Beschluss
18 A 463/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0407.18A463.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder auf einen durchschlagenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, die Klage sei in Bezug auf Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2018 unzulässig (geworden). Insoweit habe sich die Verfügung mit der dauerhaften Ausreise des Klägers im Dezember 2020 erledigt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei am 7. April 2017 erloschen. Der Kläger sei aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist. Das Gericht halte nach nochmaliger Prüfung an der Einschätzung im Beschluss vom 18. April 2019 - 22 L 53/19 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 - 18 B 609/19 -) fest, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden sei. Der Kläger könne sich nicht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Er habe sich nicht - wie erforderlich - mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Einreise sei im November 2002 erfolgt, die Niederlassungserlaubnis sei am 7. April 2017 erloschen. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 sei erloschen, als der Kläger „nach Aufgabe seiner Arbeitnehmereigenschaft“ lange Jahre selbständig im Bundesgebiet tätig gewesen sei. Ein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 habe der Kläger nie erworben. Die hiergegen vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013- 18 A 886/12 -. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rn. 21. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Behauptung, die Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände getroffenen Einschätzung werde bereits dann erschüttert, wenn eine der der Gesamtschau zugrunde gelegten Annahmen ernstlich zweifelhaft sei, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Denn in einem solchen Fall bleibt zu prüfen, ob die getroffene Entscheidung durch die übrigen für sie sprechenden Argumente nach wie vor gestützt wird. Der - schon im Beschwerdeverfahren 18 B 609/19 vorgebrachte - Einwand des Klägers, durch die Anmeldung seiner Ehefrau zu einem Deutschkurs bereits am 5. Oktober 2017 werde die Absicht, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, dokumentiert, verfehlt (noch immer) die Darlegungsanforderungen. Insoweit ist bemerkenswert, dass der Kläger trotz der Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23. September 2020 (18 B 609/19, BA Bl. 5), es fehle an der Vorlage von Anmeldeunterlagen, auch im Zulassungsverfahren keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat. Daher genügt es auch nicht, wenn der Kläger im Zulassungsantrag auf die von seiner Ehefrau im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung Bezug nimmt. Da mithin schon die Behauptung des Klägers betreffend den frühzeitigen Beginn des Sprachkurses nicht weiterführt, begründet der darauf aufbauende Vortrag, seine Frau habe das Visum zur Familienzusammenführung „sinnvollerweise“ erst nach erfolgreichem Abschluss des Kurses beantragt, erst recht keine ernstlichen Zweifel. Aus denselben Gründen ist das auf die behauptete Anmeldung zu einem Deutsch-Kurs im Jahr 2017 gestützte Monitum nicht durchschlagend, das Verwaltungsgericht habe der von der deutschen Botschaft in Izmir anlässlich einer am 2. August 2018 durchgeführten Befragung der Ehefrau des Klägers gefertigten Niederschrift nicht entnehmen dürfen, der Entschluss zur Rückkehr nach Deutschland sei erst nach dem Scheitern der Geschäftsentwicklung in der Türkei gefasst worden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum auffälligen zeitlichen Versatz zwischen Eheschließung (30. April 2017) und Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland (2. August 2018) wird augenscheinlich nicht durch die Behauptung des Klägers in Zweifel gezogen, seine Ehefrau habe „bereits“ [sic!] im Juli 2018 einen persönlichen Vorsprachetermin für den 2. August 2018 vereinbart und schon in diesem Zusammenhang gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Izmir alle maßgeblichen Umstände „offenbart“. Im Übrigen verkennt der Kläger den Inhalt der Entscheidungsgründe, wenn er meint, der Sprachkurs „hätte überhaupt keinen Sinn gemacht, wenn die Ehefrau nicht hätte nach Deutschland übersiedeln wollen.“ Das Verwaltungsgericht hat nicht aus dem Besuch eines Sprachkurses als solchem Schlussfolgerungen gezogen, sondern vielmehr u. a. aus der bemerkenswerten zeitlichen Abfolge der Ereignisse (Hochzeit, Abschluss Sprachkurs und Stellung Antrag auf Familienzusammenführung). Ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führt die wortwörtliche Wiederholung einer Passage aus der Beschwerdebegründung im Verfahren 18 B 609/19 (dort Schriftsatz vom 20. Mai 2019, Seite 2 Mitte bis Seite 4 Mitte) im Zulassungsantrag (Schriftsatz vom 25. März 2022, Seite 4 unten bis 7 oben), die sich zur Frage verhält, warum die Ehefrau des Klägers erst knapp sechs Monate nach der Eheschließung eine Anmeldung zum Deutschkurs zwecks Vorbereitung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen habe. Mit dem hier wiederholten Vortrag hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 23. September 2020 - 18 B 609/19 -, auf den das Veraltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung mehrfach Bezug genommen hat (UA Bl. 4 und 6), ausführlich auseinandergesetzt (BA Bl. 2 ff.) und dabei erläutert, wieso dieser nicht überzeugt. Die Sinnhaftigkeit des Vorbringens des Klägers, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Zeitraum bis zum 26. November 2017 in den Blick zu nehmen, die Beklagte habe in diesem Zusammenhang das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen „nie behauptet“, erschließt sich dem Senat nicht. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, die Ausführungen unter Ziffer 2. der Zulassungsbegründung bezögen sich auch auf den Zulassungsgrund des§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, führte dies nicht zur Zulassung der Berufung. Aus mehreren Gründen unzutreffend ist die Annahme des Klägers, mit dem Erfüllen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Jahr 2012 habe er in gleicher Weise auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU erfüllt. Ihm sei nur zufällig eine Niederlassungserlaubnis und keine Daueraufenthaltserlaubnis-EU erteilt worden. Es habe allein in der Hand der Beklagten gelegen, welchen Titel sie ihm erteile. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 1c RL 2003/109/EG (Urteil vom 20. Januar 2022 - C-432/20 -) ergebe sich daher ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch, weil er, der Kläger, schlechter als ein Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU behandelt werde. Die Argumentation übersieht bereits, dass der Aufenthaltstitel „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 9a AufenthG) nur auf Antrag erteilt wird, vgl. zum Antragserfordernis Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.1.2022, AufenthG § 9a Rn. 2, Dienelt/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 9a Rn. 12; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 10 ME 44/07 -, juris, Rn. 7, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 24 ZB 05.3191 -, juris, Rn. 43 zum Antragserfordernis in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/109/EG, für eine solche Antragstellung hier indes nichts ersichtlich ist und die Erteilung folgerichtig unterblieb. Dessen ungeachtet ist die Erteilung des Aufenthaltstitels konstitutiv für die Rechtsstellung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 -, juris, Rn. 41; Dienelt/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 9a Rn. 12. Ob ihm damals im Falle einer Antragstellung die Daueraufenthaltserlaubnis-EU erteilt worden wäre, weil - so die Ansicht des Klägers - die Erteilungsvoraussetzungen jenes Aufenthaltstitels und der Niederlassungserlaubnis „identisch“ seien, ist folglich ohne Belang. Damit kann ebenso dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers zutrifft, er hätte die erworbene Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten auch nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht verloren. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Klägers, er sei rechtsunkundig gewesen und von der Beklagten nicht entsprechend (gemeint wohl: hinsichtlich der erforderlichen Antragstellung) „beraten“ worden, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Zwar soll der Ausländer einerseits gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Indes ist der Ausländer andererseits gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Damit einhergehend wird einem Ausländer ein Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur auf seinen Antrag erteilt. Mithin bestehen wechselseitige Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde. Erst anhand des jeweiligen Einzelfalls lässt sich bestimmen, welchen Beteiligten welche konkrete Pflicht trifft. Eine Ausländerbehörde ist jedoch auch unter Berücksichtigung des § 82 Abs. 3 AufenthG nicht gehalten, einen Ausländer über alle Eventualitäten seines Handelns im Vorfeld zu belehren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2011- 18 A 2513/10 -, juris, Rn. 12. Dies berücksichtigend fehlt es - mangels entsprechender Darlegungen - an jeglichen Anhaltspunkten dafür, die zuständige Behörde könnte die ihr vom Gesetz auferlegten Pflichten nicht erfüllt haben. Dessen ungeachtet rechtfertigte auch eine unterstellte Pflichtverletzung der zuständigen Behörde nicht zur Zulassung der Berufung. Ein mit Blick darauf allein in Erwägung zu ziehender - allgemeiner - Herstellungsanspruch hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zumal für das Aufenthaltsrecht, bislang keine Anerkennung gefunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021- 18 B 1059/20 -, juris, Rn. 21, m. w. N.. Schließlich führten die Ausführungen des Klägers auch dann nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn man zu seinen Gunsten unterstellte, die Erwägungen unter Ziffer 3. der Zulassungsbegründung, die sich - jedenfalls ausdrücklich - nur mit der Frage der Divergenz befassen, nähmen auch Bezug auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Recht des Klägers aus Art. 6 ARB 1/80 sei mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erloschen, trifft so schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 sei (erst) erloschen, als der Kläger nach Aufgabe seiner Arbeitnehmereigenschaft lange Jahre selbständig im Bundesgebiet tätig gewesen sei. Darüber hinausgehendes, den Darlegungsanforderungen genügendes Vorbringen enthält die Passage nicht. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Frage sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 5. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begründungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Aufarbeitung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Berufung rechtliche Bedeutung haben. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „inwieweit sich Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, welche gleichzeitig auch die Voraussetzungen zur Erteilung/zum Innehaben einer Daueraufenthaltserlaubnis/EU auf die insoweit hinsichtlich der Erlöschensvorschriften/den Vorschriften zum Verlust des Aufenthaltsrechte außerhalb des Ausstellerstaates günstigeren Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie berufen können.