Urteil
3 S 2781/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2018 - 10 K 1413/17 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.06.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.01.2017 werden in vollem Umfang aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren, die diese auf sich behält. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... .... Auf dem Grundstück ist die Firma ...-... (im Folgenden: ...) ansässig, die eine Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott, eine Annahmestelle für Altautos und eine Anlage zum Umschlagen von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen betreibt. Die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 12.06.2003. 3 Die Beigeladene ist Eigentümerin des südwestlich an das klägerische Grundstück angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ..., ... in .... Auf ihren Bauantrag vom 18.02.2016 erteilte das Landratsamt ...-... der Beigeladenen mit Bescheid vom 17.06.2016 eine auf die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer aus zwei Gebäuden in Containerbauweise bestehenden Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf ihrem Grundstück unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Auf dem südwestlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich der Gerüstbaubetrieb des Klägers im Verfahren .... 4 Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... „...“ der Gemeinde ..., der für den betreffenden Bereich ein Industriegebiet festsetzt. Im Hinblick darauf erteilte das Landratsamt in der Baugenehmigung für die Art der baulichen Nutzung als Anlage für soziale Zwecke (Flüchtlingsunterkunft) im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 246 Abs. 12 BauGB. Die von der Klägerin unter Hinweis auf die befürchtete Beeinträchtigung ihres Betriebs geltend gemachten Einwendungen wies das Landratsamt zurück. Zur Begründung heißt es unter anderem, die von der ... ... ausgehenden (Lärm-) Immissionen hätten keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinschaftsunterkunft, denn deren künftige Bewohner seien nicht schutzwürdiger als die Bewohner der Betriebsleiterwohnungen, die nach dem Bebauungsplan im Industriegebiet allgemein zulässig seien. Gesundheitsgefährdende Immissionen seien nicht zu befürchten, gesunde Wohnverhältnisse blieben gewahrt. Das öffentliche Interesse an der schnellen und geeigneten Unterbringung der Asylbewerber sei höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin an der strikten Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung. Zwar werde durch die Zulassung einer wohnähnlichen Nutzungsform eine planerische Unruhe in das Industriegebiet getragen. Im Rahmen des § 246 Abs. 12 BauGB sei dies jedoch kein im Rahmen der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen zu beachtender Gesichtspunkt. Angesichts des außergewöhnlich hohen Interesses an der Schaffung von zusätzlichen Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge sei das Ermessen der Baurechtsbehörde auf Null reduziert und die Befreiung gemäß § 246 Abs. 12 BauGB zu erteilen gewesen. 5 Mit Beschluss vom 14.11.2016 - ... - ordnete der Senat unter Änderung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.08.2016 - ... - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.06.2016 an. Der Senat begründete seine Entscheidung unter anderem damit, es sprächen gute Gründe dafür, dass die Bewohner der Asylbewerberunterkunft gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen ausgesetzt seien und die erteilte Befreiung deshalb nicht i.S. des § 246 Abs. 12 BauGB mit öffentlichen Belangen vereinbar sei. Nach dem Untersuchungsbericht zur Lärmminderung bei Anlagen zur Schrottaufbereitung des Landesamts für Umwelt und Natur des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom Juli 1998 würden bei einzelnen typischerweise auftretenden Betriebsvorgängen solcher Anlagen Schallpegelhöchstwerte von bis zu 135 dB(A) erreicht, was offensichtlich gesundheitsschädlich sei. In dieser Situation hätte für das Landratsamt Anlass bestanden, die tatsächlich zu erwartende Lärmbelastung näher aufzuklären, was jedoch nicht geschehen sei. Einen von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Abänderung des Beschlusses hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 22.05.2017 (...) abgelehnt. 6 Den gegen die erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 11.01.2017 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorlägen. Eine konkrete Einschätzung gesundheitsgefährdender Immissionen könne alleine mittels eines Messgutachtens erfolgen. Relevante immissionsschutzrechtliche Konflikte seien derzeit nicht bekannt, obschon es in unmittelbarer Nähe zum Altmetall- und Schrotthandel sowohl schutzbedürftige Wohn- als auch gewerbliche Nutzung gebe. Es verbiete sich bei dieser Sachlage, eine rechtswidrige immissionsschutzrechtliche Situation rund um den Betrieb auf dem klägerischen Grundstück zu unterstellen. Auch ohne ein Messgutachten könne eingeschätzt werden, dass eine Gesundheitsgefährdung der künftigen Bewohner der Unterkunft ausgeschlossen sei. Dies zeige die bislang beanstandungsfrei gelebte Praxis mit Gewerbebetrieben samt betriebsbezogener Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks. Der nach der TA Lärm für den Tagesbeurteilungszeitraum ermittelte Beurteilungspegel von über 70 db(A) ermögliche tagsüber ein erhebliches Emissionsniveau. Ein solches werde von dem Abfallverwertungsbetrieb, bei dem über lange Strecken Material einfach nur gelagert werde und Lärmemissionen vorwiegend von Umschlags- und Fahrzeuggeräuschen herrührten, nach einer ausreichend kursorischen Einschätzung sicherlich nicht erreicht. 7 Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15.02.2018 die Baugenehmigung vom 17.06.2016 insoweit aufgehoben, als sie die Nutzung der Zimmer 43 - 50 (1. OG, Ostseite „Haus 1“) der genehmigten Unterkunft zu Aufenthaltszwecken sowie die Belegung der genehmigten Unterkunft mit Minderjährigen zulässt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, die Festsetzung von Baugebieten habe - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Werde eine Befreiung von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erteilt, obwohl nicht alle Voraussetzungen dafür vorlägen, so würden die Eigentümer der Grundstücke im jeweiligen Baugebiet daher in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Vorliegend sei die erteilte Befreiung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht mit dem öffentlichen Belang der Wahrung gesunder Wohn- und Unterbringungsverhältnisse vereinbar, denn ausweislich der im gerichtlichen Verfahren eingeholten Untersuchung von Schallimmissionen der ... vom ... (Lärmschutzgutachten) sei an den Immissionspunkten im 1. OG an der Ostseite des Hauses 1 im Tageszeitraum an ungünstigen Betriebstagen ein Beurteilungspegel zwischen 81 und 84 dB(A) zu erwarten, der deutlich über dem Immissionsrichtwert von 70 dB(A) für Industriegebiete liege. Mit Werten von 104 bis 109 dB(A) werde auch der Maximalpegel für den Tageszeitraum von 100 dB(A) überschritten. Im Erdgeschoss sei der Pegel um 5 bis 10 dB(A) niedriger anzusetzen. An den Immissionsorten an Haus 1, Westseite, und Haus 2, Ostseite, jeweils im Obergeschoss liege der Beurteilungspegel bei 68 bis 69 dB(A). Im Nachtzeitraum errechne sich durch die Beladevorgänge der Gerüstbaufirma die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Auch die Maximalpegelkriterien blieben jeweils unterschritten. Auch sonst sei dort keine Gesundheitsgefährdung zu befürchten, denn auf dem Betriebsgelände werde nur unter der Woche und tagsüber und nicht an den besonders empfindlichen Abendstunden und Wochenenden gearbeitet. Im Übrigen schwanke die Lärmbelastung infolge der von Tag zu Tag unterschiedlichen Betriebsaktivitäten stark. Der der Untersuchung zu Grunde liegende besonders ungünstige Betriebstag sei vom Sachverständigen lediglich an 16 von 151 Betriebstagen festgestellt worden. Durch die Belegung der Unterkunft mit Minderjährigen würde der öffentliche Belang des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor den erhöhten Gefahren im Straßenverkehr unmittelbar vor der Unterkunft mit dem hohen Verkehrsaufkommen im Industriegebiet nicht mehr gewahrt. Bei Erwachsenen sei dagegen zu erwarten, dass sie die mit dem Schwerlastverkehr verbundenen Gefahren einschätzen und bewältigen könnten. 8 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.11.2018 zugelassene Berufung der Klägerin. Sie ist weiterhin der Auffassung, die erteilte Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten und sei deshalb insgesamt aufzuheben. Zunächst sei das Gesamtvorhaben tatsächlich und rechtlich nicht teilbar. Das Verwaltungsgericht habe die Nutzbarkeit eines Teils des 1. OG von Haus 1 aufgehoben, jedoch für gemeinschaftlich genutzte Räume in diesem Bereich (Küchen, Sanitäranlagen, Aufenthaltsraum) dagegen nicht, obgleich diese gemäß der Bauvorlage auch dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienten. Da das Verwaltungsgericht die Nutzungsmöglichkeiten für den nicht mehr zu Wohnzwecken zur Verfügung stehenden Bereich nicht nenne, genüge das Urteil zudem nicht dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot. Selbst wenn eine Teilbarkeit und Bestimmtheit anzunehmen sei, sei das Urteil fehlerhaft, weil es keine Regelung zur Neuverbescheidung treffe. Überdies lägen die Befreiungsvoraussetzungen der § 31 Abs. 2 BauGB und § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht vor. Das Bauvorhaben sei bereits keine mobile Unterkunft, weil es fest mit dem Erdboden verbunden und dauerhaft aufgestellt sei. Das Verwaltungsgericht verkenne darüber hinaus, dass die Grundzüge der Planung verletzt würden. Zu den öffentlichen Belangen i.S.v. § 246 Abs. 12 BauGB gehöre die Beachtung der Grundzüge der Planung. Hier sei ein offensichtlicher Fall von bewältigungsbedürftigen Spannungen gegeben, denn in einem Industriegebiet sei die Unterbringung von ca. 200 Personen nicht mehr von der Art der baulichen Nutzung gedeckt. Das Vorhaben stehe der Planung der Gemeinde diametral entgegen. Im Hinblick darauf wäre die Beiladung der Gemeinde angezeigt gewesen. Bei der Prüfung, ob das Vorhaben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei, habe das Gericht die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Das Bauvorhaben stifte eine nicht zu bewältigende Unruhe. Denn in Extremfällen wie dem vorliegenden könne die Personenanzahl in Kombination mit den nur knappen Aufenthaltsmöglichkeiten zu einer Nichtvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen führen. Dies gelte umso mehr, als das Industriegebiet eher klein sei. Die als öffentlicher Belang zu berücksichtigende Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sei vom Verwaltungsgericht in der Weise berücksichtigt worden, als es diese nur in den Zimmern 43 - 50 im 1. Obergeschoss von Haus 1 (Ostseite) nicht als gegeben erkannt habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht allein diese Räume von der Nutzung ausnehme, alle weiteren Räume im 1. Obergeschoss von Haus 1 (Ostseite) – insbesondere Aufenthaltsraum und Küche – jedoch unbeanstandet lasse. Folge man dem Verwaltungsgericht hätte die Baugenehmigung für alle Räume im 1. Obergeschoss von Haus 1 (Ostseite) und im Erdgeschoss die Nutzung untersagen müssen. Denn hier seien die Lärmwerte identisch und die betroffenen Räume seien ebenso schutzbedürftig (s. Anhang 1.3. der TA-Lärm). Auch hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss von Haus 1 (Ostseite) hätte die Nutzung untersagt werden müssen. Denn laut Gutachten sei der Pegel im Erdgeschoss nur um ca. 5 bis 10 dB(A) niedriger als im Obergeschoss, so dass eine Belastung von 71 bis 79 dB(A) vorliege, was eine Überschreitung des Richtwerts darstelle. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Art des von ihrem Grundstück ausgehenden Lärms nicht ausreichend berücksichtigt. Es sei bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen ein Zuschlag vorzunehmen, wenn es sich um ein Geräusch handele, dass auffällig und kurzzeitig stark wahrgenommen werde oder es durch Körperschall übertragen werde. Bei Geräuschen des Auf- und Abladens von Containern mit Bauschutt handele es sich um solche Geräusche. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit gemäß Nr. A.3.3.6 des Anhangs zur TA-Lärm sei laut Gutachten bei der takt-maximalbewerteten Schallleistung berücksichtigt worden. Der Körperschall sei jedoch nicht einbezogen worden. Hier sei das Gutachten unvollständig. Das Sachverständigengutachten sei überdies fehlerhaft, als es keine Messungen hinsichtlich der Vorbelastungssituation durchgeführt habe. Die vorhandene Lärmstruktur sei als Grundlage jeder Beurteilung von Lärmimmissionen jedoch zunächst festzustellen; dies gelte umso mehr, als in direkter Nachbarschaft Betonsteine hergestellt würden (Flst.-Nrn. ... und ...). Der Sachverständige berücksichtige die Immissionen durch umliegende Firmen mit einem Vorhaltemaß von -1 dB(A), ohne dies konkret zu begründen. Hinsichtlich der Grenze der Gesundheitsgefährdung missachte das Verwaltungsgericht eine neue Bewertung, indem es einen Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zugrunde lege. Hier passten die Grenzwerte der TA-Lärm nicht, da gesundheitlich nachteilige Auswirkungen bereits ab einem niedrigeren Schwellenwert von 60 bzw. 65 dB(A) gegeben seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass die Betriebsgenehmigung der Firma ... ... Betriebszeiten von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr gestatte. Das Urteil lege dagegen die Öffnungszeiten aus dem Internetauftritt zugrunde, die 2,5 Stunden geringer seien. Hinzu kämen die nachts zwischen 5 und 6 Uhr erfolgenden lärmintensiven Auflade- und Abtransportvorgänge der Gerüstbaufirma. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht das Maximum an An- und Ablieferungen gemäß den Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einbezogen. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht den Hinweis des Sachverständigen unter Ziff. 11 des Gutachtens auf das Fehlen eines Schallschutznachweises und eines Nachweises der geeigneten Be- und Entlüftung der Aufenthaltsräume beiseitegeschoben habe. Fehlerhaft seien auch Belange des Brandschutzes sowie der Be- und Entlüftung unberücksichtigt geblieben; ebenso eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Wohnräumen. Das vom Verwaltungsgericht angenommene Gefährdungspotential durch den Straßenverkehr gelte überdies nicht nur für Jugendliche, sondern auch für Erwachsene eines anderen Kulturkreises. Im Übrigen berücksichtige das angegriffene Urteil nicht die sog. Mittelwertrechtsprechung; es seien daher in diesem Fall niedrigere Lärmgrenzwerte anzusetzen. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Baugenehmigung nicht mit nachbarlichen Interessen vereinbar sei. Denn es sei infolge des Hinzutretens eines störempfindlichen Vorhabens mit Einschränkungen für den Betrieb der ... zu rechnen. So werde es wegen Personen im Straßenbereich zu Verzögerungen im Betriebsablauf kommen. Der durch den Bebauungsplan bewusst geschaffene Vorteil von sog. Rund-um-Verkehr Grundstücken sei damit deutlich eingeschränkt. Zudem bestehe die Gefahr des Umherlaufens von Bewohnern auf den Betriebsgeländen. Auch die Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung könnten wegen der Flüchtlingsunterkunft zu weiteren Beschränkungen des Betriebs führen. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer Ermessensreduzierung auf Null i.R.v. § 246 Abs. 12 BauGB ausgehe; eine solche könne im Hinblick auf die zahlreichen ungeklärten Fragen nicht angenommen werden. Schließlich sei das Urteil rechtsfehlerhaft, weil Anknüpfungspunkt der Befristung der Baugenehmigung auf drei Jahre der Zeitpunkt der Errichtung, nicht der Genehmigung oder der Nutzungsaufnahme sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.02.2018 - 10 K 1413/17 - zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamts ...-... vom 17.06.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.01.2017 in vollem Umfang aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Er macht in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Urteil sei entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung nicht zu unbestimmt; die verbliebenen nutzbaren Räumlichkeiten im 1.OG der Ostseite von Haus 1 dienten nicht dem dauerhaften, sondern nur dem zeitweiligen Aufenthalt von Personen. Laut Baukonzept sollten Mahlzeiten nicht in den Küchen, sondern in den anderen Räumlichkeiten eingenommen werden. Das Verwaltungsgericht habe zulässigerweise über die zulässigen Nutzungsarten entschieden. Entgegen der klägerischen Ausführungen liege durchaus eine mobile Anlage i.S.v. § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor; die Gesetzesbegründung nehme explizit eine Wohncontainerbauweise in Bezug. Hinsichtlich der Grundzüge der Planung sei zu entgegnen, dass § 246 Abs. 12 BauGB einen generellen Vorrang vor unerheblichen Verletzungen der Planungshoheit enthalte. Des Weiteren stifte das Vorhaben keine „Unruhe“. Denn die Befreiung des § 246 Abs. 12 BauGB stelle bereits einen Ausnahmefall wegen der Flüchtlingswelle dar und gehe von einem Extremfall grundsätzlich aus. Hinsichtlich der nicht untersagten Nutzung von Räumlichkeiten im 1.OG der Ostseite von Haus 1 sei darauf zu verweisen, dass diese nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienten. Für die übrigen Räume auf diesem Stockwerk sei eine erhebliche Gesundheitsbelastung wegen des nur zeitweiligen Aufenthalts nicht gegeben; eine Mischnutzung sei dort nicht gegeben. Im Erdgeschoss der Ostseite von Haus 1 werde der Richtwert von 70 dB(A) lediglich an 16 Betriebstagen in einem Zeitraum von sieben Monaten überschritten, so dass – insbesondere bei geschlossenen Fenstern – eine Gesundheitsbelastung ausgeschlossen werden könne. 14 Weiter trägt der Beklagte vor, es könne im Hinblick auf die Überschreitung an nur 16 Tagen in sieben Monaten nicht von einem dauerhaften Betriebszustand in dieser Form ausgegangen werden. Dies gelte auch für den Gerüstbaubetrieb. Entgegen der klägerischen Auffassung seien die Öffnungszeiten der ... ... aus dem Internet zugrunde zu legen; denn die Schwerlastfahrzeuge verursachten außerhalb der Öffnungszeiten keine messbaren Immissionen. Auch sei der Beurteilungszeitraum von sieben Monaten nicht zu kurz gewählt. Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass eine Bewertung der Schallimmissionssituation auch ohne konkrete Ermittlung der Lärmvorbelastung möglich sei; ebenso sei dem Urteil darin beizupflichten, keinen Schallschutznachweis und keinen Nachweis einer geeigneten Be- und Entlüftung zu fordern. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Nutzungseinschränkungen auf Minderjährige beschränkt, weil Erwachsene nicht gleichermaßen schutzbedürftig seien – auch wenn sie aus einem anderen Kulturkreis stammten. Hinsichtlich der Mittelwertrechtsprechung habe das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, die Betroffenen würden dem mittleren Geräuschpegel nicht dauerhaft ausgesetzt. Der klägerische Vortrag zur Unvereinbarkeit mit nachbarlichen Interessen überzeuge ebenso wenig. Beeinträchtigungen in Form von Verzögerungen im Betriebsablauf seien bloß behauptet und wären zudem zumutbar angesichts der drängenden Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung. Das Befreiungsermessen sei vorliegend auf Null reduziert. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor und § 246 Abs. 12 BauGB gewähre bestimmten Vorhaben eine Vorrangstellung. Die zeitliche Befristung des § 246 Abs. 12 BauGB schließlich knüpfe an den Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme, nicht der Errichtung an. 15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie bringt vor, die Klägerin habe keine konkreten Werte über die von der ... ausgehende Lärmbelastung genannt, sondern wiederhole lediglich entsprechende Behauptungen. Diese würden durch den in Bezug genommenen Untersuchungsbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur „Lärmminderung von Anlagen zur Schrottaufbereitung“ vom Juli 1998 nicht gedeckt. Denn die bloße Berufung auf den Schallpegelhöchstwert von 132 dB(A) genüge nicht, um die Baugenehmigung erfolgreich anzufechten, weil die Klägerin diesen Wert nicht in den Immissionswert umgerechnet habe, dem die Unterkunft ausgesetzt sei. Zudem sei der Betrieb der ... nicht mit dem im Untersuchungsbericht erläuterten Beispiel vergleichbar, weil er deutlich größer sei. Dem Bericht sei jedoch zu entnehmen, dass die Spitzenwerte für die einzelnen von der Klägerin benannten Arbeitsschritte bei maximal 117 dB(A) lägen. Verharre die Klägerin auf dem Standpunkt, der Betrieb auf ihrem Grundstück sei zu laut, sei eine Anpassung entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats in diesem Verfahren und im Verfahren 3 S 2782/18 (...) sowie in den Beschwerdeverfahren 3 S 1786/16 und 3 S 1787/16 verwiesen. Ebenso wird auf die beigezogenen Prozessakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den jeweils zugrundeliegenden Verfahren, auf die beigezogenen Akten des Landratsamts ...-... und des Regierungspräsidiums ... sowie die beigezogenen Unterlagen der Gemeinde ... zum Bebauungsplan „...-...“ verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Die Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 17.06.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ...-... vom 11.01.2017 verletzen die Klägerin insgesamt – und damit über den vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang hinaus – in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Die Klägerin kann die Beachtung der im einschlägigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beanspruchen, da diesen Festsetzungen nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im Baugebiet zukommt (dazu 1.). Darüber hinaus ist mit Blick auf solche Beeinträchtigungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zu beachten (dazu 2.). 19 1. Es besteht zugunsten der Klägerin ein Gebietserhaltungsanspruch. Denn die vom Landratsamt ... zugunsten der Aufnahmeeinrichtung gemäß § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilte Befreiung von der Festsetzung eines Industriegebiets ist rechtswidrig. 20 Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist, sodass ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat deshalb nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer in dem betreffenden Baugebiet (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 49; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 - NVwZ-RR 2016, 725 = juris Rn. 4). Der Eigentümer eines in dem Baugebiet gelegenen Grundstücks kann sich demzufolge auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 24; Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054 = juris Rn. 14). Der Gebietserhaltungsanspruch greift dementsprechend nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung rechtmäßig zugelassen werden können (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.02.2015 - 7 B 1343/14 - BauR 2015, 797 = juris Rn. 12). Für ein Vorhaben, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 12 BauGB zugelassen werden kann, kann nichts anderes gelten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.02.2015 - 7 B 1343/14 - BauR 2015, 797 = juris Rn. 14). 21 Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen und das Grundstück der Klägerin liegen unstreitig in demselben Baugebiet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in dem festgesetzten Industriegebiet wegen des wohnähnlichen Charakters (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 14) eine nicht gebietskonforme Nutzung darstellt, so dass es der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr.1 BauGB bedarf, um eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit herbeizuführen. Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31.12.2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 22 a) Das Landratsamt ... hat die Dauer der Errichtung der Aufnahmeeinrichtung auf die nach § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB zulässige Höchstdauer von drei Jahren befristet. Einer behördlichen Befristungsentscheidung bedurfte es, weil die Befristung der jeweiligen Behördenakte nicht unmittelbar kraft Gesetzes gilt (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20. 12. 2016 - 2 B 1067.16 - BauR 2017, 695, 698). Aus § 246 Abs. 12 BauGB ist nicht abzuleiten, woran die behördliche Befristungsentscheidung anzuknüpfen hat. Vorliegend hat das Landratsamt die Baugenehmigung auf die Dauer von drei Jahren ab Nutzungsaufnahme begrenzt. Der Senat hat Zweifel, ob dies einer rechtlichen Überprüfung standhält. Denn dadurch hat es letztlich der Bauherr in der Hand, Beginn und Ende der Geltungsdauer der Baugenehmigung zu steuern. Die Gestaltungsspielräume der Genehmigungsbehörde werden dadurch gleichzeitig stark einschränkt. Jedoch kann vorliegend dahinstehen, ob ein Anknüpfen an die Nutzungsaufnahme rechtlich zulässig ist oder vielmehr auf den Beginn der Errichtung (so Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 246 Rn. 33) oder die Fertigstellung der Anlagen (Decker, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 246 Rn. 63) abzustellen ist. Denn die Baugenehmigung erweist sich aus anderen Gründen als rechtswidrig (vgl. unter d. cc.). 23 b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahmeeinrichtung um eine mobile Unterkunft handelt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 246 Abs. 12 BauGB sind darunter insbesondere Wohncontainer und Zelte zu verstehen (s. BT-Drs. 18/6185, S. 54). Ihr charakteristisches Merkmal ist, dass die wesentlichen Elemente nach einem Rückbau an anderer Stelle wiederverwendet werden können (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 246 Rn. 78). Dies ist bei den von der Beigeladenen aufgestellten handelsüblichen Modul-Containern der Fall, weil zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gerade auch die mögliche spätere Aufstellung an einem anderen Ort gehört und dies nach Aussage der Beigeladenen auch beabsichtigt war. Die Eigenschaft einer mobilen Unterkunft entfällt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch, dass eine Konstruktion mit Stahlrahmen und Sandwichplatten vorliegt. Denn diese Merkmale stehen einer – hier maßgeblichen – Wiederverwendung der Wohncontainer nach erfolgtem Rückbau nicht entgegen. 24 c) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Grundzüge der Planung auf die Gesetzesbegründung hingewiesen, wonach eine Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB auch dann möglich sein soll, „wenn die Grundzüge der Planung berührt werden“ (so BT-Drs. 18/6185, S. 54). Ob daraus ebenfalls zu folgern ist, dass auch eine (schwerwiegende) Verletzung der Grundzüge der Planung rechtlich unbedenklich ist (so wohl BayVGH, Beschl. v. 02.09.2016 - CS 16.1275 - juris Rn. 4) und eine solche hier gegeben ist, ist nicht zu entscheiden. Denn die Baugenehmigung ist bereits aus anderen Gründen aufzuheben (vgl. unter d. cc.). 25 d) Die erteilte Befreiung ist hinsichtlich des gesamten Bauvorhabens unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 26 aa) Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zur Begründung eines „Unruhestiftens“ im städtebaulichen Sinn. 27 Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt aber umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht (vgl. zu § 31 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Urt. v. 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 und v. 19.09.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 ). Es kommt also darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. 28 Bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende in ein Industriegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - juris Rn. 31, jew. zu § 246 Abs. 10 BauGB). 29 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Wohncontainer in ihre Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineintragen oder solche erhöhen. Indem die Klägerin auf die Belegungsdichte, die Personenzahl und die nur wenigen Aufenthaltsräume einerseits und die kleine Größe des Indus-triegebiets, den vom Plangeber gewollten Rund-um-Verkehr und die freie Zugänglichkeit der Industriegrundstücke andererseits verweist, zeigt sie keine Konflikte auf, die im vorliegenden Fall über diejenigen hinausgehen, die „typischerweise“ mit der – befristet möglichen – Genehmigung einer wohnähnlichen Nutzung in einem Industriegebiet einhergehen. Einen Extremfall, der zur Annahme einer planungsrechtlichen Unruhesituation führte, ist hier nicht erkennbar. Das Bauvorhaben stellt in dem zur Genehmigung gestellten Umfang keine Einrichtung von überdurchschnittlicher Größe oder mit sonstigen Besonderheiten dar. 30 bb) Ebenso wenig vermag der Senat einer Verletzung nachbarlicher Interessen durch die erteilte Baugenehmigung zu erkennen. 31 (1) Das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ ist wortgleich mit demjenigen der allgemeinen Befreiungsnorm des § 31 Abs. 2 BauGB. Die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze sind daher auf § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB übertragbar. Das in dem Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - juris Rn. 65 f.) erfordert eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls und in diesem Rahmen eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 33 m.w.N.). 32 (2) Dies zugrunde gelegt, ist das Vorhaben mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Der Gesetzgeber verdeutlicht mit Erlass des § 246 Abs. 12 BauGB, dass er es zur Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland für zulässig erachtet, dass Asylbewerber und Flüchtlinge, die ihre Unterkunft in einem Industriegebiet zu nehmen haben, für die Dauer ihres Asylverfahrens den typischerweise in einem Industriegebiet auftretenden erhöhten Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sein werden (vgl. zu § 246 Abs. 10 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 37). Auch Nachbarn ist angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). 33 Die Klägerin befürchtet Verzögerungen im Betriebsablauf der Gerüstbaufirma und der ... wegen Personen im Straßenbereich. Der durch den Bebauungsplan bewusst geschaffene Vorteil von sog. Rund-um-Verkehr Grundstücken werde deutlich eingeschränkt. Auch bestehe die Gefahr des Umherlaufens von Bewohnern auf dem Betriebsgelände. Schließlich könne es wegen der Flüchtlingsunterkunft zu weiteren immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen der ... kommen. 