Beschluss
IV B 35/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn keine Divergenz oder kein qualifizierter Rechtsfehler vorliegt.
• Eine Divergenz setzt voraus, dass das erstinstanzliche Gericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der im Widerspruch zu tragenden Rechtsausführungen eines anderen Gerichts steht und dies in der Beschwerde konkret darzulegen ist (§ 116 Abs. 3 S.3 FGO).
• Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liegt nur vor, wenn die Vorinstanz willkürlich oder greifbar gesetzwidrig entschieden hat; bloße Fehlerhaftigkeit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Revision mangels Divergenz oder qualifiziertem Rechtsfehler • Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn keine Divergenz oder kein qualifizierter Rechtsfehler vorliegt. • Eine Divergenz setzt voraus, dass das erstinstanzliche Gericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der im Widerspruch zu tragenden Rechtsausführungen eines anderen Gerichts steht und dies in der Beschwerde konkret darzulegen ist (§ 116 Abs. 3 S.3 FGO). • Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liegt nur vor, wenn die Vorinstanz willkürlich oder greifbar gesetzwidrig entschieden hat; bloße Fehlerhaftigkeit genügt nicht. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts. Streitgegenstand waren gewerbesteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit und der Prägung einer Personengesellschaft sowie die Zuordnung von Veräußerungsgewinnen bei angeblicher Betriebsaufgabe. Die Klägerin rügte, das FG habe die Entscheidung darauf gestützt, dass die werbende Tätigkeit erst mit Abwicklungstätigkeiten ende, und damit von BFH-Recht abgewichen. Ferner machte sie geltend, die spätere Bestellung von Kommanditisten zu Liquidatoren könne die gewerbliche Prägung beenden und zu einer Betriebsaufgabe führen. Das FG hatte sich nicht mit diesem Liquidatoren-Gesichtspunkt auseinandergesetzt. Die Klägerin trug die behauptete Divergenz in der Beschwerde vor. • Die Revision ist nach §115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO nicht zuzulassen, weil keine Divergenz zu anderen Gerichten festgestellt werden kann. • Divergenz setzt voraus, dass das FG einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen einer anderen Entscheidung nicht übereinstimmt; diese Abweichung muss in der Beschwerde konkret dargelegt werden (§116 Abs.3 S.3 FGO). • Die Klägerin bezeichnete eine Abweichung zum BFH-Urteil XI R 15/05, stellte aber nicht dar, dass das FG einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz formuliert hat. • Das FG hat die Frage, ob die Bestellung von Kommanditisten zu Liquidatoren die gewerbliche Prägung beendet, nicht entschieden; daher fehlt es an einer Grundlage für eine Divergenzfeststellung. • Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler liegt nicht vor: Offensichtliche materielle oder formelle Rechtsanwendungsfehler, die das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würden, sind nicht ersichtlich. • Die neue Argumentation der Klägerin im Beschwerdeverfahren zu Liquidatoren wurde zuvor nicht vorgebracht und die Bestellung der Liquidatoren war im relevanten Erhebungszeitraum noch nicht wirksam; deshalb durfte das FG darauf nicht eingehen. • Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung weder willkürlich fehlerhaft noch greifbar gesetzwidrig und rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Beschwerde ist zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidend ist, dass weder eine darlegungsgemäß begründete Divergenz zu einer anderen Rechtsprechung vorliegt noch ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler erkennbar ist. Das FG hat keinen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt und die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Frage der Liquidatorenbestellung war im maßgeblichen Erhebungszeitraum nicht gegeben. Eine Korrektur durch den BFH ist daher nicht erforderlich und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet.