeiträume gibt, in denen gleichzeitig mehr als ein Käufer beliefert worden ist. Erforderlich ist vielmehr die gleichzeitige Belieferung am Ende des Milchwirtschaftsjahres. aa) Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn das in Gegenwartsform geregelte Bestimmungsrecht des Erzeugers - "... bestimmt er den Käufer ..." - ist mit der Tatbestandsvoraussetzung des Lieferns verknüpft, die gleichfalls in Gegenwartsform - "Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig ..." - formuliert ist. Nach allgemeinem Sprachverständnis ist damit die Gleichzeitigkeit vorausgesetzt von einerseits dem Lieferverhältnis zu mehreren Käufern und andererseits der Ausübung des Bestimmungsrechts durch Auswahl einer der Käufer. Mit anderen Worten besteht für den Milcherzeuger die Möglichkeit der Bestimmung des abrechnenden Käufers nur, wenn zu dem Abrechnungszeitpunkt als dem Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls die Bestimmung eines unter mehreren möglichen Käufern zu treffen wäre, mehrere Käufer tatsächlich beliefert werden. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn es etwa hieße "Lieferte der Käufer gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer ..." oder "hat der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer geliefert, bestimmt er den Käufer ...". Dann wäre es für die Frage, ob ein Wahlrecht vorliegt, unschädlich, wenn die Situation einer gleichzeitigen Belieferung mehrere Käufer in der insoweit abgeschlossenen Vergangenheit gelegen hätte. bb) Indiz für die Richtigkeit dieser grammatikalischen Auslegung ist die Regelung in der vorgehenden Vorschrift, des § 19 Abs. 1 MilchAbgV: "Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt." Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber die Abgabenerhebung durch den Käufer in der Weise vorsieht, dass die Abgabe mit einem Vergütungsanspruch des Erzeugers, der erst durch die Belieferung in einem Zeitraum nach Ablauf des Milchwirtschaftsjahres entstanden ist, verrechnet wird, ergibt sich, dass der Verordnungsgeber insoweit voraussetzt, dass der abrechnende Käufer nicht nur in der Vergangenheit vom Erzeuger beliefert worden ist, sondern vielmehr zum und über den Abrechnungszeitpunkt hinaus Käufer der Milch des Erzeugers ist. Gab es also in dem beendeten Milchwirtschaftsjahr mehr als ein Käufer, so entspricht dem in § 19 MilchAbgV angesprochenen Käufer nur derjenige, der zum und über das Ende des Milchwirtschaftsjahres hinaus beliefert worden ist - im vorliegenden Fall also die C Molkerei. Das Gericht verkennt nicht, dass Fallkonstellationen denkbar ist, in denen ein Käufer, der dieser Vorgabe des § 19 MilchAbgV entspricht, nicht vorhanden ist - etwa wenn der Erzeuger mit dem Milchwirtschaftsjahreswechsel oder jedenfalls vor dem Verrechnungsmonat den Käufer gewechselt hat. Dass diese - nach dem Inhalt der Verordnung als atypisch anzusehenden - Fälle möglich sind, ändert nichts daran, dass der Verordnungsgeber von der oben dargestellten Konstellation als Grundfall ausgegangen ist und auch ausgehen durfte. Dass der Verordnungsgeber es nicht für erforderlich gehalten hat, den von ihm vorausgesetzten Umstand der Weiterbelieferung in seiner Regelung gesondert zu erfassen, sondern ihn ohne weiteres voraussetzt, indiziert für das Verständnis des § 20 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV, dass "gleichzeitig belieferte Käufer" im Sinne dieser Vorschrift nur diejenigen sind, die zum Bestimmungszeitpunkt vom Erzeuger beliefert worden sind. cc) Etwas anderes ergibt sich weder aus dem übergeordneten EU-Recht - wie die Antragstellerin zu Recht ausführt, findet die hier streitige Problematik dort keine Regelung - noch aus den von der