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Beschluss

19 L 286/20

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1117.VG19L286.20.00
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Leitsätze
1. Das Vorliegen eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben setzt voraus, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch drittschützend sind.(Rn.26) 2. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung des Gebiets, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass das Vorhaben das nachbarliche Austauschverhältnis stört und eine Verfremdung des Gebietes einleitet.(Rn.31) 3. Temporär ersetzt die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB bei Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende den § 37 BauGB.(Rn.34) 4. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich nicht schon aus einer erdrückenden Wirkung des geplanten Baukörpers.(Rn.37) 5. Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind regelmäßig hinzunehmen, und zwar auch in solchen Wohngebieten, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1., die Antragsteller zu 2. und 3. sowie die Antragsteller zu 4. und 5. je ein Drittel. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vorliegen eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben setzt voraus, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch drittschützend sind.(Rn.26) 2. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung des Gebiets, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass das Vorhaben das nachbarliche Austauschverhältnis stört und eine Verfremdung des Gebietes einleitet.(Rn.31) 3. Temporär ersetzt die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB bei Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende den § 37 BauGB.(Rn.34) 4. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich nicht schon aus einer erdrückenden Wirkung des geplanten Baukörpers.(Rn.37) 5. Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind regelmäßig hinzunehmen, und zwar auch in solchen Wohngebieten, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind.(Rn.38) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1., die Antragsteller zu 2. und 3. sowie die Antragsteller zu 4. und 5. je ein Drittel. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Zustimmung nebst Abweichung zur Errichtung modularer Unterkünfte für Flüchtlinge. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In ihrem Eigentum steht das in 14199 Berlin belegene Grundstück mit der Postanschrift F... -Straße 1... und 2... . Hier stehen fünf Wohngebäude mit jeweils bis zu sechs Vollgeschossen auf. Die Antragsteller zu 2. bis 5. sind Mitglieder dieser Eigentümergemeinschaft und Sondereigentümer zweier Wohneinheiten im Gebäude F... -Straße 2... (Nr. 118 im Erdgeschoss und Nr. 134 im 4. Obergeschoss). Erschlossen wird das Grundstück der Antragsteller über eine Privatstraße, die über das im Eigentum des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin stehende südöstlich angrenzende, 4.461 m2 große Nachbargrundstück F... -Straße 1... (Flurstück 1... ) führt, welches zwischen dem Grundstück der Antragsteller und der F... -Straße liegt. Auf der gemeinsamen Grenze dieser beiden Grundstücke verläuft auch die f.f. Straßenfluchtlinie. Der Baunutzungsplan für Berlin 1958/1960 in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) weist den Bereich, in dem beide Grundstücke liegen, als gemischtes Gebiet der Baustufe V/3 aus. Das Grundstück der Antragsteller, nicht jedoch das Grundstück des Bezirks, liegt zudem als nicht konstituierender Bestandteil im Denkmalbereich des „V... “, dem ehemaligen Wehrkreiskommando III (Obj.-Dok.-Nr.: 0... ). Die bisherige Bebauung ist in der Liegenschaftskarte Berlin wie folgt dokumentiert, wobei das Grundstück der Antragsteller eine Kreismarkierung kennzeichnet: Der Antragsgegner plant auf dem bezirklichen Grundstück die Errichtung einer sechsgeschossigen modularen Unterkunft (sog. Zweiermodul) mit Wohnungsgrundrissen für Flüchtlinge. Dort sollen auf einer Grundfläche von 685,33 m2 und einer Geschossfläche von 4.113,18 m2 insgesamt 34 Wohngruppen in unterschiedlichen Größen von 1- bis 5-Raumgruppen Platz finden für maximal 152 Geflüchtete. Das Gebäude soll durch zwei zur F... -Straße hin ausgerichtete Haupteingänge betreten werden. An der Nordwestseite der Unterkunft ist eine Terrassenanlage geplant. Im Erdgeschoss ist neben gemeinschaftlich genutzten Räumen (Kinderwagenabstellraum, Waschmaschinenraum etc.) ein Sozialarbeiter- und Beratungsraum vorgesehen, in dem bis zu drei Personen arbeiten. Der Außenbereich soll an der nordwestlichen Grundstücksgrenze unter anderem einen Sandkinderspielplatz mit Sitzgelegenheiten aufweisen. Fahrrad- und Rollstuhlstellplätze sowie ein eingehauster Müllplatz sind an der südlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Für das Vorhaben wurden am 16. Dezember 2019 eine bauaufsichtliche Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Nr. 2019/705) sowie eine Abweichung von der Art der baulichen Nutzung als Straßenland zugunsten einer Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter (Nr. 2019/744) erteilt. Die Bescheide Nr. 2019/705 und Nr. 2019/744 wurden den Antragstellern am 27. Dezember 2019 bekannt gemacht. Unter dem 22. Januar 2020 wurde für