“, kann - soweit sie überhaupt verständlich ist - ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Unter Berücksichtigung der entsprechenden obigen Erwägungen ist geklärt, dass der Aufenthaltstitel „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 9a AufenthG) nur auf Antrag erteilt wird - hier indes nichts für eine derartige Antragstellung spricht - und zudem die Erteilung konstitutiv für die Rechtsstellung ist. Deshalb könnte der Kläger, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, er hätte die Voraussetzungen für eine „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ erfüllt, allein hieraus nichts Tragfähiges herleiten. Im Übrigen bestehen auch dann, wenn der Betroffene sowohl Inhaber einer Niederlassungserlaubnis als auch einer „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ ist, unterschiedliche Voraussetzungen für das Erlöschen der jeweiligen Rechtsstellung: Für das Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis gelten die allgemeinen Vorgaben aus § 51 Abs. 1 - 4 AufenthG, die „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ erlischt hingegen nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 51 Abs. 9 AufenthG. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn das Zulassungsvorbringen einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2013‑ 1 B 11.13 ‑, juris, Rn. 6. Danach kommt hier eine Zulassung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Europäische Gerichtshof gemäß der abschließenden Aufzählung in§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 124 Rn. 166a; für den vergleichbaren Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010- 9 B 40.09 -, juris, Rn. 2, kein divergenzrelevantes Gericht ist. Schließlich rechtfertigen die geltend gemachten Verfahrensmängel(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger macht ohne Erfolg (mehrmals) eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) geltend. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020- 4 B 44.19 -, juris, Rn. 15, und vom 25. Juni 2012‑ 7 BN 6.11 ‑, juris, Rn. 7. Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020- 4 B 28.19 -, juris, Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013- 4 BN 36.13 -, Rn. 13. Im Fall der Erklärung des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung sind (u. a.) folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Durch die Verzichtserklärung gibt der jeweilige Beteiligte grundsätzlich zu erkennen, an etwa beantragten oder angeregten Maßnahmen der (weiteren) Sachverhaltsaufklärung nicht festzuhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2018- 1 B 18.18 -, juris, Rn. 8. Anders verhält es sich, wenn im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung schriftsätzlich ein neuer Beweisantrag gestellt wird. Dieser ist vielmehr entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013- 1 B 15.13 -, juris, Rn. 7. Eines förmlichen Beweisantrages bedarf es (jeweils) dann nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019- 4 B 40.18 -, juris, Rn. 11. Maßgeblich ist (auch) dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, selbst wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998- 11 C 11.96 -, juris, Rn. 74. Danach gilt hier Folgendes: Der Kläger hat mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. August 2021 (erneut) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, ohne im Nachgang schriftsätzlich einen Beweisantrag zu stellen. Die Aufklärungsrüge hätte folglich nur dann Erfolg, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls zeigt der Zulassungsantrag mit dem Vorbringen, eine Vernehmung (u. a.) der Ehefrau des Klägers als Zeugin zu den Umständen seiner Ausreise(n) sowie zu deren Aussagen gegenüber der deutschen Botschaft in Izmir am 2. August 2018 sei geboten gewesen, indes nicht im Ansatz auf. Der Zulassungsantrag kritisiert ferner (mehrfach) zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachverhalt unberücksichtigt gelassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Daraus folgt jedoch nicht die Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Allein aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Beklagtenvortrags kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020- 4 B 18.20 -, juris, Rn. 8, m. w. N. zur Rspr. des BVerfG und des BVerwG. Auch eine vom Klägervorbringen abweichende Rechtsansicht des Gerichts vermag einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch schützt weder davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst noch davor, dass das Gericht einzelne Tatsachen oder Erkenntnisse und bestimmtes Vorbringen von Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lässt oder sich nicht näher damit auseinandersetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020- 5 B 30.19 D -, juris, Rn. 35, m. w. N. zur Rspr. des BVerwG. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018- 5 B 20.18 D -, juris, Rn. 17. Beurteilungsgrundlage ist (auch) dabei ausschließlich der materiell-rechtliche Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019- 4 BN 28.18 -, juris, Rn. 12. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls legt der Zulassungsantrag nicht dar. Es fehlt an jeglichen näheren Erläuterungen dazu, welchen Vortrag des Klägers das Verwaltungsgericht „vollumfänglich übergangen“ hat. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers bei seiner Entscheidungsfindung unberücksichtigt gelassen hat. Es hat alle Aspekte in seine Gesamtabwägung einfließen lassen, die nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist. Dass der Kläger insoweit mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich nicht einverstanden ist, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich im Urteil nicht mit einer - im Zulassungsantrag wortwörtlich wiederholten - Passage aus dem Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt, führt ungeachtet weiterer Erwägungen schon deshalb nicht auf einen Gehörsverstoß wegen der fehlenden Berücksichtigung entscheidungserheblichen Sachvortrags, weil das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung mehrfach (UA Bl. 4 - Tatbestand - und 6 - Entscheidungsgründe -) auf das Beschwerdeverfahren 18 B 609/19 Bezug genommen und damit gerade auch die angesprochene Passage in der Beschwerdebegründung in seiner Entscheidung erwogen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.