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Beschluss

3 B 42/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Antragstellern mit im Ausland erworbener zahnärztlicher Ausbildung kann zur Substantiierung von berufsbezogener Praxis auch auf glaubhafte Erklärungen des Antragstellers abgestellt werden, wenn Bescheinigungen aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht oder nur unzumutbar beschaffbar sind. • Bescheinigungen über berufliche Fortbildungen deutscher Zahnärztekammern sind als Nachweis des "lebenslangen Lernens" grundsätzlich geeignet und können formelle Gültigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG besitzen. • Fehlt in Deutschland eine spezielle Anerkennungsstelle, schließt dies die Berücksichtigung inländisch erworbener Fortbildungen nicht aus; eine Nichtberücksichtigung wäre unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich. • Ob durch Berufspraxis und Fortbildungen erworbene Kenntnisse wesentliche Ausbildungsunterschiede ausgleichen, ist eine einzelfallspezifische Würdigung; dabei sind Umfang und Prüfungscharakter von Fortbildungen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Lebenslanges Lernen und Berufserfahrung als Ausgleich für Ausbildungsunterschiede bei zahnärztlicher Anerkennung • Bei Antragstellern mit im Ausland erworbener zahnärztlicher Ausbildung kann zur Substantiierung von berufsbezogener Praxis auch auf glaubhafte Erklärungen des Antragstellers abgestellt werden, wenn Bescheinigungen aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht oder nur unzumutbar beschaffbar sind. • Bescheinigungen über berufliche Fortbildungen deutscher Zahnärztekammern sind als Nachweis des "lebenslangen Lernens" grundsätzlich geeignet und können formelle Gültigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG besitzen. • Fehlt in Deutschland eine spezielle Anerkennungsstelle, schließt dies die Berücksichtigung inländisch erworbener Fortbildungen nicht aus; eine Nichtberücksichtigung wäre unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich. • Ob durch Berufspraxis und Fortbildungen erworbene Kenntnisse wesentliche Ausbildungsunterschiede ausgleichen, ist eine einzelfallspezifische Würdigung; dabei sind Umfang und Prüfungscharakter von Fortbildungen zu berücksichtigen. Die Klägerin, 1962 in Russland geboren, absolvierte 1982–1987 ein Studium der Stomatologie und erlangte 1987 die Qualifikation als Zahnarzt-Therapeut; sie arbeitete anschließend angestellt und selbstständig in Russland. Nach Einbürgerung in Deutschland 2007 erwarb sie eine befristete Erlaubnis zur zahnärztlichen Tätigkeit und stellte 2009 den Antrag auf Approbation als Zahnärztin. Die Bezirksregierung Köln stellte 2013 wesentliche Unterschiede ihrer Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung in mehreren Fächern fest und verlangte eine Prüfung. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht befassten sich mit der Frage, ob berufspraktische Tätigkeit und Fortbildungen Defizite ausgleichen können; das OVG verpflichtete die Behörde, die Approbation zu erteilen, weil die Klägerin Berufspraxis und Fortbildungen substantiiert habe. Der Beklagte legte Beschwerde ein, u.a. mit Fragen zur Beweismittellage bei Berufserfahrung und zur Anerkennung von Fortbildungen als "lebenslanges Lernen". • Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ZHG sind Bescheinigungen über Berufserfahrung grundsätzlich heranzuziehen; ergänzende Erklärungen des Antragstellers können diese jedoch substantiieren. • Kann eine Bescheinigung aus Gründen außerhalb der Person des Antragstellers nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand beschafft werden, dürfen andere Beweismittel, einschließlich glaubhafter Bekundungen, herangezogen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG). Entscheidend ist, ob das Fehlen der Unterlagen einen unangemessenen Prüfungsmehraufwand begründet. • Ist die Ausbildung im Ausland in einzelnen Fächern wesentlich verschieden (§ 2 Abs. 2 ZHG), verlangt § 2 Abs. 3 ZHG den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse; hierzu kann eine Kenntnisprüfung angeordnet werden, wenn der Aufwand zur Prüfung des Antrags andernfalls unzumutbar wäre. • Fortbildungen sind unter dem Begriff des "lebenslangen Lernens" (Art. 3 Abs. 1 Buchst. l RL 2005/36/EG) einzustufen; Nachweise deutscher Zahnärztekammern sind geeignete formelle Gültigkeitsbelege nach § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 Alt. 2 ZHG. • Das Fehlen einer speziellen Anerkennungsstelle in Deutschland verhindert nicht die Berücksichtigung inländischer Fortbildungen; deutsche Stellen, die gesetzlich zur Förderung und Durchführung der Fortbildung zuständig sind, können als "zuständige Stelle" im Sinne der Vorschrift gelten. • Eine generelle Verwehrung der Anerkennung inländischer Fortbildungen wäre mit dem Zweck der Richtlinie und verfassungsrechtlichen Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. • Die Bewertung, ob Berufserfahrung und Fortbildungen wesentliche Ausbildungsunterschiede ausgleichen, ist einzelfallabhängig; Umfang und Prüfungscharakter der Fortbildungen sind bei der Würdigung zu beachten. Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird nicht stattgegeben; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bleibt verbindlich. Die Klägerin hat den Nachweis erbracht, dass durch ihre langjährige Berufspraxis und durch Fortbildungen etwaige ausbildungsrelevante Defizite, insbesondere im Bereich Zahnersatz, ausgeglichen sind. Insbesondere können glaubhafte Bekundungen der Antragstellerin herangezogen werden, wenn formelle Bescheinigungen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu beschaffen sind. Fortbildungsnachweise deutscher Zahnärztekammern sind grundsätzlich als Nachweis von lebenslangem Lernen geeignet und können bei der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Folglich war die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Approbation der Klägerin rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 2 ZHG durch Berufserfahrung und anerkannte Fortbildungen erfüllt sind.