Urteil
29 K 47.15
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0901.29K47.15.0A
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Leitsätze
Die Mindestbeteiligungsquote für die ergänzende Singularrestitution beim Verlust mittelbarer Beteiligungen ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte neben der mittelbaren Beteiligung auch eine unmittelbare Beteiligung verfolgungsbedingt verloren hat.(Rn.18)
(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mindestbeteiligungsquote für die ergänzende Singularrestitution beim Verlust mittelbarer Beteiligungen ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte neben der mittelbaren Beteiligung auch eine unmittelbare Beteiligung verfolgungsbedingt verloren hat.(Rn.18) (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz (VermG) vermittelt durch ihre Beteiligung an dem Unternehmen Bank f...AG einen Anspruch auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken des Unternehmens Be...AG hat. Dem von der Klägerin begehrten doppelten Durchgriff steht entgegen, dass das Mindestbeteiligungsquorum des § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG von mehr als 20 % nicht erfüllt ist. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 1 VermG verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Nach dem 2. Halbsatz des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht dieser Anspruch auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war, wobei dies nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG in den Fällen der mittelbaren Beteiligung nur dann gilt, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes (AktG) anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß. I. 1. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Bank f... B...AG unmittelbar vor der Schädigung des Bankhauses S... KG am 18./19. Februar 1938 überhaupt noch an der Be...AG beteiligt war. In der Liste der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 1938 vertretenen Aktien sind die dort von der Bank vertretenen Aktien mit dem Zusatz „(Fremdbesitz)“ versehen. Es ist davon auszugehen, dass dies der Deklarierungspflicht gemäß § 110 des Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 107), gemäß § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom gleichen Tag (RGBl. I S. 166) am 1. Oktober 1937 in Kraft getreten, geschuldet war. Danach war die Bank f...AG zu diesem Zeitpunkt, also noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung des Bankhauses... KG, nicht mehr selbst Aktionärin, sondern nur noch depotführende Bank. Für Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG maßgeblich ist aber der im Schädigungszeitpunkt bestehenden Umfang der geschädigten Beteiligung (BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 – 8 B 1.15, zitiert nach juris, dort Rdn. 5). 2. Dass der danach zwischen dem 30. Juni 1936 und dem 29. Januar 1938 anzunehmende Abgang der Aktien als verfolgungsbedingter Verlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen ist, lässt sich nicht feststellen. Dabei muss zunächst festgestellt werden, dass ein Vermögensverlust eingetreten ist, und weiterhin, dass für den Verlust eine Verfolgung aus den genannten Gründen ursächlich war, wobei die Vermutung gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO betrifft. Für die Vermögensverschiebung selbst gibt es keine Vermutung (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 – 7 B 21.05, RÜ BAROV 2006, Nr. 2, 15, zitiert nach juris, dort Rdn. 3). Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht grundsätzlich zu ihren Lasten. Dies gilt auch bei der Anwendung des § 1 VermG (BVerwG, Urt. v. 31. August 2006 – 7 C 16.05, ZOV 2006, 384, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 m.w.N.). Dabei hat die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter gebotener Berücksichtigung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 – III ZR 139.67, BGHZ 53, 245, zitiert nach juris, dort Rdn. 72). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise und auch hier für die Klägerin konkret bestehenden Beweisnot ist daher nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Ihr ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen; das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 – 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180, zitiert nach juris, dort Rdn. 16). Vorliegend fehlt es an jeglichen Informationen zum Schicksal des Vermögenswertes ab 1. Juli 1936. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust kann auch nicht einfach unterstellt werden. Denn dies liefe auf eine Vermutung hinaus, die das Gesetz an dieser Stelle – anders als bei der Kausalität zwischen Verlust und Verfolgung – gerade nicht kennt. Ein Unterstellen oder Vermuten des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes verbietet sich auch deshalb, weil erst bei Kenntnis eines Sachverhalts die Subsumtion erfolgen kann, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. August 2006 – 7 C 16.05, ZOV 2006, 384, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 m.w.N.). Dies gilt so lange, wie für den in Rede stehenden Zeitraum und unter Berücksichtigung des Wenigen, was zum konkreten Fall bekannt ist, Sachverhalte denkbar sind, die nicht den Tatbestand erfüllen und die nicht im Sinne des oben genannten Beweiswürdigungsmaßstabs ausgeschlossen werden können. So aber liegt es hier. In diesem Zeitraum war ein Verkauf von – wie hier – börsennotierten Aktien über die Börse – und damit regelmäßig zum angemessenen Preis – auch für jüdische Aktionäre noch ohne weiteres möglich. In einem solchen Fall war es auch nicht ganz unwahrscheinlich, dass der Erlös in die freie Verfügung des Verkäufers geflossen ist (Art. 3 Abs. 2 REAO). Auch die Erfüllung der erhöhten Anforderungen gem. Art. 3 Abs. 3 REAO erscheint zumindest für den Zeitraum bis Ende 1937/Anfang 1938 nicht von vornherein ausgeschlossen oder extrem unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Bank zum 30. Juni 1936 über 450.500,00 RM Stamm-Prioritäts-Aktien und 65.100,00 RM Stamm-Aktien verfügte, die als „junge Akt.“ bezeichnet sind, zudem über weitere 29.800,00 RM „v. Kons.“ erworbene Aktien. Es spricht daher einiges dafür, dass die Bank als Mitglied des Konsortiums zur Emission der aus der am 11. Januar 1936 beschlossenen Kapitalerhöhung der Be...AG hervorgegangenen Aktien über diese verfügte und es daher zu ihrer regulären Geschäftstätigkeit gehörte, sie an der Börse zu platzieren. II. 1. Auch auf der Basis der Annahme, dass die Bank f...AG zum Zeitpunkt der Schädigung des Bankhauses S... KG noch an der Be...AG beteiligt war, hat die Klägerin keinen Anspruch auf ergänzende Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf Grund dieser mittelbaren Beteiligung. 1. Diese Beteiligung hätte nur 16,493 % betragen. Soweit die Klägerin behauptet, dass neben der zwischen den Beteiligten unstreitigen Beteiligung durch Prioritäts-Stamm-Aktien zu 1.351.000,00 RM und Stamm-Aktien von 195.300,00 RM, was bei einem Stammkapital von insgesamt 9.375.000,00 RM einer Beteiligungsquote von 16,493 % entspricht, zusätzlich auch noch eine Konsortialbeteiligung von weiteren 5,818 % bestanden habe, verfängt dies nicht. Einerseits räumt die insoweit beweisbelastete Klägerin selbst ein, dass nicht mehr aufzuklären sei, ob die per 30. Juni 1936 bestehende Konsortialbeteiligung im Zeitpunkt der Schädigung überhaupt noch bestand. Andererseits spricht in der Zusammenschau der Anlage 7 Blatt 3 des von der Klägerin angeführten Betriebsprüfungsberichts und den in Anlage 8 enthaltenen Erläuterungen zu den Effektenbewertungen vieles dafür, dass die unstreitig gegebene Beteiligung zu nominal 1.546.300,00 RM auch die in Rede stehende Konsortialbeteiligung mit umfasst hat. Dabei dürfte – wie bereits oben angeführt – die erhebliche Zunahme der Beteiligung zwischen dem 30. Juni 1935 und dem 30. Juni 1936 dafür sprechen, dass diese aus der am 11. Januar 1936 beschlossenen Kapitalerhöhung stammte. Jedenfalls lässt die getrennte Aufführung von Aktien „v. Kons.“ und „junge Akt.“ darauf schließen, dass die Konsortialbeteiligung in der Gesamtsumme von 1.351.000,00 RM und 195.300,00 RM enthalten ist. 2. Das Mindestbeteiligungsquorum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG kann auch nicht durch eine Zusammenrechnung der unmittelbaren Beteiligung des Bankhauses S... KG an der Be...AG und der mittelbaren Beteiligung an dieser über die Bank f...AG und derselben überschritten werden. Die von der Klägerin begehrte Zusammenrechnung der unterschiedlichen Beteiligungsarten, um die Mindestbeteiligungsquote von über 20 % zu erreichen, ist nicht möglich. Zunächst spricht schon der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 VermG gegen die Möglichkeit einer Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung. Dieser statuiert eine strikte Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 – 8 C 4.08, ZOV 2009, 190, zitiert nach juris, dort Rdn. 29) und normiert für den Fall einer mittelbaren Beteiligung das Mindestbeteiligungsquorum von über 20 %. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Quorum bei Zusammentreffen einer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung nicht gelten soll, lassen sich weder dem Normtext noch den Gesetzesmaterialien (siehe dazu insbesondere die Beschlussempfehlung zum Wohnraummodernisierungsgesetz, BT-Drs. 13/7275, S. 44) entnehmen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eine Bruchteilsrestitution bei mittelbaren Beteiligungen von bis zu 20 % unterschiedslos ausschließen. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den doppelten Durchgriff gerade nicht die Gesamtbeteiligung als Produkt der beiden Anteilsquoten oder der Anteil an der Beteiligungsgesellschaft maßgeblich. Allein maßgeblich ist der Umfang der Beteiligung des die mittelbare Beteiligung vermittelnden Unternehmens an dem Drittunternehmen (Beschl. v. 27. April 2011 – 8 B 56.10, ZOV 2011, 136, zitiert nach juris, dort Rdn. 18 unter Verweis auf Urt. v. 19. Februar 2009, – 8 C 4.08, ZOV 2009, 190, zitiert nach juris, dort Rdn. 29.; so wohl auch Anders, ZOV 2008, 186, 190). Diese Wortlautauslegung wird durch den Sinn und Zweck des Mindestbeteiligungsquorums gestützt. Mit der 20%-Klausel wollte der Gesetzgeber einerseits einer Erschwerung des Grundstücksverkehrs vorbeugen und andererseits einer unzumutbaren Belastung der Entschädigungsbehörden, die durch eine ggf. aufwendige Ermittlung von Quoten der mittelbaren Beteiligungen im Einzelfall entstehen kann, entgegenwirken (Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 3 VermG Rdn. 121d m.w.N.). Der Klägerin mag noch zuzugeben sein, dass jedenfalls der erstgenannte Normzweck nicht tangiert wird, wenn einem Berechtigten wegen einer unmittelbaren Beteiligung ohnehin schon in jedem Falle Bruchteilsrestitution zu gewähren ist. Indessen ändert dies in den Fällen einer Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung nichts daran, dass die mit der Durchführung des Vermögensgesetzes befassten Behörden dennoch mit u.U. aufwendigen Ermittlungen belastet werden, um den Umfang der mittelbaren Kleinstbeteiligungen zu ermitteln. Dass es der Gesetzgeber dabei planwidrig unterlassen haben könnte, eine Rückausnahme von der Ausnahmeregelung für mittelbare Beteiligungen für die Fälle zu schaffen, in denen unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammentreffen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr trennt der Gesetzgeber – wie eben schon der Wortlaut der Norm zeigt – programmatisch strikt zwischen einfachem und doppeltem Durchgriff. Diese Differenzierung ist auch gerechtfertigt. Die Kammer hat im Urteil v. 23. Oktober 2014 – VG 29 K 159.12, zitiert nach juris, dort Rdn. 24f., bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2016 – 8 B 1/15, zitiert nach juris, dort Rdn. 7) ausgeführt: „Die bevorzugte Behandlung (insbesondere) von Grundvermögen gegenüber Beteiligungen rechtfertigt sich zudem aus dessen besonderer Wertbeständigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 C 20.13 –, Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 = juris Rn. 45 ff.). Die ergänzende Singularrestitution zugeschwommener Grundstücke führt dazu, dass der Berechtigte von einer Umwandlung von Geld- oder Beteiligungsvermögen in Grundvermögen in der Form – und so vom Gesetzgeber beabsichtigt – begünstigt wird, dass eine kriegs- oder teilungsbedingte Entwertung von Beteiligungen ausgeglichen wird. Dieser Gedanke lässt sich auf eine Beteiligung gerade nicht übertragen, denn hier erfolgt keine Surrogation von zum Zeitpunkt der Schädigung vorhandenem Kapital (insbesondere Geld) in wertbeständigen Grundbesitz, wovon der Berechtigte profitieren soll, sondern in eben diesen Wertschwankungen unterliegende andere Werte; der erst dadurch vermittelbare Zugriff auf weiteren Grundbesitz stellt somit einen weiter gehenden, grundsätzlich anderen Anspruch dar, der vom Gesetz nicht beabsichtigt ist und auch nicht beabsichtigt werden musste.