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Beschluss

14 A 3399/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0316.14A3399.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Die Klägerin meint, es liege bei der Vergnügungssteuer eine vergleichbare Situation wie bei der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfenen Vermögensteuer vor, denn die Steuer knüpfe an die Fläche des Gewerbebetriebs und damit an das Vermögen der Klägerin an. Das ist schon deshalb falsch, weil die hier in Rede stehende Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte an das Einspielergebnis (Steuerjahr 2015, § 6a Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Steuer für besondere Vergnügungen vom 21.12.2009 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 29.8.2014) bzw. den Spieleinsatz (Steuerjahr 2016, § 6a Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Steuer für besondere Vergnügungen vom 21.12.2009 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 17.12.2015) anknüpft. Im Übrigen ist die Vergnügungssteuer nicht mit der Vermögensteuer zu vergleichen. Während diese die Vermögenssubstanz des Steuerschuldners besteuert ‑ mag auch eine dahinter stehende Erwägung sein, dass er grundsätzlich Erträge mit dem Vermögen erzielen kann ‑, geht es bei der Vergnügungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes um Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 ‑ 1 BvL 8/05 ‑, juris, Rn. 46 f.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 ‑ 9 C 7.16 ‑, juris, Rn. 13. Mit der Geldspielgerätesteuer wird der Aufwand der Spieler erfasst, den diese betreiben, um sich dem Vergnügen des Automatenspiels hingeben zu können. Im Ergebnis soll die Steuer den Spieler im Wege der Abwälzung treffen. Beim Automatenbetreiber wird die Steuer nur zur Vereinfachung erhoben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 ‑ 1 BvL 8/05 ‑, juris, Rn. 61 f.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 ‑ 9 C 12.08 ‑, juris, Rn. 28. Daher wirft die Antragsschrift weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf, noch begründet sie besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Gibt es also schon vom Ansatz her keinen Grund, rechtliche Maßstäbe für die Vermögensteuer auf die Vergnügungssteuer zum übertragen, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von der nach Meinung der Klägerin abgewichen worden sein soll, Beschluss vom 22.6.1995 ‑ 2 BvL 37/91 ‑, juris, auch der Sache nach keinen Grund zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine solche Abweichung wegen Verstoßes gegen den "Halbteilungsgrundsatz" liegt nicht vor. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Das ist nicht der Fall. Der in der genannten Entscheidung angesprochene sogenannte Halbteilungsgrundsatz, BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 ‑ 2 BvL 37/91 ‑, juris, Rn. 52, war kein die Entscheidung tragender Grund. BVerfG, Beschluss vom 18.1.2006 ‑ 2 BvR 2194/99 ‑, juris, Rn. 31. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Eine solche Frage wirft die Antragsschrift nicht auf. Die insoweit aufgeworfene Frage, bis zu welchem Ausmaß diese Vergnügungssteuer neben der ohnehin zu zahlenden Einkommensteuer und der ohnehin zu zahlenden Gewerbesteuer zulässig ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres beantwortet werden kann. Die verfassungsrechtliche Grenze der Vergnügungssteuererhebung der Höhe nach markiert das aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Erdrosselungsverbot, die dann vorliegt, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 ‑ 9 C 7.16 ‑, juris, Rn. 39 f.; zum Zusammenhang von Erdrosselungsverbot und Abwälzbarkeit der Steuer auf den Steuerträger, also den Spieler, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2017 ‑ 9 BN 2.17 ‑, juris, Rn. 12 ff. Daraus ergibt sich, dass die verfassungsrechtlich zulässige Höhe der Geldspielgerätesteuer zwar davon abhängt, inwieweit sie auf den Spieler abwälzbar ist, nicht aber davon, welche Einkommen‑ oder Gewerbesteuer der Automatenaufsteller schuldet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.