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Urteil

10 C 3/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vor der abschließenden Prüfung durch die Europäische Kommission durchgeführte staatliche Beihilfe kann von nationalen Gerichten selbstständig auf ihr Beihilfecharakter und die Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV geprüft werden. • Eine vorläufige Entscheidung der Kommission nach Art. 4 VerfVO bindet das nationale Gericht nicht in der Sache; nationale Gerichte müssen die ihnen verfügbaren Erkenntnismittel erschöpfen und gegebenenfalls die Kommission oder den EuGH zur Klärung heranziehen. • Eine Feststellungsklage eines Wettbewerbers auf Nichtigkeit einer Fördermaßnahme ist zulässig, wenn ein fortbestehendes Feststellungsinteresse besteht und der Kläger als Wettbewerber betroffen ist. • Bei der Qualifizierung als Beihilfe sind insbesondere Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Prüfpflicht nationaler Gerichte bei vorläufiger Kommissionsentscheidung zu Beihilfen • Eine vor der abschließenden Prüfung durch die Europäische Kommission durchgeführte staatliche Beihilfe kann von nationalen Gerichten selbstständig auf ihr Beihilfecharakter und die Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV geprüft werden. • Eine vorläufige Entscheidung der Kommission nach Art. 4 VerfVO bindet das nationale Gericht nicht in der Sache; nationale Gerichte müssen die ihnen verfügbaren Erkenntnismittel erschöpfen und gegebenenfalls die Kommission oder den EuGH zur Klärung heranziehen. • Eine Feststellungsklage eines Wettbewerbers auf Nichtigkeit einer Fördermaßnahme ist zulässig, wenn ein fortbestehendes Feststellungsinteresse besteht und der Kläger als Wettbewerber betroffen ist. • Bei der Qualifizierung als Beihilfe sind insbesondere Art. 107 Abs. 1 AEUV und die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zu prüfen. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Kletterhalle. Das Land überließ dem beigeladenen DAV-Verein ein Grundstück für eine Kletterhalle zu einem deutlich unter Markt liegenden Mietzins im Rahmen der Sportförderung; die Halle wurde 2012 in Betrieb genommen. Die Klägerin hielt die Mietpreisvergünstigung für eine wettbewerbsverzerrende, anmeldepflichtige Beihilfe, erhob Klage und parallel eine Beschwerde bei der Kommission. Die Kommission nahm nach vorläufiger Prüfung keine Einwendungen und erklärte die Unterstützungsleistungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar; gerichtliche Angriffe der Klägerin auf diese Kommissionsentscheidung blieben erfolglos. Die Vorinstanzen erklärten den Mietvertrag für die Zeit vor der Kommissionsentscheidung für nichtig, weil das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verletzt sei. Der Beigeladene rügte, die Maßnahme sei keine Beihilfe oder unterfalle der De-minimis-Regelung; das Oberverwaltungsgericht stützte sich jedoch weitgehend auf die Kommissionsentscheidung. • Die Revision des Beigeladenen hatte Erfolg, weil das Oberverwaltungsgericht den Prüfungsumfang verletzt hat: Eine vorläufige Kommissionsentscheidung nach Art. 4 VerfVO entbindet nationale Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung, eigenständig und umfassend zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und ob das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verletzt wurde. • Nationale Gerichte und die Kommission haben unterschiedliche, sich ergänzende Rollen; während die Kommission über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entscheidet, haben nationale Gerichte die Aufgabe, Wettbewerber gegen die vorzeitige Durchführung unangemeldeter Beihilfen zu schützen und die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. • Eine Entscheidung der Kommission nach Art. 4 VerfVO beruht auf einer vorläufigen Prüfung, erfolgt ohne Beteiligung des Zuwendungsempfängers und begründet keine rechtliche Bindung des nationalen Gerichts in der Sache; das nationale Gericht muss alle verfügbaren Erkenntnismittel ausschöpfen und gegebenenfalls die Kommission oder den EuGH hinzuziehen. • Der Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV ist weit auszulegen; auch gemeinnützige Sportvereine können Unternehmen sein, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Dienstleistungen dem Markt anbieten. • Die Kommission hat die DAV-Sektionen und den Dachverband als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet; diese Gruppenbetrachtung entspricht der unionsrechtlichen Praxis und kann zur Addierung von Beihilfen führen. • Tatsächlich umstritten bleibt, ob die geförderte Kletterhalle wirtschaftlich tätig sein würde (Zugang für die Allgemeinheit gegen Entgelt) und ob die nachträglich erlassene AGVO die ehemals unzulässige Durchführung heilte; diese Fragen bedürfen der tatrichterlichen Klärung. Die Revision hat Erfolg; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das unionsrechtliche Durchführungsverbot und den Beihifebegriff nicht in hinreichender Tiefe geprüft, weil es sich zu sehr an die vorläufige Kommissionsentscheidung gebunden hat. Nationale Gerichte müssen bei Zweifeln die verfügbaren Erkenntnismittel ausschöpfen, gegebenenfalls die Kommission um Erläuterung bitten oder den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren einbeziehen. Es ist im weiteren Verfahren insbesondere zu klären, ob die geförderte Tätigkeit des DAV eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und ob die Voraussetzungen der AGVO eine rückwirkende Heilung bewirken; hiervon hängt ab, ob die Maßnahme für den streitigen Zeitraum nichtig ist.