Beschluss
4 B 23/20
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Sache nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat.
• Der Begriff des Standes der Technik (§ 3 Abs. 6 BImSchG) ist als genereller Maßstab zu verstehen; örtliche Verhältnisse oder Leistungsfähigkeit des Betreibers rechtfertigen keine Abweichung.
• Betriebsweisen im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG umfassen anlagenbezogene Vorgänge, zu denen auch die räumliche Ausrichtung und Anströmung eines Außenklimastalls zählen können.
• Bei sog. Verbesserungsgenehmigungen kann die Zumutbarkeitsschwelle für Immissionen nur dann zu Lasten der Nachbarn verschoben werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Entscheidungsgründe
Stand der Technik und Betriebsweise bei Außenklimaställen — Keine Zulassung der Revision • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Sache nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat. • Der Begriff des Standes der Technik (§ 3 Abs. 6 BImSchG) ist als genereller Maßstab zu verstehen; örtliche Verhältnisse oder Leistungsfähigkeit des Betreibers rechtfertigen keine Abweichung. • Betriebsweisen im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG umfassen anlagenbezogene Vorgänge, zu denen auch die räumliche Ausrichtung und Anströmung eines Außenklimastalls zählen können. • Bei sog. Verbesserungsgenehmigungen kann die Zumutbarkeitsschwelle für Immissionen nur dann zu Lasten der Nachbarn verschoben werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Streitgegenstand sind Anforderungen nach dem BImSchG an Außenklimaställe, insbesondere die Frage, ob die räumliche Ausrichtung der Firstachse und die direkte Anströmung der Lüftungsöffnungen zum Stand der Technik oder zur Betriebsweise gehören. Das Oberverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass bei Außenklimaställen eine quer zur Hauptwindrichtung liegende Firstrichtung und direkte Windanströmung emissionsmindernd wirkt und derartige Ausrichtung als Betriebsweise zuzuordnen ist. Der Kläger behauptet grundsätzliche Bedeutung dieser Fragen und beantragt Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen revisionsrechtliche Grundsatzbedeutung haben. Entscheidungen zur Verbesserungsgenehmigung und zur Zumutbarkeitsschwelle spielen im Verfahren eine Rolle. • Zulassungsrechtlich maßgeblich ist § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: eine Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, welche konkret klärungsbedürftige Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht. • § 3 Abs. 6 BImSchG (Stand der Technik) ist als Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zu verstehen, der praktisch geeignet ist, Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu vermindern; der Maßstab ist generell und lässt keine Differenzierung nach Standort oder Betreiber zu. • Die Begriffe Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sind unionsrechtlich (IED) weit auszulegen; zu Betriebsweisen gehören anlagenbezogene Vorgänge, die nicht bereits dem Verfahren zuzuordnen sind. • Nach den verbindlichen Feststellungen des OVG führt die Ausrichtung des Außenklimastalls quer zur Hauptwindrichtung und die direkte Anströmung der Lüftungsöffnungen zu höheren Luftwechselraten und damit zu Emissionsminderung; diese Ausrichtung ist dem Tatbestand der Betriebsweise zuzuordnen. • Dass am konkreten Standort bauliche Verhältnisse eine Umsetzung verhindern, rechtfertigt angesichts des generellen Maßstabs des Standes der Technik keine Abweichung. • Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bei Verbesserungsgenehmigungen und zur Beziehung zur Zumutbarkeitsschwelle sind bereits durch die Rechtsprechung des BVerwG (insbesondere Urteil vom 27. Juni 2017) hinreichend geklärt; es besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. • Damit fehlt es an der erforderlichen dargelegten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; das Verfahren hat nicht die für eine Revisionszulassung erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass der Stand der Technik (§ 3 Abs. 6 BImSchG) ein genereller Maßstab ist und Betriebsweisen anlagenbezogene Vorgänge wie die Ausrichtung und Anströmung eines Außenklimastalls erfassen können. Fragen zur Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bei Verbesserungsgenehmigungen sind durch die vorhandene Rechtsprechung ausreichend geklärt und rechtfertigen keine Revision. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.