“ Diese Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Konstellation übertragen: Das zusätzliche Einräumen des doppelten Durchgriffs erstreckt den Anspruch über dem Beteiligungsunternehmen selbst gehörendes Grundvermögen hinaus auf diesem nur vermittelt durch eine weitere Kapitalbeteiligung verbundene, mithin weiter vom eigentlichen Schädigungsgegenstand entfernte Vermögenswerte. Der Gesetzgeber wollte somit nicht nur die ergänzende Bruchteilsrestitution in eben diesem Umfang regeln, sondern er durfte sich auch darauf beschränken. Soweit die Klägerin anführt, das Mindestbeteiligungsquorum liefe der vom Gesetzgeber beabsichtigten Nichtschlechterstellung von Verfolgten gegenüber dem alliierten Rückerstattungsrecht zuwider (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung auf BT-Drs. 13/7275, S. 44), ist dem entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade kein rückerstattungsrechtliches Vorbild kennt (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 – 8 C 4/08, ZOV 2009, 190, zitiert nach juris, dort Rdn. 28; vgl. auch Anders, ZOV 2008, 186, 190). Soweit die Klägerin in der unterschiedlichen Behandlung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung durch § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sieht, lässt sich ein etwa bestehender Eingriff ohne Weiteres mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen rechtfertigen. Der von der Klägerin begehrten teleologischen Reduktion des Mindestbeteiligungsquorums stehen zudem wegen des damit verbundenen weitergehenden Eingriffs in das Eigentum des Verfügungsberechtigten auch verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Zwar sind die vermögensrechtlichen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar, indem sie den Verfügungsberechtigten Restitutionsansprüchen aussetzen (vgl. Urt. der Kammer v. 16. Mai 2013 – VG 29 K 328.11, zitiert nach juris, dort Rdn. 62). Eine Zusammenrechnung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen würde jedoch über den Gesetzeswortlaut hinaus einen weiteren Eingriffstatbestand in Art. 14 Abs. 1 GG schaffen, wozu die Exekutive nicht befugt ist (BVerfG, Beschl. v. 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146, zitiert nach juris, dort Rdn. 13). 3. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. März 2016 – 6 K 701/13.Ge (nicht veröffentlicht; Revision anhängig zum Aktenzeichen 8 C 10.16) beruft, ergibt sich daraus nichts zu ihren Gunsten. Dieses Urteil befasst sich lediglich mit der Frage, wie eine mittelbare Beteiligung unter Anwendung von § 16 Abs. 2 und 4 AktG zu berechnen ist. Da § 16 Abs. 2 und 4 AktG nach dem wiederum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für die Berechnung der mittelbaren Beteiligung gilt, ist auch insofern eine Einbeziehung der unmittelbaren Beziehung des Bankhauses S... KG ...der Be...AG entsprechend den Ausführungen zu II. 2. ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin macht als Liquidationsgesellschaft einen Anspruch auf Feststellung ihres Bruchteilsrestitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz dem Grunde nach wegen des verfolgungsbedingten Verlustes ihrer mittelbaren Aktienbeteiligung an der Be... AG ...geltend. Das Bankhaus S...KG, dessen Inhaber beinahe ausnahmslos Juden im Sinne der nationalsozialistischen Gesetzgebung waren, veräußerte mit Vertrag vom 18./19. Februar 1938 ihr Bankgeschäft an die Dr...und deren Tochtergesellschaft Ha.... Dabei wurden auch die Beteiligungen des Bankhauses mitveräußert. So war das Bankhaus S...KG einerseits mit einer Quote von 7,797 % unmittelbar an der Be...AG beteiligt. Gleichermaßen war es mit einer Quote von 4,26 % an der Bank ...AG beteiligt. Die Be... AG verfügte seit der Generalversammlung vom 11. Januar 1936, auf der eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von 42.000,00 RM Vorzugsaktien, 570.000,00 RM Stammaktien und 2.513.000,00 RM Prioritäts-Stammaktien beschlossen wurde, über ein Stammkapital von nominal 9.375.000,00 RM. Daran hielt nach den vorliegenden Unterlagen die Bank f... AG folgende Anteile: Nach dem Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften 1938 und 1939 war die Bank ... AG mit unter 25 % an der Be... beteiligt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 5. April 1937 ist ein Nominalbestand von Be...