OffeneUrteileSuche

II R 25/05

FG, Entscheidung vom

12mal zitiert
7Zitate

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. März 2007 II R 25/05 ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 1 Nr. 1 a; AO § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines formunwirksamen Verschaffungsvermächtnisses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung weiteren Erwerb neben den 50.000 DM auch die mittlerweile erhaltene Eigentumswohnung angegeben hatte, erließ das FA einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid, mit dem es die Erbschaftsteuer auf 47.226 DM heraufsetzte. Dabei war das erklärte Verschaffungsvermächtnis mit 247.858 DM (Erwerbskosten der S ./. Nebenkosten der Übertragung auf W) angesetzt. Einspruch und Klage, mit denen sich zunächst W und später die Kläger gegen die Bewertung des geltend gemachten Verschaffungsvermächtnisses mit dem Verkehrswert der Eigentumswohnung gewandt und statt dessen verlangt hatten, es mit dem von ihnen in Anlehnung an § 146 BewG ermittelten Grundstückswert in Höhe von 108.000 DM zu bewerten, blieben ohne Erfolg. Das FG war mit dem in EFG 2005, 1133 = MittBayNot 2006, 83 veröffentlichten Urteil der Ansicht, das FA sei gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum Erlass des Änderungsbescheides berechtigt gewesen. Der Erwerb der Eigentumswohnung durch W sei ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift. Erst mit dem Vollzug der formunwirksamen Vermächtnisanordnung sei insoweit der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt worden. Der Änderungsbescheid entspreche auch der materiellen Rechtslage. Es, das FG, sei davon überzeugt, dass E kurz vor seinem Tod den Willen kundgetan habe, S solle dem W eine Eigentumswohnung verschaffen, und dass S diesen Willen umgesetzt habe. Dieses Verschaffungsvermächtnis sei mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das ergebe sich aus dem Korrespondenzprinzip. Der Gegenstand des Vermächtnisses habe sich zunächst nicht im Nachlass befunden. W habe zunächst keinen Herausgabeanspruch, sondern einen Anspruch gegen S erworben, sich die Sache zu beschaffen. Darin liege ein wesentlicher Unterschied zum reinen Sachvermächtnis, der es ausschließe, dem Verschaffungsvermächtnis dieselbe Sonderbehandlung angedeihen zu lassen wie einem reinen Sachvermächtnis. Mit der Revision rügen die Kläger fehlerhafte Anwendung des § 12 Abs. 1 ErbStG sowie des § 9 BewG . Die Ansprüche aus Verschaffungsvermächtnissen seien wie die Rechte aus reinen Sachvermächtnissen zu bewerten, nämlich mit dem Steuerwert der Sache, auf die die Ansprüche gerichtet seien. Die Ansprüche aus Verschaffungsvermächtnissen seien nämlich nicht Teil eines Gegenseitigkeitsverhältnisses. Daran ändere die Tatsache, dass der Beschwerte die Sache mit Mitteln aus dem Nachlass erst erwerben müsse, nichts. Aus den Gründen: II. Die Revision ist begründet. Die Sachverhaltswürdigung des FG, S habe ein unwirksames Vermächtnis des E, dem W eine Eigentumswohnung zu verschaffen, erfüllt, ist zwar möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist daher materiellrechtlich so zu besteuern, als habe E ein wirksames Verschaffungsvermächtnis angeordnet. Die Erfüllung dieses Vermächtnisses hat aber zu einem weiteren Erwerb des W nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geführt, für den die Steuer erst mit der Erfüllung entstanden ist. Die Steuer war daher nicht im Wege einer Änderung desjenigen Bescheides festzusetzen, der bereits bezüglich des Geldvermächtnisses ergangen war, sondern durch einen weiteren, selbständigen Bescheid. Da der Vorentscheidung eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, war sie aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Auch der angefochtene Änderungsbescheid konnte keinen Bestand haben. 1. Wird eineVerfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich von Bedeutung ( BFHE 191, 403 = BStBl II 2000, S. 588, sowie BFHE 91, 311 = BStBl II 1970, S. 119). Ein formunwirksames Vermächtnis ist danach erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, wenn feststeht, dass der Beschwerte die Rechtshandlungen, die sich als Erfüllung dieses Vermächtnisses darstellen, mit dem Willen vorgenommen hat, dem (formunwirksam) geäußerten letzten Willen des Erblassers zu SteuerrechtMittBayNot 1/2008 75 Steuerrecht 22. EStG § 15Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 (Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft durch ausländische Kapitalgesellschaft) Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, ist geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zu prägen. BFH, Urteil vom 14.3.2007, XI R 15/05 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in DB /2007, 1177. 23. ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 1 Nr. 1 a; AO § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines formunwirksamen Verschaffungsvermächtnisses) 1. Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht – auch nicht rückwirkend – mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses. 2. Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor 1996 oder nach 1995 entstanden ist. BFH, Urteil vom 28.3.2007, II R 25/05 Die Kläger sind die Gesamtrechtsnachfolger ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Sohnes W. Ein am 15.5.1998 verstorbener Vetter (E) eines der Kläger hatte drei Wochen vor seinem Tod ein privatschriftliches Testament gefertigt, in dem er u. a. verfügte, sein Geldund Wertpapiervermögen solle bis auf einen Betrag von 50.000 DM seiner Schwester (S) zufallen; die 50.000 DM solle W bekommen. Dementsprechend gab S in ihrer Erbschaftsteuererklärung an, mit einem Vermächtnis zugunsten des W in Höhe von 50.000 DM beschwert zu sein. Anfang Oktober ging beim beklagten FA ein Schreiben der S ein, wonach E ihr wenige Tage vor seinem Tod bei einem Besuch im Krankenhaus aufgetragen habe, dem W aus dem ihr testamentarisch zugedachten Kapitalvermögen eine Eigentumswohnung im Wert von 250.000 DM bis 300.000 DM zu kaufen. E habe dies noch in sein Testament aufnehmen wollen, dies aber nicht mehr geschafft. Allerdings habe er den W noch davon unterrichten können. Sie, die S, habe erst nach Erklärungsabgabe erfahren, dass einer derartigen mündlichen Verfügung gemäß § 41 AO doch Bedeutung zukommen könne. Sie habe noch keine geeignete Eigentumswohnung gefunden, beantrage aber, bei Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen sie eine weitere Verpflichtung aus Vermächtnis in Höhe von 300.000 DM zu berücksichtigen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5.10.1999 übertrug S dem W unentgeltlich eine Eigentumswohnung. In der Urkunde hieß es, die Übergabe erfolge in Vollzug des letzten Willens des E. Ungeachtet des im Oktober 1998 eingegangenen Schreibens setzte das FA gegen W – lediglich ausgehend von der Erbschaftsteuererklärung der S – wegen des vermächtnisweisen Erwerbs des W in Höhe von 50.000 DM eine Steuer von 3.600 DM fest. Erst nach Eingang einer Erbschaftsteuererklärung auch des W, in der dieser als 03_54387_001_084_Umbruch_01_08:- 21.12.2007 14:07 Uhr Seite 75 03_54387_001_084_Umbruch_01_08:Rechtsprechung 21.12.2007 14:07 Uhr Seite 76 Steuerrecht entsprechen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Tatfrage. Im Streitfall hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht. Daran ist das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Schlussfolgerungen des FG sind möglich und verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. 2. Die nach § 41 Abs. 1 AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG festzusetzende Steuer für den vermächtnisweisen Erwerb eines formunwirksam Bedachten entsteht entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ErbStG nicht – auch nicht rückwirkend – mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung des formunwirksam geäußerten letzten Erblasserwillens. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der um § 41 Abs. 1 Satz 1 AO zu ergänzende Erwerbstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. S. d. § 38 AO verwirklicht (so auch Gebel, UVR 1995, 239 , 243, sowie Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 3 Rdnr. 57). Die Frage, ob der Erfüllung die Bedeutung eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zukommt, kann sich nur auf Seiten des Erfüllenden stellen, und zwar dann, wenn gegen diesen bereits ein Erbschaftsteuerbescheid ergangen ist, ohne das nunmehr vollzogene unwirksame Vermächtnis zu berücksichtigen. Verschiedene Zeitpunkte der Tatbestandsverwirklichung und damit zusammenhängend der Entstehung der Steuer bedeuten nämlich, dass selbständige Erwerbsvorgänge