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Beschluss

1 A 837/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0825.1A837.18.00
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Leitsätze
1. Die einen besoldungsrechtlichen Erstattungsanspruch betreffende Billigkeitsentscheidung ist auch dann zu treffen, wenn dieser Anspruch durch Leistungsklage geltend gemacht wird. 2. Ein Anspruch eines Landrats auf die Erstattung von Bewirtungsaufwendungen kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis seines Dienstherrn ergeben. 3. Die Erstattungsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist ausgehend von einem hierfür vorgesehenen Haushaltstitel der Kommune als Dienstherr abhängig vom Vorhandensein verfügbarer Mittel sowie einem besonderen dienstlichen Anlass, ist der Höhe nach begrenzt und erfordert die Einhaltung gewisser Dokumentationspflichten.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. März 2018 - 1 K 1657/12.KS - wird auf die Berufung des Beklagten im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.867,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.974,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einen besoldungsrechtlichen Erstattungsanspruch betreffende Billigkeitsentscheidung ist auch dann zu treffen, wenn dieser Anspruch durch Leistungsklage geltend gemacht wird. 2. Ein Anspruch eines Landrats auf die Erstattung von Bewirtungsaufwendungen kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis seines Dienstherrn ergeben. 3. Die Erstattungsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist ausgehend von einem hierfür vorgesehenen Haushaltstitel der Kommune als Dienstherr abhängig vom Vorhandensein verfügbarer Mittel sowie einem besonderen dienstlichen Anlass, ist der Höhe nach begrenzt und erfordert die Einhaltung gewisser Dokumentationspflichten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. März 2018 - 1 K 1657/12.KS - wird auf die Berufung des Beklagten im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.867,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.974,05 Euro festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung diesem erstatteter Reise- und Bewirtungskosten. Der Beklagte stand vom … bis zum … als Landrat in den Diensten des Klägers. Während dieser Zeit führte der Beklagte zahlreiche Dienstreisen durch, deren Kosten jeweils von dem Kläger erstattet wurden. Außerdem erstattete der Kläger dem Beklagten Aufwendungen für vom Beklagten verauslagte Bewirtungskosten. Die Dienstreisen und dienstlichen Termine, an welchen eine Bewirtung erfolgten, legte der Beklagte eigenverantwortlich fest. Eine vorherige Genehmigung oder Bewilligung der vom Beklagten verauslagten Mittel erfolgte nicht. Die angefallenen Reise- und Bewirtungskosten wurden dergestalt abgerechnet, dass die damalige Sekretärin des Beklagten die angewiesenen Beträge jeweils an den Beklagten auszahlen ließ. Im Jahr 2008 führte der Beklagte 23 Reisen durch, wobei einige Reisen mehrere, direkt hintereinanderliegende Reiseziele enthielten, so dass sich insgesamt 29 Reiseziele ergaben (7 x München, 6 x Burgenland, 5 x Zürich, 4 x Berlin, jeweils 1 x Seekirchen, Norderney, Danzig, Dresden, Bad Hindelang, Bamberg, Chicago). Im Jahr 2009 erfolgten insgesamt 44 Reisen mit 42 Reisezielen (14 x Burgenland, 6 x München, 5 x Zürich, 4 x Berlin, 3 x Pereslawl, 2 x Schweigen-Rechtenbach, 2 x Frankfurt am Main, 2 x Wiesbaden, jeweils einmal New York, Lissabon, Erfurt und Sonthofen). Unter dem 17. Dezember 2012 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung der vom ihm geleisteten Erstattungen auf, da diese aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgt seien. Am 28. Dezember 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Der Verwaltung stehe grundsätzlich die Wahl zwischen einem Leistungsbescheid und der Leistungsklage zu. Aufgrund der Vorkorrespondenz und einer ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung des Beklagten seien ohnehin ein Widerspruch und ein sich anschließendes Klageverfahren zu erwarten gewesen. Eine Überprüfung jeder einzelnen Reise und Repräsentation habe ergeben, dass durch pflichtwidriges Verhalten des Beklagten kausal ein Schaden für den Landkreis entstanden sei. Die Reisetätigkeit des Beklagten sei in den Jahren 2008 und 2009 weit über den bisherigen Umfang hinausgegangen. Ergebnis der Revisionsprüfung vom 30. September 2010/7. Oktober 2010 sei gewesen, dass der Beklagte Belege unzureichend geführt habe. Für eine Vielzahl an Reisen habe es an der Erforderlichkeit und dienstlichen Zweckerfüllung gefehlt. Die Voraussetzungen des Hessischen Reisekostengesetzes seien nicht eingehalten worden. Ihm stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auf Grundlage des § 48 Satz 1 BeamtStG zu. Durch die pflichtwidrig verursachten Kosten sei eine Einbuße an Haushaltsmitteln zu seinen Lasten entstanden. Ein Schadensersatzanspruch könne neben einem besoldungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden. Es habe deshalb keiner Billigkeitsentscheidung bedurft. Bereits bei der Planung der einzelnen Reisen und Repräsentationsaufwendungen habe der Beklagte gegen seine Pflichten verstoßen. Durch die Ausführung der Reisen sei das Vermögen des Dienstherrn geschädigt worden. Ferner habe der Beklagte die Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt. Die durchgeführten Reisen seien teils zu lang gewesen, teils sei nicht das kostengünstigere Beförderungsmittel genutzt worden. Hierzu hat der Kläger je Dienstreise/Bewirtung im Einzelnen je Kalenderjahr ausgeführt. Der Beklagte habe mindestens grob fahrlässig gehandelt. Dem Beklagten seien die mangelnden verfügbaren Haushaltsmittel positiv bekannt gewesen. Es habe die Besonderheit bestanden, dass es keine kontrollierende Anordnungsinstanz gegeben habe. Der Beklagte als Landrat habe ausschließlich und autonom über die eigenen Dienstreisen und Repräsentationen entschieden. Die Voraussetzungen für die Verursachung überplanmäßiger Aufwendungen hätten nicht vorgelegen, was für den Beklagten auf der Hand gelegen habe. Es habe auch keine ständige Haushaltspraxis bestanden, wonach überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Nachhinein stets und unabhängig von der Höhe genehmigt worden seien. Im Übrigen habe sich das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten bereits bei der Verursachung jeder einzelnen Reise/Repräsentation verwirklicht und der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sei dadurch verletzt worden. Die Forderungen seien nicht verjährt. Der Kläger habe erstmals im Jahr 2010 durch die Revisionsberichte vom 30. September und vom 7. Oktober 2010 Kenntnis von der Schädigung erhalten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.308,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig. Der Kläger hätte einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erlassen müssen. Der Rechtsweg sei durch das fehlende Widerspruchsverfahren unzulässig verkürzt worden. In anderen Fällen habe der Kläger entsprechende Bescheide mit der Möglichkeit des Widerspruchs erlassen. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens hätte er gesundheitliche Probleme ansprechen und damit die Organisation seiner Reisen begründen können. Darüber hinaus wären Billigkeitsgründe angeführt worden, die eine Rückforderung ganz oder teilweise ausgeschlossen hätten. Die Billigkeitsentscheidung könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hätte auch die Eigenschadensversicherung des Landkreises berücksichtigt werden müssen. Die Erstattungen seien zu Recht per Verwaltungsakt erfolgt. Die Reisekostenabrechnung und die Erstattung der Repräsentationsaufwendungen stellten Verwaltungsakte dar. Der Haushalt für das Jahr 2008 sei zudem genehmigt worden. Der Haushalt des Jahres 2009 sei noch zu genehmigen. Eine Haushaltsüberschreitung sei auch nicht als erheblich einzustufen. Es habe der Haushaltspraxis entsprochen, überplanmäßige Ausgaben und Aufwendungen im Nachhinein zu genehmigen, soweit im Verwaltungshaushalt entsprechende Mittel vorhanden gewesen seien. Dies sei im Jahr 2008 und im Jahr 2009 der Fall gewesen. Die Aufwendungen für Reisen und Repräsentationen seien angemessen und notwendig gewesen. Der Beklagte hat im Einzelnen je Dienstreise/Repräsentation bzw. Bewirtung je Kalenderjahr an der Nummerierung der Klageschrift orientiert ausgeführt. Es werde ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 Beweis erhoben durch schriftliche Zeugenvernehmung über die Frage, ob die von dem Beklagten eigenen Angaben zufolge durchgeführten und von dem Kläger bestrittenen dienstlichen Termine stattgefunden haben und ggf. welchen Inhalt sie hatten. In einem Begleitschreiben hat das Gericht diverse Fragen je nach Zeuge gestellt, auf welche die jeweils angeschriebenen Zeugen schriftlich geantwortet haben. Mit Urteil vom 29. März 2018 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, an den Kläger überzahlte Reisekosten und erstattete Aufwendungen in Höhe von 13.974,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Ihr fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger die Forderung auch mittels Verwaltungsaktes hätte geltend machen können. Eines Leistungsbescheides habe es nicht bedurft, weil der Beklagte im Vorfeld zu erkennen gegeben habe, dass er sich dagegen gewehrt hätte. Es sei auch hinzunehmen, dass dem Beklagten dadurch nicht die Möglichkeit des Widerspruchs zur Verfügung gestanden habe. Hierbei hätte es sich um bloße Förmelei gehandelt. Die Klage sei teilweise begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht ausgezahlter Beträge für Reisekosten und Repräsentationsaufwendungen in Höhe von 13.974,05 Euro. Dieser Anspruch ergebe sich aber nicht aus der Regelung des § 48 BeamtStG. Es fehle bereits an einem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten. Dieser habe zwar fahrlässig die Überzahlung veranlasst, aber nicht in jedem der Einzelfälle grob fahrlässig. Darauf komme es aber letztlich nicht an, da jedenfalls ein Anspruch aus § 85 HBG i. V. m. § 12 Abs. 2 HBesG gegeben sei. Dieser gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei nicht durch § 48 Satz 1 BeamtStG ausgeschlossen, da die Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgten. Die Voraussetzungen des § 85 HBG i. V. m. § 12 Abs. 2 HBesG seien dem Grunde nach gegeben. Insbesondere existierten keine Bewilligungsbescheide, die gegenüber dem Beklagten ergangen wären und die einen Rechtsgrund für die bewilligten Leistungen darstellten. Solche Bewilligungsbescheide seien deshalb nicht ergangen, weil der Beklagte als Behördenleiter einer solchen ausdrücklichen Bewilligung nicht bedurft habe. Es habe ihm freigestanden im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, insbesondere nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Sparsamkeit, angefallene Aufwendungen, vorzunehmen und sich erstatten zu lassen. Dies sei dadurch geschehen, dass der Beklagte seine Sekretärin angewiesen habe, ihm den jeweiligen Betrag auszuzahlen. Es sei deshalb nicht so gewesen, dass von Seiten des Dienstherrn eine Überprüfung der Angemessenheit der angefallenen Ausgaben vorgenommen und mit der Auszahlung eine Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 HVwVfG getroffen worden sei. Wie die damalige Sekretärin des Beklagten, Frau C., in dem Strafverfahren Aktenzeichen …Js… als Zeugin erklärt habe, habe der Beklagte sie jeweils angewiesen, die Beträge zu verbuchen und zeitnah an ihn auszuzahlen. Bei Unstimmigkeiten sei gelegentlich eine Rückfrage bei dem Vorgesetzten von Frau C., Herrn D., erfolgt, der jedoch Frau C. jeweils angewiesen habe, die Beträge so wie vom Beklagten beantragt auszuzahlen. Eine Überprüfung sei nicht vorgesehen gewesen und sei auch nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang mute es befremdlich an, wenn der Beklagte die Auffassung vertrete, Frau C. habe die Befugnis und die Verpflichtung gehabt, die jeweiligen vom Beklagten eingereichten Rechnungen und Belege nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Der Beklagte verkenne dabei das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und Frau C.. Sie sei zur Auszahlung angewiesen worden und nicht zur Angemessenheitsprüfung. Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Beklagten sei § 2 Abs. 1 Satz 2 HRKG gewesen. Danach sei eine Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden nicht in Betracht komme. Bei dem Beklagten als Landrat sei dies der Fall gewesen. Deshalb habe auch nicht für jede der streitigen Zahlungen eine Bewilligung in Form eines Verwaltungsaktes vorgelegen. Die Sekretärin des Beklagten habe wie ausgeführt ebenfalls keine Prüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Reisekosten vorgenommen. Letztlich gehe es deshalb um die Rückgängigmachung schlichten Verwaltungshandelns, das von dem Beklagten aufgrund eigener Befugnisse angeordnet worden sei. Dies gelte auch hinsichtlich der weiteren Überzahlungen, insbesondere der Aufwendungen für Bewirtungen. Insoweit existiere schon keine Rechtsgrundlage, aus der sich ergeben könnte, dass der Beklagte sich jede Aufwendung hätte genehmigen lassen müssen. Auch hier hätte im Übrigen kein Vorgesetzter innerhalb des Landkreises existiert, der eine solche Kontrolle hätte übernehmen können. Ausgehend von dieser Rechtslage sei die Klage teilweise deshalb begründet, weil für einen Teil der entstandenen Aufwendungen keine Notwendigkeit vorgelegen habe bzw. die Kosten im Einzelnen unangemessen gewesen seien. Anspruchsgrundlage gegenüber dem Kläger für die Erstattung der Reisekosten des Beklagten sei § 4 Abs. 1 Satz 1 HRKG. Zwar finde grundsätzlich keine Prüfung der Notwendigkeit der Dienstreise an sich statt, wenn wie hier kein Genehmigungserfordernis für den Beklagten bestanden habe. In Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HRKG könne jedoch die Frage der Notwendigkeit der verursachten Reisekosten weiterhin durch den Dienstherrn bzw. das Gericht überprüft werden. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Es sei besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Reise notwendig sei und ihr Zweck nicht auf andere, für den Dienstherrn günstigere Art und Weise habe erreicht werden können. Die Dienstreise müsse jeweils so durchgeführt werden, dass der Grundsatz der Sparsamkeit eingehalten werde. Dabei folge die generelle Unangemessenheit der Aufwendungen nicht bereits daraus, dass der jeweilige Haushaltsansatz überschritten worden sei. Reisekostenerstattungsansprüche stünden nicht unter einem Haushaltsvorbehalt. In Anlehnung an die Nummerierung der Klageschrift kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für folgende Dienstreisen im Jahr 2008 (I.) (teilweise) nicht notwendig gewesen seien und deshalb dem Beklagten nicht hätten ausgezahlt werden dürfen: Dienstreise München vom 8. Mai bis 9. Mai 2008 (I. 4., 547,43 Euro), Dienstreise Burgenland vom 15. Juni bis 17. Juni 2008 (I. 5., 1.634,00 Euro), Dienstreise Bad Hindelang vom 17. August bis 18. August 2008 (I. 6., 62,10 Euro), Dienstreise Burgenland vom 21. August bis 24. August 2008 (I. 7., 150,00 Euro), Dienstreise München/Burgenland und Zürich vom 27. November bis 1. Dezember 2008 (I. 8., 871,79 Euro), Beleg ohne direkte Zuordnung (I. 10., 138,00 Euro). Die Kosten für folgende Dienstreisen im Jahr 2009 (II.) seien ebenfalls (teilweise) nicht notwendig gewesen: Dienstreise Burgenland/Zürich vom 2. Februar bis 4. Februar 2009 (II. 1., 576,88 Euro), Dienstreise Frankfurt am Main vom 9. Februar bis 10. Februar 2009 (II. 2., 314,00 Euro), Dienstreise Berlin vom 9. März bis 10. März 2009 (II. 3., 100,35 Euro), Dienstreise Erfurt vom 27. Mai bis 28. Mai 2009 (II. 7., 17,10 Euro), Dienstreise Burgenland vom 6. Juli bis 8. Juli 2009 (II. 8., 984,75 Euro), Dienstreise Burgenland vom 7. September bis 14. September 2009 (II. 10., 933,25 Euro), Dienstreise München vom 14. Dezember bis 15. Dezember 2009 (II. 17., 10,00 Euro). Die Kosten, welche für die folgenden Dienstreisen im Jahr 2008 (I.) angefallen seien, seien allerdings notwendig und angemessen gewesen: Dienstreise Wiesbaden vom 7. Januar bis 8. Januar 2008 (I. 1.), Dienstreise Zürich vom 5. März bis 6. März 2008 (I. 2.), Dienstreise Berlin vom 3. Mai bis 4. Mai 2008 (I. 3.), Dienstreise Berlin vom 10. Dezember bis 11. Dezember 2008 (I. 9.). Für das Jahr 2009 (II.) handele es sich insofern um folgende Dienstreisen: Dienstreise Berlin vom 12. März bis 13. März 2009 (II. 4.), Dienstreise Berlin vom 22. März bis 24. März 2009 (II. 5.), Dienstreise New York vom 24. April bis 1. Mai 2009 (II. 6.), Dienstreise Wien/Burgenland vom 1. September bis 2. September 2009 (II. 9.), Dienstreise Burgenland vom 17. September bis 18. September 2009 (II. 11.), Dienstreise Walworth County vom 19. November bis 7. Dezember 2009 (II. 12.), Dienstreise Wiesbaden vom 19. November bis 20. November 2009 (II. 13.), Dienstreise Burgenland/Berlin vom 25. November bi 27. November 2009 (II. 14.), Dienstreise München vom 14. Dezember bis 15. Dezember 2009 (II. 15.), Dienstreise München vom 14. Dezember bis 15. Dezember 2009 (II. 16.). Zu den von dem Kläger geltend gemachten Kosten für Repräsentationen im Jahr 2008 führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich hierbei um Bewirtungskosten gehandelt habe. Die unter den Nummern 1 bis 9 in der Klageschrift angeführten Essen stellten sog. Arbeitsessen dar, bei denen neben dem Beklagten weitere Personen teilgenommen hätten, die entweder beim Kläger beschäftigt gewesen oder mit diesem in Geschäftsbeziehungen gestanden hätten. Insoweit existiere keine Rechtsgrundlage für eine Zahlung des Klägers. Es handele sich insbesondere nicht um die Gewährung von Tagegeld während einer Dienstreise, da nicht nur der Beklagte als Beamter in den Genuss der Arbeitsessen gekommen sei, sondern auch weitere, teilweise außerhalb der Verwaltung stehende Personen. Dennoch werde man sich einer grundsätzlichen Anerkennung der Übernahme entsprechender Kosten durch den Dienstherrn nicht entziehen können, jedenfalls dann nicht, wenn es sich - wie hier - um Einladungen durch den Landrat als Behördenleiter und