OffeneUrteileSuche
Urteil

10 C 7/15

BVERWG, Entscheidung vom

17mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bürgerbegehren, das die Stadt zur Geltendmachung der Nichtigkeit vertraglicher Finanzierungsverpflichtungen wegen Verstoßes gegen Art. 104a Abs. 1 GG auffordert, ist unzulässig, wenn die behauptete Verfassungsverletzung nicht besteht. • Art. 104a Abs. 1 GG verbietet die Kostenbeteiligung einer Gebietskörperschaft an einer Aufgabe außerhalb ihrer Zuständigkeit, ist aber nicht anwendbar, soweit der Drittempfänger (z. B. privatisiertes Eisenbahnunternehmen) die Aufgabe als Wirtschaftsunternehmen erfüllt. • Der Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen fällt nach Art. 87e GG und der Bahnreform nicht mehr grundsätzlich in den Bereich einer öffentlichen Bundesaufgabe i.S.d. Art. 104a Abs. 1 GG, sodass eine Verpflichtung der Stadt zur Mitfinanzierung nicht schon daraus als verfassungswidrig geboten gilt.
Entscheidungsgründe
Art. 104a GG und Mitfinanzierung von Schieneninfrastruktur durch Kommunen • Ein Bürgerbegehren, das die Stadt zur Geltendmachung der Nichtigkeit vertraglicher Finanzierungsverpflichtungen wegen Verstoßes gegen Art. 104a Abs. 1 GG auffordert, ist unzulässig, wenn die behauptete Verfassungsverletzung nicht besteht. • Art. 104a Abs. 1 GG verbietet die Kostenbeteiligung einer Gebietskörperschaft an einer Aufgabe außerhalb ihrer Zuständigkeit, ist aber nicht anwendbar, soweit der Drittempfänger (z. B. privatisiertes Eisenbahnunternehmen) die Aufgabe als Wirtschaftsunternehmen erfüllt. • Der Bau von Schienenwegen und Bahnhöfen fällt nach Art. 87e GG und der Bahnreform nicht mehr grundsätzlich in den Bereich einer öffentlichen Bundesaufgabe i.S.d. Art. 104a Abs. 1 GG, sodass eine Verpflichtung der Stadt zur Mitfinanzierung nicht schon daraus als verfassungswidrig geboten gilt. Kläger, Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens zum Ausstieg Stuttgarts aus dem Projekt "Stuttgart 21", verlangten die Zulassung des Begehrens. Sie rügten, die pauschale Mitfinanzierung der Bahn durch die Stadt verstoße gegen Art. 104a Abs. 1 GG; die Stadt solle die Projektverträge kündigen und Zahlungen einstellen. Die Stadt hatte das Bürgerbegehren als unzulässig abgelehnt, weil sie kein einseitiges Kündigungsrecht habe und die Verträge nicht nichtig seien; zudem sei das Begehren unzureichend begründet und verfristet. Vorinstanzen wiesen die Klage ab und bejahten, dass die Stadt Aufgaben der städtebaulichen Entwicklung verfolge und die Mitfinanzierung zulässig sei. Die Kläger rügten in Revision, es liege ein reines Bundesbahnprojekt vor; erstmals in der Revisionsverhandlung trugen sie auch ein unionsrechtliches Beihilfenproblem vor. • Die Revisionen sind unbegründet; das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs.1 VwGO). • Das Begehren zielt nach bindender Auslegung des Landesrechts darauf ab, die Stadt zur Geltendmachung der Nichtigkeit ihrer Verträge wegen angeblichen Verstoßes gegen Art. 104a Abs.1 GG zu veranlassen; ein Begehren, das auf die Durchsetzung eines rechtswidrigen oder rechtlich unzulässigen Verhaltens gerichtet ist, ist unzulässig. • Art. 104a Abs.1 GG ist als Konnexitätsprinzip auszulegen: Bund und Länder tragen gesondert die Ausgaben ihrer Aufgaben; eine Gebietskörperschaft darf sich nicht an der Finanzierung einer Aufgabe beteiligen, die allein einer anderen Gebietskörperschaft obliegt. • Allerdings sind nur öffentliche Aufgaben eines Hoheitsträgers im Sinne des Art.104a relevant; Finanzierungshandeln allein begründet keine öffentliche Aufgabe, wenn die tatsächliche Sachaufgabe von Privaten oder privatrechtlich organisierten Unternehmen wahrgenommen wird. • Die Bahnreform und Art.87e GG haben den Bau und Unterhalt von Schienenwegen und Bahnhöfen in den Bereich privatisierter Eisenbahnunternehmen verlagert; diese Tätigkeiten sind als wirtschaftliche Unternehmensaufgaben ausgestaltet und nicht mehr generell als öffentliche Bundesaufgaben i.S.v. Art.104a anzusehen. • Deshalb kommt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Art.104a Abs.1 GG für die Verträge der Stadt nicht in Betracht; weitergehende Fragen zur Aufgabe der Stadt oder zur Angemessenheit ihres Finanzierungsanteils bedürfen danach keiner Entscheidung. • Der erstmals vorgebrachte unionsrechtliche Beihilfevorwurf ist nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens und prozessrechtlich unzulässig bzw. unsubstantiiert in der Revisionsinstanz; eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten. Die Revisionen der Kläger wurden zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Das Bürgerbegehren ist unzulässig, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund aus Art. 104a Abs.1 GG nicht greift. Der Senat stellt fest, dass der Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen und Bahnhöfen nach der Bahnreform nicht mehr generell als öffentliche Bundesaufgabe i.S.v. Art. 104a GG gelten, sodass sich die beklagte Stadt nicht auf eine verfassungsrechtliche Nichtigkeit ihrer Finanzierungsverpflichtungen berufen kann. Der unionsrechtliche Einwand wurde verspätet und unsubstantiiert erhoben und war nicht zu prüfen. Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten.