Beschluss
1 B 18/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein allgemeines "Mindestmaß an Schwere" für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen; abstrakte Festlegungen sind nicht möglich.
• Für anerkannte Flüchtlinge kann die gesteigerte Schutzpflicht der Mitgliedstaaten dazu führen, dass mangelnde Versorgung, fehlender Zugang zu Unterkunft oder medizinischer Basisversorgung im Aufnahmestaat ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen kann.
• Der strengere Maßstab der "Extremgefahr" nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht auf die Prüfung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK übertragbar.
• Die Feststellung, ob in einem Zielstaat menschenunwürdige Aufnahmebedingungen vorliegen, ist tatrichterliche Würdigung; unterschiedliche landesgerichtliche Bewertungen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
• Das Bundesamt hat bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots die relevanten zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen zu ermitteln; hierzu zählt auch die Frage, ob eine Unterkunftsmöglichkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK: Einzelfallprüfung der Lebensbedingungen • Ein allgemeines "Mindestmaß an Schwere" für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen; abstrakte Festlegungen sind nicht möglich. • Für anerkannte Flüchtlinge kann die gesteigerte Schutzpflicht der Mitgliedstaaten dazu führen, dass mangelnde Versorgung, fehlender Zugang zu Unterkunft oder medizinischer Basisversorgung im Aufnahmestaat ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen kann. • Der strengere Maßstab der "Extremgefahr" nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht auf die Prüfung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK übertragbar. • Die Feststellung, ob in einem Zielstaat menschenunwürdige Aufnahmebedingungen vorliegen, ist tatrichterliche Würdigung; unterschiedliche landesgerichtliche Bewertungen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. • Das Bundesamt hat bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots die relevanten zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen zu ermitteln; hierzu zählt auch die Frage, ob eine Unterkunftsmöglichkeit besteht. Der Kläger, ein in Bulgarien bereits als Flüchtling anerkannter syrischer Staatsangehöriger, reiste 2014 nach Deutschland und stellte im Februar 2015 Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag als unzulässig ab und drohte Abschiebung nach Bulgarien an; eine Abschiebung nach Syrien wurde ausgeschlossen. Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht hob die Abschiebungsandrohung auf und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien fest. Die Behörde rügte diese Entscheidung durch Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Streitpunkt war, ob die in Bulgarien bestehenden Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen und welche rechtlichen Maßstäbe (insbesondere "Mindestmaß an Schwere" und der Begriff der "Extremgefahr") anzulegen sind. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; es fehlt an der Zulassungsbedürftigkeit der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Rechtsprechung von EGMR, EuGH und BVerwG legt bereits die Maßstäbe für die Prüfung nach Art. 3 EMRK zugrunde: Für die Tatbestandsalternative der erniedrigenden Behandlung ist kein vorsätzliches Handeln erforderlich; für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots muss ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein, das anhand aller Umstände zu bestimmen ist. • Für besonders schutzbedürftige Gruppen wie Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge besteht eine gesteigerte Schutzpflicht der Mitgliedstaaten; deshalb können unzureichende Unterkunfts-, Versorgungs- oder medizinische Bedingungen im Zielstaat das Erfordernis der Schwere erfüllen. • Der Begriff der "Extremgefahr" gehört zur besonderen Regelung des § 60 Abs. 7 AufenthG und ist als strenger Maßstab nicht auf die Prüfung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK übertragbar. • Die Feststellung, ob in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte menschenunwürdige Aufnahmebedingungen bestehen, ist eine tatrichterliche Würdigung; unterschiedliche Bewertungen auf der Ebene der Verwaltungsgerichte begründen keine grundsätzliche Rechtsfrage für Revision. • Das Bundesamt ist aufgrund seiner Zuständigkeit und des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, alle relevanten zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen zu ermitteln und zu würdigen; hierzu zählt die Verfügbarkeit von Unterkunft, wobei die konkrete Einholung einer Zusicherung durch bulgarische Behörden im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich war. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien rechtlich vertretbar sind, weil die Prüfung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eine einzelfallbezogene Würdigung aller zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen erfordert. Der strengere Maßstab der "Extremgefahr" nach § 60 Abs. 7 AufenthG findet auf diese Prüfung keine Anwendung. Das Bundesamt ist gehalten, bei seinen Entscheidungen die Verfügbarkeit von Unterkunft und sonstige für das Existenzminimum relevante Umstände zu ermitteln und zu bewerten. Kostenentscheidung entsprechend den einschlägigen Vorschriften.