das Vorhaben eine separate denkmalschutzrechtliche Genehmigung ausgereicht. Gegen die Bescheide Nr. 2019/705 sowie Nr. 2019/744 erhoben die Antragsteller am 27. Januar 2020 Klage (zum Aktenzeichen VG 19 K 38/20, nach Verbindung mit der Klage eines anderen Grundstücksnachbarn jetzt VG 19 K 5/20). Unter dem 12. Februar 2020 erging ein Änderungsbescheid zur Zustimmung Nr. 2019/705, den die Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 2020 in das Klageverfahren einbezogen. Inhaltlich wurden der Zustimmungsentscheidung damit baugestalterische Anforderungen der unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf nachträglich als Nebenbestimmungen angefügt. Am 15. Juli 2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie meinen, ihr Interesse an der vorläufigen Suspendierung der sofortigen Vollziehung der Bauerlaubnis überwiege. Die bauaufsichtliche Zustimmung nebst Abweichung erweise sich als rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das Vorhaben verstoße gegen ihren Gebietserhaltungsanspruch. Darauf könnten sie sich berufen. Dass das Vorhaben jenseits der Straßenfluchtlinie realisiert werden solle, ändere daran nichts. Die Ausweisung als nicht überbaubare Straßenlandfläche stehe der Zugehörigkeit zum gemischten Gebiet, in dem ihr Grundstück liege, nicht entgegen. Im gemischten Gebiet, das weitgehend dem Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung 1990 entspreche, seien verschiedene ausdrücklich genannte Nutzungen nebeneinander zulässig. Entscheidend sei aber, dass diese Nutzungen gleichberechtigt nebeneinander zugelassen seien. Keine der Nutzungsarten dürfe dabei durch eine Häufung anderer Nutzungsarten ins Hintertreffen geraten. Das hiesige gemischte Gebiet sei jedoch bereits heute durch zahlreiche Nutzungen geprägt, die nicht dem Wohnen zuzuordnen seien, namentlich die am H... gelegenen Büro- und Verwaltungsgebäude, die gewerblich genutzt würden. Hinzu komme das K..., eine hotelähnliche Seniorenunterkunft, die aufgrund der dort angebotenen umfangreichen Pflegedienstleistungen als wohnähnliche Einrichtung für soziale Zwecke zu qualifizieren sei. Auch das geplante Vorhaben sei keine Wohnnutzung, sondern eine Einrichtung für soziale Zwecke. Daraus folge, dass Wohnnutzung, die allein auf dem Grundstück der Antragsteller verwirklicht sei, qualitativ und quantitativ stark in den Hintergrund trete, zumal die Wohnnutzung von der Straße kaum noch wahrgenommen werden könne. Darüber hinaus verletze das Vorhaben ihren Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Die Eigenart des Gebietes, die sich sowohl aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung ergebe als auch durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt sei, werde missachtet. Zunächst widerspreche das Vorhaben nach Anzahl der Eigenart des Baugebiets, denn mit ihm komme es zu einer Häufung von Einrichtungen für soziale Zwecke. Außerdem widerspreche seine Lage auf Straßenland der Gebietsprägung. Es ignoriere den harmonischen Charakter einer geschwungenen Bebauungslinie entlang des Hohenzollernparks. Überdies werde die Zweckbestimmung des Gebiets verletzt. Auf einer Verkehrsfläche fänden in erster Linie verkehrliche und gemeingebräuchliche Nutzungen statt. Dort sei aber sicherlich kein verkehrsfremdes, den Gemeingebrauch ausschließendes sechsgeschossiges Gebäude zulässig. Jedenfalls die Gesamtschau dieser Kriterien begründe einen Verstoß gegen die typische Gebietsprägung. Schließlich verletze das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass das Bauverwirklichungsinteresse des Landes Berlin bei der vorzunehmenden Abwägung schon nur über eine geringe Schutzwürdigkeit verfüge, weil sich die Bauerlaubnis als rechtswidrig darstelle. Die dauerhafte Errichtung eines massiven Baukörpers auf festgesetztem Straßenland sei bauplanungsrechtlich unzulässig, die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 BauGB fehlten offensichtlich. Die Notstandsregelung des Sonderbaurechts für Flüchtlingsunterkünfte, auf die daher abgehoben worden sei, sei bekanntlich zum 31. Dezember 2019 ausgelaufen. Diese kurz vor ihrem Ablauf in Anspruch zu nehmen, erscheine rechtsmissbräuchlich. Auch sei anzunehmen, dass die Argumentationshürde zur Darlegung der Anwendungsvoraussetzungen bei nahendem Ablauf der Einwendungsfrist steige. Hinter diesen Anforderungen bleibe der Antrag zurück. Insbesondere werde nicht mit ausreichender Tiefe dargelegt, weshalb die dringend benötigten Unterbringungsmöglichkeiten nicht rechtzeitig an anderer Stelle bereitgestellt werden könnten. Im Gegenteil habe eine Auskunft des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten kurz vor Erteilung der Abweichungsentscheidung sogar einen Leerstand von rund 5.000 Plätzen in Gemeinschaftsunterkünften in Berlin ergeben. Dass nun neue Prognosen zum Unterbringungsbedarf vorgelegt würden, ändere daran nichts. Maßgeblicher Zeitpunkt sei jener der Behördenentscheidung gewesen. Auch ließen die bisherigen Äußerungen der Senatsverwaltung darauf schließen, dass das Sonderbaurecht noch schnell vor dem Jahresende genutzt werden soll, um unter dem Deckmantel der Flüchtlingsunterbringung auf Sicht Sozialwohnungsbau preiswert und zeitnah betreiben zu können. Dazu sei die Norm des § 246 Abs. 14 BauGB aber gerade nicht da. Anders als das Vorhaben wahrten die