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Urteil

22 K 4851/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0727.22K4851.18A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird darüber hinaus unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2018 (Az. 0000000-163) soweit diese den Kläger betreffen verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und der Kläger jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird darüber hinaus unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2018 (Az. 0000000-163) soweit diese den Kläger betreffen verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und der Kläger jeweils zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben unter Verwendung eines grünen Spezialpasses mit seinem Sohn (Kläger des aus dem vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahrens 22 K 4565/22.A) sowie seiner Tochter (Klägerin im Verfahren 22 K 4673/18.A) am 24. Januar 2018 per Direktflug von Istanbul nach Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anschließend reiste die Ehefrau des Klägers (Klägerin zu 1. des aus dem vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahrens 22 K 4565/22.A) nach eigenen Angaben unter Verwendung eines grünen Spezialpasses mit der weiteren gemeinsamen Tochter (Klägerin zu 2. des aus dem vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahrens 22 K 4565/22.A) sowie dem weiteren gemeinsamen Sohn (Kläger im Verfahren 22 K 4672/18.A) am 31. Januar 2018 per Direktflug von Adana nach Hannover in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20. Februar 2018 stellten der Kläger, seine Ehefrau und ihre Kinder Asylanträge. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2018 erläuterte der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), er sei in der Türkei hoher Beamter des türkischen Bildungsministeriums gewesen und habe zuletzt am staatlichen Gymnasium in C. als Verwaltungsbeamter gearbeitet. Wegen Kontakts zu Familienangehörigen, die dem Umfeld der PKK zugerechnet werden, sei gegen ihn ein konstruiertes Strafverfahren eingeleitet und der Kläger am 3. Juni 2016 in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei bis zum 14. Februar 2017 in der JVA P. inhaftiert gewesen. Das Amt für Bildungswesen habe daraufhin das Arbeits-/Beamtenverhältnis mit ihm für beendet erklärt. Dies sei Vorbereitung dafür gewesen, den grünen Spezialpass der Familie für ungültig zu erklären und ihn erneut in Haft zu nehmen. Am 15. Januar 2018 habe er das Beamtenverhältnis aufgeben müssen. Daraufhin hätten er und seine Familie beschlossen, die letzte Möglichkeit einer Ausreise mit dem Spezialpass zu nutzen. Bei Rückkehr müsse er mit einer Verhaftung und unmenschlicher Behandlung rechnen. Am 20. Februar 2018 hörte das Bundesamt den Kläger an. Im Rahmen seiner Anhörung gab er im Wesentlichen an: Seit dem 1. Juli 2017, dem Beginn der „Fetüllah Gülen“, hätten die türkischen Behörden bzw. Personen der AKP in Behörden beliebig Personen verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Es seien ganz viele Personen entlassen und deren Hab und Gut eingefroren worden. Er sei selbst am 3. Juni 2016 verhaftet und neun Monate in Haft gewesen. Am 14. Februar 2017 sei er entlassen worden. Hintergrund sei gewesen, dass Telefongespräche von ihm abgehört worden seien und behauptet worden sei, er habe Betrügereien durchgeführt. Als er festgenommen worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, mit der PKK zusammenzuarbeiten bzw. zu sympathisieren. Nach der Haft habe er zunächst wieder gearbeitet. Anfang Januar 2018 sei er dann ohne weitere Erklärung von seiner Arbeit entlassen worden. Hierzu legte er ein Schreiben des Türkischen Bildungsministeriums vom 2. Januar 2018 vor. Nach der Übersetzung des Schreibens habe der „hohe disziplinare Ausschuss“ die Entscheidung getroffen, dass er aus „disziplinar Gründen“ gemäß § 657 Abs. 125/E-g aus dem Beamtenverhältnis entlassen werde. Er vermute, dass er wegen eines Komplotts entlassen worden sei, weil er sich nicht für die AKP engagiert habe. Nach der Haft seien Personen von der AKP zu ihm gekommen, die ihn aufgefordert hätten, an Veranstaltungen teilzunehmen. Dies hätten er und seine Familie nicht getan. Eines Tages, um den 16. Januar 2018 herum, hätten seine Kinder ihn angerufen und gesagt, dass die Polizei vor der Tür sei und gesagt habe, er solle zur Polizei kommen und eine Aussage machen. Es sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er habe sich aus Angst vor einer Verhaftung dazu entschlossen, nach Deutschland zu flüchten, weil hier Demokratie herrsche und es Menschenrechte und Gewaltenteilung gebe. Zuvor habe er sich nie Gedanken über eine Ausreise gemacht. Das Verfahren in der Türkei laufe noch. Bis zu seiner Ausreise habe er sieben Jahre mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem eigenen Apartment in C. (Stadtteil G.) gelebt. Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 (Az. 0000000-163), den Prozessbevollmächtigten des Kläger am 29. Juni 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Kläger (sowie seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder) auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1 und 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei kein Flüchtling. Sein Sachvortrag genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Es sei insbesondere auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger verfolgt worden sein wolle, weil er die regierende AKP Partei weder finanziell noch irgendwie anderes unterstützt habe und deswegen einem Komplott zum Opfer gefallen sei. Auch sei anzunehmen, weder der Kläger noch seine Familienangehörigen mit „privilegierten“ Reisepässe die Türkei verlassen hätten dürfen, wenn tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn ergangen wäre. Zudem bestünden Zweifel, dass der Kläger tatsächlich vom 3. Juni 2016 bis 14. Februar 2017 inhaftiert gewesen sei. Der Sachvortrag sei als unglaubhaft zu bewerten. Auch auf Grundlage einer Wahrunterstellung des vorgetragenen Besuchs der Polizei sei zudem mangels Qualifizierung als ausreichend intensive Verfolgungshandlung kein Flüchtlingsschutz zu gewähren. Auch sei keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei anzunehmen, sodass dem Kläger auch aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keine Verfolgung drohe. Aus den genannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für eine Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht vor. Der Kläger hat am 4. Juli 2018 Klage erhoben. Er nimmt hierzu Bezug auf die bei der Anhörung vorgetragenen Gründe und trägt ergänzend vor, er sei in der Türkei zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. In diesem Zusammenhang legt er folgende Unterlagen vor: Auszug aus seinem Strafregister nebst Übersetzung, ausweislich dessen er neben einer Geldstrafe zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Urteil des 5. Strafgerichts für schwere Strafsachen A. (5. Große Strafkammer) vom 00. November 2017 (Aktennummer 0000/000, Entscheidungsnummer 0000/000), das er aus dem UYAP-System heruntergeladen habe. Mehrere UYAP-Auszüge (den Jüngsten vom 00. April 2021), die mehrere Eintragungen zu Verurteilungen enthalten, bei denen es sich nach Angaben des Klägers um verschiedene Betrugsvorwürfe handelt. Ausweislich der zu den Akten gereichten (teilweisen) Übersetzung des Urteils vom 00. November 2017 wurde der Kläger hiermit wegen vorsätzlichen Betrugs (Ausgeben als Amtsträger) gemäß Art. 157 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs wegen einer Straftat vom 00. Mai 2016 in A. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von 20.000 Türkischen Lira (1.000 Tagessätze zu je 20 Türkischen Lira) verurteilt. In dem Urteil wird dem Kläger vorgeworfen, sich als Polizist ausgegeben zu haben und hierdurch die Übergabe von Geld und Gold seitens einer Geschädigten an ihn erreicht zu haben. Der Kläger trägt weiter vor, da in der Türkei menschenunwürdige Haftbedingungen herrschten, müsse er im Falle seiner Rückkehr in der Haft mit einer unmenschlichen Behandlung rechnen. Die Haftbedingungen in der Türkei widersprächen Art. 3 EMRK. Es liege auch keine Zusicherung der türkischen Behörden betreffend die Haftbedingungen in der Türkei vor. Schließlich verweist der Kläger auf ein vorgelegtes fachärztliches Schreiben des B. Krankenhauses (E. Gruppe) vom 18. November 2021 vor. Danach leide er an einer „rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptome (ICD10: F33.3), postraumatischen Belastungsstörung (ICD: F43.1), generalisierten Angststörung (ICD: F41.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10: F45.41), chronischer Cephalgie (ICD10: R51). Er sei danach seit dem 9. August 2021 bis auf weiteres an eine sowohl ambulante als auch stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dringend angewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2022 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juni 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2018 (Az. 0000000-163) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juni 2018 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 22. Juni 2018. Darüber hinaus trägt sie vor: Das vom Kläger vorgelegte Urteil der 5. Großen Strafkammer A. enthalte eine Verurteilung des Klägers wegen Betrugs. Diese Verurteilung sei nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG anzunehmen und Flüchtlingsschutz zuzuerkennen. Das Urteil zeige zudem, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt falsche Angaben gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass durch die Vollstreckung der Haftstrafe in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Im vorliegenden Fall einer Strafhaft wegen allgemeiner Straftaten bedürfte es auch keiner Zusicherung der türkischen Behörden; vielmehr sei insoweit ausreichend, dass eine Überprüfung der Haftbedingungen mit Hilfe eines vom Betroffenen zu wählenden Rechtsbeistands erfolgen könne. Hierdurch sei eine hinreichende Kontrolle der Haftbedingungen gegeben. Der Kläger sei lediglich dem Haftrisiko eines normalen Straftäters bzw. Verurteilten ausgeliefert, gehöre aber nicht zu einer Gruppe, bei der eine gesteigerte Gefährdung bestehe, in der Strafhaft einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung angesetzt zu sein (so z. B. bei Verurteilungen mit PKK-Bezug, FETÖ/Gülen-Bezug oder Bezug zum sog. Islamischen Staat). Auch ergebe sich aus der vorgetragenen psychischen Erkrankung des Klägers kein Abschiebungsverbot. Das vorgelegte Schreiben erfülle bereits nicht die Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest in Bezug auf die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl kein(e) Vertreter(in) für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2022 erschienen ist, weil die Beklagte mit am 4. Juli 2022 zugestelltem Schreiben vom 1. Juli 2022 ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage mit ihrem auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Antrag begründet. Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juni 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur anzunehmen, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N., keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG). Dem Kläger droht in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft. Zwar gibt es eine Debatte um die Wiedereinführung der Todesstrafe; deren Ausgang und konkrete Schritte in diese Richtung sind jedoch derzeit nicht erkennbar. Österreichische Botschaft Ankara (ÖB), Asylländerbericht 2021, November 2021 (ÖB Asylländerbericht 2021), S. 11 f.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. Juni 2021 (AA Lagebericht 2021), S. 18; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 52. Auch droht dem Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine solche Bedrohung macht der Kläger auch nicht geltend. Dem Kläger droht aber eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, namentlich in Bezug auf die Haftbedingungen in der Türkei (hierzu I.). Einer hieraus resultierenden Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen (hierzu II.). I. In Bezug auf die Auslegung und die insoweit relevanten Anwendungskriterien des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des – an Art. 3 EMRK orientierten – Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 142. Danach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris, Rn. 144 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 , M.S.S. / Belgien und Griechenland –, Rn. 220. Der EGMR stellt des Weiteren darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16, X/Schweden – Rn. 50 m. w. N. Es kann daher kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Dem Kläger droht zwar nicht bereits deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung, weil er wegen unterstellter Nähe zur PKK strafrechtlich verurteilt worden sei (hierzu 1.). Dem Kläger ist aber nach eigenem, von der Beklagten unwidersprochenen und auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen und der mündlichen Verhandlung als glaubhaft zu bewertenden Vortrag in der Türkei zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Im droht in der Türkei die Vollstreckung dieser Strafen, die sich nach Angaben des Klägers mittlerweile auf insgesamt 7 Jahre und 6 Monate addieren. Dies lässt sich dem eingereichten UYAP-Auszug zwar nicht vollständig entnehmen; es kann insoweit aber dahinstehen, wie hoch die zu vollstreckende Strafe genau ist; jedenfalls droht bereits auf Grundlage des eingereichten Urteils, das der Kläger aus dem UYAP-System heruntergeladen hat und an dessen Echtheit keine durchgreifenden Zweifel bestehen, die Vollstreckung einer vierjährigen Haftstrafe. Die drohende Inhaftierung stellt sich auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse über die Haftbedingungen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung dar (hierzu 2.). 1. Ein vom Kläger behaupteter sog. Politmalus ist weder dem vorgelegten Urteil des 5. Strafgerichts für schwere Strafsachen A. vom 00. November 2017 noch den weiteren Schilderungen des Klägers über gegen diesen geführte Strafverfahren oder verhängte Haftstrafen zu entnehmen. Das vorgelegte Urteil lässt inhaltlich keinerlei Bezug zur PKK bzw. KCK erkennen. Vielmehr liegt der Verurteilung ein vom 5. Strafgericht für schwere Strafsachen A. festgestellter vorsätzlicher Betrug zugrunde. So hat der Kläger sich nach den Feststellungen des Gerichts als Polizist ausgegeben und hierdurch die Übergabe von Geld und Gold seitens einer Geschädigten an ihn erreicht. Ausweislich der in dem Urteil wiedergegebenen Einlassung des Klägers habe dieser angegeben, er habe nach seiner Kündigung ein Auto-Vermietungs-Geschäft betrieben und von Zeit zu Zeit Autos an Personen, die landesweit dem Telefonbetrug nachgingen, vermietet. Er habe dann wegen der finanziell schwierigen Situation geäußert, dass auch er gerne dieser Arbeit nachgehen würde, und habe dies dann vereinbart, weil er das Geld benötigte. Er habe dann nach Absprache im Mai 2016 in A. eine Tüte mit Gold von einer Frau abgeholt und anschließend „den Arabern“ übergeben. Sein vereinbarter Anteil habe 20 % betragen. Anfang Juni 2016 habe er in P. von einem Mann Geld bei einer Bank in Empfang nehmen sollen, habe den Mann dort aber nicht angetroffen. Er habe sich dann noch bereitgehalten und sei schließlich wieder nach Q. zurückgekehrt. Anschließend sei er ein weiteres Mal nach P. gereist wegen eines Jobs, bei dem es um 300.000 Euro gehe. Dort sei er von Zivilbeamten festgenommen worden. Er habe für die Jobs immer 20 % erhalten sollen; wegen seiner Festnahme habe er seinen Anteil nicht erhalten. In Bezug auf die ihm vorgeworfene Betrugshandlung am 00. Mai 2016 in A. gab der Kläger zwar an, mit dieser habe er nichts zu tun. Hinzu fügte er: „Allerdings die anderen von Ihnen erfragten Taten sind, so wie von mit oben geschildert, geschehen“. Im Rahmen der anschließenden Beweiswürdigung kommt das Gericht in dem Urteil sodann allerdings zu der Überzeugung, der Kläger habe (auch) die Tat am 00. Mai 2016 begangen und von der dortigen Geschädigten Gold im Wert von 100.000 Türkischen Lira entgegengenommen. Einen irgendwie gearteten politischen Bezug weist das Urteil erkennbar nicht auf. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil Ergebnis eines konstruierten oder politisierten Strafverfahrens wäre, das gegen den Kläger wegen Kontakts zu Familienangehörigen, die dem Umfeld der PKK zugerechnet werden, geführt wurde. Gleiches gilt für weitere, nach Angaben des Klägers gegen ihn in der Türkei geführte Strafverfahren bzw. ergangene Verurteilungen. Sein entsprechendes Vorbringen ist vor dem Hintergrund des vorstehend skizzierten Inhalts des Urteils vom 00. November 2017 sowie seiner weiteren Einlassungen unschlüssig. Der Kläger konnte einen etwaigen Bezug der Strafverfolgung zu dem Vorwurf einer Nähe zur PKK im Rahmen der informatorischen Befragung auch in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz begründen oder diese Annahme näher untermauern. Einen Bezug zur PKK stellte er allein in dem Zusammenhang her, dass sie immer wieder unter Druck gesetzt worden seien, weil sie Kurden seien und ein Onkel von ihm in Deutschland in einer PKK-nahen Organisation sei. Folge dessen sei nach der Einlassung des Klägers gewesen, dass ihnen vorgeworfen worden sei, „Mitglied in einem Verein“ zu sein und sie AKP-Mitglieder werden und die AKP unterstützen sollten. Einen konkreten Bezug zu seinen Strafverfahren hat der Kläger nicht aufgezeigt. Auch auf konkretisierende Rückfragen zu seinen Annahmen hat der Kläger keine näheren Angaben hierzu machen können („Ich kenne nicht mehr viele Details und ich nehme auch Medikament.“, „Da wurden viele Vereine genannt. Namen kann ich aber hier nicht nennen.“, „An den genauen Inhalt [des Strafverfahrens] kann ich mich nicht mehr erinnern“). Die allgemeine Behauptung eines (teilweisen) Bezugs der gegen den Kläger geführten Strafverfahren und ergangenen Urteile zu einer ihm zugeschriebenen Nähe zur PKK kann insoweit nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Hieran ändert schließlich auch die Erläuterung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nichts. Dieser erklärte in der mündlichen Verhandlung, ein mittlerweile verstorbener Verwandter des Klägers sei führendes Mitglied der PKK gewesen, in der Türkei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und eine führende Person innerhalb der Familie des Klägers in Bezug auf die – nicht näher konkretisierte – Politisierung der Familie gewesen. Auch insoweit ist ein konkreter Bezug zu den gegen den Kläger geführten Strafverfahren aber nicht im Ansatz dargelegt oder ersichtlich. Es ist auch im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass bzw. weshalb es sich bei der Verurteilung vom 00. November 2017 um ein konstruiertes oder politisiertes Strafverfahren gehandelt haben sollte. Der Kläger hat zu seinem Vorwurf eines konstruierten Strafverfahrens auf Nachfrage im Rahmen der informatorischen Anhörung lediglich erklärt: „Sie wollten, dass ich bestimmten Parteien bzw. Vereinen beitrete. Weil ich das nicht gemacht habe, wurde ich schikaniert“. Dies sei allerdings von „Mitglieder[n] von Gruppierungen oder Verein“ ausgegangen. Einen Zusammenhang zur Strafverfolgung vermochte der Kläger nicht herzustellen. Er hat sich im Ergebnis allein darauf berufen, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben („Das Urteil, mit dem ich zu vier Jahren Haft verurteilt wurde, ist eines zu einer Sache, mit der ich nichts zu tun habe“; „Die vierjährige Freiheitsstrafe betrifft aber etwas, wo ich nicht beteiligt war“). Allein diese Behauptung vermag jedoch die Annahme eines konstruierten bzw. politisierten Strafverfahrens nicht begründen. Wie gezeigt bietet das Urteil selbst hierzu auch keine Anknüpfungspunkte. Die Verurteilung des Klägers erfolgte dort vielmehr auf Grundlage von wiedergegebenen und durch das Gericht gewürdigten Zeugenaussagen sowie unter Einbeziehung und Würdigung einer in dem Urteil wiedergegebenen Einlassung des Klägers. Gegen ein konstruiertes bzw. politisiertes Strafverfahren spricht insoweit auch, dass der Kläger sowohl im Rahmen seiner in dem Urteil wiedergegebenen Einlassung als auch im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe verschiedene Betrugstaten begangen, die in ihrer Art und Weise der verurteilten Tat entsprechen. Selbst wenn der Kläger die konkrete Tat entgegen den Feststellungen des 5. Strafgerichts für schwere Strafsachen A. tatsächlich nicht begangen haben sollte, wäre die dennoch erfolgte Verurteilung allein Folge der dem Urteil zugrunde liegenden Beweiswürdigung; ein etwaiger Politmalus ist insoweit – wie beschrieben – nicht zu erkennen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch die Suspendierung des Klägers keinen erkennbaren politischen Hintergrund oder Charakter aufweist. Vielmehr wurde der Kläger ausweislich des zu den Akten gereichten Schreibens vom 2. Januar 2018 wegen Disziplinarverstößen aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Ein politischer Bezug wird soweit ersichtlich an keiner Stelle erwähnt und ist auch ansonsten nicht erkennbar. Der zeitliche Ablauf und insbesondere die vorherige Verhaftung sowie das zuvor ergangene Urteil des 5. Strafgerichts für schwere Strafsachen legen vielmehr nahe, dass der Kläger aufgrund seiner Betrugstaten suspendiert wurde. 2. Das Gericht geht anhand der Erkenntnislage indes davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen auch weiterhin den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht entsprechen. Vgl. in diesem Sinne bereits BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 59 ff. unter Verweis auf mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen; VG Gießen, Urteil vom 1. Juli 2020 – 4 K 4245/19.GI.A –, Rn. 15 ff., juris; VG Bremen, Urteil vom 12. November 2021 – 2 K 20/19 –, juris, Rn. 25 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 18. Januar 2019 – 5 K 962/11.A –, juris, Rn 36 ff.; a. A. indes VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2021 – 37 K 54.18 A –, juris, Rn. 38 f. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssen Hafträume im Hinblick auf Art. 3 EMRK bestimmte Bedingungen aufweisen. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 60. Diese Mindeststandards ergeben sich in einer auch für die Türkei als EMRK-Vertragsstaat verbindlichen Weise insbesondere aus dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien. Sie beziehen sich neben einer bestimmten persönlichen Mindestfläche für jeden Häftling im Haftraum insbesondere auf die vorhandenen Tageslichtverhältnisse, die vorhandenen Sanitärzellen, das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge. So BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 61 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016, – Nr. 7334/13, Mursic/Kroatien – Rn. 114, 136 – 141. Es besteht in Ansehung dieser verbindlichen Mindeststandards in Bezug auf die Türkei auch gegenwärtig die konkrete Gefahr, dass Betroffene insbesondere wegen der Überbelegung der Haftzellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Zwar hat sich die materielle Ausstattung der türkischen Haftanstalten in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können danach grundsätzlich eingehalten werden. Insbesondere gibt es eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Siehe BFA Länderinformation Türkei, S. 109; auch ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11; AA Lagebericht 2021, S. 19. Es gibt jedoch Vorbehalte bei einigen Gefängnissen mit Überbelegung, wo die Ausstattung der Gefängnisse und zum Beispiel die medizinische Versorgung nicht auf die Anzahl der Insassen ausgelegt sind. BFA Länderinformation Türkei, S. 109; ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11; AA Lagebericht 2021, S. 19. Die türkischen Haftanstalten sind insgesamt seit Jahren regelmäßig überfüllt und die Inhaftierungsrate ist hoch. U. a. die Überbelegung gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis und auch die Österreichische Botschaft in Ankara zählt die Überbelegung, die insbesondere bedingt ist durch eine große Zahl an Verhaftungen nach dem Putschversuch 2016, weiterhin zu den „unbestreitbaren Problemen in den Haftanstalten“. BFA Länderinformation Türkei, S. 110; ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11; siehe auch Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 4 (“Strafvollzug in der Türkei von Überbelegung gekennzeichnet“); zurückhaltender AA Lagebericht 2021, S. 19 („Der Grad der Belegung schwankt dabei erheblich von Gefängnis zu Gefängnis.“); ACCORD: Türkei: COI-Compilation, August 2020, S. 192 f. Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund von Überbelegung, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u.a. die Einrichtungen in Adana-Mersin, Elazığ, A., Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Q.. BFA Länderinformation Türkei, S. 109; ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11. Die 369 Strafvollzugsanstalten in der Türkei verfügen nach Angaben des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über eine Gesamtkapazität von 251.299 (Stand 1. Oktober 2021). Die Zahl der Insassen betrug danach am 30. September 2021 laut türkischen Angaben 292.074 (inkl. 38.900 in U-Haft). Das entspricht einem Belegungsgrad von 116 %. Siehe BFA Länderinformation Türkei, S. 110, 114 ff.; siehe auch ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11. Das Auswärtige Amt geht leicht abweichend davon aus, dass sich Stand Januar 2021 rund 272.000 Häftlinge die Gesamtkapazität von 245.000 Plätzen teilten, was einem Belegungsgrad von 111 % entsprach. AA Lagebericht 2021, S. 19. Das türkische Justizministerium lässt weitere 26 Gefängnisse bauen, während 17 Haftanstalten 2020 renoviert wurden, um die steigende Anzahl von Insassen bewältigen zu können, die sich laut Ministerium von 120.000 im Jahr 2010 auf fast 251.000 Ende 2020 mehr als verdoppelt hat. Unter den Mitgliedern des Europarats führt die Türkei die Gefängnisstatistik sowohl hinsichtlich der Inhaftierungsrate als auch bezüglich der Belegungsdichte an. Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Insbesondere im Rahmen der COVID-19-Pandemie wird auch vor dem Hintergrund der Überbelegung der Haftanstalten von hygienischen Problemen sowohl in den Zellen als auch in den Speisesälen berichtet. So kann in einigen Gefängnissen auch infolge der Überbelegung keine Frischluft zirkulieren. Siehe BFA Länderinformation Türkei, S. 110, 114 ff.; siehe auch ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung beschwert sowie über den Umstand, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreiche, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Für die Verpflegung von Insassen sieht das Gefängnisbudget nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ca. 0,90 Euro täglich pro Kopf vor. Damit kann weder eine ausgewogene Ernährung sichergestellt werden, noch reicht die Menge an Essen für alle Gefangenen. Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 4; BFA Länderinformation Türkei, S. 110. Zwar verabschiedete das türkische Parlament im April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, die angesichts der COVID-19-Pandemie die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah. Von den Freilassungen ausgeschlossen waren neben Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert wurden oder ihre Strafe verbüßen. Es finden sich verschiedene Angaben zu der Anzahl von infolge der Novellierung des Strafvollzugsgesetzes und der Amnestien im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie freigelassenen Personen. Nach vorliegenden Erkenntnisquellen profitierten Stand Juli 2020 wohl über 65.000 Personen von dieser neuen Bestimmung, BFA Länderinformation Türkei, S. 115, und Stand Juni 2021 sollen insgesamt 102.944 Häftlinge freigelassen worden