vorliegen, für die die Steuer jeweils gesondert festzusetzen ist (BFH/NV 2006, 1480, unter II.3. a). Da das FG demgegenüber einen einzigen, beide Vermächtnisse umfassenden Erwerb des W von Todes wegen angenommen hat, war die Vorentscheidung aufzuheben. (…) 4. Für den Fall einer erstmaligen Steuerfestsetzung wegen des formunwirksamen, aber vollzogenen Verschaffungsvermächtnisses weist der Senat auf folgendes hin: Der Besteuerung unterliegt der nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO anzunehmende Erwerb eines Verschaffungsanspruchs auf eine Eigentumswohnung. Dieser Anspruch ist wie ein Sachleistungsanspruch zu bewerten. Sachleistungsansprüche werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem Steuerwert der Sache, auf die sie gerichtet sind, bewertet ( BFHE 183, 248 = BStBl II 1997, S. 820; BFHE 198, 342 = BStBl II 2002, S. 598, 615 = NJW 2002, 3197 ). Eine Ausnahme davon hat die Rechtsprechung zum ErbStG in der Fassung vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I, S. 2049, 2055) lediglich für einseitige Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen gemacht, die – wie diejenigen aus Sachvermächtnissen – zu keiner Zeit Teil eines Gegenseitigkeitsverhältnisses waren (BFHE 183, 248 = BStBl II 1997, S. 820, 823). Ob an ihr auch für Sachvermächtnisse festzuhalten ist, für die die Steuer nach 1995 entstanden ist, kann im Streitfall ebenso auf sich beruhen wie in der Entscheidung des Senats vom 2.7.2004 ( BFHE 207, 42 = BStBl II 2004, S. 1039 = MittBayNot 2005, 342 ). a) Die Ausnahme erfolgte nicht im Hinblick auf den Vermächtnisnehmer als Berechtigten, sondern wegen der Verhältnisse auf Seiten des Beschwerten – also zumeist des Erben – als Verpflichteten. Beim Vermächtnisnehmer musste nur deshalb eine mit der Erbenseite korrespondierende Bewertung vorgenommen werden, weil ein auf denselben Gegenstand bezogener Anspruch nicht anders bewertet werden sollte als die ihm gegenüberstehende Verpflichtung. Die Erben aber erwerben bei einem Sachvermächtnis neben der Verpflichtung, den vermachten Gegenstand auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen, diesen Gegenstand selbst. Per Saldo gleichen sich Aktiv- und Passivposten aus. Werden aber der Gegenstand MittBayNot 1/2008 und die ihn betreffende Sachleistungsverpflichtung unterschiedlich bewertet, nämlich die Verpflichtung mit dem gemeinen Wert und der Gegenstand selbst mit einem davon abweichenden Steuerwert, beeinflusst der abweichende Steuerwert auf Seiten der Erben die Höhe der Bereicherung im Übrigen. b) Diese Erwägungen, die zu der Ausnahme für die Ansprüche und Verpflichtungen aus Sachvermächtnissen geführt haben, treffen auf Verschaffungsvermächtnisse, die der Erbe mit Geldern aus dem Nachlass erfüllen soll, nicht zu. In derartigen Fällen steht der Verpflichtung des Erben, das Verschaffungsvermächtnis zu erfüllen, der Erwerb des mit dem Nennwert zu bewertenden Kapitalvermögens gegenüber. Der Sachleistungsanspruch aus einem Verschaffungsvermächtnis, das mit Geldern des Nachlasses erfüllt werden soll, ist daher mit dem gemeinen Wert zu bewerten (so auch Gebel in Troll/ Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rdnr. 174; a. A. Meincke, ErbStG, 14. Aufl. 2004, § 3 Rdnr. 42; unentschieden: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 3 Rdnr. 176; eine Sonderstellung nimmt Hübner in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG, BewG, 2. Aufl. 2004, § 3 ErbStG Rdnr. 130 ein, der auch betont, dass die Verschaffungsverpflichtung des beschwerten Erben mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, aber die Notwendigkeit leugnet, den Verschaffungsanspruch des Vermächtnisnehmers ebenso zu bewerten wie die Verschaffungsverpflichtung des Erben – eingeschränktes Korrespondenzprinzip –). Anmerkung: Bei einem Verschaffungsvermächtnis erwirbt der Begünstigte einen Anspruch auf Übereignung eines Gegenstandes, der sich nicht im Nachlass befindet, sondern von dem Beschwerten mit den Mitteln des Nachlasses erst beschafft werden muss ( §§ 2169 Abs. 1, 2170 BGB ). Das Verschaffungsvermächtnis ist in der Kautelarpraxis besonders dann interessant, wenn der Erblasser die erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorteile (noch) für bestimmte Sachwerte (z. B. Grundstücke) nutzen möchte, diese aber nicht selbst erworben hat und