Urteil
26 K 320.16
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0813.26K320.16.00
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Leitsätze
1. Hilfsmittel, in diesem Fall eine ärztlich verordnete Sehhilfe, sind grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen.(Rn.16)
Liegt eine Behinderung im Sinne des SGB IX nicht vor, so ist eine Sehhilfe regelmäßig der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und deshalb nicht beihilfefähig, es sei denn, der Beamte ist als über 18-Jähriger schwer sehbeeinträchtigt.(Rn.17)
(Rn.18)
2. Die grundsätzliche Beihilfefähigkeit einer Sehhilfe ergibt sich weder aus dem Alimentationsprinzip noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hilfsmittel, in diesem Fall eine ärztlich verordnete Sehhilfe, sind grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen.(Rn.16) Liegt eine Behinderung im Sinne des SGB IX nicht vor, so ist eine Sehhilfe regelmäßig der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und deshalb nicht beihilfefähig, es sei denn, der Beamte ist als über 18-Jähriger schwer sehbeeinträchtigt.(Rn.17) (Rn.18) 2. Die grundsätzliche Beihilfefähigkeit einer Sehhilfe ergibt sich weder aus dem Alimentationsprinzip noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.(Rn.20) (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die zulässige Klage hat der Berichterstatter infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Die Klage ist unbegründet, weil der versagende Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar steht dem Kläger im Grundsatz nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG ein Beihilfeanspruch zu, dessen Einzelheiten durch eine auf § 80 Abs. 6 BBG gestützte Verordnung geregelt werden. Doch sind deren Voraussetzungen – wie nicht im Streit steht - nicht erfüllt. Die Ermächtigungsgrundlage sieht in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c) BBG die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hilfsmittel (wozu Sehhilfen/Brillen zählen können) auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen vor. Die danach erlassene Bundesbeihilfeverordnung regelt die Beihilfe für Hilfsmittel in § 25 BBhV. Maßgebend ist dessen Fassung im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - BVerwG 5 C 17.16 -, NVwZ-RR 2018, 270 Rn. 12). Trotz Änderungsankündigungen ist das die noch geltende Fassung. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen (die anderen Varianten der Norm sind hier offensichtlich nicht einschlägig). Aufwendungen für die Behandlung von Behinderungen können nach § 80 Abs. 3 Nr. 2 BBG beihilfefähig sein. Um den Ausgleich einer Behinderung geht es hier aber nicht. Der Begriff ist im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu verstehen, weil diese Norm ein vergleichbares Anliegen verfolgt wie behinderungsbezogene Beihilfevorschriften und für ein abweichendes Verständnis kein Anhalt besteht. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion (wozu das Sehvermögen zu zählen ist) mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine Behinderung ist hier nicht auszugleichen, weil die Fehlsichtigkeit des Klägers eher im unteren Bereich liegt und nach der Erfahrung des Gerichts für Menschen im siebenten Lebensjahrzehnt keine Besonderheit ist. Unter diesen Umständen ist die Sehhilfe der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, womit die Aufwendungen für das Hilfsmittel nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 BBhV nicht beihilfefähig sind. Diese Regelung wird durch § 25 Abs. 4 BBhV, auf den § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV verweist, ausdrücklich nicht berührt (§ 25 Abs. 4 Satz 5 BBhV). Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV wird die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln in Anlage 11 näher geregelt. Die in deren Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 geregelten allgemeinen Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen erfüllt der Kläger unstreitig nicht, weil er als über 18-Jähriger nicht schwer sehbeeinträchtigt ist. Erfolglos beruft sich der Kläger auf das Urteil aus Bayern. Das lässt sich zwar nicht mit dem Argument der Beklagten aus dem Feld schlagen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof keine Bundesnormen für nicht anwendbar erklären könne. Indes übergeht der Kläger die erklärten Einschränkungen der Entscheidung. Sein Argument, mit der Übertragung des Bundesrechts auf das Landesrecht sei die Rechtswidrigkeit der bayerischen Beihilfeverordnung bewirkt worden, also müsse das Bundesrecht rechtswidrig sein, überzeugt nicht. Am Ende der Ausführungen zur Randnummer 27 wird die entscheidende Erwägung damit bezeichnet, dass das bayerische Beamtenrecht – anders als das Bundesbeamtenrecht – seinerzeit keinen völligen oder teilweisen Ausschluss von Hilfsmitteln vorsah. Überdies war der dortige Kläger – anders als der hiesige – auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (stark) sehbehindert. Die gravierende Sehschwäche war für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein entscheidender Umstand (siehe Randnummern 25 f.). Die Berufung des Klägers auf den Alimentationsgrundsatz ist