-Stamm-Prioritäts-Aktien und -Stamm-Aktien jeweils zum 30. Juni 1933 und 1934 von 870.500,00 RM und 116.400,00 RM, zum 30. Juni 1935 von 880.500,00 RM und 120.400,00 RM sowie zum 30. Juni 1936 von 1.351.000,00 RM und 195.300,00 RM aufgeführt. Aus den Erläuterungen zu letzterem Stand ergibt sich, dass nach dem 30. Juni 1935 bis zum 30. Juni 1936 20.000,00 RM Stamm-Prioritäts-Aktien und 9.800,00 RM Stamm-Aktien „v. Kons.“ erworben wurden, weitere 450.500,00 RM Stamm-Prioritäts-Aktien und 65.100,00 RM Stamm-Aktien sind als „junge Akt.“ bezeichnet. In der Liste der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Januar 1938 vertretenen Aktien sind für die „Bank f... “ die letztgenannten Summen aufgeführt, allerdings mit dem Zusatz „(Fremdbesitz)“. Nach der Wiedervereinigung meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche in Hinblick auf das Unternehmen Bankhaus S...KG an. Mit Schreiben vom 17. August 1998, 16. April 2002 und 17. April 2002 konkretisierte sie ihren Anspruch in Hinblick auf die Beteiligung an dem Unternehmen Be...AG und deren Grundstücke. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 24. April 2003 wurde festgestellt, dass das Veräußerungsgeschäft vom 18./19. Februar 1938 einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust i.S.d. § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz darstellte. Durch einen weiteren Bescheid stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen am 17. Februar 2012 die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich einer Beteiligung an der Bank f... AG in Höhe von 4,26 % fest. Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen wurde zudem festgestellt, dass das Bankhaus S...KG durch den Vertrag vom 18./19. Februar 1938 auch die unmittelbare Beteiligung an den Unternehmen Be...AG in Höhe von 7,797 % verfolgungsbedingt verloren hat und der Klägerin in dieser Höhe dem Grunde nach ein Anspruch auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an den Betriebsgrundstücken zusteht. Mit Schreiben vom 14. August 2014 teilte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, ihren Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Vermögensgegenständen des ehemaligen Unternehmens Be...AG über die Beteiligung der Klägerin an der Bank f... B...AG abzulehnen, weil die Mindestquote für einen doppelten Durchgriffsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 Vermögensgesetz nicht erfüllt sei. Hierauf wandte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 ein, sie sei sowohl unmittelbar wie auch mittelbar an der Be...AG beteiligt gewesen. Da die Beklagte in jedem Falle die unmittelbare Beteiligung verbescheiden müsse, könne die quotenmäßige Einschränkung für mittelbare Beteiligungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz nicht zum Tragen kommen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2015, zugestellt am 5. Februar 2015, lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf die Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz. Bei der Beteiligung des Bankhauses S... KG ...an der Be...AG über die Bank f... B...AG habe es sich um eine mittelbare Beteiligung gehandelt. Diese Beteiligung habe 16,493 % betragen, sodass die Mindestquote für Durchgriffsansprüche bei mittelbaren Beteiligungen nicht erreicht sei. Dies sei auch beachtlich, da der Gesetzgeber klar bestimmt habe, dass nur eine unmittelbare Beteiligung an einem Unternehmen unabhängig von ihrer konkreten Höhe zu berücksichtigen sei. Bei einer mittelbaren Beteiligung könne eine Summierung von mittelbarer und unmittelbarer Beteiligung nicht vorgenommen werden. Mit der am 6. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage legt die Klägerin Ansprüche aus den mittelbaren Beteiligungen an der Be...AG in folgender Höhe dar: Neben eine nicht streitgegenständliche unmittelbare Beteiligung in Höhe von 4,26 % trete eine mittelbare Beteiligung über die Bank f...AG: Diese sei mit nominal 1.351.000,00 RM Prioritäts-Stamm-Aktien und nominal 195.300,00 RM Stamm-Aktien an der Be...AG beteiligt gewesen, bei einem Kapital von 9.375.000,00 RM also mit 16,493 %. Hinzu komme die sich aus dem Betriebsprüfungsbericht ergebende Konsortialbeteiligung in Höhe von nominal 470.500,00 Prioritäts-Stamm-Aktien und nominal 74.900,00 RM Stamm-Aktien, also 5,818 %. Die Bank f...AG sei somit in Höhe von 22,311 % an der Be...AG beteiligt gewesen. Die Beteiligung der Bank f... B...AG an der Be...AG zum Schädigungszeitpunkt in Höhe von 16,493 % sei unstreitig. Ob zu diesem Zeitpunkt auch die 1935 noch vorhandene Konsortialbeteiligung in Höhe von 5,818 % vorhanden gewesen sei, lasse sich zwar nicht belegen. Wegen der maßgeblichen Beteiligung der Klägerin an der Bank f...AG habe diese aber als jüdisches Unternehmen gegolten, so dass es sich auch insofern um eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz handele. Danach habe die Beteiligung das erforderliche Mindestquorum erreicht. Selbst wenn bei Schädigung jedoch nur eine Beteiligung der Bank f... B...AG an der Be...AG in Höhe von 16,439 % gegeben gewesen wäre, bestünde dennoch ein Durchgriffsanspruch in Höhe von 0,703 %. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz sei dahin auszulegen, dass die Beschränkung auf eine Mindestbeteiligungsquote von über 20 % nicht gelte, wenn eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung zusammentreffen. Dies folge schon aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Mindestbeteiligungsquote übersehen, dass Fallkonstellationen denkbar seien, in denen sowohl eine unmittelbare wie auch eine mittelbare Beteiligung entzogen worden sind. Der mit der Mindestbeteiligungsklausel verfolgte Zweck greife in diesen Fällen nicht. Es sei fraglich, ob die Differenzierung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung sei nicht erkennbar. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 3. Februar 2015 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin über die Beteiligung an dem Unternehmen Bank f...AG dem Grunde nach einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von 950/100.000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes liegenden Grundstücken hat, die im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Unternehmens Be...AG standen oder von diesem später mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworben wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihren Bescheid und trägt ergänzend vor, eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 3 Vermögensgesetz dahingehend, dass die 20%-Klausel bei einem Zusammentreffen von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen nicht gelten solle, finde schon im Gesetzeswortlaut keine Stütze. So habe der Gesetzgeber mit dem Wort „jeweils“ hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es auf die Summe der Beteiligungsquoten nicht ankommen könne. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht zu erkennen. Zudem sei zu beachten, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz Drittwirkung gegenüber den Grundstückseigentümern entfalte. Der Einräumung von Bruchteilseigentum bei einer mittelbaren Beteiligung komme Ausnahmecharakter zu. Die von der Klägerin geforderte Auslegung würde zu einem neuen Eingriffstatbestand in das Eigentum von drittbetroffenen Verfügungsberechtigten führen, was gegen das Analogieverbot verstoße. Die Kammer hat das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VG 29 K 46.15, welches die Beteiligung des mit dem Bankhaus S... KG verbundenen Bankhauses A...an der Be...AG betrifft, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, die Streitakte des Verfahrens VG 29 K 46.15 sowie auf den von der Beklagten zu beiden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgang, welcher vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.