Urteil
3 A 5/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Planfeststellungsfehler bei Immissions- und Erschütterungsfragen führen nur zur Aufhebung, wenn sie eine konzeptionell andere Planung erfordern; anders behebbare Mängel können durch Planergänzung behoben werden.
• Bei bauzeitlichen Immissionen genügt es, im Planfeststellungsbeschluss verbindliche Schutzstandards, Mess- und Nachweispflichten sowie Entschädigungsregelungen vorzusehen; detaillierte Ausführungsregelungen können der Bauphase überlassen werden.
• Der sog. Schienenbonus war zum Zeitpunkt der Planfeststellung anzuwenden; seine später erfolgte gesetzliche Abschaffung berührt die Rechtmäßigkeit früherer Planfeststellungen nicht rückwirkend.
• Die Planfeststellungsbehörde kann sich bei Erschütterungsfragen eine abschließende Entscheidung vorbehalten und Nachmessungen im realen Betrieb anordnen; nachfolgende konkrete Schutzmaßnahmen sind möglich, sofern erforderlich.
• Ein Übernahmeanspruch für ein trassennahes Grundstück ist zuzusprechen, wenn die Gesamtbelastung durch Lärm und Erschütterungen die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreitet und aktive oder passive Schutzmaßnahmen nicht in zumutbarer Weise Abhilfe schaffen.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung Ausbaustrecke: Ergänzung statt Aufhebung; Übernahmeanspruch bei unzumutbarer Belastung • Planfeststellungsfehler bei Immissions- und Erschütterungsfragen führen nur zur Aufhebung, wenn sie eine konzeptionell andere Planung erfordern; anders behebbare Mängel können durch Planergänzung behoben werden. • Bei bauzeitlichen Immissionen genügt es, im Planfeststellungsbeschluss verbindliche Schutzstandards, Mess- und Nachweispflichten sowie Entschädigungsregelungen vorzusehen; detaillierte Ausführungsregelungen können der Bauphase überlassen werden. • Der sog. Schienenbonus war zum Zeitpunkt der Planfeststellung anzuwenden; seine später erfolgte gesetzliche Abschaffung berührt die Rechtmäßigkeit früherer Planfeststellungen nicht rückwirkend. • Die Planfeststellungsbehörde kann sich bei Erschütterungsfragen eine abschließende Entscheidung vorbehalten und Nachmessungen im realen Betrieb anordnen; nachfolgende konkrete Schutzmaßnahmen sind möglich, sofern erforderlich. • Ein Übernahmeanspruch für ein trassennahes Grundstück ist zuzusprechen, wenn die Gesamtbelastung durch Lärm und Erschütterungen die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreitet und aktive oder passive Schutzmaßnahmen nicht in zumutbarer Weise Abhilfe schaffen. Die Kläger rügten den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (31.3.2014) zum zweigleisigen Ausbau und zur Elektrifizierung einer Strecke wegen unzureichender Berücksichtigung von Lärm-, Erschütterungs- und Bauimmissionen. Betroffen sind Anwohner und eine Kirchengemeinde entlang des Genehmigungsabschnitts; das Vorhaben sieht erheblichen zukünftigen Personen- und Güterverkehr vor. Die Planunterlagen sahen Lärmschutzwände, passiven Schallschutz für viele Gebäude sowie Nebenbestimmungen zu Baulärm, Erschütterungen und Entschädigungen vor; für Teile des Erschütterungsschutzes hielt sich die Behörde einen Entscheidungsvorbehalt. Die Kläger beantragten u.a. Aufhebung des PFB, Planergänzungen mit erweiterten Schutzmaßnahmen und Entschädigungsfeststellungen; Kläger zu 1 begehrte hilfsweise Übernahme seines Grundstücks. Während des Verfahrens nahm die Behörde Planänderungen/ Ergänzungen vor und konkretisierte Nebenbestimmungen; ein Ergänzungsbeschluss erkannte für Kläger zu 1 passive Lärmschutzansprüche und Entschädigung dem Grunde