Beschluss
4 B 19/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0602.4B19.25.00
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Leitsätze
Verwirkte Säumniszuschläge bleiben unberührt, wenn eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. (Rn.44)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwirkte Säumniszuschläge bleiben unberührt, wenn eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. (Rn.44) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Vollstreckung von Gewerbesteuerforderungen der Antragsgegnerin. Er führte bis zum 30. Mai 2022 eine Betriebsstätte in der Stadt . Die Antragsgegnerin nimmt zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben die Stadt in Anspruch. Mit Bescheid vom 21. Februar 2023 (Bl. 12 der Beiakte C) setzte die Stadt im Namen der Antragsgegnerin für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 eine Gewerbesteuerforderung in Höhe von € (Festsetzungen in Höhe von € und €, Verspätungszuschlag in Höhe von €) sowie eine Vorauszahlung für das Jahr 2022 in Höhe von €, insgesamt einen Betrag von €, fest. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 mahnte die Stadt im Namen der Antragsgegnerin den Antragsteller zur Zahlung der mit dem Bescheid vom 21. Februar 2023 festgesetzten Beträge in Höhe eines fälligen Rückstandes von € und setzte zugleich Säumniszuschläge in Höhe von € und Mahngebühren in Höhe von € fest. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 (Bl. 573 der Beiakte A) kündigte die Stadt – ohne die Antragsgegnerin als Forderungsinhaberin auszuweisen – dem Antragsteller die Vollstreckung der Gesamtsumme in Höhe von €, bestehend aus Forderungen bezüglich Beförderungsentgelten und Gewerbesteuern, an, wenn er nicht bis zum 24. Juli 2023 zahle. Mit E-Mail vom 9. August 2023 (Bl. 14 der Beiakte C) bat der Antragsteller die Stadt um Bereinigung der Forderungen und der dazugehörigen Säumniszuschläge. Er habe im Jahr 2019 weitaus mehr Einnahmen als im Jahr 2020 erzielt, weshalb die Höhe der Forderung korrigiert werden müsse. Im Jahr 2021 und 2022 habe er überhaupt keine Einnahmen gehabt. Die Stadt wies den Antragsteller telefonisch darauf hin, dass er sich hinsichtlich der Höhe der Forderungen an das Finanzamt wenden müsse. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben der Stadt vom 9. Oktober 2023 eine Ratenzahlung für rückständige Steuern und Gebühren (Gewerbesteuer für das Jahr 2019, Mahn- und Säumnisgebühren sowie Verwaltungsgebühren) in Höhe von € (Bl. 82 der Beiakte A) gewährt. Diese sah die Entrichtung einer Monatsrate von € und weiterer elf Monatsraten zu je € ab dem 1. November 2023 vor. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 (Bl. 583 der Beiakte A) kündigte die Stadt – wiederum ohne die Antragsgegnerin als Forderungsinhaberin auszuweisen – dem Antragsteller erneut die Vollstreckung an, diesmal mit einer Gesamtsumme von €, wenn er nicht bis zum 26. Februar 2024 zahle. Der Antragsteller leistete aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung, die von ihm jedoch nicht unterzeichnet wurde (Bl. 82 der Beiakte A), am 26. März 2024 einen Betrag von € statt der vorgesehenen € bzw. € (Bl. 88 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 B 47/24). Anschließend zahlte er weitere Beträge ein, insgesamt einen Gesamtbetrag von € (Bl. 140 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 B 47/24). Da der Antragsteller zwischenzeitlich nach verzogen war, ersuchte die Stadt – wiederum ohne die Antragsgegnerin als Forderungsinhaberin auszuweisen – mit Schreiben vom 4. April 2024 (Bl. 587 der Beiakte A) das Hauptzollamt um Amtshilfe hinsichtlich der Vollstreckung. Sie fügte eine Forderungsaufstellung (Bl. 588 ff. der Beiakte A) bei, die eine Gesamtsumme von €, bestehend aus der Hauptforderung in Höhe von €, von Nebenforderungen in Höhe von € sowie Zinsen und Säumniszuschläge in Höhe von € auswies. Mit Schreiben vom 4. April 2024 (Bl. 592 der Beiakte A), 17. April 2024 (Bl. 595 der Beiakte A), 26. April 2024 (Bl. 599 der Beiakte A) sowie vom 16. September 2024 (Bl. 602 der Beiakte A) teilte die Stadt dem Antragsteller jeweils aktuelle Aufstellungen über die Zahlungsrückstände mit. Die Stadt bot dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2024 (Bl. 165 der Beiakte