Antragstellerin herangezogenen BMF-Schreiben. (1) Zwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass es möglich erscheint - was im Rahmen des AdV-Verfahrens hinreichend wäre - den Inhalt des Erlasses vom 19.08.2005 im Sinne der Antragstellerin zu verstehen. In der von der Antragstellerin zitierten Textstelle heißt es auf Seite 3, vorletzter Absatz und folgend: "Hinsichtlich der Konstellation der Lieferung an mehrere Käufer gibt es zwei Varianten. In der ersten Variante liegt eine gleichzeitige Belieferung von zwei Käufern während des gesamten oder des überwiegenden Teils des Zwölfmonatszeitraumes vor. Diese Fälle sind unstreitig unter § 20 Abs. 1 MilchAbgV zu subsumieren. In der zweiten Variante wird eine kurze Zeit gleichzeitig an zwei Käufer geliefert ..." Es verblieben allerdings Zweifel, ob der Erlass insgesamt hinreichend eindeutig ist. Denn es kann nicht außer Betracht bleiben, dass Betreff des Schreibens "Wechsel des Käufers nach § 17 MilchAbgV oder Lieferung an mehrere Käufer nach § 20 MilchAbgV zur Ausnutzung des Unterlieferungspotentials bei bestimmten Käufern" ist; der zitierte Textteil steht in dem Gliederungsabschnitt "zu a):" und dessen korrespondierender Gliederungsabschnitt lautet: "a) Kurzfristige Lieferung an mehrere Käufer (§ 20 Abs. 1 MilchAbgV): "Milcherzeuger liefern - meist zum Ende eines Zwölfmonatszeitraums (ZMZR) - nur an wenigen Tagen und nur geringe Mengen Milch an einen weiteren Käufer, bei dem ein großes Unterlieferungspotential auf Käuferebene vorhanden ist, um diesen dann als "abrechnenden Käufer" zu bestimmen." Es ist also festzustellen, dass die oben zitierte "erste Variante", auf die sich die Antragstellerin beruft, gar nicht der unter Gliederungspunkt a) vorgegebenen Fallgestaltung entspricht, bei der eine Lieferung an einen "weiteren Käufer" "nur an wenigen Tagen" mit einer "nur geringen Menge" erfolgt, denn in der "ersten Variante" geht es - wie bei der Antragstellerin - um eine längerfristige Belieferung mehrerer Käufer. (2) Doch kann das Verständnis des Erlasses hier letztlich dahinstehen, weil er keine Rechtsverbindlichkeit erzeugt, denn es gibt keine Ermächtigung der Verwaltung - hier des BMF - von dem Inhalt des Gesetzes abzuweichen - auch nicht zugunsten des Abgabeschuldners (vgl. BFH, Urteil vom 02.09.2009 I R 111/08, BFHE 226, 276; BStBl II 2010, 387 m. w. N.; FG München, Urteil vom 12.12.2007 1 K 4487/06, EFG 2008, 615 m. w. N., noch nicht rk). Die Rechtsverbindlichkeit von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (vgl. BFH, Urteil vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 m. w. N.) ist hier nicht entscheidungserheblich, weil § 20 MilchAbgV kein Ermessen für die Verwaltung eröffnet. Inwieweit die Anwendung des BMF-Schreibens auf andere dort in den Blick genommenen Fälle möglich bleibt - etwa der nur kurzfristigen Belieferung zum Ende des Milchwirtschaftsjahres - bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung. (3) Sollte es die vom Antragsgegner angesprochene Praxis geben, dass Erzeuger, die ihre Kühe während des Jahres im Einzugsgebiet verschiedener Käufer halten und an diese verkaufen - z. B. bei Sommerhaltung auf der Alm - so könnte die Antragstellerin aus diesem Umstand das von ihr begehrte Wahlrecht gleichwohl auch unter Bezugnahme auf den Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz nicht ableiten. Denn eine solche Handhabung widerspräche dem hier durch Auslegung ermittelten Inhalt der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV und ein Anspruch auf eine Gleichheit im Unrecht besteht nicht. 3. Dass die Vollziehung für den Antragsteller im Übrigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3, 2 Satz 2, 2 Alt. FGO), hat die Antragstellerin nicht behauptet. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Beschwerde erfolgt gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick auf die Auslegung von § 20 Abs. 1 MilchAbgV, die der gegenwärtig geltenden Nachfolgevorschrift in § 41 Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) entspricht. (Überlassen von Datev) I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Milchabgabenbescheid. 1. Die Antragstellerin ist Milcherzeugerin. a) Die Antragsteller hatte im streitigen Milchwirtschaftsjahr, das vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2006 dauerte, ihre Anlieferungsreferenzmenge überschritten. Die Antragstellerin lieferte vom Beginn des Milchwirtschaftsjahres bis zum 19.01.2006 rund 55 % ihrer gesamten Liefermenge an die Molkerei A GmbH & Co. KG in B (im Folgenden: Molkerei A); die übrigen rund 45 % lieferte sie durchgehend während des gesamten Jahres an die C Molkerei. b) Zum Ende des Milchwirtschaftsjahres ersuchte die Antragstellerin die Molkerei A um die Abrechnung gemäß § 20 Abs. 1 Milchabgabenverordnung (MilchAbgVO) und legte dort alle erforderlichen Unterlagen vor. Die Molkerei A lehnte die Abrechnung ab, nachdem sie auf Anfrage vom Hauptzollamt (HZA) D eine entsprechende Auskunft erhalten hatte. Die Abrechnung nahm sodann - nach finanzverwaltungsinterner Entscheidung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) - die C Molkerei vor. 2. In dem Abgabenbescheid vom 31.07.2006 wurde gegenüber der Antragstellerin eine Abgabe in Höhe von EUR 117.421 festgesetzt, auf die die Antragstellerin bereits einen Betrag von EUR 60.000 gezahlt hat. Hätte die Molkerei A abgerechnet, wäre wegen der günstigeren Saldierungsmöglichkeit infolge ungenutzter Referenzmenge bei dieser Molkerei - unstreitig - eine um EUR 32.046 geringere Abgabe, nämlich EUR 85.375 gegenüber der Antragstellerin festgesetzt worden. 3. Die Antragstellerin legte gegen die Abrechnung der C Molkerei mit Schreiben vom 01.08.2006 form- und fristgerecht Einspruch beim Antragsgegner ein - über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat - und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den der Antragsgegner unter dem 09.08.2006 ablehnte. 4. Die Antragstellerin hat sich wegen des Begehrens nach AdV mit Schreiben vom 24.08.2006 an das Finanzgericht gewendet. Sie meint, es habe gar keine Abgabe festgesetzt werden dürfen, jedenfalls aber nicht mehr als EUR 85.375. a) Die Antragstellerin meint, der Bescheid habe auf der Grundlage der MilchAbgV nicht erlassen werden dürfen, weil die Verordnung rechtswidrig und daher nicht anzuwenden sei. Sie hat ein Gutachten von Prof. Dr. E vom April 2002 vorgelegt (Anl. 9). Dieses Gutachten war erstellt worden anlässlich von zoll- und zollstrafrechtlichen Verfahren, die auf der Grundlage der bis in das Jahr 2000 geltenden Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) durchgeführt worden waren. Die Antragstellerin hat auf die Ausführungen im Gutachten Bezug genommen und sich ihnen angeschlossen. Sie meint, für die MilchAbgV gebe es keine ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 80 Grundgesetz (GG). Nicht ausreichend sei die ihr zugrunde gelegte Pauschalverweisung durch das Marktordnungsgesetz (MOG). Der hier in Betracht kommende § 8 MOG sei eine reine Blankettnorm und nicht ausreichend bestimmt, um einen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff wie die Erhebung der Milchabgabe zu rechtfertigen. Die Milchabgabe sei erdrosselnd, denn sie sei höher als das Milchgeld, dass der Erzeuger für die zu viel gelieferte Milch erhalte. Soweit die MilchAbgV sich neben dem MOG auf die Verordnung (im Folgenden: VO) (EG) Nr. 1788/2003 stütze, liege ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vor. Auf Anregung der Antragstellerin, deren Prozessbevollmächtigte vorgetragen hatten, in zwei anderen Fällen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jeweils Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die beiden hier angesprochenen Rechtmäßigkeitsfragen erhoben zu haben (1 BvR 2628/04 und 2 BvR 871/04), war das hiesige Verfahren im Einvernehmen der Beteiligten mit Beschluss vom 15.01.2007 ruhend gestellt worden. Nachdem diese Verfahren zwischenzeitlich vor dem BVerfG beendet worden sind - jeweils durch Nichtannahme -, trägt die Antragstellerin ergänzend vor. Aus der Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvR 871/04, mit der die dortige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden sei, ergebe sich nicht, dass die MilchAbgV rechtmäßig sei. Denn Gegenstand jener Entscheidung sei die Rechtslage bis zum Abschluss des Milchwirtschaftsjahres 1998/99 gewesen. Aus der erst zum 02.04.2000 in Kraft getretenen Änderung der VO (EWG) Nr. 3950/92, hätten sich erhebliche weitere Gestaltungsspielräume für die Mitgliedsstaaten ergeben haben. Diese seien vorliegend aufgrund der lediglich pauschalen Verweisung ohne weitere Vorgaben an den Verordnungsgeber delegiert worden. Diesen Umstand habe das BVerfG ausdrücklich nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, sondern ausdrücklich offen gelassen, ob die Ermächtigungsgrundlage für die ab dem Jahr 2000 geltende Verordnung hinreichend bestimmt sei. b) Die Antragstellerin meint im Übrigen, dass selbst im Falle der Anwendbarkeit der MilchAbgV ihr gegenüber eine Milchabgabe von nicht mehr als EUR 85.375 hätte festgesetzt werden dürfen. Aufgrund von § 20 MilchAbgV habe die Antragstellerin ein Wahlrecht für die Bestimmung der abrechnenden Molkerei gehabt, das sie durch die Bestimmung der Molkerei A verbindlich ausgeübt habe. In Fällen wie dem vorliegenden dürfe der Erzeuger zwischen jedem im Laufe des Wirtschaftsjahres belieferten Abnehmer auswählen. Anders als der Antragsgegner meine, widerspreche eine solche Auslegung von § 20 MilchAbgV der VO (EG) Nr. 1788/2003, denn in ihr werde der Fall mehrerer Abnehmer gar nicht geregelt. Das Bestehen eines Wahlrechts ergebe sich zudem aus den zu § 20 MilchAbgV ergangenen Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), insbesondere vom 28.06.2005 (Beklagtenakte Heft "Sachakte" Bl. 32 f.) und vom 19.08.2005 (Beklagtenakte Heft "Sachakte" Bl. 28 ff.). In letzterem heiße es ausdrücklich (auf Seite 3, vorletzter Absatz), dass die Fallvariante einer gleichzeitigen Belieferung von zwei Käufern während des gesamten oder des überwiegenden Teils des Zwölfmonatszeitraums, unstreitig unter § 20 Abs. 1 MilchAbgV zu subsumieren sei. Die Antragstellerin trägt vor, ihre Prozessbevollmächtigten hätten die Vorschrift im Zusammenhang aus den erwähnten Erlassen so ausgelegt und auslegen dürfen, dass eine Wiederaufnahme der Belieferung der Molkerei A zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 2005/2006 nicht notwendig gewesen sei, um die Möglichkeit der Abrechnung durch diese Molkerei A zu wahren. Sie, die Antragstellerin, habe im Vertrauen darauf eine ihr seinerzeit ohne weiteres mögliche Belieferung der Molkerei A unterlassen. Die Vorschrift sei auch nicht deswegen anders auszulegen, weil die Realisierung der Abgabe im Verrechnungswege nur durch den zum Ende des Wirtschaftsjahres belieferten Abnehmer erfolgen könne. Denn weder sei zwingend, dass dieser Abnehmer gegebenenfalls auch noch bis zum Zeitpunkt der Abrechnung weiterbeliefert werde, noch gebe es einen Anhaltspunkt dafür, dass ein solcher Zweck überhaupt verfolgt werde. Allein der Umstand, dass die