politischen Repräsentanten des Landkreises gehandelt und überdies jeweils ein dienstlicher Anlass der Bewirtung zugrunde gelegen habe. Es sei üblich und nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern auch in der öffentlichen Verwaltung anerkannt, dass bei dienstlichen Veranstaltungen und Gesprächen eine Bewirtung erfolge. Den fraglichen Terminen habe jeweils ein dienstlicher Anlass zugrunde gelegen, wobei auch hier dem Beklagten insoweit ein Spielraum zugestanden werden müsse, welche Gesprächstermine er für notwendig gehalten habe und ob er diese jeweils mit einer Einladung zu einem Essen verbunden habe. Auch insoweit obliege damit dem Dienstherrn, hier also dem Kläger, lediglich eine Missbrauchskontrolle, ähnlich wie bei der Erstattung der Reisekosten. Dies bedeute, dass grundsätzlich der Anlass eines solchen Gesprächs von Seiten des Dienstherrn und des Gerichts nicht überprüft werden könne. Es könne aber überprüft werden, ob sich die hierfür angefallenen Kosten im Rahmen des Grundsatzes der Sparsamkeit öffentlicher Mittelverwendung hielten. Schon aus dem sog. Korruptionserlass der Hessischen Landesregierung, der hier zwar nicht direkt Anwendung finde, ergebe sich, dass Bewirtungskosten nicht grenzenlos zu erstatten seien. Daraus folge aber zugleich, dass es Bediensteten des Landes generell erlaubt sei, sich anlässlich von Dienstgeschäften im angemessenen Rahmen bewirten zu lassen, wobei das jeweilige Statusamt und die dienstliche Position zu berücksichtigen seien. Der Beklagte als Behördenleiter eines großen Flächenlandkreises dürfte sich daher in einem anspruchsvolleren Rahmen bewirten lassen. Entsprechendes müsse gelten, wenn der Beamte der Bewirtende sei. Dienstlich veranlasste Gespräche und Arbeitsessen hätten entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht in der Verwaltungsstelle Y... durchgeführt werden müssen. Der Beklagte müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, seinen Gesprächspartnern aus der freien Wirtschaft oder anderer Behörden belegte Brötchen anzubieten. Ein warmes Essen in einer Gaststätte sei angemessen und entspreche allgemeinen Gepflogenheiten. Was dabei angemessen sei, entscheide der Dienstherr bzw. das angerufene Gericht. Mangels weiterer Regelungen seien die steuerrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen. Insoweit unterscheide das ergänzte BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (GZ.: IVC5 - S 2353/14/10002) zwischen üblichen Mahlzeiten und sog. Belohnungsessen. Letztere seien dadurch gekennzeichnet, dass nicht der dienstliche bzw. berufliche Zweck im Vordergrund stehe, sondern der Umstand, dass dem Bewirteten eine besondere Belohnung in Gestalt eines teuren und aufwendigen Essens zukommen solle. Die Grenze für sog. Belohnungsessen habe im Jahr 2014 60,00 Euro pro Person, wobei die jeweiligen Getränke einzubeziehen gewesen seien, betragen. Im hier fraglichen Zeitraum (2008-2009) seien es 40,00 Euro pro Person gewesen. Dieser Betrag sei auch für einen Landrat angemessen. Soweit von Seiten des Beklagten unter Zitierung diverser Quellen von höheren Beträgen ausgegangen werde, so folge daraus teilweise sogar das Gegenteil. Die in der Klageschrift unter III. 1. bis 9. geltend gemachten Rückforderungsbeträge hätten sämtlich solche Essen betroffen, bei denen pro Person ein höherer Betrag als 40,00 Euro, regelmäßig sogar höher als 60,00 Euro, angefallen sei. Ebenso wie die Steuerverwaltung gehe das Gericht davon aus, dass diese Bewirtungen nicht oder nicht nur dem Zweck der notwendigen Nahrungsaufnahme anlässlich dienstlicher Gespräche gegolten hätten, sondern vielmehr zu großen Teilen, wenn nicht gar allein, einen Belohnungseffekt gehabt hätten. Insoweit hätten sie auch gegen den Grundsatz der Sparsamkeit verstoßen, denn es sei nicht Aufgabe eines Dienstherrn, einem Beamten und weiteren Externen eine Belohnung in Form eines besonders guten Essens zukommen zu lassen. Der Beklagte habe indes jeweils 10,00 Euro pro Person als angemessen angesehen, so dass diese demzufolge von der Klageforderung, an deren konkrete Bezifferung das Gericht gebunden sei, nicht umfasst seien. Aus den Ziffern III. 1 bis 9 der Klageschrift ergebe sich damit ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.113,45 Euro. Die unter Nummern III. 11. bis 16. gelisteten Bewirtungskosten lägen ebenfalls über der 40,00 Euro-Grenze, so dass auch diese in Höhe von insgesamt 1.789,40 Euro zu erstatten seien. De Aufwendungen für das …-jährige Dienstjubiläum des Beklagten im Jahr 2008 seien nicht zurückzuzahlen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Jubiläumsveranstaltungen erfüllt gewesen seien. Im Jahr 2009 seien hinsichtlich der Nummern IV. 1 bis 5 ebenfalls die steuerrechtlichen Grenzen überschritten worden, so dass ein Betrag von insgesamt 1.979,25 Euro zurückzuerstatten sei. Es seien ferner die Aufwendungen der Kreisausschusssitzung im Z. in Höhe von 1.752,30 Euro (IV. 6.) zu erstatten, wobei der Kläger bereits je Person 10,00 Euro als anzuerkennende Bewirtungskosten nicht eingeklagt habe. Es habe sich dabei um ein geselliges Treffen gehandelt und nicht um eine dienstlich veranlasste Tagung. Jedenfalls hätten die Bewirtungskosten auch erheblich über dem Maß gelegen, das für ein Arbeitsessen in Ansatz zu bringen sei. Der Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 13.974,05 Euro sei nicht aufgrund einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HBesG zu reduzieren oder insgesamt zu kürzen. Insoweit sei der Kläger nicht zu einer vorherigen Billigkeitsentscheidung verpflichtet gewesen, die nicht mehr nachgeholt werden könne. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Kläger den überzahlten Betrag mittels Leistungsbescheid zurückgefordert hätte. Da er dies nicht gemacht habe, habe der Kläger seine Billigkeitsentscheidung noch im Prozess vornehmen können und wäre hierzu verpflichtet gewesen, sofern der Beklagte Billigkeitsgründe vorgetragen hätte. Dies sei jedoch nicht substantiiert geschehen. Der Beklagte habe lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen geschildert. Auf diese komme es nicht an. Der Anspruch sei nicht nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Im Jahr 2009 habe der Kläger keine Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten gehabt. Eine solche habe sich insbesondere nicht aus dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Klägers vom 23. Dezember 2009 ergeben. Darin heiße es ausdrücklich, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und die Notwendigkeit der Ausgaben unterstellt worden sei. Der Beklagte hat die im Urteil vom 29. März 2018 zugelassene Berufung am 26. April 2018 eingelegt und am 8. Juni 2018 begründet. Er trägt vor, ein Anspruch aus § 85 HBG i. V. m. § 12 Abs. 2 HBesG scheide aus. Dessen Anwendbarkeit werde durch den spezielleren § 48 BeamtStG ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit sei nicht erkennbar. Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des § 12 Abs. 2 HBesG folge, bestehe kein Erstattungsanspruch. Es habe keine Vermögensverschiebung stattgefunden, da der Zahlung des Landkreises Ausgaben gegenübergestanden hätten. Es sei zu keiner Vermögensanreicherung bei dem Beklagten gekommen. Die Selbstbewilligung durch den Beklagte stelle zudem einen mündlichen Bewilligungsbescheid dar. Rechtsmittel seien hiergegen nicht eingelegt worden. Die Bescheide seien behördenintern durch Frau C. überprüft worden. Es habe auch eine Überprüfung durch Herrn D., den Vorgesetzten von Frau C., gegeben. Dieser habe die Rechtmäßigkeit und insbesondere Angemessenheit überprüft. Zu den einzelnen Dienstreisen in den Jahren 2008 und 2009 trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Aufwendungen hierzu notwendig gewesen seien. U. a. hätten die Gesprächspartner den Ort und den Zeitrahmen vorgegeben. Das habe er nicht ändern können. Gastgeschenke und Trinkgelder seien als notwendige Auslagen einer Dienstreise erstattungsfähig. Das Verwaltungsgericht habe zum Teil nicht aufgeklärt, wie lange die Gespräche gedauert hätten, inwiefern Übernachtungspreise unangemessen gewesen seien und die Nutzung des U-Bahn-Verkehrs ihm unzumutbar gewesen sei, so dass er zu Recht etwa Taxikosten erstattet verlangt habe. Auch die teilweise Anmietung eines Mietwagens sei angemessen gewesen. Zu den Kosten der Repräsentation im Jahr 2008 und 2009 führt der Beklagte aus, es liege allein im Ermessen des Landrates, welche Verpflegung er ausgehend von seinem Gesprächspartner und dem Anlass für angemessen halte. Die steuerrechtlichen Regelungen seien nicht anwendbar. Ein Budget von 40,00 Euro pro Person sei eine „Frechheit“, wenn er mit Bankern oder Politikern über Fördergelder in Millionenhöhe verhandele. Der Grundsatz der Sparsamkeit habe sich auch nach den Vorteilen zu richten, welche der Landkreis von einer solchen Veranstaltung habe oder sich verspreche. Es habe sich um keine Belohnungsessen gehandelt. Persönliche Erfahrungen des Berichterstatters zur Angemessenheit könnten jedenfalls nicht Maßstab sein. Es sei auch absurd auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster abzustellen, wonach das Konsumieren von Alkohol bei Geschäftsessen außerhalb von geschäftlichen Besprechungen liege. Es sei zwischen einem Arbeitsessen und Bewirtungskosten zu differenzieren. Unter einem Arbeitsessen werde die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber verstanden, ohne dass daran externe Geschäftspartner teilnähmen. Diese Aufwendungen seien als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es stelle sich nur die Frage, ob und inwieweit diese Zuwendungen beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten, soweit Mitarbeiter des Landkreises bewirtet worden seien. Das hätte das Verwaltungsgericht aufklären müssen, um dann zu prüfen, ob das Essen der Mitarbeiter als steuerpflichtiger Arbeitslohn abzurechnen gewesen sei. Das Gericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass bei einem Geschäftsessen mit Geschäftspartnern die Aufwendungen zwar Betriebsausgaben seien, sie allerdings nur in Höhe von 70 % der Aufwendungen ertragssteuerlich abzugsfähig seien. Ein Schaden könne mangels Vortrag hierzu nicht ermittelt werden. Soweit das Gericht ausführe, dass er, der Beklagte, für die Billigkeitsentscheidung beweisbelastet sei, habe es an einem entsprechenden vorherigen Hinweis des Gerichts gefehlt. Es werde insoweit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Es sei zu berücksichtigen, dass er seine verwitwete Tochter unterstütze, die studiere. Sie habe einen Kredit über 60.000 Euro aufgenommen. Er habe hohe Prozesskosten durch Strafprozesse. Die Forderung des Klägers sei schließlich verjährt. Der Kläger habe bereits im Jahr 2009 Kenntnisse von dem Rückforderungsanspruch gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Rechnungsprüfungsamt sämtliche Unterlagen vorgelegen. Der Beklagte verweist ferner auf die Kreisausschussvorlage vom 5. Januar 2011, wonach die Feststellung, dass ihm ein Betrag erstattet worden sei, der in den Akten nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden sei, nicht mit einer rechtswidrigen Erstattung gleichbedeutend sei. In der Vorlage vom 11. Januar 2011 heiße es außerdem, dass eine Billigkeitsentscheidung erforderlich sei und insoweit ein Mitverschulden des Klägers wegen des Prüfberichtes der Revision vom 7. Oktober 2010 anzunehmen sei. Zudem sei er durch einen Beschluss des Kreistages entlastet worden. Die Ausgaben seien nachträglich genehmigt worden. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. März 2018, Az. 1 K 1657/12.KS, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt auf den erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten Bezug und verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei, soweit es den Zahlungsanspruch ausurteile, nicht zu beanstanden § 48 BeamtStG und § 12 Abs. 2 HBesG gälten nebeneinander. Es lägen den Zahlungen an den Beklagten keine Verwaltungsakte zugrunde. Eine Angemessenheitsprüfung habe nicht stattgefunden. Der Kläger tritt dem Vorbringen des Beklagten jeweils entgegen. U. a. seien Gastgeschenke keine notwendigen Auslagen einer Dienstreise. Dem Beklagten sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar gewesen. Reisen und Termine seien so zu planen gewesen, dass unnötige Fahrten und Übernachtungen vermieden worden wären. Das Verwaltungsgericht habe die Bewirtungskosten zutreffend geprüft. Die Ausführungen des Beklagten seien überspitzt und lägen neben der Sache. Verjährung sei nicht eingetreten. Er habe im Jahr 2009 keine Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch gehabt. Auf den neuen Vortrag des Beklagten zur Billigkeitsentscheidung komme es nicht an. Dieser würde zudem vorsorglich bestritten, insbesondere eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer erwachsenen Tochter. Der Beklagte verfüge über ausreichendes Einkommen und Vermögen. Er habe hierzu jedenfalls keine substantiierten Angaben gemacht. Die steuerrechtlichen Ausführungen des Beklagten lägen neben der Sache. Mit einer Entlastungsentscheidung durch den Kreistag gehe kein Verzicht auf begründete Schadensersatz- bzw. Kondiktionsansprüche einher. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für unbegründet hält, soweit der Beklagte im angegriffenen Urteil zur Zahlung von 13.867,50 Euro verurteilt worden ist. Soweit der Beklagte im angegriffenen Urteil zur Zahlung weiterer 106,55 Euro verurteilt worden ist, hält der Senat die Berufung des Beklagten einstimmig für begründet. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat für nicht erforderlich. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Das Treffen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO ist (lediglich) dann ausgeschlossen, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2/20 -, juris Rn. 5). Dies ist nicht der Fall. Die hier relevanten Fragestellungen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht anhand des Vorbringens der Beteiligten und der Akten sowie in rechtlicher Hinsicht anhand allgemeiner Rechtsgrundsätze beantworten. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat insbesondere fristgerecht Berufung eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und diese fristgerecht hinreichend begründet (§ 124a Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und bleibt im Übrigen ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Umfang der Berufung lediglich insoweit fehlerhaft, als dem Kläger 106,55 Euro zu viel zugesprochen worden sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung von verbleibenden 13.867,50 Euro verurteilt. 1. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Der Senat ist nach § 173 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht an die (inzidente) Bejahung des Rechtswegs durch das Verwaltungsgericht gebunden. Unabhängig davon bestehen keine Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Im Rahmen des § 54 Abs. 1 BeamtStG ist es nicht entscheidend, ob ein Beamter klagt oder verklagt wird. Entscheidend ist, ob sich der Streitgegenstand aus dem Beamtenverhältnis ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3/21 -, juris Rn. 10; Burth, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK, Beamtenrecht Bund, § 54 BeamtStG Rn. 6 ). Das ist der Fall. Es handelt sich hier um eine Klage des Dienstherrn gegen den Beklagten aus dem früheren (Wahl-)beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. § 37b HKO i. V. m. § 40 Abs. 1 HGO, § 6 HBG). Der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG bedurfte es nicht. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Zweck nicht für verwaltungsgerichtliche Klagen des Dienstherrn, weil das Widerspruchsverfahren der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn dient (vgl. Reich, in: Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 54 Rn. 7). Der statthaften allgemeinen Leistungsklage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger war nicht gehalten, gegenüber dem Beklagten einen Leistungsbescheid zu erlassen. Ein solcher wäre nicht der einfachere, zweckmäßigere Weg gewesen, um den Anspruch gegen den Beklagten durchzusetzen. Selbst wenn der Erlass eines Leistungsbescheides möglich ist, steht es der Behörde frei, wahlweise dann Leistungsklage zu erheben, wenn ohnehin mit einem gegen einen Leistungsbescheid gerichteten Widerspruch und einer Anfechtungsklage gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 15/86 -, juris Rn. 11; Hess. VGH, Urteil vom 17. September 1992 - 7 UE 1791/87 -, juris Rn. 28; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 9 Rn. 58). Dies ist der Fall. Der Beklagte hat bereits außergerichtlich unter dem 14. Juni 2011 gegenüber dem Kläger mitgeteilt, dass die Erstattungen rechtmäßig seien. Er hat außerdem auf die Aufforderung zur Zahlung der Forderungen bis zum 27. Dezember 2012 nicht reagiert. Eine gerichtliche Auseinandersetzung wäre bei Erlass eines Leistungsbescheides angesichts dieses Sachverhaltes zu erwarten gewesen. 2. Die Klage ist im Umfang der Berufung insoweit begründet, als dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.867,50 Euro zusteht. Im Übrigen (106,55 Euro) hat der Kläger keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. Der Kreisausschuss ist für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Beklagten zuständig (a). Es besteht entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten (b). Dem Kläger steht der im Berufungsverfahren streitgegenständliche Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten aber in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als Schadensersatzanspruch (c) nebst Zinsen (d) zu. a) Zuständig für die Durchsetzung von Ansprüchen - gleich welcher Art - gegen den Landrat ist der Landkreis, vertreten durch den Kreisausschuss, und nicht durch den Kreistag. § 50 HKO regelt insofern zwar, dass Ansprüche des Landkreises gegen Landräte und Kreisbeigeordnete vom Kreistag geltend gemacht werden. Dies gilt aber nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung nur für den Zeitraum, in welchem der Betroffene noch aktiver Wahlbeamter bzw. Mitglied des Kreisausschusses ist. Ist dies nicht mehr der Fall, ist der Kreisausschuss für die Geltendmachung der Ansprüche nach der allgemeinen Regelung der §§ 41, 45 Abs. 1 HKO zuständig (vgl. Kneip, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, HKO, § 50 Rn. 2 , vgl. auch im Einzelnen zum inhaltsgleichen § 77 Abs. 1 HGO: VG Wiesbaden Urteil vom 10. Mai 2006 - 8 E 2503/03 -, juris Rn. 71). b) Es besteht entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts allerdings kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Das Verwaltungsgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass ein Erstattungsanspruch - wie ihn das Gericht nach § 85 HBG i. V. m. § 12 Abs. 2 HBesG geprüft hat - neben einem Schadensersatzanspruch bestehen kann. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zielt nicht, wie der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch des Dienstherrn, darauf, dem Dienstherrn Ersatz für die Vermögenseinbuße zu verschaffen, die er durch das rechtswidrige und - gesteigert - schuldhafte Verhalten des Beamten erlitten hat. Er ist vielmehr darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen und dasjenige von dem Beamten zurückzuerhalten, das rechtsgrundlos in dessen Vermögen gelangt ist. Liegen sowohl die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches als auch eines Schadensersatzanspruches vor, besteht Anspruchskonkurrenz (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 10/05 -, juris Rn. 15, vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27/98 -, juris Rn. 32, 34 sowie vom 13. Juni 1985 - 2 C 56/82 -, juris Rn. 27). Demnach sind die Ansprüche jeweils für sich zu prüfen, wobei es genügt, dass der Anspruch auf einer der Rechtsgrundlagen besteht und ordnungsgemäß geltend gemacht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 C 56/82 -, juris Rn. 27). Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches liegen aber nicht vor. Zunächst ist im Fall eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, wie das Verwaltungsgericht ihn geprüft hat, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Erhebung der allgemeinen Leistungsklage maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die letzte Behördenentscheidung den maßgeblichen Zeitpunkt dar, wenn der Dienstherr den Erstattungsanspruch durch Bescheid geltend macht, da für die Rückforderung eine ermessensgerechte Billigkeitsentscheidung zu treffen ist, bei welcher die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 5/16 -, juris Rn. 27). Hieraus folgt, dass bei der Verfolgung des Anspruchs im Wege der allgemeinen Leistungsklage auf den Zeitpunkt ihrer Erhebung abzustellen ist. Maßgeblich ist demnach § 99 HBG in der Fassung vom 11. Januar 1989 (HBG a. F.) i. V. m. § 12 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 19. Juni 2009, nicht § 85 HBG i. V. m. § 12 Abs. 2 HBesG, jeweils in der Fassung vom 1. März 2014. Ein Erstattungsanspruch nach § 99 HBG a. F. i. V. m. § 12 Abs. 2 BBesG scheitert hier von vornherein daran, dass der Kläger keine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffen hat. Hiernach kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es einer Billigkeitsentscheidung nicht bedurft habe, ist nicht zu folgen. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris Rn. 23). Sie bezweckt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, Urteile vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, juris Rn. 21 sowie vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21/97 -, juris Rn. 21). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Eine solche Billigkeitsentscheidung ist auch dann zu treffen, wenn der Erstattungsanspruch im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage geltend gemacht wird. Da die schon bei der Rückforderung zu berücksichtigende Billigkeitsentscheidung den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu modifizieren vermag, muss sie getroffen sein, wenn der Sachantrag beim Tatsachengericht gestellt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27/98 - juris Rn. 28). Die Befugnis der Behörde, zwischen verschiedenen Arten der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches zu wählen, darf nicht dazu führen, dass sich die materiell-rechtliche Lage des in Anspruch genommenen Beamten dadurch verschlechtert, dass die Behörde statt des Erlasses eines Rückforderungsbescheides allgemeine Leistungsklage erhebt (vgl. VGH B-W, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 4 S 68/95 -, juris Rn. 36). Davon ausgehend fehlt es an einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, welche spätestens in der Klageschrift hätte erfolgen müssen. Entsprechende Ausführungen des Klägers finden sich darin nicht. Dies ist auch nachvollziehbar, weil der Kläger sein Klagebegehren auf den neben einem Erstattungsanspruch möglichen Anspruch auf Schadenersatz gestützt hat. c) Das Verwaltungsgericht hat der Klage indes im Ergebnis zu Recht in Höhe von 13.867,50 Euro stattgegeben, weil dem Kläger in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch zusteht. Im Übrigen (106,55 Euro) besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz. aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten der Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruches (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris Rn. 23). Deshalb kommt hier § 91 Abs. 1 HBG a. F. für die Sachverhalte, welche bis zum 31. März 2009 abgeschlossen sind, und nach Aufhebung des § 91 Abs. 1 HBG a. F. ab dem 1. April 2009 für Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt § 48 BeamtStG zur Anwendung. Beide Normen sind hinsichtlich der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches inhaltlich identisch. Sie regeln, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Hierfür sind sowohl die Art des Beamtenverhältnisses als auch die Beendigung des Beamtenverhältnisses unerheblich, sofern die Dienstpflichtverletzung in der aktiven Dienstzeit begangen wurde (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 9 Rn. 13). Ein Schadensersatzanspruch kommt deshalb auch gegenüber dem Beklagten als Wahlbeamten (auf Zeit) für die ihm während seiner Dienstzeit vorgeworfenen Pflichtverletzungen in Betracht. Einer Schuldnerstellung des Beklagten steht eine unterbliebene Inanspruchnahme einer etwaigen Eigenversicherung durch den Kläger nicht entgegen. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG schließt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches angesichts der gesetzlich bereits normierten Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit als abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht wegen einer Versicherung nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80 -, juris Rn. 2; VG Wiesbaden, Urteil vom 1. September 2022 - 3 K 694/22.WI -, juris Rn. 95 m. w. N.). Auch kann der Beklagte einem Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kreistag habe ihn in der Sitzung vom 18. Juni 2018 entlastet. Gegenstand des in der Sitzung gefassten Beschlusses waren die von der Revision geprüften Jahresabschlüsse der Jahre 2008 bis 2013. Der Kreistag hat diese nach § 52 HKO i. V. m. § 114 HGO beschlossen, der Ergebnisverwendung zugestimmt und dem Kreisausschuss nach § 114 HGO für die Haushaltsjahre 2008 bis 2013 die Entlastung erteilt. Mit der Entlastung geht ein Verzicht der Kommune gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes bzw. hier des Kreisausschusses auf Schadensersatz wegen Schäden, die die Kommune aufgrund einer fehlerhaften Haushaltswirtschaft erlitten hat, aber nicht einher (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 4 B 81 A. 2021 -, BeckRS 1984, 4123; Watz, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, HGO, § 114 Rn. 22 m. w. N.). Auch aus dem konkreten Entlastungsbeschluss ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger davon ausgeht, der Beklagte habe die streitigen Erstattungen zu Recht verlangt, dass man diese genehmigt oder von einer weiteren Verfolgung des Schadensersatzanspruches absieht. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Kreisausschuss überplanmäßige Ausgaben für Dienstreisen des Jahres 2008 im Jahr 2009 genehmigte. Ein Verzicht auf Schadensersatz insoweit oder ein treuwidriges Verhalten analog § 242 BGB kann darin schon deshalb nicht gesehen werden, weil der Kläger erst danach Kenntnis von den Pflichtverletzungen des Beklagten erlangte und sodann Klage erhob. bb) Der Beklagte hat ganz überwiegend schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, indem er die Erstattung von Aufwendungen für Dienstreisen in den Jahren 2008 und 2009 von dem Kläger verlangte (1). Hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus den Jahren 2008 und 2009 handelte der Beklagte ebenfalls schuldhaft pflichtwidrig, indem er jeweils die Erstattung vom Kläger verlangte (2). Allgemein ist eine Dienstpflichtverletzung jeder Verstoß gegen eine allgemeine oder besonders normierte Pflicht, die dem Beamten aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegt. Hierzu zählen insbesondere, dass der Beamte die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrnehmen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamStG) und gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen muss. Für jeden Beamten besteht deshalb die Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln. Hieraus folgt auch die allgemeine Dienstpflicht des Beamten, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Für Beamte, die für ihren Dienstherrn mit öffentlichen Haushaltsmitteln umgehen, bedeutet dies, dass sie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als allgemeines Rechtsgebot, welches alles öffentliche Verwaltungshandeln erfasst und das in mehreren haushaltsrechtlichen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 2 WD 31/04 -, juris Rn. 97), wie hier in § 52 Abs. 1 HKO i. V. m. § 92 HGO, zu beachten haben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft (vgl. OVG S-H, Urteil vom 20. Februar 1992 - 3 L 198/91 -, juris Rn. 36). Die materielle Beweislast für die Feststellung einer von dem Beamten begangenen objektiven Pflichtverletzung trägt der Dienstherr (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12/98 -, juris Rn. 1, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - VI B 14.77 -, juris Rn. 3). Kann unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit eine Dienstpflichtverletzung festgestellt werden, geht dies demnach zu Lasten des Dienstherrn, hier des Klägers. Die Dienstpflichtverletzung muss der Beamte verschuldet haben. § 91 Abs. 1 HBG a. F. sowie § 48 BeamtStG fordern hierfür Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Anhaltpunkte für ein vorsätzliches Verhalten bestehen hier von vornherein nicht. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d. h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die Abwägung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8/07 -, juris Rn. 13 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 A 445/09 -, juris Rn. 15). Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22/16 -, juris Rn. 14, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8/07 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2018 - 6 B 18.1420 -, juris Rn. 21; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 22. Mai 2014 - 1 L 37/14 -, juris Rn. 10). Rechtsanwendungsfehler begründen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit dann, wenn die von dem Beamten vertretene Auffassung unvertretbar ist, der Sachverhalt offensichtlich nicht ausreichend ermittelt oder offensichtlich unsorgfältig bei der Auslegung und Auswertung der Hilfsmittel vorgegangen wurde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2019 - 1 A 1666/16 -, juris Rn. 81). Insbesondere wenn ein Beamter die Rechtslage falsch beurteilt, kommt es darauf an, ob der Rechtsanwendungsfehler klare/eindeutige Vorschriften, eine gefestigte Rechtsprechung betrifft und/oder leicht vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beamte eine ihm zugängliche Kommentierung zu Rate gezogen oder Rat bei sachkundigen Kollegen bzw. einem Rechtsreferat/Justitiariat in der Behörde gesucht hätte (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 9 Rn. 27 m. w. N., vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 2019 - 1 A 1666/16 -, juris Rn. 85 f. sowie Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 333/14 -, juris Rn. 87). Hinsichtlich der materiellen Beweislast für das Verschulden des Beklagten als Landrat des Klägers gilt der Rechtsgedanke des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das bedeutet, dass es zu Lasten des Landrats geht, wenn sich nicht klären lässt, ob er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Etwas Abweichendes folgt nicht aus einer analogen Anwendung des durch die Schulrechtsreform geschaffenen § 619a BGB. Nach § 619a BGB hat der Arbeitnehmer abweichend von § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Durch diese Sonderregelung wird die Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Ob § 619a BGB im Beamtenverhältnis analog anzuwenden ist, kann dahinstehen. Hierfür sprechen zwar eine Vergleichbarkeit zwischen der arbeitsrechtlichen und beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sowie eine ansonsten bestehende Ungleichbehandlung von haftungsrechtlichen Regelungen für Tarifbeschäftigte und Beamte (vgl. zum Ganzen VG Würzburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - W 1 K 17.168 -, juris Rn. 17; VG Hannover, Urteil vom 1. November 2007 - 2 A 1305/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 331 ; Brand-Michel, in: Weiß/Niedermauer/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 70 ). Die Voraussetzungen für eine Analogie sind indes im Falle des Beklagten als Landrat des Klägers nach keiner Betrachtungsweise gegeben. § 619a BGB bestätigt und kodifiziert die richterrechtlich entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, womit eine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers abgestuft nach Verschuldensgraden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit gemeint ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 619a Rn. 3 ff. m. w. N.). Die Haftungsprivilegierung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitnehmer in die organisatorische Einheit des Betriebs eingegliedert wird, um den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Er hat typischerweise nur einen beschränkten Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsabläufe. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Betriebsorganisation und die Steuerung der Arbeitsprozesse (vgl. hierzu grundlegend BAG, Beschluss vom 27. September 1994 - GS 1/89 (A) -, juris sowie mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung: Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 619a Rn. 9). An der typischen, auf einer Weisungsgebundenheit beruhenden Risikolage und beschränktem Einfluss auf die Arbeitsabläufe und Betriebsorganisation fehlt es insbesondere bei Organmitgliedern juristischer Personen, wie Geschäftsführern oder Vorständen, für welche zudem haftungsrechtliche abschließende Sondernormen bestehen (§ 43 GmbHG, § 93 AktG) (vgl. Wullenkord, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, § 619a BGB Rn. 6 ; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 619a Rn. 19). Es handelt sich bei diesen grundsätzlich um keine Arbeitnehmer (vgl. zur Ausnahme Wullenkord, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, § 619a BGB Rn. 6 m. N. z. Rspr.). Vor diesem Hintergrund besteht bzgl. der Haftung eines Landrates gegenüber dem Landkreis keine vergleichbare Interessenlage, die eine entsprechende Anwendung des § 619a BGB rechtfertigt. Bei einem Landrat handelt es sich nicht um einen Beamten, der vergleichbar einem Arbeitnehmer oder Tarifbeschäftigten „weisungsgebunden“ in eine „Betriebsorganisation“ eingegliedert ist. Vielmehr ähnelt die Stellung eines Landrats der eines Organs einer juristischen Person (Geschäftsführer oder Vorstand). Der Landrat ist als Vorsitzender des Kreisausschusses Teil eines Organs des Landkreises als Gebietskörperschaft (vgl. §§ 36, 8 HKO). Erklärungen des Landkreises werden nach § 45 Abs. 1 HKO im Namen des Kreisausschusses durch den Landrat abgegeben. Der Landrat ist außerdem Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 HKO in der Fassung vom 1. Oktober 2005). Er kann selbst ganz wesentlich auf Entscheidungen und Arbeitsabläufe Einfluss nehmen. Eine mit dem klassischen Arbeitsverhältnis vergleichbare Weisungsgebundenheit besteht nicht. (1) Diese Maßstäbe zur Dienstpflichtverletzung und zum Verschulden zugrunde gelegt hat der Beklagte ganz überwiegend rechtswidrig die Erstattung von Dienstreiseaufwendungen gegenüber dem Kläger verlangt und damit grob fahrlässig gegen seine Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen, verstoßen. Bei den Dienstreisen und deren Aufwendungen in den Jahren 2008 und 2009, bei welchen das Verwaltungsgericht den Erstattungsanspruch des Klägers als begründet erachtet hat, war größtenteils keine Notwendigkeit nach dem Reisekostenrecht gegeben. Das dennoch erfolgte Erstattungsverlangen des Beklagten gegenüber dem Kläger stellt deshalb eine Dienstpflichtverletzung dar. (a) Die fehlende Notwendigkeit der Dienstreisen an sich oder jedenfalls der jeweils angefallenen Aufwendungen kann dabei nicht schon damit begründet werden, dass nach dem Vortrag des Klägers das Haushaltsbudget für das Sachkonto 685000 (Reisekosten) im Jahr 2009 am 13. August 2009 überschritten worden sei, was der Beklagte gewusst habe. Es habe keine Entscheidung des Kreisausschusses über überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gegeben. Zum Zeitpunkt der Überschreitung der bereitgestellten Haushaltsmittel für das Jahr 2008 hat der Kläger nichts vorgebracht. In der Folge wären jeweils die Aufwendungen für die Dienstreisen Burgenland vom 7. September bis 14. September 2009 (II. 10.), München 14. Dezember bis 15. Dezember 2009 (II. 17.) schon deshalb zu Unrecht erfolgt und deren Aufwendungen rechtswidrig erstattet worden. Das trifft aber nicht zu. § 52 Abs. 1 HKO in der Fassung ab 1. April 2005 erklärt für die Wirtschaftsführung des Landkreises die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 HGO für entsprechend anwendbar. Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnungen Erleichterungen von diesen Bestimmungen für die Landkreise zulassen. Nach dem dadurch entsprechend anwendbaren § 96 Abs. 1 in der Fassung vom 1. April 2005 - HGO a. F. - ermächtigt der Haushaltsplan den Gemeindevorstand (hier: Kreisausschuss), Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Nach dessen Absatz 2 werden durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Es handelt sich hierbei um eine reine Innen-Vorschrift. Wegen des rein haushaltsrechtlichen Charakters des § 96 HGO a. F. ist die Vorschrift nicht geeignet, materiell-rechtliche Verpflichtungen der Kommune zu begrenzen. Bestehen materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtungen der Kommune und sind diese im Haushalt noch nicht nachvollzogen, müssen sie trotzdem geleistet werden (Watz, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, HGO, § 96 Rn. 4, 6 ). Im Streit stehen hier solche materiell-rechtlichen Ansprüche des Beklagten als Dienstreisendem nach dem seinerzeit anwendbaren Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz) in der Fassung vom 27. August 1976, geändert mit Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674) (im Folgenden: HRKG a. F.). Auf diese Fassung ist wegen des maßgeblichen Zeitpunks (siehe oben) abzustellen und nicht - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - auf das HRKG in der Fassung vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), gültig ab 1. Januar 2010. Verpflichtungen nach dem HRKG a. F. stehen dem Dienstreisenden unabhängig von den haushaltsrechtlichen Vorgaben zu. Eine entsprechende Einschränkung ergibt sich aus dem HRKG a. F. nicht (vgl. auch Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 7. Aufl. 2012, § 2 HRKG Rn. 27 sowie ders. Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 8. Aufl. 2016, § 4 HRKG Rn. 2). Deshalb kommt es an dieser Stelle auch nicht auf § 52 Abs. 1 HKO i. V. m. § 114g HGO a. F. an, wonach regelmäßig der Kreisausschuss über überplanmäßigen Aufwendungen zu entscheiden hat und eine solche Entscheidung nach dem klägerischen Vortrag nach Überschreiten des Reisekostenbudgets im Jahr 2009 nicht getroffen worden sei. (b) Eine Dienstpflichtverletzung liegt aber jeweils deshalb vor, weil die einschlägigen Regelungen des HRKG a. F. ganz überwiegend keinen Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet haben und er dennoch eine Erstattung verlangt hat. Nach § 3 Abs. 1 HRKG a. F. haben Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen (Satz 1). Art und Umfang werden ausschließlich durch das HRKG a. F. bestimmt (Satz 2). Nach § 3 Abs. 2 HRKG a. F. wird Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 HRKG a. F. sind Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Davon ausgehend ist zunächst keine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise des Beklagten erforderlich gewesen, weil nach dem Amt des Landrates als damaliger Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 HKO in der Fassung vom 1. Oktober 2005) eine Anordnung/Genehmigung nicht in Betracht kommt (vgl. auch Nr. 6.2 der Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz (VV-HRKG) vom 28. September 1998 - StAnz. S. 3131; Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 8. Aufl. 2016, § 2 HRKG Rn. 25). Deshalb bedurfte es auch keines vorherigen Verwaltungsaktes, den der Kläger vor der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruches überdies hätte aufheben müssen. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin des Beklagten, Frau C., oder deren Vorgesetzter Herr D., eine Angemessenheitsprüfung vor Auszahlung der Erstattungsansprüche durchgeführt hat. Bei Reisen, welcher der Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden nicht bedürfen, findet grundsätzlich keine Kontrolle über die Notwendigkeit der Reise an sich mehr statt, da der Bedienstete in diesen Fällen in eigener Verantwortung über die Notwendigkeit, Dauer und Umfang der Reise entscheidet. Er ist hierbei aber - wie bereits dargestellt - an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden (vgl. Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 8. Aufl. 2016, § 2 HRKG Rn. 27; VG Bayreuth, Urteil vom 24. August 2012 - B 5 K 11.553 -, juris Rn. 31). Dies erfordert, die einzusetzenden Mittel auf den zur Erfüllung der Aufgabe unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken. Das Sparsamkeitsgebot gilt aber nicht unbeschränkt. Bei seiner Anwendung sind u. a. die Fürsorgepflichten des Dienstherrn zu beachten. Danach ist es etwa unzulässig, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen und persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 2 WD 31/04 -, juris Rn. 98 f. m. w. N.). Unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3 Abs. 2 HRKG a. F. i. V. m. §§ 4 ff. HRKG a. F. ist der Dienstreisende demnach gehalten, bei der Planung und Durchführung der Dienstreise besonders sorgfältig zu prüfen, ob diese unbedingt notwendig sind und ihr Zweck nicht auf andere, für den Dienstherrn kostengünstigere Weise erreicht werden kann. Er muss dafür sorgen, dass eine notwendige Dienstreise zeitlich so schnell und in finanzieller Hinsicht so sparsam wie möglich ausgeführt wird. Aufwendungen und Dauer sind nur dann als für die Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig anzuerkennen, wenn sie dem Grunde nach erforderlich waren und der Höhe nach bzw. in zeitlicher Hinsicht bei den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Der Dienstreisende ist daher insbesondere verpflichtet, für eine Dienstreise die günstigste Verkehrsverbindung zu benutzen, das zweckmäßigste Beförderungsmittel zu wählen, die Abfahrt und Ankunft zeitsparend einzurichten, Fahrpreisermäßigungen auszunutzen und auf eine rasche Erledigung des Dienstgeschäfts am Geschäftsort hinzuwirken (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 24. August 2012 - B 5 K 11.553 -, juris Rn. 32). Wie oben ausgeführt ist der Kläger für das Vorliegen der Dienstpflichtverletzung materiell beweisbelastet. Es geht grundsätzlich zu seinen Lasten, wenn sich nach Ausschöpfung der Amtsermittlung nicht feststellen lässt, dass die Aufwendungen einer Dienstreise nicht notwendig waren. Da der Beklagte aber die Dienstreisen eigenverantwortlich geplant und ausgeführt hat, sind nähere Ausführungen von ihm dafür zu verlangen, dass sein Anspruch auf Reisekostenerstattung zu Recht bestand, sofern greifbare Anhaltspunkte gegen die Notwendigkeit der durch die Dienstreise verursachten Aufwendungen bestehen. Diese den Beklagten treffende Substantiierungspflicht samt ihren Folgen für die materielle Beweislast folgt u. a. auch aus § 5 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 19 HRKG a. F. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufwendungen für die einzelnen Dienstreisen anhand der Nummerierung in der Klageschrift sowie den daran anknüpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gilt im Einzelnen Folgendes: I. Dienstreisen 2008 I. 4. München 8. Mai bis 9. Mai Die Aufwendungen für Stornokosten der Flugumbuchung nach München i. H. v. 547,53 Euro waren nicht notwendig. Das dennoch erfolgte Erstattungsverlangen des Beklagten gegenüber dem Kläger stellt eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung durch den Beklagten dar. Der Beklagte hätte diese Aufwendungen bei sorgfältiger Planung der Dienstreise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vermeiden können. Der Beklagte meint insofern, dass die Verlegung und damit Stornierung des Fluges erforderlich gewesen sei, weil er sich mit dem Zeugen F., dem damaligen ...-Bank Geschäftsführer, habe treffen müssen. Es habe die Notwendigkeit von Informationen über die Kreis-Geldanlagen wegen der Finanzkrise bestanden. Dieses Vorbringen greift nicht durch. § 19 HRKG a. F. regelte, dass die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet werden, wenn eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt wird. Der Beklagte hatte die Stornokosten zu vertreten, die wegen der Umbuchung angefallen waren. Bei sorgfältiger Planung der Dienstreise wären die Stornokosten vermeidbar gewesen. Auch wenn der Kläger - wie ausgeführt - die materielle Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches und demnach der Dienstpflichtverletzung trägt, trifft nach § 19 HRKG a. F. den Dienstreisenden die materielle Beweislast für dessen Erstattungsanspruch. Der Dienstreisende ist danach gehalten, die Gründe darzutun, welche die Nichtausführung der Reise bedingten und die er nicht zu vertreten hat. Es geht zu Lasten des Beamten, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Gründe vom Dienstreisenden nicht zu vertreten sind. Solche Gründe hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Es fehlt an weiteren substantiierten Ausführungen dazu, weshalb angesichts der bereits angefallenen nicht unerheblichen Flugkosten das von ihm angeführte Gespräch tatsächlich derart erforderlich war bzw. von ihm nicht anders hätte gelegt werden können. Der Kläger hat hierzu auch angegeben, dass der Flug von ursprünglich 11:00 Uhr lediglich marginal abweichend auf 13:05 Uhr verlegt worden sei. Hierzu hat sich der Beklagte nicht substantiiert verhalten. Angaben zum Terminzeitpunkt und der Dauer des Gesprächs mit dem ...-Bank Geschäftsführer, Zeuge F., erfolgen nicht. Dass dieser zu einer mit dem Flug kompatiblen Verlegung nicht bereit gewesen sein will, ist auch nicht ersichtlich. Der Zeuge F. hat schriftlich ausgeführt, dass er sich an den Tag nicht erinnern könne. Der Beklagte hat grob fahrlässig die Erstattung der in der Folge unrechtmäßig entstandenen Aufwendungen gegenüber dem Kläger verlangt. Das Verschulden würde nach den obigen Ausführungen ohnehin vermutet werden, wenn sich nicht klären lässt, dass der Beamte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach Ausschöpfung des Sachverhaltes und ausgehend vom obigen Maßstab der groben Fahrlässigkeit hat der Beklagte aber ohnehin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt, indem er die Stornierungskosten verursachte und in der Folge diese Aufwendungen dafür vom Kläger erstattet verlangte. Durch die Verlegung eines teuren Fluges um lediglich zwei Stunden nach hinten wegen eines Gesprächs, für welches der Beklagten kein dringendes Bedürfnis substantiiert dargelegt hat, hat er Überlegungen zu einem Alternativtermin oder ein Telefongespräch etc. unterlassen und damit Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Das schlägt auch auf das Erstattungsverlangen gegenüber dem Kläger durch. Dieses Verhalten ist dem Beklagten individuell vorzuwerfen. Den Beklagten trafen als langjährigen Landrat eines großen Flächenlandkreises besondere Sorgfaltspflichten. Ihm mussten die Regelungen zum Reisekostenrecht als Dienstvorgesetzten aller Beamten und Arbeitnehmer des Landkreises bekannt sein. Darüber hinaus mussten ihm die einschlägigen Vorschriften auch deshalb bekannt sein, weil er eine Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt machte, jahrelang im öffentlichen Dienst tätig war und schließlich vor seiner Wahl zum Landrat Bürgermeister von Y... war (vgl. etwa den Lebenslauf im Artikel der …-Zeitung vom ..., Urteil im B.-Prozess: „…“ abrufbar unter: …). Hinzu kommt, dass ihm das Rechtsamt des Landkreises jederzeit bei rechtlichen Fragestellungen zur Seite gestanden hätte. Durch das in der Folge rechtswidrige Erstattungsverlangen ist dem Kläger ein kausaler Schaden in Höhe von 547,43 Euro entstanden. Der Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Kreisausschuss des Klägers die Überschreitung des für Dienstreisen vorgesehenen Haushaltstitels (Sachkonto 6850000) im Jahr 2008 nachträglich als überplanmäßig genehmigte. Nach dem entsprechend anwendbaren § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach der sogenannten Differenztheorie ist damit aufgegeben, den Wertunterschied zwischen der Vermögenslage, die sich bei ordnungsmäßiger Verwaltungsführung ergeben hätte, und derjenigen zu ersetzen, die sich infolge des dienstpflichtwidrigen Verhaltens tatsächlich ergeben hat, was hier eine hypothetische Ermittlung der Haushaltslage erfordert (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 A 2/10 -, juris Rn. 30). Insbesondere entfällt in solchen Konstellationen der Schaden nicht, wenn Rücklagen abgeschmolzen werden, oder Mittel anderweitig beschafft werden müssen, um Haushaltslücken zu schließen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 333/14 -, juris, Rn. 102 ff.). Daran gemessen ist das Vermögen des Klägers durch das pflichtwidrige Erstattungsverlangen und die in der Konsequenz erfolgte Auszahlung an den Beklagten vermindert worden. Die Haushaltslage hatte sich bei normativer Betrachtung verschlechtert. I. 5. Burgenland 15. Juni bis 16. Juni Der Beklagte hat seine Dienstpflichten verletzt, indem er eine Erstattung der Gastgeschenke für vier Mont Blanc Schreibgeräte in Höhe von insgesamt 1.634,00 Euro anlässlich der Dienstreise Burgenland vom 15. Juni bis zum 16. Juni 2008 verlangt hat. Es bestand hierfür keine Rechtsgrundlage. Durch die dennoch erfolgte Erstattung hat der Beklagte das Vermögen des Klägers geschädigt bzw. gegen die auch ihn treffende Pflicht zum wirtschaftlichen und sparsamen Handeln verstoßen. Eine Erstattung kam nach dem allenfalls einschlägigen § 14 HRKG a. F. nicht in Betracht. Danach werden zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen bei Nachweis als Nebenkosten erstattet. Bei den Gastgeschenken handelt es sich nicht um solche Nebenkosten. Ein Zusammenhang mit dem Dienstgeschäft besteht nicht. Das ergibt sich auch ausdrücklich aus Nr. 3.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 14 HRKG a. F. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Es hätte sich ihm als Landrat ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass eine Erstattungsfähigkeit von Gastgeschenken von vornherein nicht bestand. Der Wortlaut des § 14 HRKG ist eindeutig. Hätte der Beklagte zudem die Verwaltungsvorschriften, welche im Staatsanzeiger veröffentlicht worden sind und ihm deshalb zugänglich sind, zu Rate gezogen oder jedenfalls bei dem Rechtsamt des Landkreises Rechtsrat eingeholt, wäre ein Rechtsanwendungsfehler vermeidbar gewesen. Die vom Beklagten in der ersten Instanz angeführte Kommentierung verhält sich von vornherein nicht zur Erstattungsfähigkeit von Gastgeschenken nach dem HRKG und lässt deshalb keine andere Bewertung zu. Durch die in der Folge erstatteten Aufwendungen ist dem Kläger ein kausaler Schaden in Höhe 1.634,00 Euro entstanden. I. 6. Bad Hindelang 17. August bis 18. August Der Beklagte hat seine Dienstpflichten ferner in Bezug auf die Erstattung von Dienstreiseaufwendungen für seine Dienstreise nach Bad Hindelang vom 17. August bis zum 18. August 2008 verletzt. Der Beklagte hätte die Aufwendungen hierfür teilweise bei sorgfältiger Planung der Dienstreise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vermeiden können. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte für die Übernachtungen in Bad Hindelang 124,20 Euro (inkl. 4,20 Euro Kurtaxe) erhalten. Es sei für das Gespräch mit dem Zeugen Dr. G. aber nur eine Übernachtung erforderlich gewesen, so dass 62,10 Euro inkl. Kurtaxe zu erstatten seien. Es sei dem Beklagten zuzumuten gewesen, das Gespräch mit dem Zeugen Dr. G. in Bad Hindelang so zu planen, dass es mit einer Übernachtung inklusive Hin- und Rückreise hätte durchgeführt werden können. Die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. G. ergebe nicht, dass nicht eine entsprechende Planung möglich gewesen sei. Diese Auffassung teilt der Senat. Eine weitere Übernachtung war nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 2 HRKG a. F. Die Dauer der Dienstreise hätte entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts geplant und durchgeführt werden können. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Beklagten, der Zeuge Dr. G. habe den Zeitrahmen vorgegeben, was er, der Beklagte, nicht habe ändern können. Da es wie ausgeführt Sache des Beklagten ist, die Notwendigkeit von Dienstreiseaufwendungen bei bestehenden Zweifeln - wie hier - zu substantiieren, hätte es weiterer Ausführungen des Beklagten zur Notwendigkeit einer weiteren Übernachtung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gesprächsdauer sowie der Hin- und Rückfahrt von insgesamt 15 Stunden unter Beachtung der schriftlichen Zeugenaussage erfordert. Der Beklagte handelte grob fahrlässig, indem er sich zu Unrecht die Aufwendungen dennoch in voller Höhe erstatten ließ. Die obigen Ausführungen zum Kennenmüssen der rechtlichen Vorgaben gelten auch hier. Dem Kläger ist hierdurch ein kausaler Schaden in Höhe von 62,10 Euro entstanden. I. 7. Burgenland 21. August bis 24. August Es gilt das zu den Gastgeschenken Ausgeführte entsprechend. Trinkgelder und Gelder für einen Opferstock sind zur Erledigung eines Dienstgeschäftes nicht notwendig im Sinne des § 14 HRKG a. F. Insbesondere Trinkgelder werden ebenfalls ausdrücklich in der Verwaltungsvorschrift zum HRKG als nicht erstattungsfähig aufgelistet (Nr. 3.3 zu § 14 HRKG). Der Beklagte handelte entsprechend der obigen Ausführungen grob fahrlässig. Der kausale Schaden für den Kläger beträgt deshalb zu Recht 150,00 Euro. I. 8. München/Burgenland, Zürich 27. November bis 1. Dezember Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 604,03 Euro und nicht wie das Verwaltungsgericht angenommen hat 664,03 Euro zu. Der Ablauf der Dienstreise München/Burgenland, Zürich vom 27. November bis zum 1. Dezember 2008 gestaltete sich nach den Angaben des Beklagten wie folgt: Ankunft in München am 27. November 2008 per Flugzeug um 16:10 Uhr. Es habe die Verabschiedung des Vorstandssprechers der …-Bank-Tochtergesellschaft …, Zeuge Dr. G., stattgefunden. Am Freitag, den 28. November 2008, sei er von München nach Wien geflogen und ins Burgenland weitergereist wegen dortiger Dienstgeschäfte. Am Sonntag, 30. November 2008 um 7:30 Uhr, sei er in Wien Richtung Zürich abgeflogen. Am Montagmorgen habe bereits um 9:30 Uhr der erste Besprechungstermin mit der Bank stattgefunden, so dass die Anreise am Sonntag erforderlich gewesen sei. Außerdem habe der Leiter des Eigenbetriebs H., der mitgereist sei, für seinen Anteil zu haften. Der Kläger hat den Anspruch damit begründet, dass eine Notwendigkeit einer Übernachtung in Zürich nicht bestanden habe. Das Anlagegespräch dort habe nicht länger als 2 bis 2,5 Stunden gedauert. Da eine Übernachtung deshalb nicht erforderlich gewesen sei, seien auch die Bewirtungskosten am Folgetag nicht notwendig gewesen. Der Kläger korrigierte seinen Vortrag im Lauf des Verfahrens dahin, dass Verpflegungskosten für den Vortag nicht angefallen wären, weil die Übernachtung nicht notwendig gewesen sei. Eine An- und Abreise nach Zürich sei an einem Tag möglich und zumutbar. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger daraufhin zu Unrecht eine Erstattung in Höhe von 871,79 Euro, soweit darin Übernachtungskosten von 664,03 Euro enthalten sind, zugesprochen. Es trifft aber nicht zu, dass eine Übernachtung in Zürich nicht notwendig gewesen sei. Da es sich um eine Dienstreise ins Ausland handelte, findet § 20 HRKG a. F. i. V. m den Regelungen der Hessischen Auslandsreisekostenverordnung (HARV) vom 5. August 1993 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2009 Anwendung. Nach deren § 1 gilt für Auslandsdienstreisen das Hessische Reisekostengesetz, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Verordnung gilt nicht für Auslandsdienstreisen in Länder der Europäischen Union und innerhalb dieser Länder. Hinsichtlich der Übernachtungskosten bestimmt § 3 Abs. 1 ARV u. a., dass abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 2 HRKG a. F. das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die Sätze des Auslandsübernachtungsgeldes mit Nachweis der Übernachtungskosten nicht zustehen. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 HRKG a. F. ist nicht anzuwenden. Die Sätze nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ARV gibt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt. Hieraus folgt, dass weiterhin die Notwendigkeit der Reise nach § 3 Abs. 2 HRKG a. F. gegeben sein muss sowie bei Übernachtungskosten § 10 Abs. 2 HRKG a. F. unverändert gilt. Danach beträgt das Übernachtungsgeld für eine Übernachtung ohne nachgewiesene Übernachtungskosten 20 Euro. Kosten, die darüber hinaus gehen, können nach § 10 Abs. 3 Satz 2 HRKG a. F. nur erstattet werden, soweit sie unvermeidbar waren. Legt man den vom Beklagten geschilderten Sachverhalt zugrunde, welchem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, bestand die Notwendigkeit der Übernachtung als solche. Angesichts des vom Beklagten geschilderten Reiseablaufs lag die Anreise einen Tag vor dem Gesprächstermin um 9:30 Uhr nahe, zumal es sich um einen Sonntag handelte. Auch wenn eine An- und Abreise nach Zürich an einem Tag erfolgen kann, muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte sich zuvor in Österreich befand. Wäre er zunächst in den Landkreis XY am 29. November oder 30. November 2008 zurückgereist, um sodann am 1. Dezember 2008 nach Zürich hin- und zurück zu reisen, wären weitere Kosten für die Reise nach XY angefallen. Außerdem hängt die Terminvereinbarung auch von dem Gesprächspartner ab, so dass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass ein Termin auch am Sonntag hätte vereinbart werden können. Zudem konnte der Zeuge K. letztlich auch keine Angaben über die genaue Dauer des Gesprächs machen. Allerdings ist nicht ersichtlich, insbesondere auch vom Beklagten nicht vorgetragen, dass die Übernachtungskosten, welche 20 Euro überschreiten, unvermeidbar waren. Insofern sind Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 664,03 Euro entstanden. Sie betrafen den Beklagten sowie die Beschäftigten des Landkreises, Herrn K. und Herrn H., wie es sich aus den Belegen in der Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2008 ergibt (Bl. 173 ff. d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2008) (= pro Person ca. 221,34 Euro). Die Gesamtkosten hat der Beklagte aber erstattet verlangt und ausgezahlt bekommen, da er sie verauslagt hatte (vgl. Bl. 170 ff. d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2008). Eine Unvermeidbarkeit der Übernachtungskosten von 221,34 Euro pro Person ist nicht feststellbar. Es ist Sache des Dienstreisenden die Unvermeidbarkeit der Kosten im Einzelfall zu begründen. Er hat seine Bemühungen darzustellen, eine preiswertere Unterkunft zu bekommen. Die Angabe, eine solche nicht gefunden zu haben, genügt nicht (vgl. Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 8. Aufl. 2016, § 3 ARV Rn. 10 sowie § 8 HRKG Rn. 21). Dem ist der Beklagte zu keiner Zeit nachgekommen. Er hat sich bei der Buchung eines Vier-Sterne-Superior-Hotels (vgl. den Beleg auf Bl. 173 d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2008) vielmehr nicht von den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit leiten lassen. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Es hätte sich ihm ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass die Erstattung von Übernachtungskosten für ein derart komfortables Hotel dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig nicht entspricht und er diese daher nicht hätte erstattet verlangen dürfen. Die Kenntnis der Reisekostenvorschriften war zu erwarten. Da es sich hier um eine Auslandsreise handelte, war er zudem besonderen Sorgfaltspflichten unterworfen, da solche Reisen nicht zur gewöhnlichen Diensttätigkeit eines Landrates gehören (vgl. insofern auch Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 8. Aufl. 2016, § 2 HRKG Rn. 29, wonach sich oftmals Bürgermeister Auslandsdienstreisen vom Vorsteher des Gemeinde- bzw. Stadtparlaments werden genehmigen lassen, um Auseinandersetzungen über die Berechtigung der Dienstreise sowie über die veranlassten Kosten auszuschließen oder um Schadensersatzansprüche sicherzustellen). Angesichts der pauschal erforderlichen Übernachtungskosten nach § 10 Abs. 2 HRKG a. F. von 20 Euro steht dem Kläger ein pro Person darum geminderter Schadensersatzanspruch in Höhe von 604,03 Euro und nicht wie das Verwaltungsgericht angenommen hat 664,03 Euro zu. I. 10. Z. Die vom Beklagten verlangte Erstattung der Übernachtungskosten im Hotel Z. in Höhe von 138,00 Euro stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Eine Übernachtung war nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 2 HRKG a. F. Der Beklagte war entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts verpflichtet, noch am selben Tag zu seinem Wohnort zurückzukehren und am nächsten Tag erneut in das Hotel zu fahren. Die Entfernung zwischen Hotel und Wohnsitz beträgt lediglich 45 Minuten und ist dem Beklagten zumutbar. Auf das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte sich zudem von einem Fahrer habe abholen und bringen lassen können, was der Beklagte bestreitet, kommt es deshalb nicht an. Der Beklagte hat grob fahrlässig gehandelt, da ihm ohne Weiteres bewusst gewesen sein musste, dass ihm eine Rückkehr zu seinem Wohnort zumutbar war und ihm dementsprechend ein Erstattungsanspruch nicht zustand. Dem Kläger ist ein kausaler Schaden in Höhe von 138,00 Euro entstanden. II. Dienstreisen 2009 II. 1. Burgenland, Zürich 2. Februar bis 4. Februar Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 433,03 Euro und nicht wie das Verwaltungsgericht angenommen hat 479,58 Euro bzgl. der Dienstreise Burgenland, Zürich vom 2. Februar bis 4. Februar 2009 zu. Deren Ablauf gestaltete sich nach den Angaben des Beklagten wie folgt: Er habe ein Dienstgeschäft am 2. Februar 2009 in Wien gehabt. Dort sei er erst um 18:05 Uhr angekommen. Am 3. Februar 2009 sei er um 14:45 Uhr nach Zürich geflogen. Die erste Besprechung habe um 17:30 Uhr begonnen. Die Gespräche hätten bis nach 20:00 Uhr gedauert. Am Folgetag seien sie um 9:00 Uhr fortgesetzt worden. Anschließend habe es ein Abendessen und eine Besprechung der Anlageergebnisse und Strategien gegeben. Der Rückflug sei am 4. Februar 2009 um 13:45 Uhr erfolgt. Der Kläger hat ausgeführt, es habe keine Notwendigkeit einer Übernachtung in Zürich bestanden. Das Anlagegespräch habe nicht länger als 2 bis 2,5 Stunden gedauert. Deshalb seien auch die Bewirtungskosten am Folgetag nicht erforderlich gewesen. Die Durchführung des Dienstgeschäftes habe innerhalb eines Tages durchgeführt werden können, zumal der Beklagte aus Wien angereist und damit einen vergleichsweise kurzen Weg gehabt habe. Der Beklagte schweige sich zudem hinsichtlich der Dienstgeschäfte in Wien aus. Die Dienstreise habe im Übrigen telefonisch erledigt werden können. Der Schaden betrage wegen der Übernachtung 479,58 Euro und wegen der Bewirtungsaufwendungen 97,30 Euro. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, Zürich könne vom Landkreis XY so erreicht werden, dass nach Beendigung des Dienstgespräches noch am selben Tag der Rückweg hätte angetreten werden können. Der Ablauf der Gespräche habe auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten zur Anreise über Wien so geplant werden können, dass lediglich eine Übernachtung und nicht zwei erforderlich gewesen seien. Überzahlt seien deshalb insgesamt 576,88 Euro. Das Verwaltungsgericht legt hierbei einen falschen Sachverhalt zugrunde. Es ist tatsächlich lediglich eine Übernachtung angefallen. Diese war entsprechend der Ausführungen zur Auslandsdienstreise unter I. 8. notwendig, so dass keine Dienstpflichtenverletzung vorliegt. Die Ausführungen des Beklagten sind zwar missverständlich, da sie einerseits auf eine Übernachtung vom 3. auf den 4. Februar 2009, andererseits aber auch auf eine weitere Übernachtung auf den 5. Februar 2009 schließen lassen, weil „am Folgetag“ die Gespräche fortgesetzt worden seien und es ein anschließendes Abendessen gegeben habe. Den Belegen in der Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2009 ist aber zu entnehmen, dass die Anreise am 3. Februar 2009 und die Abreise am 4. Februar 2009 erfolgt ist. Es sind zwei Übernachtungen abgerechnet worden, weil Herr K. ausweislich des handschriftlichen Vermerks mitgereist ist (vgl. Bl. 44 d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2009). Der Beklagte hat die Kosten per Kreditkarte bezahlt. Hierfür sind im Übrigen lediglich 473,03 Euro angefallen und nicht 478,58 Euro, welche der Kläger aber an den Beklagten erstattet hat (vgl. Bl. 43, 45 Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2009). Es war ausgehend vom Vortrag des Beklagten, den der Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, eine Übernachtung im Sinne des § 3 Abs. 2 HRKG a. F. notwendig, da am 3. Februar 2009 bis in den Abend hinein sowie am Folgetag dienstliche Gespräche stattfanden. Der Zeuge K. führte zudem aus, dass er sich nicht erinnern könne, an welchen Tagen die Gespräche stattgefunden und wie lange sie gedauert hätten. Bezugnehmend auf die Ausführungen unter I. 8. lässt sich nicht feststellen, hat der Kläger aber insbesondere nicht dargelegt, dass die Übernachtungskosten, welche 20 Euro überschreiten, unvermeidbar waren. Diese betrafen den Beklagten sowie den beim Kläger Beschäftigten Herrn K., welche der Beklagte insgesamt erstattet verlangt und ausgezahlt bekommen hat. Eine Unvermeidbarkeit der Übernachtungskosten von 473,03 Euro im Vier-Sterne-Superior-Hotel ist nicht erkennbar. Unter Verweis auf die Darstellung unter I. 8. handelte der Beklagte grob fahrlässig, soweit es die tatsächlich entstandenen und eingereichten Übernachtungskosten von 473,03 Euro betraf. Soweit der Kläger darüber hinaus weitere 6,55 Euro erstattete (Differenz zwischen der Hotelrechnung von 479,58 Euro und der tatsächlichen Kreditkartenzahlung von 473,03 Euro aufgrund des Wechselkurses, vgl. Bl. 44 d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2009) kann ein Verschulden für die Dienstpflichtverletzung aber nicht angenommen werden. Angesichts der pauschal erforderlichen Übernachtungskosten nach § 10 Abs. 2 HRKG a. F. von 20 Euro pro Person steht dem Kläger ein diesbezüglich geminderter Schadensersatzanspruch, der wegen der nicht vom Beklagten schuldhaft veranlassten Erstattung von 6,55 Euro nochmals insoweit um diesen Betrag zu mindern ist. Der Schaden für die zu Unrecht verlangte Erstattung der Übernachtungskosten beträgt demnach 433,03 Euro und nicht wie das Verwaltungsgericht angenommen hat 479,58 Euro. Wie bereits zur Dienstreise unter I. 4 ausgeführt würde der Schaden nicht entfallen, wenn der Kreisausschuss die überplanmäßigen Aufwendungen für den Haushaltstitel der Dienstreisen genehmigt hätte. Dies ist für das Jahr 2009 aber ohnehin nicht erfolgt (vgl. z. B. S. 10 des Revisionsberichtes bezüglich im Haushaltsjahr 2009 entstandener überplanmäßiger Aufwendungen im Budget Kreisorgane vom 30. September 2010, Beiaktenordner überplanmäßige Aufwendungen im Budget Kreisorgane 2008 und 2009). II. 2. Frankfurt am Main 9. Februar bis 10. Februar Der Beklagte hat seine Dienstpflichten hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Dienstreise nach Frankfurt am Main vom 9. Februar bis zum 10. Februar 2009 verletzt. Eine Übernachtung in Frankfurt am Main war nicht notwendig im Sinne vom § 3 Abs. 2 HRKG a. F. Eine Hin- und Rückfahrt nach Frankfurt am Main vom Landkreis XY aus ist an einem Tag, ohne Übernachtung, möglich. Nähere Angaben zu den dienstlichen Tätigkeiten, insbesondere der Dauer, welche eine andere Bewertung rechtfertigten, erfolgten durch den Beklagten nicht. Es wäre jedoch an ihm gewesen, die Notwendigkeit angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen seinem Wohnort/Dienstsitz und Frankfurt am Main aufzuzeigen. Auf die Frage, ob die Höhe der Übernachtungskosten angemessen gewesen ist, was zwischen den Beteiligten streitig ist, kommt es deshalb nicht an. Die Taxikosten waren nicht erstattungsfähig. Zwar sieht das HRKG a. F. eine Fahrkostenerstattung grundsätzlich nur für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel vor (vgl. § 5 Abs. 1 HRKG a. F.). Bei triftigen Gründen kommt indes nach § 5 Abs. 5 HRKG a. F. eine Erstattung von anderen Beförderungsmitteln in Betracht. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Ein solch triftiger Grund scheidet hier von vornherein aus, weil der Beklagte mit dem Dienstfahrzeug nach Frankfurt am Main gefahren ist. Es bestand kein Anlass zur Nutzung des Taxis. In solchen Fällen würde auch eine Wegstreckenentschädigung ausscheiden, vgl. § 6 Abs. 7 HRKG a. F. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Es hätte ihm ohne Weiteres einleuchten müssen, dass eine Hin- und Rückfahrt nach Frankfurt am Main am selben Tag möglich war und kein Grund zur Nutzung eines Taxis bestand. Der durch die zu Unrecht erfolgte Erstattung der Übernachtungs- und Taxikosten entstandene kausale Schaden von insgesamt 314,00 Euro ist dem Kläger durch den Beklagten zu ersetzen. II. 3. Berlin 9. März bis 10. März Der Beklagte handelte auch in Bezug auf die Erstattung von Dienstreiseaufwendungen für die geplante, letztlich aber nicht angetretene, Dienstreise nach Berlin vom 9. März bis zum 10. März 2009 pflichtwidrig. Entsprechend der Ausführungen zur Dienstreise nach München vom 8. Mai bis 9. Mai 2009 (I. 4.) liegen die Voraussetzungen einer Erstattung des Klägers an den Beklagten gem. § 19 HRKG a. F. nicht vor. Die Dienstreise ist aus Gründen nicht ausgeführt worden, welche der Dienstreisende (= Beklagter) zu vertreten hatte. Hatte er Kenntnis von der Geburtstagseinladung, hätte er auf die Flugbuchung verzichten müssen. Hatte er keine Kenntnis und die Einladung hat ihn erst nach der Buchung erreicht, hätte er - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die Einladung nicht wahrnehmen dürfen. Die Einladung zum 70. Geburtstag eines Jagdpächters stellt unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit keinen derart gewichtigen Grund dar, dass der Beklagte unnötige Reisekosten verursachte, selbst wenn nach dem Vortrag des Beklagten die Jagdpächtergemeinschaft regelmäßig Kreisveranstaltungen mit einer Spende unterstützt habe. Den Beklagten trifft den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Sein Vortrag zur Geburtstagseinladung entlastet ihn nicht. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die Kosten der Stornierung in Höhe von 388,85 Euro, welche über dem von dem Kläger geforderten Betrag lagen, in keinem Verhältnis standen und er diese Kosten zu vertreten hatte, mithin deren Erstattung nicht hätte verlangen dürfen. Der kausale Schaden von 100,35 Euro ist dem Kläger durch den Beklagten zu ersetzen. II. 7. Erfurt 27. Mai bis 28. Mai Der Beklagte verletzte seine Dienstpflichten in Bezug auf die für die Dienstreise nach Erfurt vom 27. Mai bis zum 28. Mai 2009 streitigen Aufwendungen für Taxikosten, deren Erstattung er verlangt. Da der Beklagte mit dem Dienstfahrzeug nach Erfurt fuhr, bestand - wie bereits zur Dienstreise nach Frankfurt am Main ausgeführt (II. 2.) - nach § 5 Abs. 5 HRKG a. F. kein triftiger Grund zur Nutzung des Taxis. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Es hätte ihm ohne Weiteres einleuchten müssen, dass angesichts des genutzten Dienstfahrzeuges kein Grund zur Nutzung eines Taxis bestand. Der kausale Schaden beträgt 17,10 Euro. II. 8. Burgenland 6. Juli bis 8. Juli Hinsichtlich der Dienstreise Burgenland vom 6. Juli 2009 bis zum 8. Juli 2009 ist dem Kläger durch die doppelte Buchung und Erstattung eines Hin- und Rückfluges von Frankfurt am Main nach Wien ein Schaden in Höhe von 733,75 Euro entstanden. Das Erstattungsverlangen hierfür stellt eine Dienstpflichtenverletzung des Beklagten dar. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass bereits bei Air Berlin ein Hin- und Rückflug gebucht wurde und die danach gebuchten Flüge per Lufthansa nicht erforderlich gewesen sind. Dementsprechend war eine Erstattung der nochmals angefallenen Flugkosten an den Beklagten durch den Kläger nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 HRKG a. F. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Ihm hätte es sich aufdrängen müssen, dass er keine doppelte Flugbuchung hätte vornehmen und sich hätte erstatten lassen dürfen. Eine weitere grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung ist in der zu Unrecht erfolgten Erstattung von 50 Euro für die „Garagenkasse der Dienstfahrer“ zu sehen, bei welchem es sich faktisch um Trinkgelder handelte. Wie bereits oben ausgeführt fallen diese offensichtlich nicht unter § 14 HRKG a. F., was sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen. Des Weiteren sind dem Beklagten zu Unrecht doppelte Mietwagenkosten erstattet wurden, einmal aufgrund der Reservierung sowie sodann aufgrund der abschließenden Rechnung. Das dennoch erfolgte Erstattungsverlangen des Beklagten stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Ihm hätte sich ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass er bereits eine Erstattung wegen der Reservierung erhalten hatte und dementsprechend lediglich die Differenz hätte geltend machen dürfen. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, ein doppelter Eingang der Mietwagenkosten sei anhand der Kontoauszüge nicht nachvollziehbar, bleibt sein Vortrag schon pauschal. Eine Vorlage der Kontoauszüge für den fraglichen Zeitraum ist nicht erfolgt. Der kausale Schaden in Höhe von insgesamt 984,75 Euro (733,75 Euro Flug + 50 Euro Trinkgeld + 201 Euro Mietwagenkosten) ist dem Kläger zu ersetzen. II. 10. Burgenland 7. September bis 14. September Der Beklagte handelte auch insofern pflichtwidrig, als dass er die Erstattung von Mietwagenkosten im Zusammenhang mit der Dienstreise Burgenland vom 7. September bis zum 14. September 2009 für den Zeitraum vom 7. September bis zum 10. September 2009 gegenüber dem Kläger verlangte. Ausgehend von § 5 Abs. 5 HRKG a. F. müssen triftige Gründe vorlegen, damit notwendige Fahrtkosten für Strecken erstattet werden, die mit nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind. Diese lagen nicht vor. Da die Regelung als Ausnahmevorschrift konzipiert und zudem der Beklagte die Dienstreise eigenverantwortlich plante, muss er die triftigen Gründe hinreichend vortragen. Dies hat er nicht getan. Er verweist pauschal darauf, dass eine Vielzahl dienstlicher Termine und Gespräche im Burgenland und Wien wahrzunehmen gewesen seien. Eine Beförderung mit Dienstfahrzeugen des Burgenlandes sei nicht möglich gewesen. Substantiierte Angaben zu Orten und Zeitpunkten erfolgen nicht. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Ihm mussten als Landrat und langjährigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes die einschlägigen eindeutigen Vorschriften bekannt sein. Der kausale Schaden des Klägers beträgt 933,25 Euro. II. 17. München 14. Dezember bis 15. Dezember Der Beklagte hat des Weiteren gegen seine Dienstpflichten verstoßen, indem er für die Dienstreise nach München vom 14. Dezember bis zum 15. Dezember Taxikosten in Höhe von 10,00 Euro gegenüber dem Kläger erstattet verlangt hat. Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 HRKG a. F. lagen nicht vor. Zwar geht das Verwaltungsgericht fehlerhaft unter Zugrundelegung des aktuellen HRKG davon aus, dass Taxikosten generell wegen der Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht erstattungsfähig seien. Diese Auffassung entspricht nicht § 5 Abs. 5 HRKG a. F., wonach bei triftigen Gründen eine Erstattung bei nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist (vgl. auch Nr. 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 5 HRKG a. F.). Solche Gründe hat der Beklagte aber nicht substantiiert dargetan. Er führt insofern nur pauschal aus, es hätten triftige Gründe für die Nutzung des Taxis vorgelegen. Solche seien gegeben, wenn im Einzelfall zwingende Gründe vorhanden seien (z. B. Gesundheitszustand) sowie bei Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr. Dies sei hier der Fall. Damit bleibt schon unklar, auf welche der beiden Varianten er sich bezieht. Es fehlt an Angaben dazu, warum der Gesundheitszustand des Beklagten der Nutzung von öffentlichen Nahverkehrsmitteln entgegenstehe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er lediglich Beeinträchtigungen bei Fernzugfahrten vorgebracht. Zudem nutzte er in München ausweislich weiterer Belege durchaus den dortigen Nahverkehr. Zu welcher Uhrzeit der Beklagte das Taxi nutzte, gibt er ebenfalls nicht an. Das lässt sich auch den Taxiquittungen nicht entnehmen. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Die einschlägigen Vorschriften sind eindeutig und mussten ihm bekannt sein. Der kausale Schaden des Klägers beträgt daher 10,00 Euro. (2) Der Beklagte handelte auch hinsichtlich der jeweiligen Bewirtungsaufwendungen in den Jahren 2008 und 2009 pflichtwidrig, in dem er jeweils die Erstattung gegenüber dem Kläger verlangte. Er handelte dabei jeweils grob fahrlässig. (a) Es bestehen keine Rechtsvorschriften, welche ähnlich denen im Reisekostenrecht einen materiell-rechtlichen Anspruch des Bewirtenden bei Bewirtungsaufwendungen ausdrücklich begründen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain (Hessisches Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz - HWB-AufwEntschG) scheidet als Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Bewirtungsaufwendungen gegen Einzelnachweis aus. Denn bei der dort geregelten monatlichen Dienstaufwandsentschädigung der Landräte handelt es sich um Pauschalbeträge. Ein Anspruch auf Erstattung dienstlich veranlasster Bewirtungskosten gegen Einzelnachweis lässt sich auch nicht aus § 5 HBesG a.F. herleiten. Nach § 5 Abs. 1 HBesG a. F. dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten kommunaler Körperschaften enthält § 5 Abs. 2 HBesG a. F. eine Verordnungsermächtigung; § 5 Abs. 3 HBesG a. F. normiert bei Fehlen einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 HBesG a. F. einen Zustimmungsvorbehalt für die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan der Kommunen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die allgemeinen Regelungen des § 5 HBesG a. F. durch die speziellen Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes verdrängt werden, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die hier in Rede stehende Erstattung dienstlich bedingten Aufwands gegen Einzelnachweis betrifft Aufwandsentschädigungen, die sowohl das Hessische Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz als auch § 5 HBesG a. F. nicht erfassen. Vom Wortsinn her bezeichnet Aufwandsentschädigung allerdings jede Erstattung eines dienstlich bedingten Aufwands. Der Begriff der Aufwandsentschädigung im Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz und in § 5 HBesG a. F. ist indes enger. Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe dieser Vorschriften werden allein zur Abgeltung von Aufwendungen aus dienstlichem Anlass gewährt, die sich zwangsläufig aus der Art der Dienstaufgabe ergeben. Klassisches Beispiel hierfür sind heute die Aufwendungen eines Bediensteten für die auf eigene Kosten angeschaffte Schutz- oder Berufskleidung. Die enge Auslegung des Begriffs der Aufwandsentschädigung im Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz und in § 5 HBesG a. F. ist der Entstehungsgeschichte der Regelungen geschuldet. Namentlich die Regelungen über die pauschalierten Dienstaufwandsentschädigungen leitender Beamter rühren aus einer Zeit her, in der - anders als heute - in einem bestimmten Umfang eine amtsbezogene Repräsentation in der häuslichen Sphäre gesellschaftlich üblich war, seitens des Dienstherrn vom Beamten auch erwartet wurde und deshalb zwangsläufig mit der Dienstaufgabe verbunden war. Demgegenüber verhalten sich die Regelungen des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes und des § 5 HBesG a. F. nicht zur heute üblicheren Erstattung eines dienstlich bedingten Aufwands gegen Einzelnachweis. Insbesondere lassen die genannten Vorschriften die Erstattung von Aufwendungen von Bediensteten aus vom Dienstherrn geschaffenen Repräsentations- oder Verfügungsfonds unberührt (vgl. zu Vorstehendem: Zinner, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG, § 17 BBesG Rn. 13 ). Die Erstattung von Bewirtungskosten gegen Einzelnachweis betrifft nicht die gesetzlich geregelten Aufwandsentschädigungen, da Bewirtungskosten nicht zwangsläufig mit der von einem Landrat geschuldeten Dienstleistung verbunden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einem Zusammenhang mit der Dienstausübung des Landrats stehen und in diesem weiteren Sinne dienstlich veranlasst sind. (b) Ein Anspruch eines Landrats auf die Erstattung von Bewirtungsaufwendungen kann sich allerdings aus Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis seines Dienstherrn ergeben. Die Erstattungsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist dabei ausgehend von einem hierfür vorgesehenen Haushaltstitel der Kommune als Dienstherr abhängig vom Vorhandensein verfügbarer Mittel sowie einem besonderen dienstlichen Anlass, ist der Höhe nach begrenzt und erfordert die Einhaltung gewisser Dokumentationspflichten. Ein Anspruch auf Erstattung von Bewirtungsaufwendungen aus Artikel 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis ist dabei nicht durch § 6 HBesG a. F. (nun: § 20 HBesG) ausgeschlossen § 6 HBesG a. F. bestimmte, dass neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren dürfen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. Bei der Erstattung von Bewirtungsaufwendungen handelt es sich nicht um eine sonstige Geldzuwendung im Sinne des § 6 HBesG a. F. Vielmehr stellt sie eine durch § 6 HBesG a. F. nicht ausgeschlossene Form der Aufwandsentschädigung dar, auch wenn diese nicht von § 5 HBesG a. F. erfasst wird. Sie wird anlässlich des Bewirtungsaufwandes gezahlt und entschädigt den damit verbundenen Aufwand. Der somit aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis des Klägers über Art. 3 Abs. 1 GG im Außenverhältnis zum Tragen kommende Haushaltstitel sah für das Jahr 2008 für Aufwendungen Gästebewirtung/Repräsentationen (Sachkonto 6862000) 13.000,00 Euro sowie für Sonstige Aufwendungen/Repräsentationen ebenfalls 13.000,00 Euro vor. Für das Jahr 2009 waren jeweils 15.000,00 Euro veranschlagt. Tatsächlich lagen die Aufwendungen im Jahr 2008 bei 26.625,02 Euro bzw. 3.118,25 Euro sowie im Jahr 2009 bei 29.068,24 Euro bzw. 14.045,95 Euro. Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass der kommunale Haushaltsgesetzgeber entsprechende Haushaltstitel vorsieht und der Beamte hieraus in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG eine Erstattung verlangen kann, bestehen angesichts der demokratischen Legitimierung des Haushaltsgesetzgebers nicht, sofern die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Einer missbräuchlichen Verwendung kann der Haushaltsgesetzgeber außerdem durch den Erlass von Richtlinien zur Nutzung der entsprechenden Haushaltstitel entgegenwirken. Solche Richtlinien hat der Kläger nicht erlassen. Dass der Kläger über keine entsprechenden Richtlinien verfügt, bedeutet indes weder, dass eine Erstattung von Bewirtungskosten ausscheidet noch, dass der Beklagte über die Mittel frei verfügen konnte. Eine Mittelverwendung und somit eine Verwaltungspraxis des Klägers ist auch ohne Erlass von entsprechenden Richtlinien allerdings nur im Rahmen der übergeordneten Rechtsvorschriften zur Haushaltsführung möglich. Insofern erklärt § 52 Abs. 1 HKO in der Fassung ab 1. April 2005 für die Wirtschaftsführung des Landkreises die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 HGO für entsprechend anwendbar. Nach § 94 HGO a. F. ist für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen, welche bestimmte Festsetzungen enthalten muss. Gemäß § 95 HGO a. F. ist der Haushaltsplan Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune. Er ist nach Maßgabe der HGO a. F. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Er enthält alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Nach § 96 HGO a. F. ermächtigt der Haushaltsplan den Gemeindevorstand, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (Abs. 1). Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (Abs. 2). Einzelheiten zum kommunalen Haushalt, insbesondere dem Haushaltsplan, der als Anlage zur Haushaltssatzung betrachtet wird (vgl. Watz, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, HGO, § 95 Rn. 3 ), werden in der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO) vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235) geregelt. Nach deren § 27 Abs. 1 sind die Haushaltsansätze so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. Nach § 32 GemHVO hat die Buchführung u. a. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen. Die Gemeinde ist u. a. zur Erfüllung dieses Zweckes verpflichtet, Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen 1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens führen, insbesondere Aufwendungen und Erträge, 2. die Lage ihres Vermögens und 3. die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss dabei so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen. Stets ist § 92 Abs. 1 HGO a. F. zu beachten, wonach die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen ist, dass die stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Das bereits erwähnte allgemeine Rechtsgebot zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, welches alles öffentliche Verwaltungshandeln erfasst, hat in § 92 Abs. 2 HGO a. F. seinen Niederschlag gefunden. Danach ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kommt bei Ausgaben, welche nicht durch spezielle Normen weiter geregelt sind, was etwa bei den streitigen Bewirtungskosten im Gegensatz zu Ansprüchen auf Aufwendungsersatz für Dienstreisen im HRKG der Fall ist, besonders zum Tragen. Das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bildet für solche Aufwendungen nahezu die einzige Grenze, um einer maßlosen und verschwenderischen Verwendung Einhalt zu gebieten. Die Verwendung der Mittel der öffentlichen Verwaltung (hier des Landkreises), die in der Regel aus Steuern, Gebühren, Beiträgen stammen, unterliegt insofern in einem besonderen Maß der Allgemeinwohlverpflichtung. Dabei sind die Begriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen richterlichen Nachprüfung unterliegen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind nicht nur für die gesamte Haushaltswirtschaft der Kommune verbindlich. Bei jeder einzelnen, haushaltsrelevanten Maßnahme ist dieser Haushaltsgrundsatz zu beachten. Der Kommune bzw. den zum Einsatz von Haushaltsmitteln entscheidungsbefugten Stellen steht hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die Kommune ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 333/14 -, juris Rn. 62 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 -, juris Rn. 9; Watz, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, HGO, § 92 Rn. 20 ). Denn die Bestimmung der „günstigsten“ Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz) sowie die Konkretisierung des Gebotes, ein bestimmtes Ergebnis mit einem möglichst geringen Einsatz von Mitteln zu erzielen, enthalten notwendig Zweckmäßigkeitserwägungen und andere fachspezifische Wertungselemente (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 2 WD 31/04 -, juris Rn. 100). Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bilden nur eine äußere Grenze. Regelmäßig liegt deshalb eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots erst vor, wenn die Maßnahme nicht mehr vertretbar ist, wobei bei Maßnahmen und Leistungen, welche nicht mehr dem Aufgabenkreis der Kommune angehören, davon in der Regel auszugehen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 -, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 K 163.11 -, juris Rn. 52; VG München, Urteil vom 18. Februar 2015 - M 7 K 14.1412 -, juris Rn. 18). Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn der in Anspruch genommene Haushaltstitel für die getätigten Aufwendungen von vornherein nicht einschlägig ist. (c) Hiernach gilt für die Erstattung von Bewirtungskosten über die Verwaltungspraxis des Klägers in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG Folgendes: Solche Ausgaben stehen allenfalls mittelbar mit den kommunalen Aufgaben in Verbindung. Die Gemeinden und die Gemeindeverbände verwalten sich selbst, was verfassungsrechtlich gewährleistet wird, vgl. Art. 137 HV, Art. 28 Abs. 2 GG. Ihnen wird das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Einfachgesetzlich bestimmt § 2 Abs. 1 HKO für die Landkreise, dass sie in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen. Sie fördern die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihr Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden bei. Sie sollen sich auf diejenigen Aufgaben beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises dienen. Bewirtungskosten stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie bzw. den sich aus § 2 HKO im Übrigen ergebenden Aufgaben des Landkreises. Es handelt sich um keine Pflichtaufgabe. Sie sind allenfalls als Annex bzw. mittelbar mit den Aufgaben des Landkreises in Verbindung zu bringen und werden „freiwillig“ von den Kommunen in ihren Haushaltsplänen aufgenommen. Schon der Einsatz von öffentlichen Abgaben zur Finanzierung der kommunalen Aufgaben erfordert einen sparsamen Einsatz dieser Mittel. Dies muss erst Recht für die damit mittelbar im Zusammenhang stehenden Bewirtungskosten gelten. Wegen der limitierten Haushaltsmittel und der Bindung an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auch die in der freien Wirtschaft häufig geübte Praxis der Kontaktpflege zu Kunden und Geschäftspartnern auf Einrichtungen der öffentlichen Hand nicht übertragbar. Es besteht auch bei etwaigen Geschäftspartnern der öffentlichen Hand keine entsprechende Erwartungshandlung. Dies gilt schon wegen etwaiger ansonsten im Raum stehender dienstrechtlicher und strafrechtlicher Konsequenzen. (aa) Vor diesem Hintergrund sind Bewirtungskosten nur erstattungsfähig, wenn der hierfür einschlägige Haushaltstitel noch nicht erschöpft ist. Da anders als etwa bei einem Anspruch auf Erstattung von Reisekosten hier kein gebundener materiell-rechtlicher Anspruch gegeben ist, der unabhängig von der Haushaltslage zu erfüllen ist, müssen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. (bb) Es muss außerdem unter Berücksichtigung des konkreten Haushaltsplanes ein besonderer dienstlicher Anlass vorliegen. Allgemeine Bewirtungskosten werden davon nicht erfasst. Der Haushaltstitel des Klägers lautet: Aufwendungen Gästebewirtung/Repräsentationen (Sachkonto 6862000). Bewirtungskosten müssen sich demnach von vornherein auf Gäste beschränken. Interne Bewirtungen fallen nicht darunter. Durch den danebenstehenden Begriff der Repräsentation erfolgt eine weitere Einschränkung. Das gilt auch für den Haushaltstitel Sonstige Aufwendungen/Repräsentationen (Sachkonto 6869000). Repräsentationsaufwendungen sind solche Aufwendungen, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringen (so für das Steuerrecht: BFH, Urteil vom 29. März 1994 - VIII R 7/92 -, juris Rn. 11, 13; FG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2008 - 4 K 168/07 (6) -, juris Rn. 31). Die in diesem Zusammenhang im Haushalt benannten Bewirtungen, gleich ob sie in den Räumlichkeiten der Kommune oder außerhalb stattfinden, müssen deshalb durch repräsentative Anlässe wegen der besonderen Stellung des Landkreises bedingt sein bzw. muss ein ähnlicher besonderer dienstlicher Anlass vorliegen. Ein solcher Anlass wird regelmäßig bei der Pflege zu Partnerkommunen oder auch bei dem Besuch hochrangiger Behörden-/Regierungsvertreter oder sonstiger wichtiger Gäste gegeben sein, sofern eine Bewirtung aus Gründen der Höflichkeit erwartet wird. In Betracht können auch Veranstaltungen kommen, bei welchen die Kommune nach außen hin repräsentiert wird, wie etwa Tage der offenen Tür oder Festakte. Bloße Geschäftsessen als dienstlicher Anlass aufgrund laufender Verwaltungsangelegenheiten fallen nicht darunter. Die Erstattung von Bewirtungskosten würde ansonsten regelmäßig in Betracht kommen, was nicht nur dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sondern auch dem konkreten Haushaltstitel des Klägers widerspräche. Abzugrenzen sind die Bewirtungsaufwendungen zudem generell von allgemeinen Gesten der Höflichkeit mit geringem Aufwand, wie das Anbieten von Mineralwasser, Säften, Kaffee, Tee oder Kleingebäck anlässlich von Besprechungen mit Gästen, welche regelmäßig als laufender Verwaltungsaufwand einem anderen Haushaltstitel zuzuordnen sein werden. (cc) Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gebietet es der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit außerdem, dass dem Grunde nach erstattungsfähige Bewirtungskosten der Höhe nach begrenzt sind. Die Kommune kann wiederum hierzu detaillierte Vorgaben machen. Aber auch wenn - wie hier - keine entsprechenden Richtlinien bestehen, ergibt sich aus den allgemeinen (kommunal)haushaltsrechtlichen Vorgaben das Erfordernis einer Begrenzung. Hierzu kann auf steuerrechtliche Regelung zurückgegriffen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dabei nicht auf die Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG durch das Bundesfinanzministerium abzustellen. § 8 EStG regelt den Begriff der Einnahmen. In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. Oktober 2014, auf welches das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, geht es um die Bewertung und den Besteuerungsverzicht nach § 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG von Mahlzeiten eines Arbeitnehmers, welche dieser von seinem Arbeitgeber außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt. Hier handelte es sich aber nicht überwiegend um die Bewirtung von Arbeitnehmern des Landkreises bzw. sonstiger interner Personen. Die Mehrzahl der erstatteten Aufwendungen betrafen Essen, an welchen der Beklagte und externe Personen teilnahmen. Deshalb liegt hier eher ein Vergleich zu den steuerrechtlichen Vorgaben für Geschäftsessen nahe. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, welcher für die Jahre 2008 und 2009 Anwendung fand, regelt insofern: „Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: … Nr. 2 Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; …“ Maßgeblich ist demnach, ob die Bewirtungsaufwendungen angemessen waren. Das ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bezogen auf die jeweilige Bewirtungsveranstaltung zu beurteilen. Feste Grenzen bestehen nicht (vgl. Drüen, in: Brandis/Heuermann (vormals Blümich), Ertragssteuerrecht, EStG, § 4 Rn. 733 m. w. N.). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen, wonach Geschäftsessen schon dem Grunde nach nicht genügen, um eine Erstattungsfähigkeit von Bewirtungskosten zu begründen, kann aber die allgemeine steuerrechtliche Bewertung, welche letztlich auf eine Einfallprüfung hinausläuft, auf die Höhe der angemessenen Bewirtungskosten übertragen werden. (dd) Schließlich erfordert die Erstattung von Bewirtungskosten die Einhaltung bestimmter Dokumentationspflichten. Wie ausgeführt hat nach § 32 GemHVO die Buchführung u. a. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen. Um diesem Gebot gerecht zu werden, ist von jedem Verfügenden zu verlangen, dass er seine Ausgaben hinreichend dokumentiert. Einzelheiten sind dabei von der Art der Aufwendungen und deren Zuordnung zu dem jeweiligen Haushaltstitel abhängig. Da wie ausgeführt die Bewirtungskosten dem Sachkonto 6862000 (Gästebewirtung/Repräsentation) bzw. ggf. auch dem Sachkonto 6869000 (Sonstige Aufwendungen/Repräsentationen) zugeordnet sind, müssen Erstattungsverlangen eine aussagekräftige Begründung für das Vorliegen des Haushaltstitels, welche auch dem dargestellten Maßstab gerecht wird, enthalten. Der Verfügende muss insofern hinreichende Angaben zum Grund der Bewirtung, der Teilnehmer, das Datum und den Ort sowie den angefallenen Speisen und Getränken mit der jeweiligen Ausweisung der Kosten machen. Insbesondere ist letzteres erforderlich, um die Angemessenheit der Kosten zu überprüfen. Enthalten Belege etwa Kosten für besonders hochpreisige Speisen oder wird eine erhebliche Anzahl von alkoholischen Getränken ausgewiesen, rückt auch schon die Annahme eines dienstlichen Anlasses in den Hintergrund und ein geselliges Beisammensein in den Vordergrund. (d) An diesen rechtlichen Vorgaben gemessen stellen die jeweiligen Verlangen des Beklagten nach Erstattung von entstandenen Bewirtungsaufwendungen schuldhafte Pflichtverletzungen dar, die jeweils zu einem kausalen Schaden des Klägers führten. Auf die Frage, ob der Beklagte - wie der Kläger meint - bereits deshalb schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, weil er die Erstattung von Bewirtungsaufwendungen verlangt hat, obwohl die einschlägigen Haushaltstitel bereits überschritten waren, was der Beklagte in Zweifel zieht, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Beklagte hat seine Dienstpflichten unabhängig davon schuldhaft verletzt. Es fehlt bei jeder einzelnen Bewirtungsaufwendung bereits an einem besonderen dienstlichen Anlass. Die Aufwendungen sind zudem jeweils unangemessen hoch. Die eingereichten Belege werden außerdem den Vorgaben zur Dokumentation ganz überwiegend nicht gerecht. Der Beklagte handelte jeweils grob fahrlässig. An die Nummerierung in der Klageschrift anknüpfend gilt im Einzelnen Folgendes: Bewirtungskosten im Jahr 2008: III. 1. …-Restaurant, Beleg vom 27. Februar 2008 Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 141,15 Euro zu. Es handelte sich bei dem Essen bzw. dem Grund hierfür um keinen repräsentativen oder besonderen dienstlichen Anlass im obigen Sinn. Bei dem Essen im …-Restaurant, Beleg vom 27. Februar 2008, in Höhe von 141,15 Euro ging es ausweislich der handschriftlichen Anmerkung und dem Vortrag des Beklagten um den Bau eines Parkdecks und die Erhöhung des Stammkapitals des Kreiskrankenhauses. Teilnehmer waren Rechtsanwalt L., Architekt M. sowie der Beklagte. Nach seinem Vortrag in der ersten Instanz nahm auch der Fahrer des Beklagten teil, was auf dem Beleg aber nicht vermerkt ist. Allenfalls liegt ein dienstliches Geschäftsessen betreffend laufende Verwaltungsangelegenheiten vor. Dies gilt umso mehr, als dass zwischen dem Landkreis und Rechtsanwalt L. ohnehin ein laufender Beratungsvertrag bestand. Ferner nahmen unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten überwiegend Bedienstete des Klägers und damit nicht allein Gäste im Sinne einer „Gästebewirtung“ nach dem einschlägigen Haushaltstitel teil. Die Aufwendungen der Bewirtung waren zudem unangemessen hoch. Angesichts eines lediglich durchschnittlichen dienstlichen Anlasses sowie der Kosten für ein Hauptgericht im ...-Restaurant (z. B. kostete ein Argentinisches Rumpsteak von 220 g 13,50 Euro sowie Beilagen zwischen 2,00 und 3,00 Euro) unter Berücksichtigung der Stellung der Teilnehmer wären max. 30,00 Euro pro Person angemessen gewesen. Selbst unter Berücksichtigung des Fahrers des Beklagten waren die Aufwendungen in Höhe von 141,15 Euro, von denen der Kläger lediglich 111,15 Euro verlangt, unangemessen hoch und verstießen damit gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der eingereichte Beleg genügt ferner den Dokumentationspflichten nicht. Er weist die Speisen und Getränke und die hierfür jeweils angefallenen Kosten nicht einzeln aus. Es wird lediglich eine pauschale Summe für „Speisen und Getränke“ genannt. Der Beklagte hat außerdem die Teilnehmer nicht vollständig vermerkt, da nach seinem gerichtlichen Vortrag nunmehr auch sein Fahrer teilgenommen habe. Der Beklagte hat grob fahrlässig die Erstattung der in der Folge unrechtmäßig entstandenen Bewirtungsaufwendungen gegenüber dem Kläger verlangt. Ausgehend vom obigen Maßstab der groben Fahrlässigkeit hat der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass in der öffentlichen Verwaltung andere Grundsätze als in der freien Wirtschaft gelten und Aufwendungen für gewöhnliche Geschäftsessen grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Der einschlägige Haushaltstitel musste ihm bekannt sein. Die dortige Einschränkung auf Gästebewirtungen unter Bezugnahme auf Repräsentationen ist eindeutig. Jedenfalls trafen den Beklagten als langjährigen Landrat eines großen Flächenlandkreises besondere Sorgfaltspflichten. Ihm mussten die Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht, insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der in diesem Zusammenhang bestehenden Dokumentationspflichten als Dienstvorgesetzten aller Beamten und Arbeitnehmer des Landkreises bekannt sein. Darüber hinaus waren von ihm auch deshalb entsprechende Kenntnis zu verlangen, weil er eine Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt machte, jahrelang im öffentlichen Dienst tätig und schließlich vor seiner Wahl zum Landrat Bürgermeister von Y.. war (vgl. etwa den Lebenslauf im Artikel der ...-Zeitung vom ..., Urteil im B.-Prozess: „…“, abrufbar unter …). Jedenfalls war von ihm zu erwarten, dass er sich über die grundsätzliche Rechtslage hinsichtlich der sich jedem als ungewöhnlich aufdrängenden Durchführung von (großzügigen) Bewirtungen bei dem Rechtsamt des Landkreises informierte. Im gerichtlichen Verfahren beruft der Beklagte sich demgegenüber fortwährend darauf, es liege allein im Ermessen des Landrates, welche Verpflegung er ausgehend von seinem Gesprächspartner und dem Anlass für angemessen halte. Das vom Verwaltungsgericht angenommene Budget von 40,00 Euro pro Person sei eine „Frechheit“, wenn er mit Bankern oder Politikern über Fördergelder in Millionenhöhe verhandele. Der Grundsatz der Sparsamkeit habe sich auch nach den Vorteilen zu richten, welche der Landkreis von einer solchen Veranstaltung habe oder sich verspreche. Mit diesem Vorbringen vermag der Beklagte sich nicht zu entlasten. Es zeugt vielmehr von einem fehlenden Verständnis der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben und einem grundlegenden Missverständnis der rechtmäßigen Nutzung begrenzter haushalterischer Mittel. Die Kenntnis der rechtlichen Vorgaben hätte sich dem Beklagten aber nach seinen individuellen Verhältnissen aufdrängen müssen bzw. hätte er jedenfalls - wie dargelegt - rechtlichen Rat einholen müssen. Ob durch die Verletzung der Dokumentationspflichten ein kausaler Schaden eingetreten ist, oder der Schaden nicht allein durch die Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wegen der dem Grunde und der Höhe nach unrechtmäßigen Erstattung bedingt ist, kann dahinstehen. Letzteres ist zumindest der Fall. Der Schaden beträgt wegen des begrenzten klägerischen Antrags 111,15 Euro. Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass die Überschreitung des einschlägigen Haushaltstitels durch Einsparungen im übrigen Budget „Kreisorgane“ im Jahr 2008 ausgeglichen werden konnte. Bei normativer Betrachtung entfällt die Vermögensminderung des Klägers durch das pflichtwidrige Erstattungsverlangen und die daraufhin erfolgte Auszahlung aus den Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Dienstreisen nicht. III. 2. ...-Restaurant, Beleg vom 27. Februar 2008 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die von ihm verlangten 107,25 Euro bzgl. des Essens im …-Restaurant mit Beleg vom 27. Februar 2008 über 127,25 Euro. Gegenstand des Essens war eine Satzungsänderung des Eigenbetriebs Gebäudemanagement. Erneut nahmen der Beklagte und Rechtsanwalt L. teil. Nach dem Vortrag des Beklagten in der ersten Instanz nahm auch dessen Fahrer teil, was aber auf dem Beleg wiederum nicht vermerkt ist. Es kann insgesamt auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, die entsprechend gelten. III. 3. … Hotel, Beleg vom 18. Januar Der geltend gemachte Schaden von 560,00 Euro ist dem Kläger durch den Beklagten zu ersetzen. Gegenstand des Essens im … Hotel mit Beleg vom 18. Januar 2008 über 560,00 Euro war ein Tourismusgespräch. Daran nahmen der Beklagte, sein Fahrer, Herr Dr. N. und Herr O. teil. Nach dem Vortrag des Beklagten in der ersten Instanz habe es einen Irrtum hinsichtlich der Zuordnung der Rechnungsteile an unterschiedliche Personenkreise gegeben. Eigentlich seien die auf dem Beleg aufgeführten 200,00 Euro angefallen, wobei Herr P. vergessen worden sei aufzuführen. Auch hierbei handelt es sich allenfalls um ein „normales“ Geschäftsessen. Es gilt das unter III. 1. Ausgeführte entsprechend. Die Aufwendungen sind ebenfalls unangemessen hoch. Angesichts eines durchschnittlichen dienstlichen Anlasses und unter Berücksichtigung der Stellung der Teilnehmer wären - auch in Unkenntnis der konkreten Speisen- und Getränkekosten sowie bei einem vier Sterne Hotel - im Jahr 2008 allenfalls 35,00 Euro pro Person angemessen gewesen. Selbst unter Berücksichtigung eines weiteren Teilnehmers und der angeblichen falschen Zuordnung des Essens (200,00 Euro insgesamt statt 560,00 Euro) waren die Aufwendungen demnach unangemessen hoch und verstießen gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Gegen die Dokumentationspflichten wurde aus den unter III. 1. dargestellten Ausführungen außerdem verstoßen. III. 4. Restaurant …, Beleg vom 19. März 2008 Der Kläger verlangt zu Recht 173,80 Euro als kausalen Schaden für das Essen im Restaurant … mit Beleg vom 19. März 2008 über 203,80 Euro. Es ging dabei laut handschriftlichem Vermerk um den Verkauf eines Alters- und Pflegeheimes. An dem Essen nahmen Rechtsanwalt L., der Beklagte und dessen Fahrer teil. Es gilt Vorstehendes unter III. 1. mit der Ausnahme, dass eine Verletzung der Dokumentationspflicht nicht vorliegt. Der Beleg weist die einzelnen Speisen- und Getränkekosten aus. Die Teilnehmer und der Anlass gehen außerdem aus den handschriftlichen Anmerkungen hervor. Die Unangemessenheit der Bewirtungsaufwendungen folgt hier außerdem nicht allein aus den hohen Kosten von über 65,00 Euro pro Person, was bei einem erneut durchschnittlichen Geschäftsessen unangemessen ist. Vielmehr wurden auch in erheblichem Maß alkoholische Getränke konsumiert. Allein 68,50 Euro sind hierfür angefallen, was schon für sich genommen einen dienstlichen Anlass in den Hintergrund rücken lässt. III. 5. ...-Restaurant, Beleg vom 14. Mai 2008 Der Kläger kann von dem Beklagten die verlangten 167,40 Euro als Schadensersatz hinsichtlich des Essens im ...-Restaurant mit Beleg vom 14. Mai 2008 über 127,25 Euro verlangen. Gegenstand der Zusammenkunft war die Krankenhausholding. Erneut nahmen der Beklagte und Rechtsanwalt L. teil sowie der Fahrer des Beklagten teil. Es handelte sich erneut um keinen repräsentativen oder besonderen dienstlichen Anlass. Auch im Übrigen gelten obige Ausführungen entsprechend. III. 6. ...-Restaurant, Beleg vom 14. Mai 2008 Gegenstand des Essens im ...-Restaurant mit Beleg vom 14. Mai 2008 über 287,90 Euro war der Bau eines Seniorenwohnheims bei der …-Halle durch das DRK. Erneut nahmen der Beklagte sowie Herr Q. sen. und Herr Q. jun. teil. Hierbei habe es sich um den Geschäftsführer Herr Q. jun. gehandelt, der die Geschäftsführung des DRK von seinem Vater Q. sen. übernommen habe. Die Ausführungen unter III. 1. gelten wiederum auch an dieser Stelle, so dass der Beklagte dem Kläger die verlangten 257,90 Euro zu ersetzen hat. III. 7. ...-Restaurant, Beleg vom 14. Mai 2008 Der Kläger verlangt zu Recht 326,10 Euro von dem Beklagten für die Erstattung der Aufwendungen für das Essen im ...-Restaurant mit Beleg vom 14. Mai 2008 über 356,10 Euro. Bei diesem fanden Gespräche betreffend die Hochschulgründung XY statt. Es nahmen der Beklagte, Rechtsanwalt L., der Ehrenvorsitzende und Sparkassenvorstand a. D. R. teil. Nach seinem Vortrag in der ersten Instanz nahm auch der Fahrer des Beklagten teil, was aber auf dem Beleg nicht vermerkt ist. Es gilt Vorstehendes entsprechend. III. 8. ...-Restaurant, Beleg vom 14. Mai 2008 Dem Beklagten stehen die geltend gemachten 241,30 Euro zu. Gegenstand des Essens im ...-Restaurant mit Beleg vom 14. Mai 2008 über 271,30 Euro waren die Krankenhausholding, der Bau eines Parkdecks und Stammkapital. Teilnehmer waren erneut Rechtsanwalt L., Architekt M. sowie der Beklagte. Es gilt das unter III. 1. Ausgeführte. III. 9. ...-Restaurant, Beleg vom 14. Mai 2008 Bei dem Essen im ...-Restaurant mit Beleg vom 14. Mai 2008 über 238,55 Euro ging es um den Energieverbund .... Teilnehmer waren der Beklagte, Herr S. von der … und Herr T. von der Stadt Y.. Es gilt Vorstehendes, so dass dem Kläger die von ihm verlangten 208,55 Euro durch den Beklagten zu ersetzen sind. III. 11. ...