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Beschluss

8 B 1/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 3 Abs.1 Satz 4 VermG bestimmt den Umfang der Bruchteilsrestitution nach dem Schädigungszeitpunkt; spätere Erwerbe des Unternehmens an Beteiligungen erhöhen diesen Umfang nicht. • Eine analoge Anwendung von § 3 Abs.1 Satz 4 Halbs.2 und 3 i.V.m. Satz 6 VermG auf nachträglich erworbene Unterbeteiligungen kommt nicht in Betracht. • Die unterschiedliche Behandlung von Sachen (z. B. Grundstücken) und Beteiligungsrechten durch die Ablehnung eines Durchgriffs auf nachträglich erworbene Tochtervermögen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG. • Verfahrensrügen zur Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sind unbegründet, wenn keine Pflicht zur gesonderten Bekanntmachung oder Aushang von Terminen besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Bruchteilsrestitution für nachträglich erworbene Tochterbeteiligungen • § 3 Abs.1 Satz 4 VermG bestimmt den Umfang der Bruchteilsrestitution nach dem Schädigungszeitpunkt; spätere Erwerbe des Unternehmens an Beteiligungen erhöhen diesen Umfang nicht. • Eine analoge Anwendung von § 3 Abs.1 Satz 4 Halbs.2 und 3 i.V.m. Satz 6 VermG auf nachträglich erworbene Unterbeteiligungen kommt nicht in Betracht. • Die unterschiedliche Behandlung von Sachen (z. B. Grundstücken) und Beteiligungsrechten durch die Ablehnung eines Durchgriffs auf nachträglich erworbene Tochtervermögen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG. • Verfahrensrügen zur Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sind unbegründet, wenn keine Pflicht zur gesonderten Bekanntmachung oder Aushang von Terminen besteht. Die Klägerinnen waren bis Februar 1938 an der B. AG beteiligt und verkauften ihre Anteile verfolgungsbedingt. Die B. AG erwarb zwischen Juli 1938 und Juni 1939 eine 27,482% Beteiligung an der E. AG, der zahlreiche Grundstücke gehörten. Die Klägerinnen beantragten Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken der E. AG. Die Behörde lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 4. Juni 2012 ab, und das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerinnen beschwerten sich gegen die Ablehnung mit der Begründung, § 3 Abs.1 Satz4 VermG sei (auch analog) anzuwenden, weil dem Geschädigten wirtschaftliche Eigentümerstellung wiedergegeben werden solle. Zudem rügten sie Verfahrensmängel hinsichtlich der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. • Wortlaut und Zweck von § 3 Abs.1 Satz4 VermG begründen den Umfang der Bruchteilsrestitution nach dem Umfang der geschädigten Beteiligung im Schädigungszeitpunkt; mittelbare Beteiligungen sind erfasst, spätere Erwerbe nicht. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Auslegungsmethoden schließen aus, dass der erstmalige Erwerb einer Unterbeteiligung nach der Schädigung Ansprüche auf Bruchteilsrestitution an Vermögensgegenständen dieser Tochtergesellschaft begründet. • Selbst bei Annahme, die spätere Unterbeteiligung sei als mit Mitteln des Unternehmens erworbener Vermögensgegenstand im Sinne von § 3 Abs.1 Satz6 VermG einzuordnen, ergäbe sich allenfalls ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution der konstituierenden Aktien, nicht jedoch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken der Tochtergesellschaft. • Die Gesetzesmaterialien und Zielsetzung des Vermögensgesetzes (Gleichstellung mit alliierten Rückerstattungsgesetzen) rechtfertigen keinen weitergehenden Durchgriff auf Vermögenswerte, die das entzogene Unternehmen erst nach der Schädigung erworben hat. • Historische Rückerstattungsregelungen dehnten Ansprüche nicht auf Durchgriffe auf Vermögensgegenstände von Tochtergesellschaften aus, die erst nach der Entziehung erworben wurden; daher liegt kein Regelungsdefizit vor. • Art. 3 Abs.1 GG begründet keinen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Grundstücken einer Tochtergesellschaft, wenn die Unterbeteiligung erst nach der Schädigung erworben wurde; die unterschiedliche Behandlung ist mit dem Gleichbehandlungsziel vereinbar. • Zur Rüge wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes: Eine Verhandlung gilt als öffentlich, wenn sie in grundsätzlich jedermann zugänglichen Räumen stattfindet; es besteht keine Verpflichtung zur gesonderten Bekanntmachung oder Aushang von Terminen, sodass kein Verfahrensmangel substantiiert dargelegt ist. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Ablehnung der Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken der E. AG bleibt ohne Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bruchteilsrestitution an Vermögensgegenständen einer Tochtergesellschaft, deren Beteiligung das entzogene Unternehmen erst nach der Anteilsschädigung erworben hat. Auch eine analoge Anwendung von § 3 Abs.1 Satz4 i.V.m. Satz6 VermG ist ausgeschlossen; allenfalls wäre gegebenenfalls ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution an den Aktien der nachträglich erworbenen Unterbeteiligung denkbar, nicht aber an deren Grundstücken. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sind unbegründet. Damit bestätigen die Entscheidungsgründe die Abweisung der Klage und die Versagung der begehrten Durchgriffsrechte.