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XI R 15/05

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. März 2007 XI R 15/05 EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft durch ausländische Kapitalgesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung weiteren Erwerb neben den 50.000 DM auch die mittlerweile erhaltene Eigentumswohnung angegeben hatte, erließ das FA einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid, mit dem es die Erbschaftsteuer auf 47.226 DM heraufsetzte. Dabei war das erklärte Verschaffungsvermächtnis mit 247.858 DM (Erwerbskosten der S ./. Nebenkosten der Übertragung auf W) angesetzt. Einspruch und Klage, mit denen sich zunächst W und später die Kläger gegen die Bewertung des geltend gemachten Verschaffungsvermächtnisses mit dem Verkehrswert der Eigentumswohnung gewandt und statt dessen verlangt hatten, es mit dem von ihnen in Anlehnung an § 146 BewG ermittelten Grundstückswert in Höhe von 108.000 DM zu bewerten, blieben ohne Erfolg. Das FG war mit dem in EFG 2005, 1133 = MittBayNot 2006, 83 veröffentlichten Urteil der Ansicht, das FA sei gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum Erlass des Änderungsbescheides berechtigt gewesen. Der Erwerb der Eigentumswohnung durch W sei ein rückwirkendes Ereignis im Sinne dieser Vorschrift. Erst mit dem Vollzug der formunwirksamen Vermächtnisanordnung sei insoweit der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt worden. Der Änderungsbescheid entspreche auch der materiellen Rechtslage. Es, das FG, sei davon überzeugt, dass E kurz vor seinem Tod den Willen kundgetan habe, S solle dem W eine Eigentumswohnung verschaffen, und dass S diesen Willen umgesetzt habe. Dieses Verschaffungsvermächtnis sei mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Das ergebe sich aus dem Korrespondenzprinzip. Der Gegenstand des Vermächtnisses habe sich zunächst nicht im Nachlass befunden. W habe zunächst keinen Herausgabeanspruch, sondern einen Anspruch gegen S erworben, sich die Sache zu beschaffen. Darin liege ein wesentlicher Unterschied zum reinen Sachvermächtnis, der es ausschließe, dem Verschaffungsvermächtnis dieselbe Sonderbehandlung angedeihen zu lassen wie einem reinen Sachvermächtnis. Mit der Revision rügen die Kläger fehlerhafte Anwendung des § 12 Abs. 1 ErbStG sowie des § 9 BewG . Die Ansprüche aus Verschaffungsvermächtnissen seien wie die Rechte aus reinen Sachvermächtnissen zu bewerten, nämlich mit dem Steuerwert der Sache, auf die die Ansprüche gerichtet seien. Die Ansprüche aus Verschaffungsvermächtnissen seien nämlich nicht Teil eines Gegenseitigkeitsverhältnisses. Daran ändere die Tatsache, dass der Beschwerte die Sache mit Mitteln aus dem Nachlass erst erwerben müsse, nichts. Aus den Gründen: II. Die Revision ist begründet. Die Sachverhaltswürdigung des FG, S habe ein unwirksames Vermächtnis des E, dem W eine Eigentumswohnung zu verschaffen, erfüllt, ist zwar möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist daher materiellrechtlich so zu besteuern, als habe E ein wirksames Verschaffungsvermächtnis angeordnet. Die Erfüllung dieses Vermächtnisses hat aber zu einem weiteren Erwerb des W nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geführt, für den die Steuer erst mit der Erfüllung entstanden ist. Die Steuer war daher nicht im Wege einer Änderung desjenigen Bescheides festzusetzen, der bereits bezüglich des Geldvermächtnisses ergangen war, sondern durch einen weiteren, selbständigen Bescheid. Da der Vorentscheidung eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, war sie aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Auch der angefochtene Änderungsbescheid konnte keinen Bestand haben. 1. Wird eineVerfügung von Todes wegen ausgeführt, obwohl sie unwirksam ist, und beruht die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerrechtlich von Bedeutung ( BFHE 191, 403 = BStBl II 2000, S. 588, sowie BFHE 91, 311 = BStBl II 1970, S. 119). Ein formunwirksames Vermächtnis ist danach erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, wenn feststeht, dass der Beschwerte die Rechtshandlungen, die sich als Erfüllung dieses Vermächtnisses darstellen, mit dem Willen vorgenommen hat, dem (formunwirksam) geäußerten letzten Willen des Erblassers zu SteuerrechtMittBayNot 1/2008 75 Steuerrecht 22. EStG § 15Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 (Gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft durch ausländische Kapitalgesellschaft) Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, ist geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zu prägen. BFH, Urteil vom 14.3.2007, XI R 15/05 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in DB /2007, 1177. 23. ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 1 Nr. 1 a; AO § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines formunwirksamen Verschaffungsvermächtnisses) 1. Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht – auch nicht rückwirkend – mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses. 2. Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor 1996 oder nach 1995 entstanden ist. BFH, Urteil vom 28.3.2007, II R 25/05 Die Kläger sind die Gesamtrechtsnachfolger ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Sohnes W. Ein am 15.5.1998 verstorbener Vetter (E) eines der Kläger hatte drei Wochen vor seinem Tod ein privatschriftliches Testament gefertigt, in dem er u. a. verfügte, sein Geldund Wertpapiervermögen solle bis auf einen Betrag von 50.000 DM seiner Schwester (S) zufallen; die 50.000 DM solle W bekommen. Dementsprechend gab S in ihrer Erbschaftsteuererklärung an, mit einem Vermächtnis zugunsten des W in Höhe von 50.000 DM beschwert zu sein. Anfang Oktober ging beim beklagten FA ein Schreiben der S ein, wonach E ihr wenige Tage vor seinem Tod bei einem Besuch im Krankenhaus aufgetragen habe, dem W aus dem ihr testamentarisch zugedachten Kapitalvermögen eine Eigentumswohnung im Wert von 250.000 DM bis 300.000 DM zu kaufen. E habe dies noch in sein Testament aufnehmen wollen, dies aber nicht mehr geschafft. Allerdings habe er den W noch davon unterrichten können. Sie, die S, habe erst nach Erklärungsabgabe erfahren, dass einer derartigen mündlichen Verfügung gemäß § 41 AO doch Bedeutung zukommen könne. Sie habe noch keine geeignete Eigentumswohnung gefunden, beantrage aber, bei Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen sie eine weitere Verpflichtung aus Vermächtnis in Höhe von 300.000 DM zu berücksichtigen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5.10.1999 übertrug S dem W unentgeltlich eine Eigentumswohnung. In der Urkunde hieß es, die Übergabe erfolge in Vollzug des letzten Willens des E. Ungeachtet des im Oktober 1998 eingegangenen Schreibens setzte das FA gegen W – lediglich ausgehend von der Erbschaftsteuererklärung der S – wegen des vermächtnisweisen Erwerbs des W in Höhe von 50.000 DM eine Steuer von 3.600 DM fest. Erst nach Eingang einer Erbschaftsteuererklärung auch des W, in der dieser als 03_54387_001_084_Umbruch_01_08:- 21.12.2007 14:07 Uhr Seite 75 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.03.2007 Aktenzeichen: XI R 15/05 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2008, 75 Normen in Titel: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1