Beschluss
4 L 1332/20.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2020:0331.4L1332.20.GI.00
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Leitsätze
1. Eine drohende Verletzung des Abstandsgebots des § 1 Abs. 1 der Hessischen Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus (vom 14.03.2020, i.d.F. vom 22.03.2020) kann ein Versammlungsverbot aufgrund von § 15 Abs. 1 VersG rechtfertigen.
2. Die Hessische Dritte Corona-Verordnung findet ihre Grundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (i.d.F. der Änderung durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020, BGBl. 2020 I S. 587 ff.).
3. Einzelfall, in dem nach allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die öffentlichen Interessen der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung die privaten Interessen an der Durchführung einer Versammlung überwiegen.
Tenor
Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine drohende Verletzung des Abstandsgebots des § 1 Abs. 1 der Hessischen Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus (vom 14.03.2020, i.d.F. vom 22.03.2020) kann ein Versammlungsverbot aufgrund von § 15 Abs. 1 VersG rechtfertigen. 2. Die Hessische Dritte Corona-Verordnung findet ihre Grundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (i.d.F. der Änderung durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020, BGBl. 2020 I S. 587 ff.). 3. Einzelfall, in dem nach allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die öffentlichen Interessen der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung die privaten Interessen an der Durchführung einer Versammlung überwiegen. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die am 31.03.2020 sinngemäß gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.03.2020 gegen den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 30.03.2020 wiederherzustellen, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der von ihm angemeldete Aufzug mit Kundgebung für Mittwoch, den 01.04.2020, 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr mit dem Versammlungsthema ,,Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der Grünberger Straße mit Anschluss an Bahnstrecken in der Umgebung" verboten, sowie angeordnet worden ist, dass dieses Verbot zugleich für jede andere Versammlung unter freiem Himmel (Aufzug, Kundgebung, Aufzug mit Kundgebung) gilt, die an diesem Tag an einem anderen als dem angemeldeten Ort im Stadtgebiet A-Stadt oder an dem gleichen Ort zu anderer Stunde (Ersatzveranstaltung) von dem Antragsteller durchgeführt werden sollte, wenn dabei eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten bzw. absehbar ist, sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten zu bewilligen, sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die angefochtene Verbotsverfügung nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Darin ist dem Antragsteller zu Recht gem. § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 3. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14.03.2020 in der Fassung der Änderungen durch Art. 1 der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.03.2020 (nachfolgend: Dritte Corona-Verordnung) sein für den 01.04.2020 angemeldeter Aufzug mit Kundgebung, sowie zugleich jede Ersatzveranstaltung, die an diesem Tag an einem anderen Ort im Stadtgebiet A-Stadt durchgeführt werden könnte, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten worden. Die Verbotsgründe nach § 15 VersG liegen hier vor. Bei der Durchführung des Aufzugs bestünde eine unmittelbare Gefährdung der nach § 15 Abs. 1 VersG geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers vermag die Kammer nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers findet die angegriffene Dritte Corona-Verordnung, auf deren Verletzung die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hier zu Recht das Verbot des angemeldeten Aufzugs stützt, ihre Grundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drs. 19/18111) erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Betroffenen sind angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2020, 20 NE 20.632, Pressemitteilung, juris). In § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG wird ausdrücklich auch die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG insoweit eingeschränkt. Vorliegend läge mit der Durchführung des angemeldeten Aufzugs ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 der Dritten Corona-Verordnung vor. Danach ist der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Versammlungen und Aufzüge sind von dem vorgenannten Verbot umfasst. Dem steht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entgegen, dass Versammlungen und Aufzüge in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Corona-Verordnung nicht ausdrücklich genannt sind. Die vorgenannte Vorschrift enthält erkennbar durch den Zusatz „wie etwa“ lediglich nicht abschließend aufgeführte Beispiele. Ersichtlich wird dies zudem dadurch, dass Versammlungen und Aufzüge gerade nicht in dem Ausnahmetatbestand des Absatz 3 benannt sind. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hätte ihr eingeräumtes Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Die Antragsgegnerin hat die derzeit vorhandenen medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse berücksichtigt. In Anbetracht der gesundheitlichen Gefährdung einer Vielzahl von Menschen erscheinen die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit für einen vorübergehenden Zeitraum angemessen. Die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers müssen hier hinter dem Recht auf körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit zurückzustehen. Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Es geht insbesondere auch darum, für die Bevölkerung eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen zur Verfügung stellen zu können. Es muss vermieden werden, dass das medizinische Personal darüber entscheiden muss, beatmungspflichtige Angehörige bestimmter Bevölkerungsgruppen wegen eines Mangels an Geräten und Personal von der intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmungsgeräten auszuschließen und sie dem wahrscheinlichen, ansonsten vermeidbaren Tod zu überlassen. Die aktuelle Infektionsgefahr ist bekanntermaßen insbesondere dadurch extrem risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 2020 – 1 B 29/20 –, Rn. 16, juris). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann er sich hier auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass mit den von ihm benannten Maßnahmen während des Aufzugs, große Abstände von mindestens 10 Metern zwischen den Teilnehmern einzuhalten, sowie einer möglichen Beschränkung der Teilnehmeranzahl auf ca. 30 Personen, dem Infektionsschutz hinreichend Rechnung getragen werde. Denn es liegt nicht in seinem Einflussbereich, wie viele Teilnehmer tatsächlich zu dem von ihm angemeldeten Aufzug mit Kundgebung kämen. Auch kann er nicht hinreichend gewährleisten, dass die Teilnehmer die von ihm angedachten Maßnahmen tatsächlich umsetzen. Insbesondere ist dabei auch nicht sichergestellt, dass, wie in dem Flyer für die Veranstaltung vorgesehen, jeweils nur Familien bzw. Haushaltsgenossen zusammen als Gruppe agieren. Hinzu kommt, dass ein öffentlicher Aufzug mit Kundgebung, der an einem relativ stark frequentierten Ort abgehalten werden soll, bereits seinem Zweck nach darauf ausgerichtet ist, Aufmerksamkeit auch bei unbeteiligten Dritten zu erwecken. Der angemeldete Aufzug soll entlang der hochfrequentierten Grünberger Straße in A-Stadt ziehen. Zudem hat der Antragsteller angegeben, die umliegende Nachbarschaft mit Flyern auf die Veranstaltung aufmerksam gemacht zu haben, damit diese - so die Planung des Antragstellers, die dieser aber nicht zu kontrollieren vermag - von den Fenstern und Balkonen aus den Aufzug beobachten und unterstützen können. Es ist damit weder vorhersehbar noch vom Veranstalter zu beeinflussen, dass unbeteiligte Personen von außen zu der Versammlung hinzukämen (vgl. zu Versammlungsverboten auch VG Dresden, Beschluss vom 30.03.2020, 6 L 212/20, Pressemitteilung, juris). Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den oben gemachten Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen. Bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags erübrigen sich Nebenentscheidungen, da Gerichtsgebühren mangels eines entsprechenden Tatbestandes im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet werden. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57). Dieser sieht in Nr. 45.4 den halben Auffangwert für ein Versammlungsverbot vor. Wegen der vorliegend gegebenen Vorwegnahme der Hauptsache unterbleibt die ansonsten im Eilverfahren übliche Reduzierung des Hauptsachestreitwertes um die Hälfte.