34 Die Klägerin trägt damit keine Gründe dafür vor, weshalb die dargestellte typisierende Bewertung des Gesetzgebers konkret bezogen auf das Störpotenzial der ... und des Gerüstbaubetriebs in Frage gestellt wird. Aus ihren Ausführungen folgt vielmehr, dass es sich bei den Betrieben um für ein Industriegebiet typische Betriebe handelt. Ein Industriegebiet dient nach § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Erfasst sind damit insbesondere erheblich belästigende Gewerbebetriebe, die in Gewerbegebieten nicht zulässig sind (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Der Charakter des Industriegebiets wird maßgeblich durch den zulässigen Störgrad bestimmt. Insbesondere Gewerbebetriebe mit erheblichem Belästigungspotenzial müssen den Charakter eines Industriegebiets prägen (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 9 Rn. 8 ff.). Nichtsdestotrotz sind die vorhandenen Betriebe verpflichtet, die für ein Industriegebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Sofern die Klägerin auf die infolge des gerichtlichen Lärmschutzgutachtens zwischenzeitlich ergangenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen gegenüber der ... verweist, ist zu entgegnen, dass diese keine Folge des Bauvorhabens darstellen, sondern der Überschreitung der für das Industriegebiet allgemein geltenden Lärmrichtwerte geschuldet sind. Die darüber hinaus vorgebrachte Befürchtung, dass Unbefugte auf die Betriebsgelände gelangen könnten, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen; denn es ist den Betrieben zuzumuten, Schließvorrichtungen anzubringen, um Unbefugte am Zutritt zu hindern. Sofern die Klägerin auf Verzögerungen im Betriebsablauf wegen Personen im Straßenraum sowie ggfs. erforderlicher Schließvorrichtungen verweist, ist dem ebenso wenig zu folgen. Denn die verkehrlichen Verhältnisse am Standort des Bauvorhabens erweisen sich als übersichtlich. Einzig die D. Straße führt am Baugrundstück vorbei. In östlicher Richtung mündet diese unmittelbar an dem von der ... genutzten Grundstück in die I. Straße; in westlicher Richtung nur zwei Flurstücke hinter dem Baugrundstück in die Da. Straße. Ein Durchgangsverkehr findet damit nicht statt. Zudem verweist die Klägerin selbst auf die geringe Größe des Industriegebiets mit nur wenigen Industrieanlagen. Damit erweist sich die Verkehrssituation auch angesichts vorübergehend auf der Straße abgestellter Sattelschlepper als übersichtlich. Mit dem Vorbringen, Sattelschlepper müssten über den Gehweg zurückstoßen, macht die Klägerin ebenso wenig ein schutzwürdiges nachbarliches Interesse geltend. Denn Fahrzeuge dürfen grundsätzlich keine Gehwege befahren, die den Fußgängern vorbehalten sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Das Überqueren eines Gehwegs durch Kraftfahrzeuge verstößt zwar nicht gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung, wenn es darum geht, in ein Grundstück ein- oder aus einem Grundstück auszufahren (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.1985 - 4 StR 766/84 - juris Rn. 13 ff.). Beim Abbiegen in ein Grundstück muss sich der Fahrzeugführer jedoch so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch beim Rückwärtsfahren ergeben sich insbesondere für die Fahrer von Lastkraftwagen aus § 9 Abs. 5 StVO besondere Sorgfaltspflichten. Ist dem Fahrer die volle Sicht verwehrt, so muss er sich einer Hilfsperson bedienen, die hinter dem zurückstoßenden Fahrzeug gefährdete Verkehrsteilnehmer warnt und mit dem Fahrzeugführer Verbindung durch Zeichen und Rufe aufrechterhält (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 9 StVO Rn. 70 m.w.N.). Ob die danach gebotenen Vorsichtsmaßnahmen zeitaufwändig sind oder zu Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, wie die Klägerin einwendet, bedarf keiner Klärung. Denn ein Anspruch auf Bewahrung einer für den Betriebsablauf vorteilhaften verkehrlichen Situation auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen besteht jedenfalls nicht. Auch in einem Industriegebiet erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 45). 35 cc) Die Baugenehmigung verstößt allerdings gegen den öffentlichen Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), der in allen Fällen und in allen Baugebieten zu wahren ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). 36 (1) Eine Unterkunft für Asylbegehrende ist tatbestandlich unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht zulässig, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - juris Rn. 31, jew. zu § 246 Abs. 10 BauGB). Dabei ist bei den nur befristet zu errichtenden mobilen Unterkünften, anders als bei dauerhaften Unterkünften, stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abzustellen (BT.-Drs. 18/6185, S. 54). Ein über die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinn der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere solchen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, jedoch nicht. Denn das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber einer bedarfsgerechten und zeitnahen Schaffung von Unterbringungseinrichtungen bereits mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), aber auch mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), beigemessen hat, ist bei der Bewertung der öffentlichen Belange zu berücksichtigen (BayVGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 28). Vergleichbar mit Bewohnern von betriebsbezogenen Wohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) müssen sich Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung - hier einem Industriegebiet - üblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511). Dennoch dürfen auch bei höherer Zumutbarkeit ungesunde Wohnverhältnisse nicht entstehen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 8 BauNVO Rn. 40). 37 (2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass die Bewohner der Unterkunft insgesamt gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären. 38 (a) Alleine aus der Zulässigkeit der (vorrübergehenden) Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen in Industriegebieten kann nicht auf eine grundsätzliche Zumutbarkeit der dort vorhandenen Immissionen geschlossen werden (in diese Richtung wohl aber Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 246 Rn. 37). § 246 Abs. 12 BauGB soll zwar die Unterbringung von Flüchtlingen auch in Industriegebieten erleichtern. Jedoch fordert die Vorschrift ausdrücklich die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen, so dass Aufnahmeeinrichtungen nicht flächendeckend als Ausnahme zugelassen werden können, sondern wegen potentieller Nutzungskonflikte stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat; davon geht auch die Gesetzesbegründung mit dem Verweis auf das Erfordernis der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse aus (BT-Drs. 18/6185, S. 54). 39 (b) Für die Frage, ab wann Immissionen als gesundheitsgefährdend zu betrachten sind, kann nicht unmittelbar auf die Vorgaben der TA-Lärm zurückgegriffen werden. Denn deren Richtwerte dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und setzen deshalb unterhalb der – hier relevanten – Grenze zur Gesundheitsgefahr an (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 Abs. 1, Nr. 6.1 TA Lärm). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht nur gesundheitsgefährdende Immissionen, sondern auch Immissionen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeiführen. Aufgrund dieser Zielrichtung, Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu gewährleisten, wird nicht zwischen Immissionsrichtwerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und Immissionsrichtwerten zum Schutz vor erheblichen Belästigungen unterschieden (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 35 m.w.N.). 40 Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in der Regel bei Außen-Lärmimmissionen ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 71; Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 - juris Rn. 53; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - juris Rn. 31; BayVGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 36; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.01.2020 - 7 B 961/19.NE - juris Rn. 17 u. v. 26.04.2018 - 7 B 1459/17.NE - juris Rn. 14, jew. m.w.N.; ebenso Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 246 Rn. 25). Teilweise werden für Kern-, Dorf- und Mischgebiete etwas höhere Werte – 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts – für zulässig gehalten (BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 36). 41 Demgegenüber sieht die Rechtsprechung vereinzelt eine Gesundheitsgefahr bereits ab einer mittleren Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) am Tag als gegeben an (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris Rn. 41). Denn bereits dann komme es zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steige (ebd.). Eine jüngere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten bzw. 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten (BVerwG, [Hinweis-] Beschl. v. 25.04.2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 87). 42 (c) Teilweise wird vertreten, dass von dem allgemein als gesundheitsschädlich angenommenen Schutzniveau im Rahmen von § 246 Abs. 12 BauGB weiter abgewichen werden könne. Wegen des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Bestimmung des § 246 BauGB die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der im Zuge der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland zu erleichtern, sei vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2017 - 8 S 2507/16 - juris Rn. 8 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2016 - 5 S 605/16 - juris Rn. 28 und Hamb.OVG, Beschl. v. 12.01.2015 - 2 Bs 247/14 - juris Rn. 9; wohl auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 246 Rn. 80 unter Verweis auf Nr. 7.1 Satz 1 Var. 1 der TA Lärm). 43 (d) Unter Zugrundelegung dessen geht der Senat von Folgendem aus: Wann im Rahmen von § 246 Abs. 12 BauGB Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich nicht abstrakt-generell feststellen. Auch erhobene Immissionswerte, die – wie ausgeführt – ohnehin hinsichtlich der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umstritten sind, erweisen sich nicht als absolute Grenze für die Beurteilung, ab wann von ungesunden Wohnverhältnissen auszugehen ist. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung unter einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2018 - 7 B 4.18 - juris Rn. 4). Dabei bezieht der Senat das mit der Einführung von § 246 Abs. 12 BauGB verfolgte dringende Bedürfnis der befristeten erleichterten Schaffung von Gemeinschaftsunterkünften in die Gesamtabwägung ein. Daraus leitet sich – wie dargestellt – ein höheres Maß an Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ab. Gleichwohl müssen gesunde Wohnverhältnisse in jedem Fall gewahrt bleiben. Sofern im konkreten Einzelfall eine Gesundheitsgefahr infolge der vorhandenen Lärmbelastung bejaht wird, kann nicht im Hinblick auf das in § 246 Abs. 12 BauGB erhöhe Zumutbarkeitsniveau eine Befreiung erteilt werden; denn eine Gesundheitsgefahr besteht ungeachtet gesetzgeberischer Zielsetzungen. 44 Ausgangspunkt der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind zunächst die im Schallschutzgutachten ermittelten Immissionswerte. Diese sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und aktueller als der Untersuchungsbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur „Lärmminderung von Anlagen zur Schrottaufbereitung“ vom Juli 1998. Ausweislich des Schallschutzgutachtens wurden im Tagzeitraum (6-22 Uhr) auf der Ostseite von Haus 1 im Obergeschoss ein Beurteilungspegel von 81-84 dB(A) und ein Maximalpegel von 104-109 dB(A) ermittelt. Im Obergeschoss der Westseite von Hause 1 besteht laut Gutachten ein Beurteilungspegel von 68-69 dB(A) und ein Maximalpegel von 83-88 dB(A) tags. Im Obergeschoss der Ostseite von Haus 2 hat das Gutachten einen Beurteilungspegel von 68-69 dB(A) und einen Maximalpegel von 84-88 dB(A) tags festgestellt. Laut Gutachten liegen die Pegel in den Erdgeschossen jeweils 5-10 dB(A) niedriger als in den Obergeschossen. Auf der Westseite von Haus 2 befindet sich lediglich ein Flur mit Fenstern, weshalb der Gutachter dort keine Messpunkte festgesetzt hat. Diese Ergebnisse beziehen sich auf gemittelte Werte eines maximalen Betriebstags der ... als dem laut Gutachten einzig immissionsrelevanten Geräuschemittenten. Zur Ermittlung eines maximalen Betriebstags hat der Gutachter eine Analyse der Betriebsunterlagen von Januar bis Juli 2017 vorgenommen; ein solcher maximaler Betriebstag konnte an 16 Tagen in sieben Monaten festgestellt werden. Im Nachtzeitraum bleibe der gemäß TA-Lärm zulässige Immissionsrichtwert in Industriegebieten von 70 dB(A) unterschritten; dieser errechne sich aus den auch zwischen 5 und 6 Uhr morgens erfolgenden Beladevorgängen der Gerüstbaufirma. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.02.2018 gibt der Gutachter an, der höchste nächtliche Beurteilungspegel sei im Obergeschoss der Westseite von Hause 1 mit 49 dB(A) durch die Tätigkeit der Gerüstbaufirma zu erwarten. Zudem ist dem Gutachten zu entnehmen, dass selbst umfangreiche Lärmminderungsmaßnahmen gegenüber der ... nur auf der Westseite von Haus 1 und der Ostseite von Haus 2 und nur zu einer geringfügigen Minderung des Beurteilungspegels führten. 45 Die Immissionswerte überschreiten daher zumindest an der Ostseite von Haus 1 die unstrittige Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erheblich. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht mangels eines Dauerschallpegels von über 70 dB(A) eine Gesundheitsgefährdung zunächst zu verneint. Denn die Betriebstätigkeit der ... erfolge nur tagsüber sowie wochentags und schwanke stark; ungünstige Betriebstage kämen nur an 16 von 151 Betriebstagen, also in ca. 11 % der Betriebstage, vor. Auch das besonders laute Aufladen und Abtransportieren von Gerüstteilen auf dem Gelände des Gerüstbaubetriebs beschränke sich auf Wochentage und kurze Zeitspannen, weshalb diese Lärmimmissionen nicht dauerhaft erfolgten. Trotz des verneinten Überschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung hat das Verwaltungsgericht gleichwohl die erteilte Befreiung hinsichtlich der Nutzung der Zimmer 43-50 im Obergeschoss der Ostseite von Haus 1 zu Aufenthaltszwecken als unvereinbar mit dem Belang der Wahrung gesunder Wohn- und Unterbringungsverhältnisse erachtet. Denn dort bewege sich die Immissionsbelastung zur Tagzeit an ungünstigen Betriebstagen deutlich oberhalb des im Industriegebiet zulässigen Richtwerts bzw. des zulässigen Maximalpegels. Dies vermag nicht zu überzeugen. 46 In die hier erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind neben den ermittelten erheblichen Lärmwerten weitere Gesichtspunkte. So befindet sich die Aufnahmeeinrichtung nicht am Randes des Industriegebiets, sondern inmitten von Industriebetrieben. Das Baugrundstück grenzt im Osten unmittelbar an das von der ... und im Westen unmittelbar an das von dem Gerüstbaubetrieb genutzte Grundstück. Beide Betriebe arbeiten in voller Auslastung, wenngleich jedenfalls die Tätigkeit der ... konjunkturell bedingten Schwankungen unterliegt. Hinzu kommt, dass sich die lärmintensiven Tätigkeiten beider Betriebe zeitlich nur teilweise decken, so dass sich eine hohe Lärmbelastung von den sehr frühen Morgenstunden bis in den Abend erstreckt. Überdies ist nach Auffassung des Senats von Bedeutung, dass die Gemeinschaftsunterkunft aus modulartigen Wohncontainern in Leichtbauweise besteht, die kaum zu einer Schalldämmung beitragen können. Das Zusammentreffen hoher Beurteilungspegel einerseits und der Leichtbauweise andererseits hat den Gutachter dazu veranlasst, Ausführungen zu Anforderungen an das Gesamtschalldämmmaß der Außenhaut nach DIN 4109 in sein Lärmgutachten aufzunehmen. Da eine Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vorliegend jedoch nicht erfolgt ist, kann dahinstehen, ob dadurch die Lärmimmissionen überhaupt auf ein Maß reduziert werden könnten, die mit gesunden Wohnverhältnissen noch in Einklang stünden (kritisch hinsichtlich der Anordnung von passivem Lärmschutz bei der Überschreitung von Außen-Immissionsrichtwerten BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11. - juris Rn. 20; dafür jedoch BayVGH, Beschl. v. 02.09.2016 - CS 16.1275 - juris Rn. 5; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 246 Rn. 37). Gerade vor dem Hintergrund der hohen täglichen Verweildauer der Bewohner in der Unterkunft führen die genannten Umstände, insbesondere die sehr hohe Lärmintensität der unmittelbar angrenzenden Betriebe und die Leichtbauweise der Container zur Annahme ungesunder Wohnverhältnisse. Dem steht nicht entgegen, dass der zugrunde gelegte ungünstige Betriebstag laut Gutachten nur an ca. 11 % der Betriebstage auftritt. Denn vorliegend findet die TA Lärm – wie dargestellt – keine unmittelbare Anwendung, sondern ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; zudem gibt die Klägerin selbst an, dass die Betriebstätigkeit der ... starken konjunkturbedingten Schwankungen unterliegt, so dass es durchaus zu einer Erhöhung dieses Anteils kommen kann. Überdies ist einzubeziehen, dass die ermittelten Beurteilungspegel Mittelwerte darstellen, weshalb die Bewohner teilweise deutlich höheren Maximalpegeln an diesen Tagen ausgesetzt sind. 47 Die Annahme ungesunder Wohnverhältnisse beansprucht darüber hinaus nicht nur für die Schlafräume des besonders lärmbelasteten Obergeschosses der Ostseite von Haus 1 Geltung. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, warum das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der ermittelten Immissionswerte ungesunde Wohnverhältnisse zwar für die Schlafräume im Obergeschoss der Ostseite von Haus 1 annimmt, diese aber gleichwohl insbesondere für das Erdgeschoss der Ostseite von Haus 1 verneint. Denn ausweislich des Sachverständigengutachtens bewegt sich der Beurteilungspegel dort tagsüber auch zwischen 72,1 dB(A) und 74,1 dB(A) und damit ebenfalls über der allgemein als gesundheitsschädlich angenommenen Grenze. Diese tagsüber bestehende sehr hohe Lärmbelastung betrifft zudem nicht nur die Wohnräume, sondern auch – die insbesondere tagsüber genutzten – Küchen, Aufenthaltsräume und Sanitäranlagen. 48 Überdies bestehen nach Auffassung des Senats auch in den Erd- und Obergeschossen auf der Westseite von Haus 1 und der Ostseite von Haus 2 ungesunde Wohnverhältnisse. Zwar sind diese Bereiche der Unterkunft nicht unmittelbar dem Betrieb der ... zugewandt, so dass dort tagsüber im Vergleich zur Ostseite von Haus 1 niedrigere Beurteilungspegel zu verzeichnen sind. Gleichwohl erweisen sich die im Lärmgutachten an ungünstigen Betriebstagen – sowohl in den Obergeschossen als auch in den Erdgeschossen – ermittelten Pegel tagsüber als hoch. Dies zusammengenommen mit den eben dargestellten weiteren Gesichtspunkten der hohen Verweildauer der Bewohner in der Unterkunft, der Verortung des Baugrundstücks inmitten des Industriegebiets und in unmittelbarer Nähe zum besonders lärmintensiven Betrieb der ... ..., der zeitlichen Ausdehnung der Lärmbelastung über den gesamten Tag sowie der kaum abschirmenden Leichtbauweise der Container führt zum Schluss ungesunder Wohnverhältnisse in allen Bereichen der Unterkunft. 49 Damit kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – wegen der Art des Lärms ein Zuschlag bei der Lärmbewertung hätte erfolgen müssen und das Lärmgutachten von einer höheren Vorbelastung des Vorhabengrundstücks hätte ausgehen müssen. 50 (e) Selbst wenn lediglich hinsichtlich der Räumlichkeiten im Ober- und Erdgeschoss der Ostseite von Haus 1 ungesunde Wohnverhältnisse anzunehmen sein sollten, ist die Baugenehmigung dennoch insgesamt aufzuheben. Denn der Senat geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe davon aus, dass die angegriffene Baugenehmigung nicht teilbar ist. 51 § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO enthält den Grundsatz, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt bzw. aufgehoben werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris Rn. 34). Voraussetzung der Teilaufhebung einer Baugenehmigung ist damit eine subjektive wie objektive Teilbarkeit der baurechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.07.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 35). 52 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung bekundet, sich auch mit einer Baugenehmigung für ein kleineres Vorhaben zufrieden zu geben. Jedoch geht der Senat davon aus, dass im Falle einer Teilaufhebung die Identität des Vorhabens nicht mehr gewahrt ist, mithin eine deutliche Wesensveränderung gegenüber dem beantragten Vorhaben einträte. Eine Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten im Ober- und Erdgeschoss der Ostseite von Haus 1 führte zwar nur zu einer Reduzierung der Schlafräume um ca. 5 %; jedoch entfielen durch eine solche teilweise Aufhebung der Baugenehmigung nicht nur die Schlafräume auf der Ostseite von Haus 1, sondern auch die sonstigen dort geplanten Räumlichkeiten. Betroffen wären im Erdgeschoss der Ostseite von Haus 1 zwei Küchen, ein Herrenduschraum, Herrentoiletten, ein Damenduschraum, Damentoiletten, ein Waschraum sowie ein Aufenthaltsraum. Im Obergeschoss entfielen ein Aufenthaltsraum, ein Damenduschraum, Damentoiletten, ein Herrenduschraum, Herrentoiletten sowie zwei Küchen. Vor diesem Hintergrund dürften sich die in Haus 2 vorhandenen Küchen, Aufenthaltsräume und Sanitäranlagen im Falle einer Teilaufhebung nicht mehr als ausreichend erweisen; denn ausweislich des Lageplans befinden sich auf der Westseite von Haus 1 ausschließlich Schlafräume. 53 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die im Ausgangsverfahren angefallenen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag gestellt und sich damit dort am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Mangels Antragstellung im Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren keine Übernahme durch den Beklagten angezeigt. 54 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 55 Beschluss vom 23. Juni 2020 56 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Der Senat hält – wie das Verwaltungsgericht – das Interesse der Klägerin mit dem „mittleren“ Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst. 57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gründe 17 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Die Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 17.06.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ...-... vom 11.01.2017 verletzen die Klägerin insgesamt – und damit über den vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang hinaus – in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Die Klägerin kann die Beachtung der im einschlägigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beanspruchen, da diesen Festsetzungen nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im Baugebiet zukommt (dazu 1.). Darüber hinaus ist mit Blick auf solche Beeinträchtigungen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot zu beachten (dazu 2.). 19 1. Es besteht zugunsten der Klägerin ein Gebietserhaltungsanspruch. Denn die vom Landratsamt ... zugunsten der Aufnahmeeinrichtung gemäß § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB erteilte Befreiung von der Festsetzung eines Industriegebiets ist rechtswidrig. 20 Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist, sodass ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat deshalb nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer in dem betreffenden Baugebiet (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 49; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 - NVwZ-RR 2016, 725 = juris Rn. 4). Der Eigentümer eines in dem Baugebiet gelegenen Grundstücks kann sich demzufolge auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 24; Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054 = juris Rn. 14). Der Gebietserhaltungsanspruch greift dementsprechend nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung rechtmäßig zugelassen werden können (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.02.2015 - 7 B 1343/14 - BauR 2015, 797 = juris Rn. 12). Für ein Vorhaben, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 12 BauGB zugelassen werden kann, kann nichts anderes gelten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.02.2015 - 7 B 1343/14 - BauR 2015, 797 = juris Rn. 14). 21 Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen und das Grundstück der Klägerin liegen unstreitig in demselben Baugebiet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in dem festgesetzten Industriegebiet wegen des wohnähnlichen Charakters (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 14) eine nicht gebietskonforme Nutzung darstellt, so dass es der Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr.1 BauGB bedarf, um eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit herbeizuführen. Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31.12.2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 22 a) Das Landratsamt ... hat die Dauer der Errichtung der Aufnahmeeinrichtung auf die nach § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB zulässige Höchstdauer von drei Jahren befristet. Einer behördlichen Befristungsentscheidung bedurfte es, weil die Befristung der jeweiligen Behördenakte nicht unmittelbar kraft Gesetzes gilt (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20. 12. 2016 - 2 B 1067.16 - BauR 2017, 695, 698). Aus § 246 Abs. 12 BauGB ist nicht abzuleiten, woran die behördliche Befristungsentscheidung anzuknüpfen hat. Vorliegend hat das Landratsamt die Baugenehmigung auf die Dauer von drei Jahren ab Nutzungsaufnahme begrenzt. Der Senat hat Zweifel, ob dies einer rechtlichen Überprüfung standhält. Denn dadurch hat es letztlich der Bauherr in der Hand, Beginn und Ende der Geltungsdauer der Baugenehmigung zu steuern. Die Gestaltungsspielräume der Genehmigungsbehörde werden dadurch gleichzeitig stark einschränkt. Jedoch kann vorliegend dahinstehen, ob ein Anknüpfen an die Nutzungsaufnahme rechtlich zulässig ist oder vielmehr auf den Beginn der Errichtung (so Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 246 Rn. 33) oder die Fertigstellung der Anlagen (Decker, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 246 Rn. 63) abzustellen ist. Denn die Baugenehmigung erweist sich aus anderen Gründen als rechtswidrig (vgl. unter d. cc.). 23 b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahmeeinrichtung um eine mobile Unterkunft handelt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 246 Abs. 12 BauGB sind darunter insbesondere Wohncontainer und Zelte zu verstehen (s. BT-Drs. 18/6185, S. 54). Ihr charakteristisches Merkmal ist, dass die wesentlichen Elemente nach einem Rückbau an anderer Stelle wiederverwendet werden können (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 246 Rn. 78). Dies ist bei den von der Beigeladenen aufgestellten handelsüblichen Modul-Containern der Fall, weil zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gerade auch die mögliche spätere Aufstellung an einem anderen Ort gehört und dies nach Aussage der Beigeladenen auch beabsichtigt war. Die Eigenschaft einer mobilen Unterkunft entfällt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch, dass eine Konstruktion mit Stahlrahmen und Sandwichplatten vorliegt. Denn diese Merkmale stehen einer – hier maßgeblichen – Wiederverwendung der Wohncontainer nach erfolgtem Rückbau nicht entgegen. 24 c) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Grundzüge der Planung auf die Gesetzesbegründung hingewiesen, wonach eine Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB auch dann möglich sein soll, „wenn die Grundzüge der Planung berührt werden“ (so BT-Drs. 18/6185, S. 54). Ob daraus ebenfalls zu folgern ist, dass auch eine (schwerwiegende) Verletzung der Grundzüge der Planung rechtlich unbedenklich ist (so wohl BayVGH, Beschl. v. 02.09.2016 - CS 16.1275 - juris Rn. 4) und eine solche hier gegeben ist, ist nicht zu entscheiden. Denn die Baugenehmigung ist bereits aus anderen Gründen aufzuheben (vgl. unter d. cc.). 25 d) Die erteilte Befreiung ist hinsichtlich des gesamten Bauvorhabens unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 26 aa) Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zur Begründung eines „Unruhestiftens“ im städtebaulichen Sinn. 27 Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt aber umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht (vgl. zu § 31 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Urt. v. 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 und v. 19.09.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 ). Es kommt also darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. 28 Bei der Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende in ein Industriegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - juris Rn. 31, jew. zu § 246 Abs. 10 BauGB). 29 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Wohncontainer in ihre Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineintragen oder solche erhöhen. Indem die Klägerin auf die Belegungsdichte, die Personenzahl und die nur wenigen Aufenthaltsräume einerseits und die kleine Größe des Indus-triegebiets, den vom Plangeber gewollten Rund-um-Verkehr und die freie Zugänglichkeit der Industriegrundstücke andererseits verweist, zeigt sie keine Konflikte auf, die im vorliegenden Fall über diejenigen hinausgehen, die „typischerweise“ mit der – befristet möglichen – Genehmigung einer wohnähnlichen Nutzung in einem Industriegebiet einhergehen. Einen Extremfall, der zur Annahme einer planungsrechtlichen Unruhesituation führte, ist hier nicht erkennbar. Das Bauvorhaben stellt in dem zur Genehmigung gestellten Umfang keine Einrichtung von überdurchschnittlicher Größe oder mit sonstigen Besonderheiten dar. 30 bb) Ebenso wenig vermag der Senat einer Verletzung nachbarlicher Interessen durch die erteilte Baugenehmigung zu erkennen. 31 (1) Das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ ist wortgleich mit demjenigen der allgemeinen Befreiungsnorm des § 31 Abs. 2 BauGB. Die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze sind daher auf § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB übertragbar. Das in dem Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13.94 - juris Rn. 65 f.) erfordert eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls und in diesem Rahmen eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 33 m.w.N.). 32 (2) Dies zugrunde gelegt, ist das Vorhaben mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Der Gesetzgeber verdeutlicht mit Erlass des § 246 Abs. 12 BauGB, dass er es zur Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland für zulässig erachtet, dass Asylbewerber und Flüchtlinge, die ihre Unterkunft in einem Industriegebiet zu nehmen haben, für die Dauer ihres Asylverfahrens den typischerweise in einem Industriegebiet auftretenden erhöhten Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sein werden (vgl. zu § 246 Abs. 10 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 37). Auch Nachbarn ist angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). 33 Die Klägerin befürchtet Verzögerungen im Betriebsablauf der Gerüstbaufirma und der ... wegen Personen im Straßenbereich. Der durch den Bebauungsplan bewusst geschaffene Vorteil von sog. Rund-um-Verkehr Grundstücken werde deutlich eingeschränkt. Auch bestehe die Gefahr des Umherlaufens von Bewohnern auf dem Betriebsgelände. Schließlich könne es wegen der Flüchtlingsunterkunft zu weiteren immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen der ... kommen. 