Antragsteller ihrerseits die Planvorgaben. Die Interessen der Antragsteller seien schon aus diesem Grund und auch deshalb als gesteigert schutzwürdig anzusehen, weil ihr Grundstück Teil des Denkmalbereichs sei und sie in der Folge nicht nur den Restriktionen des Denkmalrechts unterworfen seien, sondern auch denkmalrechtliche Umgebungsschutz für sich und den gesamten Denkmalbereich einfordern könnten. Das müsse unbeschadet des Umstands gelten, dass ihre Gebäude nicht konstitutiv für die Anerkennung als Denkmal gewesen seien. Auch die Antragsteller hätten seinerzeit die Sichtachsen auf und durch den benachbarten Arkadenbereich wahren müssen; das könne nun auch von dem Vorhaben eingefordert werden. Zudem lasse der geplante Plattenbau jede Rücksicht auf das Denkmal vermissen. Die Rücksichtslosigkeit ergebe sich darüber hinaus auch aus der Riegelwirkung des geplanten Plattenbaus gegenüber ihrem Grundstück, ferner aus Lärmgründen. Da die Wohneinheiten relativ klein dimensioniert seien, würden sich die Bewohner typischerweise viel im Freien aufhalten. Eine typische milieubedingte Unruhe sei zu erwarten, deren Entstehung insbesondere Großunterkünfte – wie hier vorgesehen – Vorschub leisteten. Zudem könne der entstehende Ziel- und Quellverkehr bereits heute nur unzureichend aufgenommen werden. Es fehle an öffentlich zugänglichen Stellplätzen, die Parkplatzsituation sei sehr angespannt. Dass die Bewohner der geplanten Unterkunft allenfalls über Fahrräder verfügten, sei zynisch und wider besseren Wissens. Meist seien diese dort für einen längeren Zeitraum untergebracht, während des Asylverfahrens schon als Handwerker tätig und deshalb nicht nur in der Lage, sondern zum Werkzeugtransport auch darauf angewiesen, sich ein Fahrzeug anzuschaffen. Auch dürfe der Besuchsverkehr nicht ausgeblendet werden. Das alles hätte eine verkehrstechnische Untersuchung erforderlich gemacht, die der Antragsgegner vor der Zulassung des Vorhabens unterlassen habe. Davon abgesehen sei bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots auch die Pandemie-Situation zu bedenken. Da die geltenden Abstandsregeln in derart räumlich beschränkter Unterbringung kaum einzuhalten seien, könne das Vorhaben schon aus diesem Grund nicht im öffentlichen Interesse liegen. Sei daher in der Unterkunft mit hohen Infektionszahlen zu rechnen, erhöhe sich auch die Infektionsgefahr für die Bewohner der Nachbarschaft. Zuletzt stehe ihnen auch ein Abwehranspruch aus ihrer Eigenschaft als Denkmaleigentümer zu. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27. Januar 2020 (VG 19 K 5/20) gegen die bauaufsichtliche Zustimmung Nr. 2019/705 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 16. Dezember 2019 in der Fassung vom 12. Februar 2020 sowie gegen die Abweichung Nr. 2019/744 vom 16. Dezember 2019 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag hinsichtlich der Antragsteller zu 2. bis 5. bereits mangels Antragsbefugnis für unzulässig. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Bescheide seien rechtmäßig. Insoweit werde auf die Ausführungen im Klageverfahren verwiesen. Die Anwendung des § 246 BauGB sei nicht zu beanstanden. Der Bedarf an Flüchtlingsunterkünften sei nach wie vor sehr hoch, was durch das ergänzend vorgelegte Berichtsmaterial unterstrichen werde. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller liege auch kein „Etikettenschwindel“ vor. Es sei genau die Nutzung beabsichtigt, die zugelassen sei. Jede anderweitige Nutzung müsse erst beantragt und genehmigt werden. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen fehle es auch an einer Nachbarrechtsverletzung. Auf den Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Antragsteller nicht berufen, da deren Grundstück nicht im selben Baugebiet liege. Schließlich befinde sich der Vorhabenstandort auf festgesetztem Straßenland, die Antragsteller hingegen im gemischten Gebiet. Abgesehen davon führe das Vorhaben aber auch nicht zu einem Ungleichgewicht innerhalb des Baugebiets. Als Anlage für soziale Zwecke sei das Vorhaben allgemein zulässig. Ein Kippen des Gebiets sei nicht zu besorgen, weshalb im Übrigen auch der Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht verletzt sei. Das Vorhaben sei zudem nicht rücksichtslos. Erhebungen bei 75 Unterkünften hätten gezeigt, dass mit einem nennenswerten Pkw-Aufkommen in Flüchtlingsunterkünften nicht zu rechnen sei. Hier sei auch zu beachten, dass der Standort gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sei. Anhaltspunkte für eine besondere Lärmentwicklung fehlten ebenso, weshalb sich eine tiefere Untersuchung dazu erübrigt habe. Auch gesteigerte SARS-CoV 2-Infektionsrisiken ergäben sich nicht. Das Vorhaben sei auf 152 Personen ausgelegt, die in Kleingruppen mit eigener Küche und eigenem Bad untergebracht seien. Eine solche Unterbringung unterscheide sich kaum von der in einem Wohngebäude, sodass für ein besonderes Infektionsrisiko nichts ersichtlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des An-tragsgegners, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Der Zulässigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass bereits mit der Realisierung des Vorhabens begonnen wurde. Denn ungeachtet des Baufortschritts und möglicherweise inzwischen bewirkter Fertigstellung des Rohbaus können die Antragsteller