nach an. • Zulässigkeit: Alle Klagen sind zulässig, auch die einer im Hause mitwohnenden nicht dinglich Berechtigten (Schutz der Nachbarschaft nach § 41 Abs.1 BImSchG). • Aufhebbarkeit: Fehler berechtigen nur zur Aufhebung, wenn eine konzeptionell andere Planung erforderlich wäre; hier genügen Planergänzungen (§ 75 Abs.1a VwVfG) und die Behörde hat Mängel überwiegend im Verfahren behoben. • UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Umweltverträglichkeitsprüfung war ausreichend; Angaben zu Bauphasen und möglichen Beeinträchtigungen reichten aus, eine Vorablesung detaillierter Baulärmgutachten vor Planfeststellung war nicht erforderlich; Änderungsplanfeststellungen konnten im vereinfachten Verfahren ohne erneute öffentliche Auslegung erfolgen. • Schienenlärm: Rechtsgrundlage sind § 41 BImSchG i.V.m. 16. BImSchV; die Berechnung der Beurteilungspegel nach der damals geltenden Schall-03 ist nicht zu beanstanden; der Schienenbonus war zum Zeitpunkt der Planfeststellung anzuwenden und nicht verfassungswidrig. • Aktiver vs. passiver Schutz: Vorrang aktiven Schallschutzes ist nach Kosten-Nutzen-Analyse zu prüfen; bei unverhältnismäßigen Kosten (Sprungkosten) kann abgegangen werden; Bruttokosten können im Regelfall für die Abwägung herangezogen werden. • Fall des Klägers zu 1: Prognostizierte Beurteilungs- und Maximalpegel überschreiten grundrechtliche Zumutbarkeitsschwellen; aktive Maßnahmen sind unverhältnismäßig, passive Maßnahmen/Entschädigung reichen nicht aus; daher besteht ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks (§ 74 Abs.2 Satz 3 VwVfG). • Erschütterungen: Entscheidungsvorbehalt der Behörde ist zulässig; DIN 4150 als Maßstab; Nachmessungen im Betrieb (zunächst nach Alterungsphase des Oberbaus) sind sachgerecht; vorläufige Entschädigungsregelungen rechtmäßig. • Baulärm und Bauimmissionen: AVV Baulärm wurde verbindlich erklärt; Nebenbestimmungen zu Bauzeiten, Messpflichten, Abhilfen, Hotelaufenthalt und Entschädigung sind ausreichend; detailliertere Ausführungsregelungen dürfen der Bauausführung verbleiben, sofern technische Regeln und Kontrollmechanismen bestehen. • Sekundärer Luftschall und Feinstaub: Problematik erkannt und geregelt; Verpflichtungen zur Minimierung und Nachprüfung sind getroffen; 39. BImSchV ist maßgeblich. • Verkehrssicherheit/Bahnübergänge: Keine Verpflichtung zur Schließung oder Tunnelbau; zentrale Halbschranken sind zulässig; lokale Verkehrsregelungen (z. B. Abbiegeregelung) dürfen aus Sicherheitsgründen beschränkt werden. Die Klagen sind überwiegend unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss in der geänderten Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 1. Juni 2016 ist nicht aufzuheben. Erfolg hatten die Kläger nur insoweit, dass der Kläger zu 1 einen Übernahmeanspruch für sein Grundstück gegen Entschädigung zuerkannt bekommt, weil die Gesamtbelastung durch Lärm und Erschütterungen die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze übersteigt und weder aktive noch passive Schutzmaßnahmen in zumutbarer Weise Abhilfe schaffen. Für die übrigen Kläger sind die planfestgestellten Schutzmaßnahmen, die Ergänzungen und die vorgesehenen Nachmess- und Entschädigungsregelungen rechtmäßig; weitergehende Planergänzungen oder Änderungen, Erhöhungen der Lärmschutzwände, sofortige Erschütterungsmaßnahmen oder andere Abhilfen sind nicht geboten, weil sie unverhältnismäßig, technisch untunlich oder durch Nachmessungen und ggf. Entschädigungen sachgerecht geregelt werden können. Die Behörde hat damit die gebotene Abwägung und Problembewältigung vorgenommen.