verfehlt. Die Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 = NJW 1991, 743; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2017 – BVerwG 5 C 6.16 -, NVwZ-RR 2018, 392 Rn. 11, und Urteil vom 26. April 2018 – BVerwG 5 C 4.17 -, Rn. 12). Aber auch die verfassungsrechtlich als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht begründet den Anspruch des Klägers nicht. Ein Verstoß des § 80 Abs. 3 Nr. 2 BBG dagegen steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) fest, womit die vom Kläger angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2008 – BVerwG 2 C 24.07 -, NVwZ 2008, 1378 [1380 Rn. 23] und Urteil vom 20. März 2008 – BVerwG 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, 1129 [1130 ab Rn. 19] dort auch zu hier eindeutig nicht verletzten, durch den Alimentationsgrundsatz gesetzten Grenzen). Erfolglos beruft sich der Kläger auf die Formulierung, dass nach dem gegenwärtigen System nicht ausschließbar lediglich Aufwendungen sind, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (Urteil vom 28. Mai 2008, a.a.O.). Denn weder seine Existenz noch wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens sind von seiner Sehschwäche betroffen. Dabei versteht das Gericht „Existenz“ elementar im Sinne eines biophysischen Faktums und nicht als Zusammenfassung aller Umstände, die den Kläger in seiner gegenwärtigen Lebensform (u.a. als Autofahrer, der am Computer arbeitet) prägen. Davon ausgehend bestimmt sich die Wesentlichkeit von Verrichtungen nicht am aktuellen Lebenszuschnitt des Beamten, sondern an existenziellen, grundlegenden Bedürfnissen/Anforderungen. Die Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu grundlegenden Strukturunterschieden zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe (a.a.O Rn. 27), wonach die Sicherungssysteme "gesetzliche Krankenversicherung" und "private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe" grundlegende Strukturunterschiede aufweisen und sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen unterscheiden und das Bestreben nach einer Angleichung der Systeme Eingriffe in den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 – BVerwG 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234 = NVwZ 2009, 472 [474 Rn. 18]), führen im Falle des Klägers nicht auf einen Eingriff in den Kernbereich der Fürsorgepflicht. Danach ist auf die im Erörterungstermin nicht angesprochene Frage, ob der Kläger durch zumutbare Eigenvorsorge die Belastung mit den Kosten für die Sehhilfe hätte abwenden/mindern können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2018 – BVerwG 5 C 4.17 -, Rn. 13 [nur der dortige Ausgangsfall selbst ist im Termin behandelt worden]), nicht einzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 600,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um Beihilfe zu einer Sehhilfe (Brille). Ein Augenarzt verordnete dem beihilfeberechtigten, am 1. September 1953 geborenen Kläger, einem Ministerialrat der Besoldungsgruppe B3, eine (Gleitsicht-) Brille. Sie sollte folgende Werte aufweisen: Ferne/rechts/-0,50 (Spär.)/-0,50 (Cyl.)/160 (Achse) Ferne/links/-0,75 (Spär.)/-1,25 (Cyl.)/90 (Achse) Nähe/rechts/+2,00 (Spär.)/-0,50 (Cyl.)/160 (Achse) Nähe/links/+1,75 (Spär.)/-1,25 (Cyl.)/90 (Achse). Der Optiker stellte dem Kläger dafür am 23. Januar 2016 1.200 Euro in Rechnung. Seinen Beihilfeantrag vom 7. April 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid der Bundesnetzagentur vom 23. Mai 2016 ab, weil die Voraussetzungen des § 25 BBhV nicht erfüllt seien. Unter Berufung auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 – 14 B 13.654 – erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Die Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid der Bundesnetzagentur vom 30. November 2016 mit näheren Ausführungen zu § 25 BBhV zurück. Das angeführte Urteil habe nur Auswirkungen auf das Beihilferecht des Landes Bayern. Der Kläger hat am 2. Dezember 2016 Klage erhoben. Er beruft sich weiter auf das bayerische Urteil und das Alimentationsprinzip. Ohne Brille könne er sein Leben nicht führen, etwa am Computer arbeiten oder Auto fahren. Sogar die Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger wäre ohne Brille deutlich gefährlicher. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift nebst Anlagen (Bl. 1 bis 28 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 8. Februar 2017 (Bl. 37 d. A.) und vom 4. Juni 2017 (Bl. 38 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, den ablehnenden Beihilfebescheid der Bundesnetzagentur vom 23. Mai 2016 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Beihilfe ihm 600 Euro Beihilfe für die Sehhilfe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof könne keine Bundesnormen für nicht anwendbar erklären. An dessen Ausführungen sei sie nicht gebunden. Im Übrigen unterscheide sich der Fall von dem des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 4. Januar 2017 (Bl. 32 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 29. Juni 2018 mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündlichen Verhandlung nach dem 10. August 2018 einverstanden erklärt. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der Erörterung gewesen.