A) an, zunächst nur die unstreitigen Hauptforderungen der Veranlagungsjahre 2019, 2020 und 2022 in Höhe von € bis zum 31. Oktober 2024 ohne etwaige Säumniszuschläge zu entrichten. Eine Zahlung nahm der Antragsteller hierauf nicht vor. Mit Amtshilfeersuchen vom 5. November 2024 (Bl. 605 der Beiakte A) wandte sich die Stadt – wiederum ohne die Antragsgegnerin als Forderungsinhaberin auszuweisen – an die Bezirkshauptmannschaft und bat um Vollstreckung der Gesamtsumme in Höhe von €. Hierfür fügte sie eine Forderungsaufstellung bei, die eine Hauptforderung in Höhe von €, Nebenforderungen in Höhe von € sowie Zinsen und Säumniszuschläge in Höhe von € auswies. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2024 (Bl. 12 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 B 47/24) "sofortige Beschwerde" ein. Der Antragsteller suchte bereits am 3. Dezember 2024 (4 B 47/24) beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Im Rahmen des Verfahrens änderte die Stadt für die Antragsgegnerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 27. Januar 2025 die Festsetzung für die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 ab. Die Stadt korrigierte daraufhin ihre ursprüngliche Forderungsaufstellung mit einer neuen Forderungsaufstellung vom 5. März 2025 (Bl. 146 der Gerichtsakte zum Verfahren 4 B 47/24). Sie reduzierte darin die ursprüngliche Forderung in Höhe von € auf € (Hauptforderung i.H.v. €, Nebenforderungen i.H.v. €, Zinsen und Säumniszuschläge i.H.v. €). Aufgrund eines Hinweises des Gerichts in dem Verfahren 4 B 47/24, wonach die Stadt nicht die richtige Vollstreckungsbehörde sein dürfte, nahm diese ihr Amtshilfeersuchen gegenüber der Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 8. April 2025 zurück. Ebenfalls mit Schreiben vom 8. April 2025 (Bl. 2 der Gerichtsakte) kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch die für sie handelnde Stadt die Vollstreckung der Gesamtsumme in Höhe von € an, wenn er nicht bis zum 22. April 2025 zahle. Zusätzlich versendete die Stadt für die Antragsgegnerin ein neues Amtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft (Bl. 190 der Gerichtsakte zum Verfahren 4 B 47/24). Der Antragsteller hat am 25. April 2025 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt zur Begründung vor, dass er sich bereits in dem Verfahren 4 B 47/24 gegen das vorherige Vollstreckungsersuchen der Stadt gewandt habe. Er beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung der Gesamtforderung in Höhe von € aufgrund der Vollstreckungsankündigung vom 8. April 2025 vorläufig einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie beruft sich auf sämtliche Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens zum Aktenzeichen 4 B 47/24. Ergänzend trägt sie vor, dass der Antragsteller derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Zwar habe sie eine neue Vollstreckungsankündigung versendet. Das Vollstreckungsverfahren bleibe jedoch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Bei verständiger Würdigung seines Vorbringens legt das Gericht das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er mit seinem Antrag die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Vollstreckungsankündigung vom 8. April 2025 erwirken möchte. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der zulässige Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands durch die von der Beigeladenen angekündigte Zwangsvollstreckung. Der Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO steht Abs. 5 dieser Vorschrift nicht entgegen. Ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO ist hier nicht gegeben, weil es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) handelt. Die Vollstreckungsankündigung ist nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet. Sie hat lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung einer Forderung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. VG Schleswig vom 5. Januar 2021 – 4 B 45/20 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Zulässigkeit des Antrags steht es auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang keine entsprechende Hauptsache anhängig gemacht hat. Die Möglichkeit einer Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO. Die Vorläufigkeit der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffenen Anordnung wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO sichergestellt, wonach das Gericht, wenn keine Hauptsache anhängig ist, auf Antrag anordnen kann, dass der Antragsteller die Hauptsache anhängig zu machen hat. Wird der Anordnung nicht Folgegeleistet, ist die getroffene Anordnung aufzuheben (vgl. § 926 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich vor Eingang seines Antrags bei Gericht an die Antragsgegnerin gewandt hat, sind zwar nicht ersichtlich. Allerdings verfolgt der Antragsteller mit diesem Verfahren dieselben Interessen wie in dem Verfahren zum Aktenzeichen 4 B 47/24, sodass ein gesonderter vorheriger Antrag bei der Antragsgegnerin aussichtslos gewesen wäre und daher entbehrlich war (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 2 PA 99/20 – juris Rn. 6). Ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses folgt auch nicht daraus, dass das Vollstreckungsverfahren für die Dauer des Verfahrens von der Antragsgegnerin ausgesetzt wurde. Denn unabhängig davon hat die Antragsgegnerin durch die Versendung der Vollstreckungsankündigung vom 8. April 2025 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist und nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens gegen den Antragsteller vollstrecken zu wollen. Nach der Vollstreckungsankündigung ergehen vor der Vollstreckung selbst auch keine weiteren Verwaltungsakte mehr, deren Anfechtung dem Antragsteller hinreichenden Rechtsschutz bieten würde. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Anfechtung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, weil nach erfolgreicher Vollstreckung kein Raum mehr für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 – juris Rn. 3). Dem Antragsteller ist es aber nicht zuzumuten, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei einer Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können (siehe hierzu ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 – juris Rn. 22 ff.). Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Vollstreckungsankündigung und ihrem Amtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass diese für die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller vollstrecken solle. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10). Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall. Es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu bleiben. Die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vielmehr rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Forderung gemäß der Vollstreckungsankündigung vom 8. April 2025 nach den §§ 262 ff. LVwG liegen vor. Der Antragsteller ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch den im Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerin angeführten Gewerbesteuerbescheid vom 21. Februar 2023, mithin durch Verwaltungsakt zur Entrichtung von Gewerbesteuern nebst Verspätungszuschlag für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt € aufgefordert worden. Der Gewerbesteuerbescheid ist auch durch Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Da ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätte, kommt es auf die Bestandskraft nicht an. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit dem Bescheid vom 21. Februar 2023 festgesetzten Leistungen sind fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach der im Leistungsbescheid genannten Fälligkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (Fischer, in: Foerster/Friedersen/Rohde, Kommentar zum LVwG SH, Stand 02.2023, Erl. 3 zu § 269). Der ursprüngliche Bescheid vom 21. Februar 2023 bestimmte danach die Fälligkeit der Forderungen auf den 21. April 2023. Die festgesetzten Forderungen für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 sind gemäß § 20 Abs. 2 GewStG jedenfalls nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids vom 21. Februar 2023 fällig geworden. Hierauf leistete der Antragsteller nicht. Die Stadt hat den Antragsteller schließlich im Namen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Mai 2023 nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LVwG gemahnt. Aus der Mahnung ging auch hervor, dass die Stadt nur im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft die Verwaltungsaufgaben für die Antragsgegnerin erfüllt. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung sind auch hinsichtlich der mit dem Mahnschreiben vom 23. Mai 2023 festgesetzten Mahngebühren in Höhe von € gegeben. Die Beitreibung von Mahngebühren als Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bedarf nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG grundsätzlich weder einer Festsetzung durch Leistungsbescheid noch einer weiteren Mahnung, wenn – wie hier – im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall wurden die Mahngebühren und Säumniszuschläge mit der Mahnung vom 23. Mai 2023 durch Bescheid festgesetzt. Die Beitreibung der Mahngebühr erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 3 Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) zusammen mit der Hauptforderung. Die festgesetzte Mahngebühr ist auch ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Es ist zunächst unschädlich, dass die Mahngebühr anhand der ursprünglichen Gewerbesteuerfestsetzung nebst Säumniszuschlägen in Höhe von € (Hauptforderung € und Säumniszuschläge in Höhe von €) berechnet wurde, obwohl sich die Festsetzung insgesamt aufgrund des Abänderungsbescheids vom 27. Januar 2025 auf € reduziert hat. Denn die Gebührenschuld für die schriftliche Mahnung entsteht gemäß § 18 Nr. 1 VVKVO bereits dann, wenn das Mahnschreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist. Da zum Zeitpunkt der Mahnung die Forderungen in der sich aus der Mahnung ergebenden Höhe von € fällig waren und noch bestanden, war der Berechnung der Mahngebühr diese Forderungshöhe zugrunde zu legen. Im Übrigen ist die Berechnung der Mahngebühr entsprechend der Anlage 1 zu § 13 VVKVO erfolgt. Danach beträgt die Mahngebühr bei einem Mahnbetrag bis zu € einschließlich €. Bei einem Mehrbetrag bis zu € ist für je € eine weitere Gebühr in Höhe von € (hier also €), bei einem Mehrbetrag bis zu € für je € eine Gebühr in Höhe von € (hier weitere €) und bei einem Mehrbetrag über € für je € eine Gebühr in Höhe von € (hier also weitere €) anzusetzen. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Vollstreckung des Verspätungszuschlages in Höhe von €. Dieser ergibt sich aus § 152 Abs. 1 Satz 1 AO und errechnet sich nach § 152 Abs. 6 Satz 2 AO. Er wird im Gewerbesteuermessbescheid vom Finanzamt – hier mit Mitteilung vom 20. September 2022 (Bl. 1 der Beiakte C) – festgesetzt und ist für die zur Erhebung der Gewerbesteuer berechtigte Gemeinde – hier die Antragsgegnerin – bindend (vgl. § 351 Abs. 2 AO). Einwendungen gegen den vom Finanzamt festgesetzten Verspätungszuschlag können deshalb nicht in dem Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid berücksichtigt werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 B 23/20 – juris Rn. 47). Die Vollstreckung der Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Unbedenklich ist zunächst, dass die Antragsgegnerin in der Forderungsaufstellung der Vollstreckungsankündigung vom 8. April 2025 weiterhin die Säumniszuschläge für das Veranlagungsjahr 2022 geltend macht, obwohl sie die Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2022 im ursprünglichen Gewerbesteuerbescheid vom 21. Februar 2023 mit Bescheid vom 27. Januar 2025 abgeändert und auf 0 € festgesetzt hat. Denn gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt, wenn eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird oder wenn die Vorauszahlung wegen geringerer Jahressteuer später geändert wird oder sich durch die Jahressteuerfestsetzung erledigt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Januar 1988 – VIII R 151/84 – juris Rn. 24 ff.). Nicht zu beanstanden ist auch die Höhe der zu vollstreckenden Säumniszuschläge. Gemäß § 240 Abs. 1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Diese Berechnungen hat die Antragsgegnerin ausweislich der eingereichten Übersicht in dem Verfahren 4 B 47/24 (Bl. 141 der dazugehörigen Gerichtsakte) nachvollziehbar vorgenommen. Sie hat die Säumniszuschläge anhand der offenen Gewerbesteuerforderungen pro Monat berechnet und auch die erforderlichen Abrundungen vorgenommen. Für die Gewerbesteuer des Veranlagungsjahres 2019 hat die Antragsgegnerin einen Betrag von € gemäß dem Gewerbesteuerbescheid vom 21. Februar 2023 zugrunde gelegt, den sie für die Berechnung