Urteil
38 K 601/20 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0330.38K601.20V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Klägerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums entgegen. Vielmehr ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1374] Rn. 28; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Klägerin dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte davon ausgeht, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt sind und daher kein Visum erteilt werden könne. Die auch ansonsten zulässige Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) vom 18. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf die versagte Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG. Danach kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der angegebene Ehemann der Klägerin – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Vorliegend sind bereits diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie verheiratet ist. Nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Art. 13 Abs. 1 EGBGB (siehe VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 – VG 38 K 84.19 V –, juris Rn. 23) richtet sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten nach dem Recht des Staates, dem diese angehören, d.h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Verlobten besitzen, vorliegend also aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit sowohl der Klägerin als auch des Stammberechtigten nach dem syrischen Eheschließungsrecht. Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (PSG; hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 23ff. m.w.N.). Danach ist die Ehe ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der durch Angebot und Annahme geschlossen wird, die in allen Punkten übereinstimmen müssen (Art. 1, 5 und 11 PSG). 1. Der Nachweis der Eheschließung kann – wie vorliegend durch die Klägerin erstrebt – durch Vorlage von öffentlichen Urkunden erbracht werden. Die von ihr eingereichten ausländischen öffentlichen Unterlagen belegen indes nicht den Abschluss der vorgetragenen Eheschließung am 10. März 2015. Die ausländischen öffentlichen Urkunden und die Umstände ihrer Entstehung werden lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen sein. a) So ergibt sich aus dem Auszug aus dem Personenstandsregister für palästinensische Araber vom 22. Januar 2020 zwar, dass dort zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Eheschließung eingetragen wurde; sowie aus dem Auszug aus dem Zivilregister der Arabischen Republik Syrien, dass dort unter 26. November 2018 eine Eheschließung, die am 10. März 2015 erfolgt sein soll, eingetragen wurde. Nach § 418 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ist damit indes nur nachwiesen, dass vor den jeweiligen Registern angegeben wurde, dass eine Eheschließung erfolgt sei, nicht aber, dass die Eheschließung tatsächlich stattgefunden hat. Die Privilegierung des § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG), wonach inländische Personenstandsregister und -urkunden Beweiskraft für die darin angegeben Tatsachen haben, gilt für ausländische Urkunden gerade nicht. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen vielmehr der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Krafka, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 1. März 2022, § 418 Rn. 5). b) Die Urkunde des Scharia-Richters vom 22. Januar 2020, mit dem dieser eine Eintragung vorgenommen hat, ist keine Entscheidung eines ausländischen Gerichts, die nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unmittelbare Wirkung im deutschen Rechtskreis entfalten könnte. Zwar kann eine dem privaten Bereich zuzuordnende familienrechtliche Entscheidung dem Regime des § 107 Abs. 1 FamFG unterliegen, wenn daran eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat (so zur Privatscheidung unter Beteiligung eines syrischen Scharia-Gerichts: BGH, Beschluss vom 26. August 2020 – XII ZB 158/18 –, BGHZ 226, 365, juris Rn. 13ff.) und handelt es sich bei dem Scharia-Gericht um eine mit staatlicher Autorität bekleidete Stelle, die nach den ausländischen Gesetzen zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten berufen ist (BGH, ebd. Rn. 17). Inhalt der vorgelegten Urkunde ist aber keine Entscheidung in diesem Sinne. Dabei ist der Begriff der (gerichtlichen) Entscheidung zwar weit zu verstehen; der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, NJW 2015, 479, Rn. 22; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 107 Rn. 2; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 5; Duden, StAZ 2014, 164 [166]; Rauscher, MüKo-FamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 21; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161). Ausweislich der vorgelegten Urkunde vom 22. Januar 2020 hat der Scharia-Richter aber nicht das Bestehen einer Ehe festgestellt, sondern lediglich, dass am 10. März 2015 durch ein anderes Gericht (oder doch durch das Scharia-Gericht in Kafar Batna?) das Bestehen festgestellt wurde. Es handelt sich somit nicht um eine originäre Entscheidung, sondern eine Art Überbeglaubigung, die keine Wirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG entfaltet. Sollte dies anders zu beurteilen sein, stünde der Anerkennung der Ehe im deutschen Rechtskreis der sog. ordre public international entgegen. Nach § 109 FamFG ist die Anerkennung der Entscheidung über das Bestehen der Ehe ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 13 XII ZB 224/17 –, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen verstößt die – unterstellte – Entscheidung des Scharia-Richters vom 22. Januar 2020 gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international. So ist nicht erkennbar, dass der Stammberechtigte und sein aktueller Wille zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden (siehe zur Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 22; sowie für die Anerkennung ausländischer Sorgerechts- bzw. Adoptionsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [428f.]); Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 37, 40 je m.w.N.). Dies hat in Ehesachen eine besondere Bedeutung, ist es doch prägendes Merkmal der Eheschließung der freie Entschluss beider Eheleute (siehe Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 5; Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, 50. Edition. Stand: 15. Februar 2022, Art. 6 Rn. 6 m.w.N.). Ob ein weiterer verfahrensrechtlicher Verstoß durch die – unterstellte – Entscheidung darin liegt, dass es an jeglicher nachweislicher Ermittlung des Sachverhalts (zum Beispiel durch die Vorlage weiterer Dokumente oder die Befragung von Zeugen) fehlt, bedarf nach dem Gesagten keiner Entscheidung. c) In ihrer Wirkung als ausländische öffentliche Urkunde (§ 438 ZPO) ist die Urkunde des Scharia-Richters vom 22. Januar 2020 – ihre Echtheit unterstellt – dadurch beschränkt, dass Grundlage nicht jene überbeglaubigte Entscheidung eines Scharia-Gerichts vom 10. März 2015 war, sondern der Registerauszug vom 22. Januar 2020 (mit der Überschrift „Hochzeitsurkunde“), der wiederum die Entscheidung des Scharia-Gerichts vom 10. März 2015 erwähnt. Somit ist die unmittelbare Aussagekraft der Urkunde des Scharia-Richters vom 22. Januar 2020 begrenzt. Entgegen dem mit der Antragsbegründung erwecktem Anschein wird gerade nicht die feststellende Entscheidung vom 10. März 2015 beglaubigt, sondern der Registerauszug vom 22. Januar 2020. Dieser besagt aber nur, dass vor dem Zivilregister angegeben wurde, dass eine Eheschließung erfolgt sei (s.o., unter a]). 2. Nach der zu erfolgenden freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) ist die erkennende Einzelrichterin nicht davon überzeugt, dass die Klägerin und der Stammberechtigte verheiratet sind. Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung – wie vorliegend – nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 – VG 23 K 754.18 V –, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 – VG 38 K 84.19 V –, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3f.). Diese Würdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. a) Dabei kommt entgegen der ersten Einschätzung der Beklagten der Antwort des Stammberechtigten auf die Frage in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. September 2016, ob er verheiratet sei, keine maßgebliche Bedeutung zu. Seine Antwort „zurzeit nicht“ ist nämlich im Zusammenhang mit der vorherigen Frage des Entscheiders nach Familienangehörigen und Ehegatten in Deutschland zu sehen. Daher lässt sich die Antwort – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei Frage und Antwort um Übersetzungen handelt – auch dahingehend verstehen, dass er zwar verheiratet sei, sich aber seine Ehefrau „zurzeit nicht“ in Deutschland aufhalte. Entscheidend für die Überzeugungsbildung des Gerichts war vielmehr, dass der Stammberechtigte sich zu Beginn seines Asylverfahrens als „ledig“ bezeichnet hat. Auch in der eingereichten Bescheinigung der Arabischen Republik Syrien vom 27. März 2018 ist der Familienstand des Klägers als „ledig“ angegeben, was schwerlich mit einer Eheschließung am 10. März 2015 in Einklang zu bringen ist. Zudem hat dieser zur Begründung seines ersten Folgeverfahrens sich zwar auf eine zuvor geschlossene Ehe berufen, die Personalien der benannten Ehefrau stimmen aber nicht ansatzweise mit den Personalien der Klägerin überein („G... Al M...