sein, darunter 50.000, deren Strafvollzug wegen Covid-19 ausgesetzt wurde. Siehe Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 4. Stand September 2021 erreichte die Zahl der vorübergehend Freigelassenen nach anderen Quellen 88.767 Personen. Siehe; ÖB Asylländerbericht 2021, S. 11; offener AA Lagebericht 2021, S. 19 („Über 90.000 Häftlinge kamen in den Genuss der Haftvergünstigungen“). Unabhängig von der genauen Zahl freigelassener Personen besteht das Problem der Überbelegung jedoch nach den vorliegenden Erkenntnisquellen und in Ansehung der einleitend gezeigten Belegungsgrade fort und nach Medienberichten füllen sich die freigewordenen Gefängniszellen wieder. So wird berichtet, dass Erdogan seit Anfang Juni 2020, Mitten in der Coronakrise, den Kurs gegen die Oppositionellen verschärft hat und hunderte Personen verhaften ließ. Gerrit Wurstmann vom 09.06.2020, „Türkei: Oppositionsabgeordnete verhaftet“, abrufbar unter: https://www.heise.de/tp/features/Tuerkei-Oppositionsabgeordnete-verhaftet-4777914.html. Weiterhin sind 8-Mann-Zellen oft mit 20 Personen belegt, die Häftlinge darin müssen reihum auf dem Boden schlafen und es gibt Probleme bei der Verrichtung der Notdurft. Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 5. Auch die gesundheitliche Versorgung ist allgemein mangelhaft. Es gibt zahlreiche Beschwerden über verspätete Überstellungen zum Krankenrevier, Mangel an Ärzten auf den Krankenrevieren, zu späte oder gar nicht erfolgende Überweisung an Krankenhäuser, keine Entlassung schwerkranker Gefangener, auch nicht in der Sterbephase, kein ausreichender Zugang zu frischem Wasser sowie über stickige und schmutzige Quarantänestationen. Die Corona-Pandemie hat die Situation der Häftlinge und die Haftbedingungen drastisch verschlechtert. Besonders problematisch ist es dabei, dass oft keine Kontrollen in den Gefängnissen mehr stattfinden konnten und Verstöße so unbeobachtet blieben. Anwälte und Familienangehörige durften die Gefangenen monatelang nicht besuchen, was die Möglichkeit der Beschwerde stark einschränkt hat. Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 5. Es kann in Bezug auf den Kläger auch keine weitergehende Beurteilung der konkret drohenden Haftsituation erfolgen, weil aus aktueller Sicht unklar ist, in welcher Haftanstalt dieser die ihm drohende Haftstrafe verbüßen muss. Es ist schließlich auch nicht anzunehmen, dass sich der Kläger der Gefahr einer Inhaftierung in einer überbelegten und damit den Standards der EMRK nicht entsprechenden Haftanstalt auf Grundlage der skizzierten Amnestie-Regelungen bzw. der Novellierungen des Strafvollzugsgesetzes entziehen kann. Denn der Kläger fällt bereits nicht in die Gruppen von Gefangenen, die hiervon profitieren. Zwar traten durch die Novellierung des Strafvollzugs für viele vor dem 20. März 2020 begangene Straftaten günstigere Bestimmungen in Kraft. Betroffen hiervon waren indes (nur) Gefangene, die (i) wegen vorsätzlich begangener Straftaten (vorsätzliche Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, sexuelle Belästigung) zu Freiheitsstrafen von drei Jahren oder weniger verurteilt worden waren, (ii) die wegen Fahrlässigkeitsdelikten zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren oder weniger verurteilt worden waren, (iii) deren Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt worden war oder (iv) die sich in Erzwingungshaft von bis zu drei Monaten gemäß Zwangsvollstreckungs- und Konkurs-Gesetz befanden. Der Kläger wurde aber bereits mit dem vorgelegten Urteil des 5. Strafgerichts für schwere Strafsachen A. vom 00. November 2017 – neben weiteren vorgetragenen Verurteilungen – wegen vorsätzlichen Betrugs zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat der Kläger die Haftstrafe noch nicht einmal zum Teil verbüßt und fällt auch damit nicht in den Anwendungsbereich der von der Novellierung geregelten vorzeitigen Haftentlassung (früher erst nach Verbüßung von 3/4 bzw. 2/3 der Haftstrafe, nunmehr nach 2/3 bzw. der Hälfte der Haftstrafe). Siehe Abdullah Irmak an VG Bremen vom 19. Juni 2021 (zu Az. 2 K 20/19), S. 12 f. Folge der voranstehend zusammengefassten Erkenntnisse über jedenfalls weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Haftbedingungen, die nicht den zu fordernden Standards der EMRK entsprechen, ist auch vor dem Hintergrund, dass die konkrete Haftanstalt, in der der Kläger seine Haftstrafe verbüßen muss, nicht bekannt und demzufolge die konkret zu erwartenden Haftbedingungen nicht voraussagbar sind, dass eine Abschiebung des Klägers nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass die türkischen Behörden zusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen im Falle einer Inhaftierung des Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen. Hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 19 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 VR 9/17 –, juris, Rn. 7. Mit dieser Zusicherung ist von den türkischen Behörden ebenfalls zuzusichern, dass eine Überprüfung der Haftbedingungen des Klägers durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl möglich ist. Siehe BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 VR 3/18 –, juris, Rn. 62; außerdem BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 VR 9/17 –, juris, Rn. 5 f. Nach der auf den Fall der Abschiebungsandrohung (hier nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG) anwendbaren ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Recht der Auslieferung sind völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen vom Zielstaat grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich einer Rückführung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Dies gilt auch in Bezug auf die Republik Türkei. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 2 BvR 1487/17 –, juris, Rn. 47 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 24. Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Differenzierung des BVerwG „zwischen den sog. Auslieferungsfällen und den Fällen von Abschiebungen von Straftätern, die wegen allgemeiner Straftaten Strafhaft in der Türkei zu gewärtigen haben“, scheinbar davon ausgehen will, dass es in letzteren Fällen keiner individuellen Zusicherung der Türkei bedürfe, sondern vielmehr allein ausreiche, dass eine Überprüfung der Haftbedingungen mit Hilfe eines vom Betroffenen zu wählenden Rechtsbeistands erfolgen könne (so Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2020, Bl. 125 d. GA), ist dem nicht zu folgen. Einer solchen Annahme liegt ein fehlerhaftes Verständnis der Aussagen des BVerwG zugrunde. Das BVerwG macht eine solche Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Zusicherung europäischer Mindeststandards der Haftbedingungen durch eine türkische Regierungsstelle gerade nicht. Es lässt für Fälle der Abschiebung von Straftätern lediglich zu, dass eine Überprüfung der (zugesicherten) Haftbedingungen durch einen Rechtsanwalt ermöglicht wird und nicht – wie in „Auslieferungsfällen“ – durch Besuche diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik Deutschland. In seinem von der Beklagten herangezogenen Beschluss vom 9. November 2017 erläutert das BVerwG hierzu näher, dass sich die geforderte Zusicherung wie einleitend beschrieben auf zwei Gegenstände erstreckt: Zum einen soll zugesichert werden, dass die Haftbedingungen im Falle einer Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen („erster Spiegelstrich“). Zum zweiten soll zugesichert werden, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland während der Dauer der Inhaftierung – auch unangekündigt – möglich sind („zweiter Spiegelstrich“). BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 VR 9/17 –, juris, Rn. 1. In dem Beschluss beschäftigt sich das BVerwG sodann mit dem „zweiten Spiegelstrich“, namentlich der Rechtmäßigkeit der Forderung nach einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen eines türkischen Staatsangehörigen durch deutsches Konsular- oder Botschaftspersonal. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 VR 9/17 –, juris, Rn. 2 („Der Antragsteller beantragt die Streichung des zweiten Spiegelstrichs der Zusicherung betreffend die Besuche in der Haftanstalt […]“). Insoweit führt das BVerwG aus, dass nach einer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts von der Türkei eine solche Zusicherung – d. h. die Zusicherung einer Überprüfungsmöglichkeit durch deutsches Konsular- oder Botschaftspersonal – nicht gewährt werden würde. Hieraus zieht das BVerwG ausdrücklich nicht die Konsequenz, auf die Zusicherung einer Möglichkeit zur Überprüfung der Haftbedingungen – und damit den zweiten Spiegelstrich – zu verzichten. Vielmehr ersetzt es die nicht zu erlangende Überprüfungsmöglichkeit des deutschen Botschafts- und Konsularpersonals durch eine Überprüfung mit Hilfe eines vom Kläger für den Fall einer Inhaftierung zu wählenden Rechtsbeistands. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 VR 9/17 –, juris, Rn. 5. Ein Absehen von dem Erfordernis einer Zusicherung, dass die Haftbedingungen des Antragsgegners im Falle seiner Inhaftierung den europäischen Mindeststandards entsprechen (Erster Spiegelstrich), lässt sich den Ausführungen entgegen der scheinbaren Auffassung der Beklagten nicht entnehmen. Vielmehr macht das BVerwG im Anschluss an die vorstehenden Aussagen klarstellende Ausführungen „zum Inhalt der nach Spiegelstrich 1 geforderten Zusicherung“. Im vorliegenden Fall haben die türkischen Behörden hinsichtlich des Klägers bislang ersichtlich keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den Haftbedingungen des Klägers abgegeben. Auch hat das insoweit zuständige Bundesamt bislang eine solche, Zusicherung der Republik Türkei nicht eingeholt. Es wäre aber Aufgabe der Exekutive und nicht des Verwaltungsgerichts, diese positive Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die hier mit einer Abschiebung des Klägers einhergehende Bedrohung beseitigt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris, Rn. 24. II. Der dem Kläger nach dem zuvor Gesagten zustehende Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist auch nicht nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen. Danach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt der Ausschluss zudem für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 umsetzt, entspricht sachlich dem Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU sowie nach Art. 1 F lit. b GFK. Siehe allerdings zum territorial und zeitlich erweiterten Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 und damit auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 47. Zwar hat der Kläger nach der Überzeugung des Einzelrichters in der Türkei in verschiedenen Fällen Betrugstaten begangen, indem er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen andere Personen dazu gebracht hat, ihm Geld bzw. andere Wertsachen zu übergeben, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Dies hat er deshalb getan, um sich daran in Form einer ihm versprochenen Provision zu bereichern. Bei diesen moralisch und strafrechtlich zu missbilligenden Taten handelt es sich indes nicht um „schwere Straftaten“ i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG definiert den Begriff der „schweren Straftat“ nicht näher. In systematischer Hinsicht ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen, dass dieser im Kontext weiterer in § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylG geregelter Fälle zu lesen ist. Bei diesen weiteren Fällen handelt es sich namentlich um Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Nr. 1) sowie Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Nr. 3 AsylG). Vor dem Hintergrund dieser sehr gravierenden Verhaltensweisen ist ein erhebliches Gewicht sowohl der Straftaten als auch der schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass diese begangen worden sind, zu fordern. Siehe auch VG Bremen, Urteil vom 3. Juni 2022 – 2 K 2618/20 –, Rn. 57, juris mit Verweis auf die umfassenden Ausführungen bei VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 5. Februar 2021 – A 5 K 7139/18 –, juris, Rn. 31 ff. Der EuGH geht insoweit davon aus, dass die § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zugrunde liegende Richtlinienvorgabe in Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU wegen der hierin liegenden Abweichung von der in Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU aufgestellten Regel restriktiv auszulegen ist. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 52. Es ist nach dem EuGH Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 58; als schwere Straftaten in diesem Sinne sind nach dem EuGH jedenfalls terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – Rs. C-57/09 und C-101/09 –, juris, Rn. 81. Als zur Bestimmung einer „schweren Straftat“ relevante Faktoren werden dabei u. a. die Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere die Verwendung gewalttätiger Methoden, die Art und das Ausmaß des verursachten Schadens oder das Strafmaß im Verhältnis zur Höchststrafe für die Straftat genannt. Siehe Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 AsylG Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 55. Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Verständnis des UN-Flüchtlingskommissariats grundsätzlich zu fordern, dass es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat handelt. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf, Rn. 155; zum Rückgriff auf das UNHCR Handbuch EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – Rs. C-369/17 – Rn. 57; siehe auch Keßler in: NK-Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 3 AsylVfG Rn. 13 („Hier kommen nur Kapitalverbrechen, also insbesondere Tötungsdelikte in Betracht.“); Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 AsylG Rn. 9 („Es wird sich somit wohl immer um ein Kapitaldelikt handeln müssen […] Als Beispiele werden Mord, Vergewaltigung, Folter, Menschen- oder Drogenhandel oder Wirtschaftsdelikte mit bedeutenden Verlusten genannt.“). Wenngleich der vom Kläger verursachte Gesamtschaden nicht bekannt ist, erfüllen die Taten des Klägers vor dem Hintergrund der konkreten Art und Weise der Tatbegehung und der nach aktuellen Erkenntnissen nur losen Einbindung und Stellung des Klägers im Rahmen der Organisation und Durchführung der Taten nicht die zuvor beschriebenen Anforderungen an eine „schwere Straftat“. Insbesondere handelt es sich nicht um Kapitaldelikte. In Bezug auf den Kläger steht (allein) das – wenngleich mehrfache – Begehen eines Betrugs im Raum. Hierzu ergibt sich aus dem vorgelegten Urteil des 5. Strafgerichts für schwere Strafsachen A. vom 00. November 2017 und den dortigen Erläuterungen sowie der dort wiedergegebenen Einlassung des Klägers, dass dieser wohl mehrfach im Auftrag einer Gruppe von 5 bis 6 Personen um einen „Araber und Telefon-Betrüger“ in verschiedenen Städten Geld bzw. andere Wertsachen bei Personen abgeholt hat. Die Übergabe dieser Sachen an sich hat der Kläger erreicht hat, indem er sich diesen Personen gegenüber unrichtigerweise als Polizeibeamter ausgab. Zuvor waren diese Personen unter nicht näher bekannten Gründen wohl am Telefon dazu gebracht worden, die Wertgegenstände an einen angekündigten Polizisten zu übergeben. Der Kläger war dabei nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht fest in die Gruppe und die Planungen bzw. Organisation der Taten eingebunden, sondern wurde wohl vielmehr im Einzelfall kontaktiert, um die Abholung durchzuführen. Auch war er nach vorliegender Erkenntnislage nicht an der telefonischen Vorbereitung der Übergabe und insoweit der vorangehenden Handlung, durch die die betroffenen Personen überhaupt dazu gebracht wurden, die Wertgegenstände an einen angekündigten Polizisten herauszugeben, beteiligt. Er agierte vielmehr als (bloßer) „Handlanger“, dem erst im Anschluss hieran die Personalien und Abholadressen der Personen übermittelt wurden, und der das übergebene Geld bzw. die übergebenen Wertsachen gegen eine versprochene Provision an die Hintermänner weitergeben musste. Diese Provisionen hat er zudem wohl nicht (vollständig) erhalten und teilweise waren auch die geplanten Übergaben der Wertgegenstände an ihn nicht erfolgreich. Schließlich ist es auf Grundlage der momentanen Erkenntnisse auch zu keiner Zeit zu einer Gewaltanwendung durch den Kläger gekommen, die eine Qualifizierung als „schwere Straftat“ begründen könnte. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf subsidiären Schutz zukommt, braucht über die gegenüber § 4 AsylG nachrangige Gewährleistungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der wertmäßige Anteil des zurückgenommenen Begehrens wird mit ½ bewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.