durch ein Obsiegen ihre Rechtsstellung noch verbessern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 4). Schließlich wenden sie sich nicht nur gegen die von dem geplanten Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen, sondern auch gegen die von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung herrührenden Belästigungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2018 - OVG 10 S 40.17 -, juris Rn. 3). Diese könnten sie im Erfolgsfall noch abwenden, sodass es nicht am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ob auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ist vor allem hinsichtlich der Antragsteller zu 2. bis 5. zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Frage der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) umstritten. Dem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Eilantrag ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht hat keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung anzuordnen. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung steht den Antragstellern gegen die bauaufsichtliche Zustimmung Nr. 2019/705 nebst erteilter Abweichung Nr. 2019/744 kein im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzbares nachbarliches Abwehrrecht zu. 1. Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - VerfGH Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). 2. Daran fehlt es hier. Denn gegen die bauaufsichtliche Zustimmung nebst Abweichung ist ausgehend von dem skizzierten, auf Nachbarrechte beschränkten Prüfungsmaßstab nichts zu erinnern. Die Antragsteller können weder mit Erfolg die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs (a.), noch des Gebietserhaltungsprägungsanspruchs (b.), noch des Rücksichtnahmegebots (c.) rügen. Auch das Denkmaleigentum vermittelt ihnen vorliegend keinen Abwehranspruch (d.). a) Auf eine Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Allerdings dürften die besseren Gründe dafür sprechen, dass beide Grundstücke demselben Plangebiet zuzuordnen sind, obwohl der Vorhabenstandort auf einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, während das Grundstück der Antragsteller als gemischtes Gebiet festgesetzt ist. Zwar ist Ausgangspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs ein planungsrechtliches Synallagma, das Planbetroffene im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke dergestalt zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindet, dass beide denselben Beschränkungen unterworfen werden. Das bedingt, dass die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Grundeigentümer ebendiesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. das Urteil der Kammer vom 24. Januar 2019 - VG 19 K 308.15 -, UA S. 13 f. m.w.N.), was Angehörige dieser Schicksalsgemeinschaft auch einfordern können. Ein solches Synallagma liegt jedenfalls in Reinform hier zwar nicht vor. Denn hier verlangen die Antragsteller vom Antragsgegner die Einhaltung einer Festsetzung, der sie selbst nicht unterliegen. Doch bei genauer Betrachtung stellt sich die Ausweisung als Verkehrsfläche innerhalb des gemischten Gebietes nicht als Festsetzung dar, die geeignet ist, jene als gemischtes Gebiet endgültig zu verdrängen bzw. zu überlagern (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 4/2020, § 9 Rn. 451). Das bestätigt folgende Kontrollüberlegung: Erwiese sich die Straßenfluchtlinie als funktionslos, wäre der Bereich nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen, sondern es lebte die Festsetzung des gemischten Gebiets wieder auf. Das verdeutlicht, dass der sich vor der Straßenfluchtlinie erstreckende Bereich zumindest in dem Fall, in dem dieser Bereich seiner Einfärbung nach auch zum gemischten Gebiet rechnet, kein eigenständiges Baugebiet darstellt. Insoweit unterscheidet sich die Konstellation hier grundlegend von einem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 - OVG 10 S 22.19 -, juris Rn. 8 f.), wo es um Angriffe von Anwohnern eines allgemeinen Wohngebiets auf ein auf einer d a n e b e n gelegenen Versorgungsfläche errichtetes Vorhaben ging (ähnlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - VGH 22 ZB 06.2639 -, juris Rn. 14). Letztlich muss die Frage, ob beide Grundstücke vorliegend als im selben Plangebiet zugehörig angesehen werden müssen, hier aber nicht entschieden werden. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Antragsteller unterstellt, verhilft ihnen der Gebietserhaltungsanspruch nicht zum Erfolg – gleichviel, von welchem Maßstab auszugehen ist. Gemessen an der in dem Plangebiet der Antragsteller geltenden Festsetzung als gemischtes Gebiet ist das Vorhaben nämlich als soziale Einrichtung (vgl. von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 99; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 22. September 2020 - VG 19 L 249/20 -, BA S. 6 m.w.N.) allgemein zulässig (§ 7 Nr. 9 Buchst. c Alt. 1 BO 58). Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wenn auf die Festsetzung „öffentliche Verkehrsfläche“ abzustellen wäre. Zwar hält sich das Vorhaben ersichtlich nicht an diese Vorgabe. Die Einhaltung der Festsetzung „öffentliche Verkehrsfläche“ (heute: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) könnten die Antragsteller jedoch nicht einfordern. Schließlich vermittelt eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche schon keinen Nachbarschutz (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Stand: 5/2020, § 9 Rn. 107 zu Festsetzungen nach § 9 Nr. 11 BauGB, was nach Ansicht der Kammer übertragbar ist). b) Ein Abwehranspruch steht den Antragstellern auch nicht aus ihrem Gebietsprägungserhaltungsanspruch zu. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt Nachbarn zwar einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung des Gebiets, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Das gilt auch dann, wenn das angegriffene Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Voraussetzung der Unvereinbarkeit eines Vorhabens ist dabei, dass das Vorhaben das nachbarliche Austauschverhältnis stört und eine Verfremdung des Gebietes einleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28/91 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Eine solche potenzielle Wirkung wird allerdings nur ausnahmsweise zulassungsfähigen Vorhaben zugeschrieben (vgl. Decker, Der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch, JA 2007, 55 ). Schließlich prägen ein Baugebiet im Besonderen die regelhaft zugelassenen Vorhaben. Wie gezeigt, ist das Vorhaben als Gebäude für soziale Zwecke einzuordnen, das im gemischten Gebiet allgemein zulässig ist. Dass ein solches Vorhaben zu einer gebietswidrigen Umprägung führen kann, erscheint daher ausgeschlossen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich im Übrigen, wenn man entgegen dem Vorstehenden annimmt, dass entweder auch allgemein zulässige Nutzungen mittels Gebietsprägungserhaltungsanspruch abgewehrt werden können oder dass das Vorhaben wegen des Bescheides Nr. 2019/744 als ausnahmsweise zugelassenes Vorhaben anzusehen ist. Denn weder die spezifische Prägung des Gebiets noch seine allgemeine Zweckbestimmung (vgl. Decker, ebd.) werden durch das Vorhaben hier in relevanter Weise berührt. In gemischten Gebieten nach § 7 Nr. 9 BO 58, der im Wesentlichen § 6 BauNVO 1990 entspricht, sind Wohngebäude und zahlreiche sonstige bauliche Nutzungen (gleichberechtigt) nebeneinander zulässig (von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 111). Es lässt sich bei summarischer Prüfung jedoch nicht feststellen, dass die Wohnnutzung infolge der Zulassung des Vorhabens in unerwünschter Weise ins Hintertreffen gerät bzw. die beabsichtigte Durchmischung beeinträchtigt wird. Jedenfalls kann schon angesichts der quantitativ nicht unerheblichen Wohnnutzung der Antragsteller – auf die allseitige Sichtbarkeit dieser Wohnnutzung kommt es dabei nicht entscheidend an – durch immerhin fünf größere Wohngebäude (noch) nicht die Rede davon sein, dass gewerbliche Nutzungen nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend oder übergewichtig in Erscheinung treten (zu diesem Erfordernis vgl. Roeser, in: König/ders./Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 6 Rn. 4 m.w.N.). Das gilt umso mehr, als das angegriffene Vorhaben als Gebäude für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter seiner Art nach der Wohnnutzung nähersteht als der gewerblichen Nutzung, sie – anders gewendet – sogar geeignet ist, die erstrebte ebenbürtige Durchmischung von Gewerbe und Wohnung (gemeint ist dabei Wohnnutzung im weitesten Sinne, s. Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2018, § 6 Rn. 1.1) eher zu fördern als zulasten der Wohnnutzung im Sinne einer qualitativ oder quantitativ nicht mehr hinnehmbaren Verdrängung der Wohnnutzung infrage zu stellen. Davon abgesehen vermag die Kammer die Einstufung des benachbarten Seniorenwohnheims K... durch die Antragsteller als Einrichtung für soziale Zwecke nicht zu teilen, was den gestellten Befund noch weiter festigt. Dieses ist, ohne dass es hier darauf ankommt, unbeschadet seiner ergänzender Angebote seiner Schwerpunktnutzung nach als Wohnnutzung zu qualifizieren (vgl. Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O., § 4 Rn. 54). Auch die konkrete räumliche Lage des Vorhabens verletzt nicht den Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Die Kammer vermag schon nicht zu erkennen, dass der „harmonische Charakter einer geschwungenen Bebauungslinie entlang des Hohenzollernparks“, den das Vorhaben ignorieren soll, ein schützenswertes Merkmal der konkreten Gebietsprägung darstellt, dessen Bewahrung ein Nachbar für sich einfordern können soll. In der Sache erweckt der Vortrag auch vielmehr den Anschein, als ob die Antragsteller mit diesem Einwand lediglich den Versuch unternehmen, eine Straßenfluchtlinie, der unbestritten nachbarschützende Wirkung nicht zukommt (s.o.), „durch die Hintertür“ um gerade eine solche Dimension aufzuladen. Hierfür sind durchgreifende Gründe allerdings nicht erkennbar. c) Die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft stellt sich ferner nicht als rücksichtlos gegenüber den Antragstellern in der Nutzung ihres Grundstücks dar, wobei dahinstehen kann, ob die Pflicht zur Rücksichtnahme hier aus § 246 Abs. 14 BauGB folgt (so OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 - OVG 2 Bs 38/16 -, juris Rn. 26) oder aus § 7 Nr. 5 BO 58 bzw. § 15 Abs. 1 BauNVO (offengelassen bei VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 - VGH 5 S 634/16 -, juris Rn. 11). Ungeachtet der Frage, ob die Abweichung vom 16. Dezember 2019 allen weiteren Anforderungen des § 246 Abs. 14 BauGB entspricht (worauf es nicht ankommt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2019 - VGH 8 S 2441/18 -, juris Rn. 6 m.w.N.), waren bei der Entscheidung die nachbarlichen Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB ersetzt bei Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende temporär den § 37 BauGB (§ 246 Abs. 14 Satz 9 Halbs. 