“ statt „T...S...“). Die Personalien der im Juli 2018 angegebenen Ehefrau erscheinen unter anderem deswegen als besonders valide, weil das UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, englisch United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) auf der Grundlage der übrigen Angaben dem Auswärtigen Amt bestätigt hat, dass der Stammberechtigte bei ihm registriert gewesen sei (siehe Schreiben des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 4. Oktober 2018). Diese Angabe einer anderen Ehefrau legt nahe, dass der Stammberechtigte zu jenem Zeitpunkt nicht mit der Klägerin, sondern einer anderen Person verheiratet war. Diese wiederum stellte wohl zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Visumsantrag zum Ehegattennachzug zum Stammberechtigten, der Visumsantrag wurde nach Angaben des Stammberechtigten im seinem ersten asylrechtlichen Folgeverfahren abgelehnt, weil ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft sondern lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei (so seine Angabe bei der Rechtsantragstelle des VG Berlin am 19. September 2018) bzw. weil er entsprechend dieser Schutzgewähr nicht eine Aufenthaltserlaubnis mit einer dreijährigen Geltungsdauer (siehe § 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG) sondern lediglich mit einer einjährigen Geltungsdauer (siehe § 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG) erhalten habe (so seine Angabe gegenüber dem Bundesamt am 13. Juni 2018). Dies entspricht der damaligen Rechtslage, wonach zunächst der Ehegattennachzug zu (lediglich) subsidiär Schutzberechtigten vollständig ausgeschlossen war (§ 104 Abs. 13 AufenthG a.F.) und sodann seit dem 1. August 2018 grundsätzlich auf der vor Flucht geschlossene Ehen beschränkt ist (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Ein solcher Ausschluss bzw. eine solche grundsätzliche Beschränkung besteht beim Ehegattennachzug zu anerkannten Flüchtlingen nicht (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. c] AufenthG, siehe nur § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AufenthG). Zur Ermöglichung des Ehegattennachzugs von G... Al M...bemühte sich der Stammberechtigte daher darum, über den subsidiären Schutz hinaus die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt zu bekommen. Als dieser Plan (jedenfalls zunächst) scheiterte (ablehnender Bescheid des Bundesamtes vom 31. August 2018), wurde der Nachzugswunsch der Klägerin (T...S...) angezeigt (Anzeige vom 29. Oktober 2018) und erfolgte die Registrierung der – nach eigenen Angaben bereits vor der Flucht geschlossenen (und damit einen Nachzug zu einem lediglich subsidiär Schutzberechtigten ermöglichenden) – Ehe mit der Klägerin (Registrierung vom 26. November 2018, Datierung der Ehe auf den 10. März 2015). Die asylrechtliche Klage mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrieb der Stammberechtigte sodann nicht weiter. b) Dafür, dass die Klägerin und der Stammberechtigte entgegen ihren Angaben nicht auf eine mehrjährige Beziehung zurückblicken können, die in einer Eheschließung am 10. März 2015 besiegelt wurde, sprechen auch die zahlreichen Widersprüche in ihrem Vortrag. So gab die Klägerin im Rahmen ihres Visumsverfahrens an, sich seit der gemeinsam in Kafar Batna (einem Vorort im Osten von Damaskus) verbrachten Kindheit zu kennen. Im Widerspruch dazu hatte der Stammberechtigte in seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, im (etwa 10 km von Kafar Batna entfernten) Flüchtlingslager Yarmouk (Viertel an der südlichen Stadtgrenze von Damaskus) aufgewachsen zu sein. Während die Klägerin im Visumsverfahren die Tätigkeit des Stammberechtigten als Arbeit in einem Bekleidungsgeschäft angegeben hat, hatte dieser in seiner Anhörung beim Bundesamt bekundet, als Damenfriseur und Schwimmlehrer gearbeitet zu haben. Von besonderer Bedeutung für die Überzeugungsbildung der erkennenden Einzelrichterin war schließlich der Umstand, dass die Klägerin trotz entsprechender Aufforderungen keinerlei Fotos oder andere Nachweise von der Hochzeit oder dem angeblichen gemeinsamen Zusammenleben einreichen konnte (Schreiben des Gerichts vom 13. Oktober 2021 sowie vom 28. Dezember 2021 und 28. Februar 2022). Das Fehlen von Fotos verwundert insbesondere angesichts des Umstands, dass die Klägerin zugleich angegeben hat, ein Mobiltelefon von ihrem Ehemann zur Hochzeit geschenkt bekommen zu haben, das sie bei der Vorsprache bei IOM auch noch vorzuzeigen wusste. Dass alle Fotos mit der Zerstörung des Hauses im Jahr 2015 verloren gegangen