34 Die Klägerin trägt damit keine Gründe dafür vor, weshalb die dargestellte typisierende Bewertung des Gesetzgebers konkret bezogen auf das Störpotenzial der ... und des Gerüstbaubetriebs in Frage gestellt wird. Aus ihren Ausführungen folgt vielmehr, dass es sich bei den Betrieben um für ein Industriegebiet typische Betriebe handelt. Ein Industriegebiet dient nach § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Erfasst sind damit insbesondere erheblich belästigende Gewerbebetriebe, die in Gewerbegebieten nicht zulässig sind (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Der Charakter des Industriegebiets wird maßgeblich durch den zulässigen Störgrad bestimmt. Insbesondere Gewerbebetriebe mit erheblichem Belästigungspotenzial müssen den Charakter eines Industriegebiets prägen (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 9 Rn. 8 ff.). Nichtsdestotrotz sind die vorhandenen Betriebe verpflichtet, die für ein Industriegebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Sofern die Klägerin auf die infolge des gerichtlichen Lärmschutzgutachtens zwischenzeitlich ergangenen immissionsschutzrechtlichen Auflagen gegenüber der ... verweist, ist zu entgegnen, dass diese keine Folge des Bauvorhabens darstellen, sondern der Überschreitung der für das Industriegebiet allgemein geltenden Lärmrichtwerte geschuldet sind. Die darüber hinaus vorgebrachte Befürchtung, dass Unbefugte auf die Betriebsgelände gelangen könnten, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen; denn es ist den Betrieben zuzumuten, Schließvorrichtungen anzubringen, um Unbefugte am Zutritt zu hindern. Sofern die Klägerin auf Verzögerungen im Betriebsablauf wegen Personen im Straßenraum sowie ggfs. erforderlicher Schließvorrichtungen verweist, ist dem ebenso wenig zu folgen. Denn die verkehrlichen Verhältnisse am Standort des Bauvorhabens erweisen sich als übersichtlich. Einzig die D. Straße führt am Baugrundstück vorbei. In östlicher Richtung mündet diese unmittelbar an dem von der ... genutzten Grundstück in die I. Straße; in westlicher Richtung nur zwei Flurstücke hinter dem Baugrundstück in die Da. Straße. Ein Durchgangsverkehr findet damit nicht statt. Zudem verweist die Klägerin selbst auf die geringe Größe des Industriegebiets mit nur wenigen Industrieanlagen. Damit erweist sich die Verkehrssituation auch angesichts vorübergehend auf der Straße abgestellter Sattelschlepper als übersichtlich. Mit dem Vorbringen, Sattelschlepper müssten über den Gehweg zurückstoßen, macht die Klägerin ebenso wenig ein schutzwürdiges nachbarliches Interesse geltend. Denn Fahrzeuge dürfen grundsätzlich keine Gehwege befahren, die den Fußgängern vorbehalten sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Das Überqueren eines Gehwegs durch Kraftfahrzeuge verstößt zwar nicht gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung, wenn es darum geht, in ein Grundstück ein- oder aus einem Grundstück auszufahren (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.1985 - 4 StR 766/84 - juris Rn. 13 ff.). Beim Abbiegen in ein Grundstück muss sich der Fahrzeugführer jedoch so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch beim Rückwärtsfahren ergeben sich insbesondere für die Fahrer von Lastkraftwagen aus § 9 Abs. 5 StVO besondere Sorgfaltspflichten. Ist dem Fahrer die volle Sicht verwehrt, so muss er sich einer Hilfsperson bedienen, die hinter dem zurückstoßenden Fahrzeug gefährdete Verkehrsteilnehmer warnt und mit dem Fahrzeugführer Verbindung durch Zeichen und Rufe aufrechterhält (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 9 StVO Rn. 70 m.w.N.). Ob die danach gebotenen Vorsichtsmaßnahmen zeitaufwändig sind oder zu Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, wie die Klägerin einwendet, bedarf keiner Klärung. Denn ein Anspruch auf Bewahrung einer für den Betriebsablauf vorteilhaften verkehrlichen Situation auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen besteht jedenfalls nicht. Auch in einem Industriegebiet erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 45). 35 cc) Die Baugenehmigung verstößt allerdings gegen den öffentlichen Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), der in allen Fällen und in allen Baugebieten zu wahren ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 54). 36 (1) Eine Unterkunft für Asylbegehrende ist tatbestandlich unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht zulässig, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 - 8 S 492/15 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - juris Rn. 31, jew. zu § 246 Abs. 10 BauGB). Dabei ist bei den nur befristet zu errichtenden mobilen Unterkünften, anders als bei dauerhaften Unterkünften, stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abzustellen (BT.-Drs. 18/6185, S. 54). Ein über die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinn der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere solchen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, jedoch nicht. Denn das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber einer bedarfsgerechten und zeitnahen Schaffung von Unterbringungseinrichtungen bereits mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), aber auch mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), beigemessen hat, ist bei der Bewertung der öffentlichen Belange zu berücksichtigen (BayVGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 28). Vergleichbar mit Bewohnern von betriebsbezogenen Wohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) müssen sich Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich mit den Immissionen abfinden, die generell im Gebiet der Hauptnutzung - hier einem Industriegebiet - üblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1984 - 4 C 50.80 - NVwZ 1984, 511). Dennoch dürfen auch bei höherer Zumutbarkeit ungesunde Wohnverhältnisse nicht entstehen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 8 BauNVO Rn. 40). 37 (2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass die Bewohner der Unterkunft insgesamt gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären. 38 (a) Alleine aus der Zulässigkeit der (vorrübergehenden) Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen in Industriegebieten kann nicht auf eine grundsätzliche Zumutbarkeit der dort vorhandenen Immissionen geschlossen werden (in diese Richtung wohl aber Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 246 Rn. 37). § 246 Abs. 12 BauGB soll zwar die Unterbringung von Flüchtlingen auch in Industriegebieten erleichtern. Jedoch fordert die Vorschrift ausdrücklich die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen, so dass Aufnahmeeinrichtungen nicht flächendeckend als Ausnahme zugelassen werden können, sondern wegen potentieller Nutzungskonflikte stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat; davon geht auch die Gesetzesbegründung mit dem Verweis auf das Erfordernis der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse aus (BT-Drs. 18/6185, S. 54). 39 (b) Für die Frage, ab wann Immissionen als gesundheitsgefährdend zu betrachten sind, kann nicht unmittelbar auf die Vorgaben der TA-Lärm zurückgegriffen werden. Denn deren Richtwerte dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und setzen deshalb unterhalb der – hier relevanten – Grenze zur Gesundheitsgefahr an (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 Abs. 1, Nr. 6.1 TA Lärm). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht nur gesundheitsgefährdende Immissionen, sondern auch Immissionen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeiführen. Aufgrund dieser Zielrichtung, Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu gewährleisten, wird nicht zwischen Immissionsrichtwerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und Immissionsrichtwerten zum Schutz vor erheblichen Belästigungen unterschieden (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 35 m.w.N.). 40 Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in der Regel bei Außen-Lärmimmissionen ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 71; Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 - juris Rn. 53; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 - juris Rn. 31; BayVGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 - juris Rn. 36; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.01.2020 - 7 B 961/19.NE - juris Rn. 17 u. v. 26.04.2018 - 7 B 1459/17.NE - juris Rn. 14, jew. m.w.N.; ebenso Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 246 Rn. 25). Teilweise werden für Kern-, Dorf- und Mischgebiete etwas höhere Werte – 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts – für zulässig gehalten (BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 - 3 A 5.15 - juris Rn. 36). 41 Demgegenüber sieht die Rechtsprechung vereinzelt eine Gesundheitsgefahr bereits ab einer mittleren Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) am Tag als gegeben an (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris Rn. 41). Denn bereits dann komme es zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steige (ebd.). Eine jüngere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten bzw. 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten (BVerwG, [Hinweis-] Beschl. v. 25.04.2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 87). 42 (c) Teilweise wird vertreten, dass von dem allgemein als gesundheitsschädlich angenommenen Schutzniveau im Rahmen von § 246 Abs. 12 BauGB weiter abgewichen werden könne. Wegen des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Bestimmung des § 246 BauGB die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der im Zuge der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland zu erleichtern, sei vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2017 - 8 S 2507/16 - juris Rn. 8 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2016 - 5 S 605/16 - juris Rn. 28 und Hamb.OVG, Beschl. v. 12.01.2015 - 2 Bs 247/14 - juris Rn. 9; wohl auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 246 Rn. 80 unter Verweis auf Nr. 7.1 Satz 1 Var. 1 der TA Lärm). 43 (d) Unter Zugrundelegung dessen geht der Senat von Folgendem aus: Wann im Rahmen von § 246 Abs. 12 BauGB Gesundheitsgefahren durch Lärm zu erwarten sind, lässt sich nicht abstrakt-generell feststellen. Auch erhobene Immissionswerte, die – wie ausgeführt – ohnehin hinsichtlich der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umstritten sind, erweisen sich nicht als absolute Grenze für die Beurteilung, ab wann von ungesunden Wohnverhältnissen auszugehen ist. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung unter einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2018 - 7 B 4.18 - juris Rn. 4). Dabei bezieht der Senat das mit der Einführung von § 246 Abs. 12 BauGB verfolgte dringende Bedürfnis der befristeten erleichterten Schaffung von Gemeinschaftsunterkünften in die Gesamtabwägung ein. Daraus leitet sich – wie dargestellt – ein höheres Maß an Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ab. Gleichwohl müssen gesunde Wohnverhältnisse in jedem Fall gewahrt bleiben. Sofern im konkreten Einzelfall eine Gesundheitsgefahr infolge der vorhandenen Lärmbelastung bejaht wird, kann nicht im Hinblick auf das in § 246 Abs. 12 BauGB erhöhe Zumutbarkeitsniveau eine Befreiung erteilt werden; denn eine Gesundheitsgefahr besteht ungeachtet gesetzgeberischer Zielsetzungen. 