der Säumniszuschläge auf € abgerundet hat. Dies ergibt ab Fälligkeit der Forderung (21. April 2023) pro Monat einen Betrag in Höhe von € (1 % von €). Aufgrund der Teilzahlungen des Antragstellers (Bl. 140 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 B 47/24) ermäßigte sich die Forderungshöhe ab dem 22. Mai 2024 bis 21. November 2024 auf € bzw. €, wodurch der Säumniszuschlag sich auf € und € (1 % von € bzw. €) verringerte. Für die Gewerbesteuer des Veranlagungsjahres 2020 hat die Antragsgegnerin die Forderung gemäß dem Gewerbesteuerbescheid vom 21. Februar 2023 in Höhe von € zugrunde gelegt und diesen Betrag für die Berechnung der Säumniszuschläge auf € abgerundet. Ab Fälligkeit der Forderung (21. April 2023) ergibt dies pro Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von € (1 % von €). Für die Gewerbesteuer des Veranlagungsjahres 2022 hat die Antragsgegnerin ebenfalls eine Forderungshöhe von € gemäß dem Gewerbesteuerbescheid vom 21. Februar 2023 zugrunde gelegt und diesen Betrag wiederum auf € abgerundet. Dies ergibt ab Fälligkeit der Forderung (21. April 2023) ebenfalls einen Säumniszuschlag in Höhe von € pro Monat. Ab dem 21. Oktober 2024 ermäßigte sich die Forderungshöhe aufgrund der Teilzahlungen des Antragstellers (Bl. 140 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 B 47/24) auf €, was zu einer Veränderung des Säumniszuschlages in Höhe von € (1 % von €) führte. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung im Sinne des § 280 a LVwG Teilzahlungen erbracht, hat die Antragsgegnerin diese Zahlungen in der streitgegenständlichen Vollstreckungsankündigung berücksichtigt. Zwar hat die Antragsgegnerin von den insgesamt geleisteten Teilzahlungen in Höhe von € (Bl. 140 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 B 47/24) nur € berücksichtigt. Die Differenz von € ließ sie jedoch deshalb unberücksichtigt, da es sich bei den geleisteten Teilzahlungen des Antragstellers – je € am 17. April 2024 und 3. Dezember 2024 – um Zahlungen handelte, die auf älteren Rückständen – namentlich Verwaltungsgebühren (Bl. 167 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 B 47/24) und den dazugehörigen Mahngebühren (Bl. 178-179 der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 B 47/24) – beruhten und damit nicht zur Erfüllung der Gewerbesteuer dienten. Da sich diese Forderungen durch die vollständige Tilgung erledigt haben, sind sie nicht mehr Gegenstand der Forderungsaufstellung. Im Übrigen führt die Ratenzahlungsvereinbarung – unabhängig davon, ob sie überhaupt wirksam zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist – hier auch nicht zu einem Vollstreckungsaufschub, da der Antragsteller sich von Anfang an nicht an die Zahlungsvereinbarung gehalten hat. Gemäß § 280a Abs. 3 Satz 3 LVwG wird ein Zahlungsplan hinfällig und ein Vollstreckungsaufschub endet, wenn der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Das ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat bereits mit Beginn seiner ersten Zahlung nicht die vereinbarte Rate von € bzw. € gezahlt, sondern willkürlich einen Betrag von € überwiesen, sodass die Ratenzahlungsvereinbarung bereits aus diesem Grund gescheitert ist. Auch der Einwand des Antragstellers, der Vollstreckung stehe entgegen, dass es sich bei den festgesetzten Gewerbesteuern um eine unrechtmäßige Forderung handele, kann vorliegend nicht durchdringen. Diesen Einwand hätte er mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Gewerbesteuerbescheid geltend machen müssen, vgl. § 322 Abs. 1 i.V.m. § 248 Abs. 2 LVwG. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, dass die Gewerbesteuermessbeträge des Finanzamtes nicht zutreffend seien. Hierzu hätte er Einspruch beim Finanzamt gegen den jeweiligen Gewerbesteuermessbescheid erheben müssen. Denn der Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages ist für die zur Erhebung der Gewerbesteuer berechtigte Antragsgegnerin bindend (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 1, § 184 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin ihrem Gewerbesteuerbescheid den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag zugrunde legen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungs-gerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von €.