2 BauGB), an dessen Struktur sie anknüpft (BT-Drucks. 18/6185, S. 55). Vergleichbar zu einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 C 20/88 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. Juli 1991 - BVerwG 4 B 106/91 -, juris), sind bei der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Abweichung die widerstreitenden Belange, einschließlich der nachbarlichen Interessen, gegenüberzustellen und zu gewichten (BT-Drucks. 18/6185, S. 55). Wie bei § 37 Abs. 1 BauGB lässt sich dabei die Bedeutung der nachbarlichen Interessen den Grundsätzen zu § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen, der trotz seiner strukturellen Unterschiede zu § 37 BauGB ebenfalls ein Absehen von planerischen Festsetzungen ermöglicht. Hiernach kommt bei der Abweichung von – wie hier – nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans (s.o. unter a.) eine Verletzung subjektiver Rechte benachbarter Grundeigentümer n u r bei einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - BVerwG 4 B 64.98 - juris Rn. 6). Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, auf das weitere Vorbringen der Antragsteller zu den übrigen Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB, etwa dem Bedürfnis nach der Unterkunft, das die Kammer aber auch als gegeben ansieht, einzugehen (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019, a.a.O., Rn. 51 m.w.N.). Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Vorhabenzulassung geboten und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen durch das Vorhaben. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die Vorhabenzulassung berührt wird. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urteil vom 8. Mai 2018 - OVG 1 B 18/18 -, juris Rn. 26). Ein Vorhaben, das zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar folglich nicht hinzunehmen. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies bemisst sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Hiervon ausgehend ist das Rücksichtnahmegebot gewahrt. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich zunächst nicht schon aus einer erdrückenden Wirkung des geplanten Baukörpers, die die Antragsteller durch ihren Verweis auf dessen Riegelwirkung rügen. Hinsichtlich der auch durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Einhaltung der nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür ist, dass für eine Beeinträchtigung dieser nachbarlichen Belange durch ein Vorhaben diesbezüglich kein Raum ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Hier wahrt das Vorhaben die Abstandsflächen, was hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange indiziell schon gegen seine Rücksichtlosigkeit spricht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass im konkreten Fall eine Abweichung von dieser Grundregel veranlasst wäre. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass das Rücksichtnahmegebot auch dann durch ein Vorhaben verletzt sein kann, wenn es Abstandsflächenvorschriften nicht verletzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 3). In einer solchen Situation kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aber nur vorliegen, wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen. Diese Fallgestaltungen beschränken sich allerdings auf Extremfälle, die mit den Schlagwörtern einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ oder der fehlenden „Luft zum Atmen“ beschrieben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. September 2012 - OVG 10 S 29.12 -, juris Rn. 17 und vom 19. Mai 2014, a.a.O.). Ein solcher Extremfall liegt hier nicht vor. Dabei muss berücksichtigt werden, dass eine erdrückende oder einmauernde Wirkung infolge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung lediglich bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Eine solche Übergröße lässt sich im Verhältnis zu den Wohnbauten der Antragsteller nicht feststellen. Auch aus Lärmgesichtspunkten heraus erweist sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos. Vor allem sind verhaltensbezogene Lärmimmissionen, die für die Antragsteller unzumutbar wären, nicht ersichtlich. Typische Lebensäußerungen von Menschen, wie sie im Übrigen in allen Kulturkreisen vorkommen, dürften schon grundsätzlich nicht geeignet sein, die Schwelle der Zumutbarkeit zu überschreiten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, regelmäßig hinzunehmen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rn. 13), und zwar auch in solchen Wohngebieten, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - VGH 15 CS 15.1935 -, juris Rn. 20). Dass und warum hier wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise darüber hinausgehende störende Verhaltensweisen zu erwarten sind, die die Schwelle eines schweren Nachteils erreichen, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dabei gilt auch zu beachten, dass Störungen und Beeinträchtigungen, die außerhalb