-Restaurant, Beleg vom 3. Dezember 2008 Der Schaden bzgl. der Erstattung der Aufwendungen für das Essen im ...-Restaurant mit Beleg vom 3. Dezember 2008 über 358,40 Euro beträgt aufgrund des beschränkten Antrags des Klägers 318,40 Euro. Ausweislich der handschriftlichen Anmerkung ging es um die Übernahme der ...-Med. durch die ... gGmbH i. G. Teilnehmer waren der Beklagte, Herr S. von der ..., Rechtsanwalt L., Architekt M.... Es kann erneut auf die obigen Ausführungen unter III. 1. verwiesen werden. III. 12. ...-Restaurant, Beleg vom 3. Dezember 2008 Gegenstand des Essens im ...-Restaurant mit Beleg vom 3. Dezember 2008 über 348,50 Euro war ausweislich der handschriftlichen Anmerkung die Gründung eines MVZ beim Krankenhaus. Teilnehmer waren der Beklagte, Herr U., Herr S. und ein Herr V.. Es gilt Vorstehendes, so dass ein Schaden des Klägers in Höhe von 308,40 Euro besteht. III. 13. ...-Restaurant, Beleg vom 3. Dezember 2008 Abermals kann auf die Ausführungen unter III. 1. Bezug genommen werden. Dem Kläger stehen die geltend gemachten 122,10 Euro gegenüber dem Beklagten zu. Bei dem Gespräch im ...-Restaurant mit Beleg vom 3. Dezember 2008 über 152,10 Euro ging es laut handschriftlicher Anmerkung um „Krankenhaus - MVZ“. Teilnehmer waren der Beklagte, Herr U., Rechtsanwalt L. sowie nach dem Vortrag des Beklagten in der ersten Instanz auch Architekt M.. III. 14. ...-Restaurant, Beleg vom 3. Dezember 2008 Bei dem Gespräch im ...-Restaurant mit Beleg vom 3. Dezember 2008 über 709,10 Euro ging es laut schwer lesbarer handschriftlicher Anmerkung um den Erwerb einer Klinik. Der Beklagte hat insofern im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass es um den Kauf der Privatklinik …-Med durch den Kreis bzw. das Kreiskrankenhaus gegangen sei. An dem Gespräch nahmen Herr Dr. W., Herr Dr. I., Herr U., Rechtsanwalt L., Rechtsanwalt V. sowie der Beklagte teil. Zudem habe nach dem Vortrag des Beklagten erneut sein Fahrer teilgenommen. Es gilt Vorstehendes. Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe der verlangten 649,10 Euro begründet. III. 15. ...-Restaurant, Beleg vom 3. Dezember 2008 Der Schaden beträgt wie vom Kläger beantragt 62,20 Euro. An dem Gespräch im ...-Restaurant mit Beleg vom 3. Dezember 2008 über 84,20 Euro nahmen Rechtsanwalt L., der Beklagte und ausweislich des erstinstanzlichen Vorbringens dessen Fahrer teil, was aber auf dem Beleg nicht vermerkt ist. Gegenstand sind das Kreiskrankenhaus und Verträge gewesen. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass es um die Vertragsvorbereitungen zur Übernahme des MVZ durch den Kreis gegangen sei. Es gilt das unter III. 1. Ausgeführte mit der Ausnahme, dass bei Einbeziehung des Fahrers und als angemessen zugrunde gelegten Aufwendungen von 30,00 Euro pro Person die Bewirtungskosten nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. III. 16. ...-Restaurant, Beleg vom 3. Dezember 2008 Gegenstand des Gesprächs im ...-Restaurant mit Beleg vom 3. Dezember 2008 über 367,20 Euro waren Wirtschaftsgespräche zur Gründung der Hochschule XY. Daran nahmen der Beklagte, Rechtsanwalt L., Geschäftsführer Herr A., Geschäftsführer Herr S. sowie nach dem Vortrag des Beklagten in der ersten Instanz auch sein Fahrer teil. Es gilt das bereits zu III. 1. Dargestellte. Der Kläger verlangt deshalb zu Recht 327,20 Euro von dem Beklagten. Zur Dienstreise I. 8. München/Burgenland, Zürich 27. November bis 1. Dezember, Bewirtungskosten Der Kläger verlangt neben den zu Unrecht erstatten Übernachtungskosten in Höhe von 604,03 Euro für die Dienstreise München/Burgenland, Zürich vom 27. November bis 1. Dezember 2008 (hierzu oben) zu Recht Schadensersatz wegen des pflichtwidrigen Erstattungsverlangens von Bewirtungskosten in Höhe von 207,76 Euro wegen diverser Bewirtungen in Zürich, wobei die Summe auf den beschränkten Antrag des Klägers begrenzt ist. Entsprechend den Ausführungen zu III. 1. ist kein Repräsentationsanlass oder ein besonderer dienstlicher Anlass hierfür erkennbar. Aus den Belegen ergibt sich kein Grund für die Bewirtung. Die Bewirtung scheint ausweislich der handschriftlichen Notiz außerdem neben dem Beklagten lediglich den Beschäftigten des Klägers, Herrn H. und Herrn K. zugutegekommen zu sein (vgl. Bl. 176 ff. d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2008), so dass es sich auch um keine Bewirtung von Gästen im obigen Sinne handelte. Bewirtungskosten im Jahr 2009 IV. 1. ...-Restaurant, Beleg vom 24. Februar 2009 Der Kläger kann von dem Beklagten die begehrten 183,70 Euro verlangen. Bei dem Gespräch im ...-Restaurant mit Beleg vom 24. Februar 2009 über 203,70 Euro ging es um die „Gründung MVZ KKH“. Es nahmen der Beklagte, Rechtsanwalt L. sowie nach dem Vortrag des Beklagten in der ersten Instanz auch sein Fahrer teil. Dies ist auf dem Beleg aber nicht vermerkt. Es gelten wiederum die Ausführungen zu den Aufwendungen im ...-Restaurant unter III. 1. Wie bereits zu den Bewirtungskosten unter III. 1 ausgeführt würde der Schaden nicht entfallen, wenn der Kreisausschuss die überplanmäßigen Aufwendungen für den Haushaltstitel der Bewirtungsaufwendungen genehmigt hätte. Dies ist für das Jahr 2009 - soweit ersichtlich - ohnehin nicht erfolgt. IV. 2. ...-Restaurant, Beleg vom 25. Juni 2009 Gegenstand des Gesprächs im ...-Restaurant mit Beleg vom 25. Juni 2009 über 312,85 Euro waren laut handschriftlicher Anmerkungen: „unleserlich Stammkapital, Verlegung Gesundheitsamt“. Der Beklagte trug vor dem Verwaltungsgericht hierzu vor, dass der Umzug im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Räumlichkeiten der Hochschule Y. bevorgestanden habe. Es seien auch die Parkhausthematik und Fragen der Energieversorgung und Kosten erörtert worden. Es nahmen der Beklagte, Herr S. und Herr U. sowie nach dem Vortrag des Beklagten in der ersten Instanz erneut dessen Fahrer teil. Dies ist wiederum auf dem Beleg nicht vermerkt. Es gilt das zu III. 1. Ausgeführte. Der Schaden beläuft sich auf die verlangten 282,85 Euro. IV. 3. ... Hotel, Beleg vom 27. August 2009 Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht in Höhe der begehrten 583,50 Euro. Bei dem Gespräch im ... Hotel mit Beleg vom 27. August 2009 über 623,50 Euro ging es um: „LWV“. Es nahmen der Beklagte, Herr ab., Frau bc., der Fahrer des Beklagten sowie nach dem Vortrag des Beklagten in der ersten Instanz auch ein weiterer seiner Fahrer sowie der Fahrer des Landesdirektors LWV teil. Dies ist auf dem Beleg nicht vermerkt. Es gilt das bereits zu den Aufwendungen im ... Hotel unter III. 3. sowie unter III. 1. Ausgeführte. IV. 4. ...-Restaurant, Beleg vom 28. Dezember 2009 Der geltend gemachte Schaden bzgl. des Gesprächs im ...-Restaurant mit Beleg vom 28. Dezember 2009 über 204,20 Euro beläuft sich auf 204,20 Euro. Dieses fand „wg a.b.c.“ statt. Hierzu trug der Beklagte vor, das Essen habe nach der Beurkundung a.b.c. Jahres- und Amtszeitendbesprechung mit dem Rechtsanwaltsbüro, mit welchem er seit 1984 eng und vertrauensvoll zusammengearbeitet habe, stattgefunden. Es nahmen der Beklagte und Rechtsanwalt L. teil. Es gilt das unter III. 1. Ausgeführte. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag nicht einmal ein „normaler“ dienstlicher Anlass. Vielmehr scheint es sich um ein Abschiedsessen mit geselligem Charakter gehandelt zu haben, worauf auch die sehr hohe Summe für lediglich zwei Personen hindeutet. Hieraus resultiert neben der erneuten Verletzung der Dokumentationspflicht auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wegen unangemessen hoher Aufwendungen. IV. 5. Restaurant …, Beleg vom 14. Dezember 2009 Hinsichtlich des Gesprächs im Restaurant …. in München mit Beleg vom 14. Dezember 2009 über 725,00 Euro findet sich auf dem Beleg kein handschriftlich vermerkter Anlass. Daraus ergeben sich lediglich die Teilnehmer: Herr cd., Herr ef., Herr gh., jeweils von …Leasing, sowie der Beklagte. Es wird auch hier nicht einmal ein „normaler“ dienstlicher Anlass erkennbar. Vielmehr scheint es sich um ein Abschiedsessen mit geselligem Charakter gehandelt zu haben, worauf auch die sehr hohe Summe hindeutet. Es gilt das zuvor sowie unter III. 1. Ausgeführte. Hinsichtlich der Verletzung der Dokumentationspflicht weist der Beleg zwar die einzelnen Speisen- und Getränkekosten sowie die Teilnehmer aus. Der Grund der Bewirtung geht aus den Angaben auf dem Beleg aber nicht hervor. Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu Recht 725,00 Euro als Schadensersatz. IV. 6. ... Hotel, Beleg vom 30. Dezember 2009 Der verlangte Schadensersatz beträgt angesichts des beschränkten Antrags zu Recht 1.752,30 Euro. Es gelten wiederum die Ausführungen unter III. 1. Bei der Bewirtung im ... Hotel mit Beleg vom 30. Dezember 2009 über 1.902,30 Euro handelte es sich um eine externe Kreisausschusssitzung, an welchem neben den Mitgliedern des Kreisausschusses drei weitere Personen, insgesamt 15 Personen, teilnahmen. Schon ein „einfacher“ dienstlicher Anlass für diese auswärtige Sitzung ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat sich hierzu ebenfalls nicht hinreichend verhalten. Er hat lediglich ausgeführt, dass die Aufwendungen erforderlich und angemessen gewesen seien. Das Kollegialorgan habe sich gern einladen und sich köstlich bewirten lassen. Es hätten auch wegen der erwirtschafteten Überschüsse mit erheblichen Mitteln im Ergebnishaushalt ausreichende Haushaltsmittel am Jahresende zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus wurden ausschließlich interne Personen beköstigt, so dass auch deshalb keine „Gäste“bewirtung im Sinne des einschlägigen Haushaltstitels vorliegt. Zur Dienstreise II. 1. Burgenland, Zürich 2. Februar bis 4. Februar 2009, Bewirtungskosten Der Kläger verlangt neben den zu Unrecht erstatten Übernachtungskosten für die Dienstreise Burgenland, Zürich 2. Februar bis zum 4. Februar 2009 (hierzu oben) zu Recht Schadensersatz wegen des pflichtwidrigen Erstattungsverlangens von Bewirtungskosten in Höhe von 97,30 Euro. Entsprechend den Ausführungen zu III. 1. ist kein Repräsentationsanlass oder ein besonderer dienstlicher Anlass hierfür erkennbar. Aus dem nicht mehr lesbaren Beleg ergibt sich gar kein Grund für die Bewirtung (vgl. Bl. 45 d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2009). cc) Der Schadensersatzanspruch wegen der einzelnen Vorwürfe ist nicht wegen Mitverschuldens des Klägers entsprechend § 254 BGB zu kürzen. Ein pflichtwidriges Handeln des Klägers, welches ein Mitverschulden begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr handelte der Beklagte als derjenige, welcher die Dienstreisen und Bewirtungen sich „selbst gegenüber anordnete/genehmigte“, und in der Folge als Dienstvorgesetzter seine Mitarbeiterin Frau C. anwies, die Auszahlungen vorzunehmen, eigenverantwortlich. Dem in Anspruch genommenen Beklagten ist die Berufung auf die in § 254 BGB enthaltenen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden anderer Beamter mitgewirkt, ohnehin grundsätzlich verwehrt. Die in § 91 Abs. 1 Satz 2 HBG a. F. bzw. § 48 Satz 2 BeamtStG geregelte gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beamter ist nicht auf Fälle bewussten und gewollten Zusammenwirkens beschränkt, sondern betrifft alle Fälle, in denen mehrere Beamte, wenn auch jeder für sich, schuldhaft eine adäquat ursächliche Bedingung zum Eintritt des Schadens gesetzt haben (vgl. OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 20. Februar 2014 - 1 L 51/12 -, juris Rn. 72; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, juris Rn. 17, jew. m. w. N.). Gleichwohl kann ausnahmsweise der im Beamtenrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben es gebieten, die in § 254 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgedanken auch bei Ersatzansprüchen der öffentlichen Hand gegen einen schuldhaft pflichtwidrig handelnden Beamten anzuwenden. Es sind Fälle denkbar, in denen ein Beamter durch eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflicht dem Dienstherrn einen Schaden zufügt und ein zweiter Beamter diesen Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet ist. In einem solchen Fall wäre zumindest denkbar, dass sich der Dienstherr das mitwirkende Mitverschulden des zweiten Beamten nach den in §§ 254, 278 BGB niedergelegten allgemeinen Rechtsgrundsätzen anrechnen lassen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - II C 80.65 -, juris Rn. 59; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 20. Februar 2014 - 1 L 51/12 -, juris Rn. 72; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, juris Rn. 19). Eine solche Fallgestaltung liegt zwischen dem Beklagten und Frau C. oder auch Herrn D. als weiteren Vorgesetzten von Frau C. aber nicht vor. Der Beklagte handelte vielmehr - wie ausgeführt - bei den für den Schadensersatzanspruch relevanten Dienstpflichtverletzungen (= rechtswidrige Erstattungsverlangen) eigenverantwortlich. dd) Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht verjährt. § 91 Abs. 2 Satz 1 HBG a. F. regelte für den Zeitraum bis einschließlich 31. März 2009 bzgl. des Anspruchs nach § 91 Abs. 1 a. F. HBG als auch ab dem 1. April 2009 für Ansprüche nach § 48 BeamtStG, dass diese Ansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Bei beamtenrechtlichen Schadensersatzansprüchen besitzt der Dienstherr diese Kenntnis, wenn das zuständige Organ oder die Stelle, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist, aufgrund der ihr bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2/03 -, juris Rn. 13 sowie Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2019 - 1 A 1666/16 -, juris Rn. 92). Ist ein Kollegialorgan zuständig, bedeutet das nicht, dass dieses in seiner Gesamtheit die erforderliche Kenntnis erhält. Es genügt vielmehr die Kenntnis desjenigen einzelnen Amtsträgers, der zuständig und verantwortlich ist, durch Einberufung des Kollegialorgans und Herbeiführung seiner Beschlussfassung die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches vorzubereiten und einzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12/94 -, juris Rn. 25). Davon ausgehend ist Verjährung weder für die Ansprüche der zu Unrecht verlangten Erstattungen des Jahres 2008 noch des Jahres 2009 eingetreten. Erstmalige Kenntnis von den Tatsachen, welche den Schadensersatzanspruch jeweils begründeten, hatte das Kollegialorgan Kreisausschuss, welcher nach dem Ausscheiden des Beklagten für die Geltendmachung des Anspruchs nach § 41 HKO zuständig ist (vgl. obige Ausführungen), bzw. jedenfalls der nach dem Beklagten amtierende Landrat, als derjenige, welcher für die Einberufung und Herbeiführung der Beschlussfassung des Kreisausschusses nach § 44 Abs. 1, § 42 HKO i. V. m. § 69 HGO zuständig ist, nicht vor dem Jahr 2010. Eine vorherige Kenntnisnahme kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aufgrund des Berichts der Revision zur Vorbereitung der Jahresabschlussprüfungen 2008 und 2009 vom 23. Dezember 2009 angenommen werden. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht diesbezüglich davon aus, dass die Revision gerade keine Prüfung der Notwendigkeit der Aufwendungen vorgenommen hat. In dem Bericht heißt es ausdrücklich, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und die Notwendigkeit der Ausgaben unterstellt worden ist. Bestätigt wird das in der ergänzenden Information vom 12. März 2010 zur Beratung im Finanzausschuss über den Bericht vom 23. Dezember 2009. Darin wird ausgeführt, dass es sich bei dem Bericht vom 23. Dezember 2009 um keine abgeschlossene Prüfung gehandelt habe, sondern eine Durchsicht vorgelegter Belege auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Das Ergebnis der Durchsicht solle der Verwaltung helfen, eine beanstandungsfreie Belegführung vorzunehmen. Abschließend berichten könne nur die Revision in den Jahresberichten über die Prüfung der Jahresrechnungen 2008 und 2009. Hinweise auf ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten, weil er nicht notwendige Dienstreiseaufwendungen sowie unzulässige Bewirtungsaufwendungen erstattet verlangt hat, ergeben sich deshalb aus dem Bericht vom 23. Dezember 2009 nicht. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich erstmals aus dem Revisionsbericht bezüglich im Haushaltsjahr 2009 entstandener überplanmäßiger Aufwendungen im Budget Kreisorgane vom 30. September 2010 (Bl. 7 ff. d. Beiaktenordner überplanmäßige Aufwendungen im Budget Kreisorgane 2008 und 2009) sowie dem Revisionsbericht bezüglich im Haushaltsjahr 2008 und 2009 im Teilergebnishaushalt 0000 - Kreisorgane - entstandener Aufwendungen bei den Reisekosten und den Repräsentationsaufwendungen vom 7. Oktober 2010 (Bl. 43 ff. d. Beiaktenordner überplanmäßige Aufwendungen im Budget Kreisorgane 2008 und 2009). Die dreijährige Verjährungsfrist endete entsprechend §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB deshalb nicht vor Ablauf des 30. September 2013. Die Klage wurde am 28. Dezember 2012 erhoben, so dass keine Verjährung eingetreten ist. d) Soweit der Schadensersatzanspruch begründet ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit (hier: 28. Dezember 2012) aus der entsprechenden Anwendung des § 291 Satz 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D -, juris Rn. 46, Urteil vom 23. März 2017 - 9 C 1/16 -, juris Rn. 9). Der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist insoweit zu berichtigen, als dass die Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten und nicht fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen sind. Zur Klarstellung ist auch keine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung auszusprechen, sondern der Beklagte ist angesichts der Leistungsklage und wie vom Kläger beantragt zu verurteilen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO insoweit zu tragen, als dass die Berufung zurückzuweisen ist. Im Übrigen hat der Beklagte die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu tragen, weil der Kläger im Verhältnis zum noch streitigen Umfang des Verfahrens nur zu einem geringen Teil unterliegt (= 106,55 Euro). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.