seien, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Ferner blieb unklar, warum die Urkunde 46/3/40 vom 10. März 2015, die Grundlage der Eintragung der Ehe in das o.g. Register am 26. November 2018 war, im Visumsverfahren nicht mehr vorgelegt werden konnte. Der vorsorglich als Zeuge geladene Stammberechtigte ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, um die dargestellten Unstimmigkeiten und Widersprüche aufzuklären. c) Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung kommt den eingereichten Urkunden (Urkunde des Scharia-Richters vom 22. Januar 2020, Registerauszüge vom 22. Januar 2020) kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Ihre Aussagekraft beschränkt sich ohnehin darauf, dass im Jahr 2018 bzw. im Jahr 2020 eine Eheschließung im Jahr 2015 angegeben wurde, ohne dass jeweils eine Überprüfung dieser Angaben auf ihre Glaubhaftigkeit erfolgt wäre. Ferner verwundert, dass die Klägerin ihren Antrag an das Scharia-Gericht am 22. Januar 2020 lediglich mit Daumenabdruck gekennzeichnet hat, aber ihren wenige Wochen später gestellten Visumsantrag am 6. März 2020 mit einer Unterschrift versehen konnte. Auch erschließt sich nicht, warum die Urkunde des Scharia-Gerichts vom 10. März 2015 bei der Registrierung der Ehe am 26. November 2018 vorgelegt werden konnte, aber nicht bei dem Scharia-Gericht am 22. Januar 2020 (d.h. etwa 14 Monate später). Schließlich und vor allem ist die Urkunde des Scharia-Gerichts vom 22. Januar 2020 in sich unstimmig. Danach übernimmt das Scharia-Gericht in Kafar Batna die Bestätigung für das wegen Unzugänglichkeit geschlossene Gericht in Kafar Batna, also für sich selbst. Die Eheschließung wird schließlich auch nicht durch die undatierte ärztliche Bescheinigung (Übersetzung vom 27. Januar 2020) nachgewiesen, zumal kein Ehemann namentlich angegeben ist. II. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 22 AufenthG, sei es in direkter Anwendung oder in Bezugnahme durch § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG. 1. Ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Dies ist nicht der Fall. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer palästinensischer Volkszugehöriger in Syrien unterscheidet. Schließlich erfordert auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da deren Anwendungsbereich mangels wirksam geschlossener Ehe nicht eröffnet ist. 2. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Da vorliegend bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die am 20. November 1998 geborene Klägerin ist palästinensischer Volkszugehörigkeit und lebt in der Arabischen Republik Syrien. Ihr als Stammberechtigter angegebener Ehemann wurde am 1. oder 22. Juli 1991 geboren, er ist ebenfalls palästinensischer Volkszugehörigkeit. Anfang Juli 2015 verließ er seine syrische Heimat und suchte in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach. Sowohl bei seinem Schutzersuchen am 11. August 2015 als auch seinem förmlichen Asylantrag am 1. September 2015 gab er als seinen Familienstand „ledig“ an. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu. Der Stammberechtigte legte gegen die teilweise Ablehnung des Asylantrags kein Rechtsmittel ein. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter mit einjähriger Geltungsdauer, die in der Folgezeit verlängert wurde. Am 13. Juni 2018 wandte sich der Stammberechtigte erneut an das Bundesamt und stellte einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung führte er zunächst aus: „Meine Frau ist in Syrien. ... Sie haben den Antrag auf Familienzusammenführung nicht akzeptiert, weil ich nur für ein Jahr Aufenthalt bekommen habe.“ Zur weiteren Begründung verwies er auf seine – mit dem Folgeantrag eingereichte – UNRWA-Karte (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, englisch United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) als Beweis dafür, dass er Palästina-Flüchtling sei. Abschließend bat er: „Ich bitte Sie, meinen Aufenthalt zu ändern – von einem Jahr auf 3 Jahre, damit ich die Möglichkeit habe, meine Frau hierher zu holen. Meine Frau lebt zur Zeit in Syrien.“ Im weiteren Verlauf des Folgeverfahrens reichte der Stammberechtigte das ausgefüllte Formular „Registration Verification Form for Persons Registered with U.N.R.W.A.“ ein. In dem Formular gab er neben seinen Personalien auch die Namen seiner Mutter, seines Vaters und seiner Großväter an. Ferner gab er den Namen seiner Ehefrau an („Name of Spouse“), diesen bezeichnete er mit: „G... Al M...“. