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Beschluss

VII B 134/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Revision ist zu Recht erfolgt, wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel unschlüssig sind oder keine revisionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen mitentscheidenden Richter begründet nur dann einen Revisionsgrund nach §119 Nr.2 FGO, wenn das Ablehnungsgesuch erfolgreich gewesen wäre. • Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Unionsverordnung ist im Revisionszulassungsverfahren nur dann revisionsbegründend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung gemäß Unionsrecht rechtfertigen und eine Vorlagefrage an den EuGH erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zugelassen: Keine tragfähigen Verfahrens- oder Verfassungsrügen gegen Milchabgabe • Die Nichtzulassung der Revision ist zu Recht erfolgt, wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel unschlüssig sind oder keine revisionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen mitentscheidenden Richter begründet nur dann einen Revisionsgrund nach §119 Nr.2 FGO, wenn das Ablehnungsgesuch erfolgreich gewesen wäre. • Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Unionsverordnung ist im Revisionszulassungsverfahren nur dann revisionsbegründend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung gemäß Unionsrecht rechtfertigen und eine Vorlagefrage an den EuGH erforderlich machen. Die Klägerin wird wegen Überlieferung ihrer Milchquote im Milchwirtschaftsjahr 2006/2007 durch das Hauptzollamt auf Zahlung einer Milchabgabe in Anspruch genommen. Sie hat Einspruch und Klage gegen die Abgabe erhoben; das Finanzgericht wies die Klage ab und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin rügt, der vorsitzende Richter sei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden; das FG habe dennoch entschieden, ohne die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung abzuwarten, und habe ihr die dienstliche Stellungnahme des Richters nicht vorab bekanntgegeben, sodass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Weiter macht die Klägerin geltend, die Erhebung der Milchabgabe sei angesichts von Änderungen der EU-Milchmarktordnung unverhältnismäßig und damit unionsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt. Sie beruft sich schließlich auf verfassungsrechtliche Einwände gegen die Verordnung und verlangt daher Zulassung der Revision. • Die Beschwerde nach §116 Abs.1 FGO ist unbegründet; die Revision ist nicht nach §115 Abs.2 FGO zuzulassen. • Das angeführte Verfahrensmanko (Ablehnung des Vorsitzenden und vorzeitige Entscheidung des FG) ist unschlüssig: §119 Nr.2 FGO setzt voraus, dass das Ablehnungsgesuch erfolgreich gewesen wäre; hier war es erfolglos. • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war offensichtlich unzulässig nach §128 Abs.2 FGO, sodass das FG die Entscheidung nicht hätte aufschieben müssen. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht hinreichend substantiiert dargetan; es fehlt die Darstellung, was bei Gewährung des Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern das die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch hätte ändern können. • Die behaupteten Änderungen der EU-Milchmarktordnung begründen keine revisionsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weil ersichtlich kein hinreichender Anhaltspunkt besteht, dass die Unionsverordnung (EG) Nr.1788/2003 ungültig sei oder dass der Verordnungsgeber unter dem geschilderten Gestaltungsrahmen verpflichtet gewesen wäre, das Abgabensystem aufzugeben. • Verfassungsrechtliche Einwände der Beschwerde greifen nicht durch, weil die Gültigkeit der Unionsverordnung nach Unionsrecht zu beurteilen ist; die Beschwerde macht nicht geltend, dass die Verordnung die in Art.79 Abs.3 GG verankerten Identitätsprinzipien verletze, die eine Identitätskontrolle rechtfertigen würden. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Fragen entfällt auch die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach §115 Abs.2 Nr.1 FGO. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. Die vorgebrachten Verfahrensrügen sind unschlüssig, weil das Ablehnungsgesuch erfolglos war und die sofortige Beschwerde offensichtlich unzulässig war; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht substantiiert dargetan. Sachdienliche Anhaltspunkte, die die Gültigkeit der einschlägigen Unionsverordnung ernsthaft in Zweifel ziehen oder eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen würden, liegen nicht vor. Insgesamt fehlt es an den Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO, sodass das Urteil des Finanzgerichts in der Sache Bestand hat und die Milchabgabeforderung weiterhin durchzusetzen bleibt.