OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 93/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0331.4L93.16.0A
7mal zitiert
20Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Ladung der Öffentlichkeit enthält das von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessrecht nicht (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016, 8 B 1/15).(Rn.4) 2. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, eine mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt zu machen.(Rn.5) 3. Auch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (juris: MRK) ergibt sich keine Verpflichtung, bei einer Verhandlung außerhalb des Gerichts stets kompensatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Medien über den Verhandlungsort informiert werden und das ihnen wirksam Zugang gewährt wird.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Ladung der Öffentlichkeit enthält das von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessrecht nicht (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016, 8 B 1/15).(Rn.4) 2. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, eine mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt zu machen.(Rn.5) 3. Auch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (juris: MRK) ergibt sich keine Verpflichtung, bei einer Verhandlung außerhalb des Gerichts stets kompensatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Medien über den Verhandlungsort informiert werden und das ihnen wirksam Zugang gewährt wird.(Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2014 aufzuheben, ist erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen eines erheblichen Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 1. Die in den Vordergrund der Antragsbegründung gerückte Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG) ist nicht gerechtfertigt. a) Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Öffentlichkeit dadurch verletzt, dass es die mündliche Verhandlung verfrüht begonnen und zu einem ganz überwiegenden Teil vor Beginn der ursprünglich angesetzten Terminsstunde durchgeführt habe, ist ein Verfahrensmangel schon nicht bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne „öffentlich“, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11/12 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/16 -, juris, Rn. 12 m.w.N.). Das gilt sowohl für die erstmalige Anberaumung eines Termins als auch für die (ggf. kurzfristige) Verlegung des Termins für eine mündliche Verhandlung. Eine Verpflichtung zur (rechtzeitigen) Ladung der Öffentlichkeit enthält das von den Verwaltungsgerichten zu beachtende Prozessrecht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1/15 -, juris, Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 L 435/00 -, juris, Rn. 5). Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zeigt die Klägerin auch nicht auf, indem sie rügt, dass weder im Gerichtsgebäude noch im Bürogebäude auf dem Grundstück der (T.) GmbH in E-Stadt, wo die mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, sich ein Terminaushang befunden habe. Das Merkmal der Öffentlichkeit der Verhandlung setzt keine an jedermann gerichtete Bekanntgabe voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1994 - 1 B 170/93 -, juris, Rn. 5). Es reicht aus, wenn der Interessierte sich ohne Schwierigkeit Kenntnis davon verschaffen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 7 B 120/98 -, juris, Rn. 7). Eine mündliche Verhandlung durch Aushang bekannt zu machen, mag danach zweckmäßig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 B 11/12 -, juris, Rn. 3); eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht, sofern auch andere Möglichkeiten der Kenntnisverschaffung bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1984 - 4 CB 2/84 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 12. Mai 1986 - 5 CB 140/83 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1/15 -, juris, Rn. 13). Dass die Allgemeinheit sich über Zeit und Ort der Verhandlung nicht habe informieren können, wird von der Klägerin lediglich behauptet, aber nicht belegt. Der bloße Hinweis auf die fehlenden Aushänge genügt hierfür nicht. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Verhandlungsort - ein Besprechungsraum im 1. Obergeschoss des Bürogebäudes der (T.) GmbH auf dem Grundstück E-Straße 1 in E-Stadt - nicht öffentlich zugänglich gewesen sei. Der Umstand, dass das Gericht eine auswärtige Sitzung abhält, ist generell nicht geeignet, jemanden an der Teilnahme zu hindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung schon dann „öffentlich“ im Sinne des § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich, d. h. ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind (s. o.). Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Verhandlung in einem Raum stattfindet, der im allgemeinen für mündliche Verhandlungen nicht benutzt wird, in dem nur eine begrenzte Zahl von Zuhörern Platz findet und in dem nur wenige Sitzgelegenheiten für Zuhörer zur Verfügung stehen. Das Öffentlichkeitsgebot ist selbst bei einer Verhandlung „hinter verschlossener Tür“ nicht ohne weiteres verletzt, wenn nur die zumutbare Möglichkeit für jedermann besteht, sich Zugang zu verschaffen. Entscheidend ist hierbei nicht, ob das Grundstück eingezäunt oder das Gebäude abgeschlossen ist, sondern ob jemand, der der Verhandlung hätte beiwohnen wollen, dies hätte tun können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1988 - 4 ER 202/88 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 23. November 1989 - 6 C 29/88 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 21. März 1994 - 8 B 33/94 -, juris, Rn. 2). Diesen Anforderungen wurde hier genügt. Das Bürogebäude, in dem die mündliche Verhandlung stattfand, liegt straßenseitig unmittelbar am Eingang des Grundstücks. Nach den Darlegungen der Klägerin war die am Empfangstresen im Bürogebäude sitzende Mitarbeiterin der (T.) GmbH, Frau (S.), über den Ort der mündlichen Verhandlung informiert. Sie hätte demnach später hinzukommende Zuhörer in den im Bürogebäude befindlichen Besprechungsraum schicken bzw. geleiten können. Zwar mag die Mitarbeiterin dazu - wie sie selbst angibt - nicht angewiesen worden sein. Es ist aber nicht dargelegt oder ersichtlich, dass sie auf eine entsprechende Nachfrage keine wahrheitsgemäße Auskunft über Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung erteilt oder den Zutritt zu dem Besprechungsraum verhindert hätte. Ebenso wenig ist dargelegt oder ersichtlich, dass das Beratungszimmer keine weiteren Zuhörer hätte aufnehmen können. Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198), zuletzt geändert durch die 15. EMRK-Protokoll vom 24. Juni 2013 (BGBl. 2014 II S. 1034), führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet das Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Die durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens schützt die Rechtsunterworfenen vor einer Geheimjustiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht. Sie ist außerdem ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 - BVerfGK 19, 352 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 ; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/15, juris, Rn. 14). Eine Verhandlung entspricht den an die Öffentlichkeit zu stellenden Anforderungen, wenn die Allgemeinheit Informationen über deren Zeit und Ort erhalten kann und wenn dieser Ort einfach zugänglich ist (vgl. EGMR, Urteil vom 29. November 2007 - Nr. 9852/03, 13413/04 -, Hummatov/Aserbaidschan, Rn. 144). Dies war - wie ausgeführt - hier der Fall. Die Ausführungen des EGMR im Urteil vom 14. November 2000 (35115/97, Riepan/Österreich) geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Danach stellt die Durchführung einer Hauptverhandlung außerhalb eines der üblichen Verhandlungssäle, insbesondere an einem Ort wie einem Gefängnis, zu welchem die Öffentlichkeit im Prinzip keinen Zutritt hat, ein ernstliches Hindernis für den öffentlichen Charakter einer Verhandlung dar. In einem solchen Fall steht der Staat unter der Verpflichtung, kompensatorische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Medien über den Verhandlungsort informiert werden und das ihnen wirksam Zugang gewährt wird (vgl. Rn. 29 des Urteils: „However, the Court observes that the holding of a trial outside a regular courtroom, in particular in a place like a prison, to which the general public in principle has no access, presents a serious obstacle to its public character. In such a case, the State is under an obligation to take compensatory measures in order to ensure that the public and the media are duly informed about the place of the hearing and are granted effective access.”). Diese Ausführungen sind im Lichte des konkreten Sachverhaltes zu bewerten. So weist der EGMR selbst darauf hin, dass dem öffentlichen Charakter des Verfahrens besondere Bedeutung zukommen muss in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Beschuldigte ein Strafgefangener ist, sich die Beschuldigungen darauf beziehen, dass Drohungen gegen Gefängnisbedienstete erhoben wurden und die Zeugen Gefängnisbedienstete des Gefängnisses sind, in welchem der Beschuldigte festgehalten wird (vgl. Rn. 27 des Urteils: „The public character of the proceedings assumes a particular importance in a case such as the present, where the defendant in the criminal proceedings is a prisoner, where the charges relate to the making of threats against prison officers and where the witnesses are officers of the prison in which the defendant is detained.“). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Verhandlung in einem für die Öffentlichkeit normalerweise unzugänglichen Gefängnis stattfand und auch die übrigen Umstände, unter welchen die Hauptverhandlung abgehalten wurde, kaum dazu angetan waren, die Öffentlichkeit zur Teilnahme zu ermutigen: Sie wurde am frühen Morgen abgehalten, in einem Raum, welcher, wenn er auch nicht zu klein war, um eine Verhandlung durchzuführen, nicht den Anschein erweckt, dass er ausgestattet war wie ein ordentlicher Verhandlungsraum (vgl. Rn. 30 des Urteils: „Moreover, the other circumstances in which the hearing was held were hardly designed to encourage public attendance: it was held early in the morning in a room which, although not too small to accommodate an audience, does not appear to have been equipped as a regular courtroom.“) Davon weichen die Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhalts wesentlich ab. Die Klägerin war vorliegend offensichtlich nicht in dem Maße von den Gefahren einer Geheimjustiz bedroht, vor denen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK schützen soll, wie dies in dem vom EGMR zu beurteilenden Sachverhalt der Fall gewesen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass das Betriebsgelände der (T.) GmbH und das Bürogebäude, in dem die Verhandlung stattfand, üblicherweise für Besucher (Kunden oder Geschäftspartner) offen zugänglich sind, was bei einem Gefängnis nicht der Fall ist. Auch fand die Verhandlung hier nicht am frühen Morgen statt, sondern zwischen 11.10 Uhr und 11.32 Uhr. Die Umstände der Verhandlung waren danach nicht geeignet, die Öffentlichkeit von der Teilnahme abzuhalten. Besondere kompensatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Öffentlichkeit mussten daher nicht ergriffen werden. b) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK darin sieht, dass das angefochtene Urteil nicht öffentlich verkündet wurde (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt, verhilft dies dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Zustellung eines Urteils nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 VwGO genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Dezember 1983 - 3/1982/49/78 -, NJW 1986, S. 2177 ; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19/02 -, BVerwGE 119, 329 ; Beschluss vom 30. Juni 2014 - 9 B 13/14 -, juris, Rn. 3), so dass offenbleiben kann, ob die Klägerin sich auf einen etwaigen Mangel berufen könnte, obwohl sie der Zustellung einer Entscheidung weder in der mündlichen Verhandlung noch im Zeitraum bis zur Zustellung widersprochen hat (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 13 LA 34.13 - juris, Rn. 7 m.w.N.). Darüber hinaus legt die Klägerin nicht dar, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Ein derartiger Verfahrensmangel verwirklichte auch keinen absoluten Revisionsgrund, der auch ohne eine solche Darlegung beachtlich wäre. Der für den erheblichen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit maßgebliche § 138 Nr. 5 VwGO nimmt einen absoluten Revisionsgrund an, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Dieser Fall umfasst nicht die unterlassene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1989 - 6 C 29/88 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106/02 -, juris, Rn. 13 f.; Beschluss vom 30. September 2010 - 9 B 3/10 -, juris, Rn. 10). § 138 Nr. 5 VwGO findet auch keine analoge Anwendung, weil sie der Konzeption des Gesetzes widerspräche. Denn obwohl § 169 Satz 1 GVG von einer öffentlichen Verkündung des Urteils spricht, hat der Gesetzgeber den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO auf diesen Fall nicht erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, juris, Rn. 14). Diese Entscheidung des Gesetzgebers steht ebenso einer Analogie zu § 138 Nr. 3 VwGO - Versagung rechtlichen Gehörs - entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/15 -, juris, Rn. 22). 2. Der weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird schon nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d. h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Zwar wirft sie die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage auf, „Führen das Nichtangeschlossensein des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung und die fehlende Eigentümerstellung des Bescheidadressaten für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit zur Nichtigkeit des gleichwohl ergangenen Beitragsbescheids?“ Sie legt jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß etwas zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage dar noch erläutert sie in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, warum diese Fragen insoweit bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte Probleme aufwerfen, die über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Im Hinblick auf die ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Nichtigkeit des Niederschlagswassergebührenbescheids des Beklagten vom 1. September 2010 - mit denen sich die Antragsbegründung nicht auseinandersetzt - liegen Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der bezeichneten Grundsatzfrage auch nicht auf der Hand, so dass ein Eingehen hierauf erforderlich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).