Beschluss
7 ZB 23.1349
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 112119). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, kann seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken (ebenso BVerwG BeckRS 2012, 58535). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unwirksam ist demnach eine Austrittserklärung "aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum Ei.", denn damit bezieht sich die Erklärung gerade nicht auf den Austritt aus der Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche selbst. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wegen der staatlichen Neutralität in religiösen Angelegenheiten hat der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften auch hinsichtlich der kirchlichen Organisationsstrukturen zu beachten. (Rn. 11) (red. LS Rainer Rausch)
5. Eine Austrittserklärung, die den Austritt nur auf eine einzelne organisatorische, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Einheit einer Religionsgemeinschaft und nicht auf die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft insgesamt bezieht, stellt eine unzulässige Einschränkung der Austrittserklärung dar. (Rn. 11 – 12) (red. LS Rainer Rausch)
6. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung setzt voraus, dass für jede tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt wird. (Rn. 6) (red. LS Rainer Rausch)
7. Ein Anspruch auf eine Austrittsbescheinigung mit einem bestimmten Wortlaut besteht nicht, wenn bereits die Austrittserklärung selbst nicht wirksam ist. (Rn. 12 – 13) (red. LS Rainer Rausch)
8. Die bloße Behauptung rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten sowie die pauschale Bezugnahme auf eine vermeintliche Divergenz reichen für eine Zulassung der Berufung nicht aus. Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung konkreter Abweichungen oder erheblicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. (Rn. 16) (red. LS Rainer Rausch)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 112119). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, kann seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken (ebenso BVerwG BeckRS 2012, 58535). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Unwirksam ist demnach eine Austrittserklärung "aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum Ei.", denn damit bezieht sich die Erklärung gerade nicht auf den Austritt aus der Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche selbst. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wegen der staatlichen Neutralität in religiösen Angelegenheiten hat der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften auch hinsichtlich der kirchlichen Organisationsstrukturen zu beachten. (Rn. 11) (red. LS Rainer Rausch) 5. Eine Austrittserklärung, die den Austritt nur auf eine einzelne organisatorische, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Einheit einer Religionsgemeinschaft und nicht auf die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft insgesamt bezieht, stellt eine unzulässige Einschränkung der Austrittserklärung dar. (Rn. 11 – 12) (red. LS Rainer Rausch) 6. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung setzt voraus, dass für jede tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt wird. (Rn. 6) (red. LS Rainer Rausch) 7. Ein Anspruch auf eine Austrittsbescheinigung mit einem bestimmten Wortlaut besteht nicht, wenn bereits die Austrittserklärung selbst nicht wirksam ist. (Rn. 12 – 13) (red. LS Rainer Rausch) 8. Die bloße Behauptung rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten sowie die pauschale Bezugnahme auf eine vermeintliche Divergenz reichen für eine Zulassung der Berufung nicht aus. Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung konkreter Abweichungen oder erheblicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. (Rn. 16) (red. LS Rainer Rausch) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt, in die ihm am 30. Dezember 2020 vom Standesamt der Beklagten ausgestellte Bescheinigung über den von ihm erklärten Kirchenaustritt die Formulierung „Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum Ei. “ wörtlich aufzunehmen. Am 30. Dezember 2020 legte der Kläger beim Standesamt der Beklagten eine notariell beglaubigte Erklärung vom selben Tag mit folgendem Wortlaut vor: „Hiermit erkläre ich, …, dass ich aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum Ei. mit dem heutigen Tag austrete.“ Die Beklagte übermittelte ihm mit Schreiben vom 9. Januar 2021 eine (Formblatt) Bescheinigung über den Austritt aus einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mit Wirkung zum 30. Dezember 2020. Im Textfeld „Bisherige Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft“ wurde „römisch-katholisch“ eingetragen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 16. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht München die Klage des Klägers auf Erhalt einer Bescheinigung, die die von ihm geäußerte Willenserklärung im Wortlaut enthält, mit der Begründung ab, die vom Kläger vorgelegte Erklärung entspreche schon nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Austrittserklärung, da sie sich ausdrücklich nur auf den Austritt aus der „Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum Ei. “ beziehe, nicht auf den Austritt aus der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft. Mangels Vorliegen einer wirksamen Austrittserklärung habe der Kläger keinen Anspruch auf den Erlass einer Austrittsbescheinigung. Zudem bestünde auch für den Fall eines wirksamen Austritts kein Anspruch auf Erlass einer Bescheinigung mit dem begehrten Wortlaut, da sich aus Art. 3 Abs. 4 Satz 1 KirchStG ergebe, dass der Kirchenaustritt sich nur auf den staatlichen Bereich auswirke. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ist ein Urteil – wie vorliegend – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 – 3 B 38.16 u.a. – NVwZ-RR 2017, 266; BayVGH, B.v. 1.7.2019 – 14 ZB 18.1542 – juris Rn. 7 m.w.N.). Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011 Rn. 2). Dem genügt das Zulassungsvorbringen des Kläger nicht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden bereits nicht in Bezug auf die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht, die vom Kläger vorgelegte Austrittserklärung sei nicht rechtswirksam. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.). Durch das Vorbringen im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Erklärung des Klägers vom 30. Dezember 2020 stelle keine rechtswirksame Austrittserklärung dar, nicht ernstlich in Frage gestellt. Um aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, auszutreten, bedarf es zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Art. 3 Abs. 4 Satz 1 KirchStG. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden, Art. 3 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KirchStG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der hierzu erlassenen Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) vom 15. März 1967, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2022 (GVBl. S. 684), muss in der Austrittserklärung die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, eindeutig bezeichnet sein. Außerdem darf der Austritt nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AVKirchStG). Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht beachte bei der Prüfung der klägerischen Austrittserklärung nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. September 2012 – 6 C 7.12 – (juris), wonach die Wirksamkeit der Austrittserklärung allein am protokollierten Wortlaut zu messen und unerheblich sei, was der Austrittswillige dem Standesbeamten bei Gelegenheit der Niederschrift seiner Erklärung zusätzlich über seine Austrittsgründe unterbreite. Aus der Austrittserklärung des Klägers ergebe sich kein Hinweis, dass er nicht aus der Kirche „als solcher“ habe austreten wollen. Der Hinweis auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts sei eine Konkretisierung, zumal die Rechtsfolgen des Austritts nach dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche sich nur auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränken könnten. Damit dringt der Kläger nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf, wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 – 6 C 7.12 – juris LS). Die notariell beurkundete Erklärung des Klägers beinhaltet ausdrücklich (nur) den Austritt „aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts der Römisch-Katholischen Kirche – Bistum Ei. “ und damit gerade nicht den erforderlichen und eindeutigen Austritt aus der Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche selbst. Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung handelt es sich bei dem Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in der Erklärung des Klägers nicht lediglich um einen konkretisierenden Hinweis, sondern die „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ist nach der vom Kläger gewählten Formulierung selbst Bezugspunkt seiner Austrittserklärung. Hierauf hat schon das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung hingewiesen. Mangels wirksam erklärtem Austritt hat der Kläger bereits keinen Anspruch auf Erhalt einer Austrittsbescheinigung. 2. Der Kläger hat bezüglich der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger vorgelegte Austrittserklärung sei schon nicht rechtswirksam, nicht ausreichend dargelegt, warum der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen soll, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Er hat diesen, ohne insoweit weiter auszuführen, nur pauschal benannt. Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelkläger mit dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erörtert werden, dass die Sache schwierig ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 68). Hieran fehlt es vorliegend. Allein die Bezugnahme auf die im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügten ernstlichen Zweifel an der Ausgangsentscheidung genügt für die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht. 3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen, denn der Kläger vermag mit seinem Vorbringen hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, seine Erklärung vom 30. Dezember 2020 stelle schon keine rechtswirksame Austrittserklärung dar, keine Divergenz darzulegen. Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 11 ZB 17.30654 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 m.w.N.; B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712/713; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Hieran gemessen legt die Zulassungsbegründung keine Divergenz dar. Der Kläger setzt sich im Zulassungsvorbringen zwar mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 – 6 C 7.12 – (juris) auseinander. Er zeigt jedoch keinen von dieser Rechtsprechung abweichenden rechtlichen Obersatz im angefochtenen Urteil auf, sondern rügt allenfalls eine unzureichende Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem tritt er der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Kläger jedoch nicht, Divergenz darzulegen. 4. Da es dem Kläger nicht gelingt, hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend angeführten Begründung, es liege keine rechtswirksame Austrittserklärung vor, erfolgreich einen Berufungszulassungsgrund darzulegen, kommt es auf seine Ausführungen zur Frage, ob er einen Anspruch auf die von ihm inhaltlich gewünschte Bescheinigung hat, vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn insoweit kann sein Vorbringen jedenfalls nicht zu einer Zulassung der Berufung führen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).