Urteil
5 C 5/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfe, die aufgrund rechtsgrundloser Bescheide gezahlt wurde, kann nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben vom Adressaten des aufgehobenen Bescheids zurückgefordert werden, auch wenn Zahlungen auf ein Drittkonto gingen.
• Wer einem Dritten die umfassende Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten überträgt, hat sich dessen Wissen über Rechtswidrigkeit zurechnen zu lassen; damit greift die verschärfte Haftung nach § 819 Abs.1 i.V.m. § 818 Abs.4 BGB.
• Die Billigkeitsentscheidung über einen teilweisen oder vollständigen Erlass der Rückforderung ist Ermessensentscheidungen zuzurechnen und muss alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in zulässiger Weise würdigen; unzureichende Erwägungen sind ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Rückforderung rechtsgrundloser Beihilfe von Begünstigtem trotz Zahlung auf Drittkonto; Billigkeitsprüfung erforderlich • Beihilfe, die aufgrund rechtsgrundloser Bescheide gezahlt wurde, kann nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben vom Adressaten des aufgehobenen Bescheids zurückgefordert werden, auch wenn Zahlungen auf ein Drittkonto gingen. • Wer einem Dritten die umfassende Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten überträgt, hat sich dessen Wissen über Rechtswidrigkeit zurechnen zu lassen; damit greift die verschärfte Haftung nach § 819 Abs.1 i.V.m. § 818 Abs.4 BGB. • Die Billigkeitsentscheidung über einen teilweisen oder vollständigen Erlass der Rückforderung ist Ermessensentscheidungen zuzurechnen und muss alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in zulässiger Weise würdigen; unzureichende Erwägungen sind ermessensfehlerhaft. Der Kläger, langjähriger Justizwachtmeister, erhielt zwischen Oktober 2003 und August 2008 Beihilfe, die sich später als gestützt auf gefälschte Zahnarztrechnungen herausstellte. Die Ehefrau des Klägers hatte in zahlreichen Fällen unter dessen Namen Beihilfeanträge mit gefälschten Rechnungen eingereicht; an der Beihilfestelle wirkte eine mitwissende Sachbearbeiterin mit. Zahlungen wurden auf das Konto der Ehefrau geleistet und von ihr und der Sachbearbeiterin verwendet. Ermittlungen führten zur Verurteilung der Ehefrau und der Sachbearbeiterin; ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde eingestellt. Das Landesverwaltungsamt hob die Beihilfebescheide auf und forderte Rückzahlung; Klagen des Klägers blieben zunächst erfolglos. Die Gerichte bejahten die Rückforderung gegen den Kläger; das Oberverwaltungsgericht hielt die Billigkeitsentscheidung der Behörde für nicht zu beanstanden. Der Kläger rügte u.a. fehlendes Erlangtes, fehlende Zurechnung und mangelhafte Billigkeitsabwägung; er legte Revision ein. • Rechtsgrund und Rückforderung: Die Beihilfebescheide wurden rechtswirksam wegen Unrichtigkeit zurückgenommen, wodurch der Rechtsgrund für die Zahlungen entfiel; die Rückforderung stützt sich auf §75 Abs.2 LBG BE i.V.m. §12 Abs.2 BBesG. • Adressat der Rückforderung: Tatbestandlich bestimmt §12 Abs.2 BBesG den Adressaten der Rückforderung; Empfänger ist auch, wer die Leistung zwar auf ein Drittkonto erhielt, diese aber gegen sich gelten lassen muss. Vorliegend hat die Ehefrau im Namen des Klägers gehandelt und das Empfangskonto angegeben, sodass der Kläger Adressat ist. • Zurechnung von Wissen: Der Kläger hatte seine Ehefrau konkludent zur umfassenden Wahrnehmung seiner Beihilfeangelegenheiten ermächtigt; nach §166 BGB ist ihm das Wissen der bevollmächtigten Person zuzurechnen. Damit trifft ihn die verschärfte Haftung nach §819 Abs.1 i.V.m. §818 Abs.4 BGB, er kann sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen. • Ausschlussgründe nicht einschlägig: Vorschriften wie §814 oder §817 BGB schließen den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch dem Grunde nach nicht aus; die Verweisung in §12 BBesG betrifft nur die Rechtsfolgen, nicht den Umfang der Anwendbarkeit dieser Ausschlusstatbestände. • Billigkeitsprüfung und Ermessen: Die Billigkeitskompetenz nach §75 Abs.2 LBG BE i.V.m. §12 Abs.2 Satz3 BBesG ist eine Ermessensentscheidung. Die Behörde muss alle relevanten Umstände (Unkenntnis des Klägers von Betrug, Mitverantwortung der Sachbearbeiterin, bereits bestehende Titel gegen die Täterinnen, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) berücksichtigen; unterlassene oder unzureichend gewichtete Erwägungen führen zu Ermessenfehlern. • Ermessenfehler des Oberverwaltungsgerichts: Das OVG hat die Billigkeitsentscheidung der Behörde als unbeanstandet angesehen, obwohl die Behörde wesentliche Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt hat; daher ist die Entscheidung insoweit bundesrechtswidrig. Die Revision ist in Teilpunkten erfolgreich. Rechtsgrundlos gezahlte Beihilfe kann vom Kläger als Adressaten zurückgefordert werden, weil die Beihilfebescheide rechtmäßig aufgehoben wurden und der Kläger sich das Wissen und Handeln seiner bevollmächtigten Ehefrau zurechnen lassen muss; damit greift die verschärfte Haftung. Allerdings ist die Billigkeitsentscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft, weil wesentliche Gesichtspunkte (Unkenntnis des Klägers von den Betrugshandlungen, Mitverantwortung der beteiligten Sachbearbeiterin, bereits vorhandene Vollstreckungstitel gegen die Täterinnen sowie konkrete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers) nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Billigkeitsentscheidung und gegebenenfalls zur Neufestsetzung des Rückforderungsbetrags an die Verwaltungsbehörde bzw. das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt der gesetzlichen Regelung vorbehalten.