der bestimmungsmäßigen Nutzung einer Einrichtung auftreten (sog. Nutzungsexzess), regelmäßig bodenrechtlich nicht relevant sind; ihnen ist ggf. mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - OVG 7 B 1200/15.NE -, juris Rn. 7 m.w.N.). Warum das Polizei- und Ordnungsrecht hier im Fall von „Exzessen“ nicht ausreichen soll, legen die Antragsteller nicht überzeugend dar. Der pauschale Einwand einer zu erwartenden milieubedingten Unruhe, auch weil die Unterkünfte klein, die Unterbringungsdichte hoch und die Frustrationstoleranz der verschiedenen Kulturen entstammenden Geflüchteten oftmals gering seien, verfängt ebenso wenig. Denn Bauplanungsrecht vermittelt keinen Milieuschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 -, juris Rn. 72), also ein Recht, „unter sich zu bleiben“. Das beansprucht auch (und erst Recht) in gemischten Gebieten Geltung. Es lässt sich auch nicht erkennen, dass das Vorhaben wegen des mit ihm verbundenen Verkehrs(lärms) eine Unzumutbarkeit für die Antragsteller begründen könnte. Unabhängig davon, dass das geplante Gebäude auch eine gewisse Abschirmwirkung gegenüber Verkehrslärm von der F... Straße haben wird, fehlt es dem Vorbringen der Antragsteller an jeglicher Glaubhaftmachung, dass ein durch die Nutzung des Nachbargebäudes verursachter Kraftfahrzeugverkehr nach Art und Umfang gebietsuntypisch ist und das ihnen zumutbare Maß überschreitet. Zwar soll in der geplanten Unterkunft in der Tat eine nicht mehr ganz unerhebliche Anzahl an Personen einziehen. Doch die potentiellen Bewohner haben als Geflüchtete in der Regel weder ein Fahrzeug noch eine in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis. Jedenfalls ist von einer signifikant niedrigeren Pro-Kopf-Motorisierungsquote auszugehen als sonst üblich. Der pauschale Hinweis der Antragsteller, Asylbewerber würden dort für längere Zeit leben, häufig (nicht berücksichtigten) – motorisierten – Besuch empfangen und oft zügig als Handwerker, die auf ein Fahrzeug angewiesen seien, tätig werden, entkräftet diese Annahme nicht. Er bleibt spekulativ und ist daher nicht geeignet, der auf einer Umfrage in immerhin 75 Unterkünften basierenden, plausibel erscheinenden Annahme des Antragsgegners, dass mit einer wesentlichen Zunahme des Zu- und Abfahrtverkehrs nicht zu rechnen ist, überzeugend entgegenzutreten. Dies auch nicht zuletzt deshalb, weil aufgrund der guten Anbindung des Standorts an den öffentlichen Nahverkehr (z.B. S-Bahnhof H... ) Kraftfahrzeuge für die Mobilitätsbedürfnisse der Bewohner nicht erforderlich sind. Sollte es im Einzelfall doch Fahrzeugbesitzer unter den Bewohnern geben, haben die Antragsteller jedenfalls nicht dargetan, inwieweit ein geringfügig höheres Verkehrsaufkommen in der Umgebung ihres Grundstücks für dessen Nutzung die Grenze der Zumutbarkeit aus Lärmgründen überschreitet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Grundstück der Antragsteller in unmittelbarer Nähe zur Autobahn BAB 100 (weniger als 150 m Luftlinie) befindet, sodass vorliegend auch eine entsprechende Vorbelastung zulasten des Schutzbedürfnisses der Antragsteller ins Gewicht fällt. Für unzumutbaren Lärm infolge regelmäßigen Lieferverkehrs ist ebenfalls nichts ersichtlich. Auch ein durch das Vorhaben von den Antragstellern besorgter erhöhter Parkplatzdruck auf öffentlichem Straßenland vermag eine Rücksichtlosigkeit hier nicht zu begründen. Das gilt selbst dann, wenn in der Umgebung nicht sehr viele Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bestehen sollten. In Städten ist Parkplatznot keine Besonderheit und wird durch den im Vergleich zu ländlichen Gegenden besseren öffentlichen Nahverkehr ausgeglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VGH 5 S 963/17 -, juris Rn. 81). Anderes kann zwar dann gelten, wenn mit dem Vorhaben eine spürbare Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke entsteht, diese durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet war, und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2000 - OVG 10 B 1052/00 -, juris Rn. 6). Hierfür fehlen vorliegend aber belastbare Anhaltspunkte, zumal die Antragsteller über eine Tiefgarage verfügen. Daher gab es auch für den Antragsgegner keine Veranlassung, eine verkehrstechnische Untersuchung vor Zulassung des Vorhabens einzuholen. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass es den Straßenzügen infolge der Vorhabenzulassung nicht mehr möglich wäre, den Ziel- und Quellverkehr aufzunehmen (soweit dies die Frage der Erschließung beträfe, könnten sich die Antragsteller hierauf ohnehin nicht berufen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - OVG 2 S 26.14 -, BA S. 4 m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. März 1999 - VGH 15 B 98.207 -, juris Rn. 17) – erst Recht nicht in einer die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitenden Weise. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber den Antragstellern ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen hinsichtlich der aktuellen pandemischen Situation. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, entstehen hier keine turnhallenähnlichen Gemeinschaftsunterkünfte, sondern kleine abgeschlossene Wohneinheiten mit eigenen Nasszellen und Küchen. Dann ist aber nicht erkennbar, warum dort ein in nennenswertem Umfang erhöhtes Infektionsrisiko bestehen soll, erst Recht nicht ein solches, das sich für die Nachbarschaft als unzumutbar darstellt. Schließlich ist das Vorhaben nicht wegen Auswirkungen auf den nahegelegenen Denkmalbereich rücksichtslos. Zwar kann es bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls auch darauf ankommen, ob in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwürdige bauliche Anlagen sind, wobei als solche gesteigert schutzwürdigen Anlagen vor dem Hintergrund des im Berliner Recht in § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 DSchG Bln verankerten denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes insbesondere Baudenkmäler angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 13; VG Berlin, Urteile vom 9. März 2017 - VG 19 K 348.14 -, UA S. 13 und vom 19. November 2014 - VG 19 K 385.12 -, juris Rn. 67). Soweit die Antragsteller davon ausgehen, das Vorhaben trage an dem konkreten Standort nicht dem erhöhten Maß an Rücksichtnahme Rechnung, das der Denkmalbereich verlange, so kann dem indes nicht gefolgt werden. Die Gesamtanlage des „V... “, dem ehemaligen Wehrkreiskommando III, wirkt auf den Betrachter vor allem vom H... aus. Dieser Blickwinkel wird durch das Vorhaben in keiner Weise beeinträchtigt. Lediglich die denkmalrechtlich weniger bedeutende Rückseite der Anlage erfährt durch das Vorhaben eine Verdeckung, allerdings auch nur zu einem kleinen Teil (der übrigens deutlich geringer ist als die Verdeckung, die durch die Gebäude der Antragsteller bewirkt wird). Die besondere Anordnung der Baukörper der Gesamtanlage, die vor allem wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung in der Denkmalliste erfasst ist, bleibt jedoch trotz dieser Teilverdeckung durch das Vorhaben erfahrbar. Die die Anlagenflügel verbindende Kolonnade (Arkadengang) bleibt einsehbar, weil die Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller, die in gedachter Verlängerung in die geöffnete Baukörperstellung mündet, frei von Bebauung bleibt und die verlängerten Achsen der nach Osten verlaufenden Längsflügel von der geplanten Unterkunft allenfalls marginal geschnitten werden. Angesichts dessen lässt sich nicht feststellen, dass der Eindruck des Denkmals in einer die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichenden Weise gestört wird. d) Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf ein verfassungsrechtlich verbürgtes denkmalrechtliches Nachbarrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Eigentumsrecht des Eigentümers eines Denkmals bzw. eines Anwesens innerhalb einer Denkmalzone zwar, dass ein solcher Eigentümer – bestimmte – Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 - BVerwG 4 B 28.10 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1231 ). Denn nur auf diese Weise wird die Verhältnismäßigkeit der ihm durch das Denkmalrecht auferlegten Pflichten gewahrt. Der Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Anwesens hat deshalb dann ein aus seinem grundrechtlich geschützten Eigentum folgendes Abwehrrecht gegen ein den Vorgaben des Denkmalrechts nicht genügendes Vorhaben in der Umgebung seines Denkmals oder innerhalb der Denkmalzone, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen des Nachbarn vorliegt, was voraussetzt, dass die Belange des Denkmalschutzes in besonders qualifizierter Weise verletzt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 -, juris Rn. 12). Ein solcher Fall ist hier zur Überzeugung der Kammer aber nicht gegeben. Eine besonders qualifizierte Verletzung der Belange der Denkmalschutzes lässt sich unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen auch bei Unterstellung einer hohen Schutzwürdigkeit des Denkmalbereichs zum einen und zum anderen der (hypothetischen) Annahme, dass sich die Antragsteller, obwohl deren Gebäude nicht konstitutiver Bestandteil des Denkmalbereichs sind, sondern nur inmitten dessen aufstehen, darauf berufen können, bei der gebotenen Prüfung nicht feststellen. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot verwiesen werden. Ungeachtet der unterschiedlichen Ansätze und Maßstäbe des Rücksichtnahmegebots einerseits und des Denkmalschutzrechts andererseits, erweist sich danach, dass hier auch eine die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG berührende – und damit einen Abwehranspruch der Antragsteller als Denkmaleigentümer auslösende – erhebliche Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen der Antragsteller nicht vorliegt. Nicht zuletzt angesichts der Lage des betroffenen Denkmals im innerstädtischen Bereich, der bloßen Teilverdeckung der Rückfront sowie der denkmalrechtlich relevanten Vorbelastung in Gestalt der vorhandenen neuzeitlichen Bauten stellt die geplante Errichtung der Flüchtlingsunterkunft keine Veränderung der Umgebung bzw. Denkmalzone dar, die das Erscheinungsbild der Denkmäler so schwerwiegend tangiert, dass die Antragsteller das Vorhaben als Verletzung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts abwehren können. Das Vorhaben mag städtebaulich und denkmalpflegerisch nicht ideal erscheinen, überschreitet jedoch nicht die Schwelle zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalbereichs. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei gemäß Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert von 3.750,00 Euro zugrunde.