Erhebung der Abgabe regelmäßig durch Einbehalt vom Milchgeld erfolge - so auch Nr. 12 der Erwägungsgründe der VO (EG) Nr. 1788/2003 - reiche für eine solche Schlussfolgerung nicht aus, zumal in Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1788/2003 auch andere Formen der Erhebung vorgesehen gewesen seien. Es sei widersinnig, wenn die Zuständigkeit des Käufers für die Abrechnung bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem die meiste Zeit des Jahres zwei Käufer in jeweils erheblichem Maße beliefert worden seien, von einem rein zufälligen Umstand wie der Liefersituation allein zum Ende des Milchwirtschaftsjahres abhänge. 5. Die Antragstellerin beantragt, den Abgabenbescheid laut Garantiemengenabrechnung der Molkerei C vom 31.07.2006, in Höhe von EUR 57.4420,91 vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag abzuweisen. 6. Der Antragsgegner meint, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abgabeanmeldung sei nicht zweifelhaft. a) Die Vorschriften in §§ 8, 12 MOG bildeten eine ausreichende und ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die MilchAbgV. Die Unbedenklichkeit der streitigen, ab dem 01.04.2000 anzuwendenden Bestimmungen ergebe sich aus dem Beschluss des BVerfG in der Sache 1 BvR 2628/04. Die Antragsgegnerin verweist im Übrigen auf weitere verschiedene Gerichtsentscheidungen (Hess. FG, Urteil vom 24.06.2005 7 K 2991/01, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2002, ZfZ 2003, 275; BFH, Beschluss vom 25.09.2003 VII B 309/02, ZfZ 2004, 17, Beschluss vom 20.11.2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362). b) Der Antragstellerin habe kein Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers zugestanden. Entscheidend für die Frage, welcher Käufer die Abrechnung vornimmt, sei die stichtagsbezogene Liefersituation am Ende des Milchwirtschaftsjahres. § 20 MilchAbgV setze für das Bestehen einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Molkereien voraus, dass mehrere Molkereien gleichzeitig und dauerhaft, d. h. über das Milchwirtschaftsjahr hinaus beliefert werden. Die mit dem geregelten Verfahren angestrebte Effizienz der Abgabenerhebung werde dadurch gewährleistet, dass die abrechnende Molkerei diejenige sei, die dem Erzeuger die Milch abkaufe, weil so die Milchabgabe mittels Verrechnung mit dem Milchgeld erhoben werden könne. Dass Regelungszweck des § 20 MilchAbgV nicht sei, den Erzeugern Zugang zur jeweils günstigsten Saldierungsmöglichkeit zu eröffnen, ergebe sich auch daraus, dass die Vorschrift den Vorgängernormen in den Fassungen seit 1984 bis 1990 entspreche, während deren Geltungsdauer es zunächst noch gar keine Saldierungsmöglichkeit gegeben habe. Die von der Antragstellerin angesprochene Regelung im BMF-Erlass vom 19.08.2005, bei der die Abrechnung von dem Käufer mit der höchsten Liefermenge übernommen werde, ziele auf eine bestimmte, bei der Antragstellerin nicht vorliegende Sachverhaltskonstellation, bei der die Milch wegen saisonbedingt wechselndem Standort der Kühe (zwischen Alm und Tal) im entsprechenden Wechsel an zwei verschiedene Molkereien geliefert werde. 7. Wegen übereinstimmender Anträge der Beteiligten wurde mit Beschluss des damaligen Berichterstatters das Ruhen des seinerzeit unter dem Eingangs-Aktenzeichen 4 V 172/06 geführten Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2628/04 und 2 BvR 871/04 angeordnet. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BvR 2628/04 mit Beschluss vom 22.11.2007 und die Verfassungsbeschwerde zum Az. 2 BvR 871/04 mit Beschluss vom 29.04.2010 nicht zur Entscheidung angenommen. 8. Dem Gericht lagen zwei Heftstreifen des Antragsgegners vor: "Sachakte" (41 Blatt) und "Rb-Akte" (58 Blatt).