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag mit Bescheid vom 31. August 2018 als unzulässig ab. Der Stammberechtigte erhob zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 19. September 2018 Klage gegen diese Entscheidung (VG 23 K 597.18 A). Zur Begründung führte er aus: „Ich möchte gerne meine Frau nach Deutschland holen. Dieses Recht habe ich aber nur, wenn ich als Flüchtling anerkannt wurde.“ Der Stammberechtigte wurde mit Eingangsverfügung um Einreichung einer weiteren Klagebegründung gebeten. Nachdem sich für ihn eine Verfahrensbevollmächtigte gemeldet hatte, wurde diese im Oktober 2018 um Klagebegründung gebeten und nach gewährter Akteneinsicht im Dezember 2018 und erneut im Januar 2019 an die ausstehende Klagebegründung erinnert. Auf die Aufforderung vom 15. Februar 2019, das Verfahren zu betreiben, erfolgte keine Reaktion, so dass das Klageverfahren mit Beschluss vom 26. März 2019 (deklaratorisch) eingestellt wurde. Bereits am 29. Oktober 2018 wurde angezeigt, dass die Klägerin (T...S...) zum Stammberechtigten nachziehen wolle. Sodann wurde unter am 26. November 2018 in das Zivilregister Kafar Batna (Regierungsbezirk Damaskus-Land) die Ehe der Klägerin mit dem Stammberechtigten eingetragen (Nr. Sasa 324). Unter dem 22. Januar 2020 erstellte der Sekretär des Zivilregister Kafar Batna unter der Überschrift „Heiratsurkunde“ einen Auszug aus diesem Register. Danach haben die Klägerin und der Stammberechtigte am 10. März 2015 geheiratet. Die Ehe sei durch das Scharia-Gericht zu Kafar Batna genehmigt worden (Urkunde vom 10. März 2015, Nr. 46/3/40). Unter Vorlage dieses Registerauszugs wandte sich die Klägerin an das Scharia-Gericht in Kafar Batna. Ausweislich der Urkunde des Scharia-Gerichts in Kafar Batna beantragte sie dort die „Ausstellung einer Kopie der vom Standesamt ausgestellten Heiratsurkunde“ und führte zur Begründung aus: „Der Ehevertrag wurde im Scharia-Gericht in Kafar Batna geschlossen. Da die Region dort unzugänglich ist, und Urkunden dort dementsprechend nicht beglaubigt werden können, beantrage ich hiermit einen Nachweis über die Ehe.“ Daraufhin erging folgende Eintragung: „Aufgrund der am 22. Januar 2020 in Kafar Batna ausgestellten Heiratsurkunde bestätigen wir Folgendes: Ehemann: ... [Personalien des Stammberechtigten]. Ehefrau: ... [Personalien der Klägerin]. Ort, Nummer und Datum des Ehevertrages: Scharia-Gericht in Kafar Batna, 46/3/40, 10.3.2015“. Unter Vorlage des Auszugs aus dem Zivilregister Kafar Batna unter der Überschrift „Heiratsurkunde“ vom 22. Januar 2020, der Urkunde des Scharia-Gerichts in Kafar Batna vom selben Tag und einem Auszug aus dem Personenstandsregister für palästinensische Araber ebenfalls vom 22. Januar 2020 sowie einer ärztlichen Bestätigung der Heirat und einer vorzeitig beendeten Schwangerschaft (12. Juni 2015 – 20. Juli 2015) wandte sich die Klägerin an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon). Am 6. März 2020 beantragte sie dort die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Am Vortag hatte sie bei der internationalen Organisation für Migration (IOM) vorgesprochen, die die Auslandsvertretungen bei der Aufnahme der Visumsanträge unterstützt. Dort hatte sie berichtet, wie sie ihren Ehemann kennengelernt habe und dass sie am 10. März 2015 geheiratet hätten, bevor er am 1. Juli 2015 Syrien verlassen habe. Mit Bescheid vom 18. September 2020 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) den Visumsantrag der Klägerin ab, da der Scharia-Beschluss für den deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt werden könne. In seinem Asylverfahren habe der Stammberechtigte angegeben, zurzeit nicht verheiratet zu sein. Daher sei von einer gegen den ordre public verstoßenden Rückdatierung der Ehe auszugehen. Mit ihrer Klage vom 9. Oktober 2020 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihre Ehe sei wirksam abgeschlossen worden. Sie beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) vom 18. September 2020 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da nicht von einer im deutschen Rechtskreis wirksamen Ehe auszugehen sei. Die Ausländerbehörde des Beigeladenen hat nicht Stellung genommen. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin für den Stammberechtigten mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 ein weiteres Folgeverfahren eingeleitet. Das Bundesamt hat auch diesen Folgeantrag als unzulässig abgelehnt (Bescheid vom 18. März 2021). Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VG 13 K 105/21 A –). Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Dezember 2021 den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die gerichtlichen Akten VG 23 K 597.18 A und VG 13 K 105/21 A, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakten des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.