44 Ausgangspunkt der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind zunächst die im Schallschutzgutachten ermittelten Immissionswerte. Diese sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und aktueller als der Untersuchungsbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur „Lärmminderung von Anlagen zur Schrottaufbereitung“ vom Juli 1998. Ausweislich des Schallschutzgutachtens wurden im Tagzeitraum (6-22 Uhr) auf der Ostseite von Haus 1 im Obergeschoss ein Beurteilungspegel von 81-84 dB(A) und ein Maximalpegel von 104-109 dB(A) ermittelt. Im Obergeschoss der Westseite von Hause 1 besteht laut Gutachten ein Beurteilungspegel von 68-69 dB(A) und ein Maximalpegel von 83-88 dB(A) tags. Im Obergeschoss der Ostseite von Haus 2 hat das Gutachten einen Beurteilungspegel von 68-69 dB(A) und einen Maximalpegel von 84-88 dB(A) tags festgestellt. Laut Gutachten liegen die Pegel in den Erdgeschossen jeweils 5-10 dB(A) niedriger als in den Obergeschossen. Auf der Westseite von Haus 2 befindet sich lediglich ein Flur mit Fenstern, weshalb der Gutachter dort keine Messpunkte festgesetzt hat. Diese Ergebnisse beziehen sich auf gemittelte Werte eines maximalen Betriebstags der ... als dem laut Gutachten einzig immissionsrelevanten Geräuschemittenten. Zur Ermittlung eines maximalen Betriebstags hat der Gutachter eine Analyse der Betriebsunterlagen von Januar bis Juli 2017 vorgenommen; ein solcher maximaler Betriebstag konnte an 16 Tagen in sieben Monaten festgestellt werden. Im Nachtzeitraum bleibe der gemäß TA-Lärm zulässige Immissionsrichtwert in Industriegebieten von 70 dB(A) unterschritten; dieser errechne sich aus den auch zwischen 5 und 6 Uhr morgens erfolgenden Beladevorgängen der Gerüstbaufirma. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.02.2018 gibt der Gutachter an, der höchste nächtliche Beurteilungspegel sei im Obergeschoss der Westseite von Hause 1 mit 49 dB(A) durch die Tätigkeit der Gerüstbaufirma zu erwarten. Zudem ist dem Gutachten zu entnehmen, dass selbst umfangreiche Lärmminderungsmaßnahmen gegenüber der ... nur auf der Westseite von Haus 1 und der Ostseite von Haus 2 und nur zu einer geringfügigen Minderung des Beurteilungspegels führten. 45 Die Immissionswerte überschreiten daher zumindest an der Ostseite von Haus 1 die unstrittige Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erheblich. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht mangels eines Dauerschallpegels von über 70 dB(A) eine Gesundheitsgefährdung zunächst zu verneint. Denn die Betriebstätigkeit der ... erfolge nur tagsüber sowie wochentags und schwanke stark; ungünstige Betriebstage kämen nur an 16 von 151 Betriebstagen, also in ca. 11 % der Betriebstage, vor. Auch das besonders laute Aufladen und Abtransportieren von Gerüstteilen auf dem Gelände des Gerüstbaubetriebs beschränke sich auf Wochentage und kurze Zeitspannen, weshalb diese Lärmimmissionen nicht dauerhaft erfolgten. Trotz des verneinten Überschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung hat das Verwaltungsgericht gleichwohl die erteilte Befreiung hinsichtlich der Nutzung der Zimmer 43-50 im Obergeschoss der Ostseite von Haus 1 zu Aufenthaltszwecken als unvereinbar mit dem Belang der Wahrung gesunder Wohn- und Unterbringungsverhältnisse erachtet. Denn dort bewege sich die Immissionsbelastung zur Tagzeit an ungünstigen Betriebstagen deutlich oberhalb des im Industriegebiet zulässigen Richtwerts bzw. des zulässigen Maximalpegels. Dies vermag nicht zu überzeugen. 46 In die hier erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind neben den ermittelten erheblichen Lärmwerten weitere Gesichtspunkte. So befindet sich die Aufnahmeeinrichtung nicht am Randes des Industriegebiets, sondern inmitten von Industriebetrieben. Das Baugrundstück grenzt im Osten unmittelbar an das von der ... und im Westen unmittelbar an das von dem Gerüstbaubetrieb genutzte Grundstück. Beide Betriebe arbeiten in voller Auslastung, wenngleich jedenfalls die Tätigkeit der ... konjunkturell bedingten Schwankungen unterliegt. Hinzu kommt, dass sich die lärmintensiven Tätigkeiten beider Betriebe zeitlich nur teilweise decken, so dass sich eine hohe Lärmbelastung von den sehr frühen Morgenstunden bis in den Abend erstreckt. Überdies ist nach Auffassung des Senats von Bedeutung, dass die Gemeinschaftsunterkunft aus modulartigen Wohncontainern in Leichtbauweise besteht, die kaum zu einer Schalldämmung beitragen können. Das Zusammentreffen hoher Beurteilungspegel einerseits und der Leichtbauweise andererseits hat den Gutachter dazu veranlasst, Ausführungen zu Anforderungen an das Gesamtschalldämmmaß der Außenhaut nach DIN 4109 in sein Lärmgutachten aufzunehmen. Da eine Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vorliegend jedoch nicht erfolgt ist, kann dahinstehen, ob dadurch die Lärmimmissionen überhaupt auf ein Maß reduziert werden könnten, die mit gesunden Wohnverhältnissen noch in Einklang stünden (kritisch hinsichtlich der Anordnung von passivem Lärmschutz bei der Überschreitung von Außen-Immissionsrichtwerten BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11. - juris Rn. 20; dafür jedoch BayVGH, Beschl. v. 02.09.2016 - CS 16.1275 - juris Rn. 5; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 246 Rn. 37). Gerade vor dem Hintergrund der hohen täglichen Verweildauer der Bewohner in der Unterkunft führen die genannten Umstände, insbesondere die sehr hohe Lärmintensität der unmittelbar angrenzenden Betriebe und die Leichtbauweise der Container zur Annahme ungesunder Wohnverhältnisse. Dem steht nicht entgegen, dass der zugrunde gelegte ungünstige Betriebstag laut Gutachten nur an ca. 11 % der Betriebstage auftritt. Denn vorliegend findet die TA Lärm – wie dargestellt – keine unmittelbare Anwendung, sondern ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; zudem gibt die Klägerin selbst an, dass die Betriebstätigkeit der ... starken konjunkturbedingten Schwankungen unterliegt, so dass es durchaus zu einer Erhöhung dieses Anteils kommen kann. Überdies ist einzubeziehen, dass die ermittelten Beurteilungspegel Mittelwerte darstellen, weshalb die Bewohner teilweise deutlich höheren Maximalpegeln an diesen Tagen ausgesetzt sind. 47 Die Annahme ungesunder Wohnverhältnisse beansprucht darüber hinaus nicht nur für die Schlafräume des besonders lärmbelasteten Obergeschosses der Ostseite von Haus 1 Geltung. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, warum das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der ermittelten Immissionswerte ungesunde Wohnverhältnisse zwar für die Schlafräume im Obergeschoss der Ostseite von Haus 1 annimmt, diese aber gleichwohl insbesondere für das Erdgeschoss der Ostseite von Haus 1 verneint. Denn ausweislich des Sachverständigengutachtens bewegt sich der Beurteilungspegel dort tagsüber auch zwischen 72,1 dB(A) und 74,1 dB(A) und damit ebenfalls über der allgemein als gesundheitsschädlich angenommenen Grenze. Diese tagsüber bestehende sehr hohe Lärmbelastung betrifft zudem nicht nur die Wohnräume, sondern auch – die insbesondere tagsüber genutzten – Küchen, Aufenthaltsräume und Sanitäranlagen. 48 Überdies bestehen nach Auffassung des Senats auch in den Erd- und Obergeschossen auf der Westseite von Haus 1 und der Ostseite von Haus 2 ungesunde Wohnverhältnisse. Zwar sind diese Bereiche der Unterkunft nicht unmittelbar dem Betrieb der ... zugewandt, so dass dort tagsüber im Vergleich zur Ostseite von Haus 1 niedrigere Beurteilungspegel zu verzeichnen sind. Gleichwohl erweisen sich die im Lärmgutachten an ungünstigen Betriebstagen – sowohl in den Obergeschossen als auch in den Erdgeschossen – ermittelten Pegel tagsüber als hoch. Dies zusammengenommen mit den eben dargestellten weiteren Gesichtspunkten der hohen Verweildauer der Bewohner in der Unterkunft, der Verortung des Baugrundstücks inmitten des Industriegebiets und in unmittelbarer Nähe zum besonders lärmintensiven Betrieb der ... ..., der zeitlichen Ausdehnung der Lärmbelastung über den gesamten Tag sowie der kaum abschirmenden Leichtbauweise der Container führt zum Schluss ungesunder Wohnverhältnisse in allen Bereichen der Unterkunft. 49 Damit kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – wegen der Art des Lärms ein Zuschlag bei der Lärmbewertung hätte erfolgen müssen und das Lärmgutachten von einer höheren Vorbelastung des Vorhabengrundstücks hätte ausgehen müssen. 50 (e) Selbst wenn lediglich hinsichtlich der Räumlichkeiten im Ober- und Erdgeschoss der Ostseite von Haus 1 ungesunde Wohnverhältnisse anzunehmen sein sollten, ist die Baugenehmigung dennoch insgesamt aufzuheben. Denn der Senat geht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe davon aus, dass die angegriffene Baugenehmigung nicht teilbar ist. 51 § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO enthält den Grundsatz, dass eine Baugenehmigung nur insoweit abgelehnt bzw. aufgehoben werden kann, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern, falls eine solche Teilung objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt; die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris Rn. 34). Voraussetzung der Teilaufhebung einer Baugenehmigung ist damit eine subjektive wie objektive Teilbarkeit der baurechtlichen Gestattung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.07.2012 - 3 S 321/11 - juris Rn. 35). 52 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung bekundet, sich auch mit einer Baugenehmigung für ein kleineres Vorhaben zufrieden zu geben. Jedoch geht der Senat davon aus, dass im Falle einer Teilaufhebung die Identität des Vorhabens nicht mehr gewahrt ist, mithin eine deutliche Wesensveränderung gegenüber dem beantragten Vorhaben einträte. Eine Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten im Ober- und Erdgeschoss der Ostseite von Haus 1 führte zwar nur zu einer Reduzierung der Schlafräume um ca. 5 %; jedoch entfielen durch eine solche teilweise Aufhebung der Baugenehmigung nicht nur die Schlafräume auf der Ostseite von Haus 1, sondern auch die sonstigen dort geplanten Räumlichkeiten. Betroffen wären im Erdgeschoss der Ostseite von Haus 1 zwei Küchen, ein Herrenduschraum, Herrentoiletten, ein Damenduschraum, Damentoiletten, ein Waschraum sowie ein Aufenthaltsraum. Im Obergeschoss entfielen ein Aufenthaltsraum, ein Damenduschraum, Damentoiletten, ein Herrenduschraum, Herrentoiletten sowie zwei Küchen. Vor diesem Hintergrund dürften sich die in Haus 2 vorhandenen Küchen, Aufenthaltsräume und Sanitäranlagen im Falle einer Teilaufhebung nicht mehr als ausreichend erweisen; denn ausweislich des Lageplans befinden sich auf der Westseite von Haus 1 ausschließlich Schlafräume. 53 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die im Ausgangsverfahren angefallenen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag gestellt und sich damit dort am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Mangels Antragstellung im Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren keine Übernahme durch den Beklagten angezeigt. 54 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 55 Beschluss vom 23. Juni 2020 56 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Der Senat hält – wie das Verwaltungsgericht – das Interesse der Klägerin mit dem „mittleren“ Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst. 57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).