zu seinen Lebzeiten auch nicht mehr erwerben will. Im vorliegenden Fall war ein bloß mündlich angeordnetes Verschaffungsvermächtnis für Zwecke der Erbschaftsteuer als wirksam anzuerkennen. Diese Erkenntnis ist vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO nicht spektakulär.1 Zivilrechtlich unwirksame letztwillige Verfügungen sind erbschaftsteuerlich gleichwohl relevant, wenn sie entsprechend dem Erblasserwillen tatsächlich ausgeführt werden; dafür trägt der Erbe, der die Vermächtnisverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit abziehen möchte, die Beweislast.2 Ein interessanter, vom BFH so entschiedener Nebenaspekt ist dabei aber, dass entgegen dem Grundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG die Steuer für den Vermächtnisnehmer nicht bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht; denn in diesem Fall darf nur auf den Zeitpunkt der Erfüllung abgestellt werden, weil vorher ein Vermächtniserwerb mangels Rechtsanspruch jedenfalls aus der Sicht des Vermächtnisnehmers nicht unterstellt werden dürfe.3 Da die notarielle Praxis aber naturgemäß auf die Schaffung von vornherein formwirksamer Verfügungen von Todes wegen angelegt ist, hat die andere streitgegenständliche Frage 1 Vgl. den Besprechungsaufsatz zur Entscheidung der Vorinstanz – FG Köln, MittBayNot 2006, 83 – von Wachter, MittBayNot 2006, 10 . 2 Halaczinsky, ErbStB 2007, 196 , 197. 3 Vgl. auch Ebeling, ZEV 2007, 344 . 14:07 Uhr Seite 77 MittBayNot 1/2008 Steuerrecht besondere Bedeutung, nämlich, ob ein Verschaffungsvermächtnis über Immobilien mit dem gemeinen Wert des Verschaffungsanspruchs (vulgo: der Immobilie) oder mit dem zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Anmerkung noch geltenden – regelmäßig wesentlich günstigeren – erbschaftsteuerlichen Bedarfswert zu bewerten ist. Der BFH bestätigt jetzt die Rechtsauffassung der Vorinstanz4 zur Bewertung eines Verschaffungsvermächtnisses mit dem gemeinen Wert des vermächtnisweise ausgesetzten Anspruchs. Basis der Argumentation ist dabei für den BFH das erbschaftsteuerliche sog. „Korrespondenzprinzip“: Danach sollen sich die Steuerlast des Vermächtnisnehmers ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ) und die Nachlassverbindlichkeit des Erben ( § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ) wertmäßig entsprechen. Auch wenn diese Argumentation angreifbar ist, worauf hier aus Platzgründen nicht näher eingegangen werden kann,5 hat sie konsequent fortgeführt für die Rechtsgestaltung auch ihr Gutes: Mit ihr muss nämlich zugleich in Frage gestellt werden, ob der BFH an seinem mittlerweile „berühmten“ obiter dictum vom 2.7.2004 zur Bewertung von – ja weitaus praxishäufigeren – reinen Sachvermächtnissen6 mit dem gemeinen Wert weiter festhalten kann. In dieser Entscheidung wurde nämlich mit dem Korrespondenzprinzip gerade nicht gearbeitet. Der BFH lässt dies jetzt ausdrücklich offen, m. E. ist den Urteilsgründen aber bereits eine (verklausulierte) Aufgabe der obiter geäußerten Rechtsauffassung zu entnehmen. Die Finanzverwaltung hatte diese bisher ohnehin nicht übernommen.7 Für konzertierte Nachtragsaktionen oder „Umdrehgestaltungen“ unter Verzicht auf Grundstücksvermächtnisse besteht nunmehr nach meiner persönlichen Einschätzung noch weniger Anlass als unmittelbar nach der Entscheidung des BFH vom 2.7.2004.8 Für die Zukunft relativiert sich die gesamte Problematik nämlich ohnehin: Falls der Gesetzgeber das ErbStG spätestens bis 31.12.2008 den Grundsätzen des BVerfG in dessen Entscheidung vom 7.11.20069 anpasst und den Wertansatz einheitlich für alle Vermögensgruppen auf der Bewertungsebene am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientiert,10 ist die gesamte Rechtsprechung in diesem Bereich – u. U. auch zur Bewertung von gemischten Schenkungen und Auflagenschenkungen! – in Frage zu stellen.11 Notar Dr. Arne Everts, Berchtesgaden 24. EStG §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1; BGB §§ 1008, 1010, 2032; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 (Ideeller Miteigentumsanteil als selbständiges Wirtschaftsgut) Ein ideeller Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn durch dinglich wirksame Vereinbarung den Miteigentümern jeweils eine ausschließliche Nutzung zugewiesen und die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen ist. (Leitsatz der Schriftleitung) FG München, Urteil vom 19.7.2007, 5 K 87/06 Mit notariellem Vertrag wurde zwischen D, A (der Ehefrau des Klägers) und dem Kläger Folgendes vereinbart: „D und A setzten sich als Erben der am 9.1.1996 verstorbenen H dahingehend auseinander, dass sie das Grundstück in G zu je hälftigem Bruchteilsmiteigentum erhalten.“ Diesen hälftigen Miteigentumsanteil veräußerte die D an den Kläger in derselben Urkunde für 4.250.000 DM. Im Kaufpreis war ein Entgelt für mitverkauftes Inventar in Höhe von 200.000 DM enthalten. Die alleinige und ausschließliche Nutzung der – farblich im Lageplan gekennzeichneten – Grundstücksteile samt aufstehenden Gebäuden wurde gleichzeitig von den künftigen Miteigentümern, A und dem Kläger, vereinbart. Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, war für immer ausgeschlossen. Die Nutzungsregelung und der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft wurden entsprechend dem notariellen Vertrag im Grundbuch eingetragen, ebenso ein dingliches Vorkaufsrecht für den jeweils anderen Miteigentumsanteil. Der A zugewiesene Nutzungsanteil dient eigenen Wohnzwecken. Der Nutzungsanteil des Klägers ist vermietet. Aufgrund einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung wurden die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung geändert. Danach wurden die wegen der Finanzierung des Kaufpreises angefallenen Zinsen und Geldbeschaffungskosten sowie die Abschreibung nur noch anteilig als Werbungskosten berücksichtigt, d. h. soweit sie auf den vermieteten Teil des Grundstücks in G im Verhältnis zum Gesamtobjekt entfielen. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrt der Kläger, die im Zusammenhang mit dem Grundstück in G, R-Str. 45, angefallenen Kosten und die Abschreibung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Aus den Gründen: II. Die Klage ist begründet. 4 FG Köln, MittBayNot 2006, 83 . 5 Mit unterschiedlichen Ansätzen z. B. Ebeling, ZEV 2007, 344 , 345; Wachter, MittBayNot 2006, 10 , 13 ff. (zur – inhaltsgleichen – Argumentation der Vorinstanz, FG Köln, MittBayNot 2006, 83 ). 6 BStBl II 2004, S. 1039 = DStR 2004, 1868 , 1869 = MittBayNot 2005, 342. 7 ErbStR 92 Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 3 Satz 2 – allerdings ohne Stellungnahme speziell zu Verschaffungsvermächtnissen – und die neueren Erlasse der Länderfinanzverwaltungen, nachgewiesen bei Wachter, MittBayNot 2006, 10 , 16 in Fn. 41. 8 BStBl II 2004, S. 1039 = DStR 2004, 1868 , 1869 = MittBayNot 2005, 342. 9 BStBl II 2007, S. 192 = ZEV 2007, 76 = NJW 2007, 573 = MittBayNot 2007, 161 (LS) m. Anm. Wälzholz. 10 Vgl. hierzu auch das Eckpunktepapier „Bewertung der Vermögensarten“ der Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe v. 6.11.2007, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de. 11 So auch Ebeling, ZEV 2007, 344 , 345. 1. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Satz 2 und 3 Nr. 1 und Nr. 7 dieser Vorschrift sind Werbungskosten auch Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der Auffassung des FA hat der Kläger den Kaufpreis für den – mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht an bestimmten Grundstücksteilen und Gebäuden verbundenen – Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgewendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Hierbei handelte es sich zwar zivilrechtlich um einen ideellen Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück, steuerrechtlich aber um den Erwerb eines selbständigen Wirtschaftsguts, das vom Kläger zur Erzielung von Vermietungseinkünften eingesetzt wird. Jeder Miteigentumsanteil ist als selbständige wirtschaftliche Einheit zu bewerten, wenn durch dinglich wirksame Vereinbarung den Miteigentümern jeweils die ausschließliche Nutzung z. B. einer abgeschlossenen Wohnung zugewiesen, und die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen worden ist (FG Baden-Württemberg, EFG 1993, 287 m. w. N.). Hinweise für die Praxis 03_54387_001_084_Umbruch_01_08: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.03.2007 Aktenzeichen: II R 25/05 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: MittBayNot 2008, 75-77 RNotZ 2007, 427-429 Normen in Titel: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 1 Nr. 1 a; AO § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2