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Urteil

5 K 127/20

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1021.5K127.20.00
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Leitsätze
Wird ein Bahnbeamter im Beitrittsgebiet verwendet und leistet dort Vorarbeiten für die Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs, kann dies eine Verwendung zum Zwecke der Aufbauhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sein.(Rn.45)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. März 2020 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Bahnbeamter im Beitrittsgebiet verwendet und leistet dort Vorarbeiten für die Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs, kann dies eine Verwendung zum Zwecke der Aufbauhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sein.(Rn.45) Die Beklagte wird verpflichtet, die Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. März 2020 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist unzulässig soweit der Kläger die doppelte Berücksichtigung der Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 6. Januar 1993 als ruhegehaltfähig begehrt (1.). Im Übrigen, das heißt in Hinblick auf die Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995, ist die als Verpflichtungsklage statthafte Klage zulässig und begründet (2.). Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die doppelte Berücksichtigung der Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 6. Januar 1993 als ruhegehaltfähig begehrt. Insoweit wahrt die Klage die einmonatige Frist seit Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Der Lauf der Frist begann mit Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger am 12. März 2020. Die Klagefrist endete nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Var. 1, § 193 BGB mit Ablauf des 13. April 2020, einem Montag. Gegenstand der am 7. April 2020 fristgemäß erhobenen Verpflichtungsklage war nur der mögliche Anspruch des Klägers auf doppelte Berücksichtigung der Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995 als ruhegehaltfähig. Der Kläger hat mit seiner Klage, die er zunächst ohne Antrag und Begründung „gegen den Bescheid vom 24. September 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2020“ erhoben hat, diesen Bescheid nicht insgesamt zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht. Vielmehr entsprach die Klage zu diesem Zeitpunkt nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO. Eine im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens liegt (erst) vor, wenn das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. November 2016 – 2 K 107.16 –, juris Rn. 20 m. w. Nachw.). Diese Angaben hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 gemacht, indem er beantragt hat, „den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2020 Ruhegehalt unter doppelter Berücksichtigung der Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu gewähren“. Damit hat er deutlich gemacht, den genannten Bescheid mit der Klage nur in Hinblick auf diesen Zeitraum angreifen zu wollen und den Gegenstand der Klage insoweit beschränkt; soweit der angegriffene Bescheid darüber hinaus eine Regelung für die Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 6. Januar 1993 enthielt, ist er mit Ablauf der Klagefrist am 13. April 2020 bestandskräftig geworden. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag im Schriftsatz vom 14. Juli 2020 einen bloßen Schreibfehler enthielt, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung korrigiert werden könnte. Vielmehr gibt es in der Personalakte des Klägers Hinweise darauf, dass er seinen Dienstposten bei der Deutschen Reichsbahn ungeachtet der mit Bescheid vom 8. Januar 1993 rückwirkend zum 21. Dezember 1992 verfügten Abordnung tatsächlich erst Anfang Januar 1993 angetreten hat. Da der Kläger eingangs des Schriftsatzes vom 14. Juli 2020 auf die zuvor gewährte Akteneinsicht Bezug nimmt, lag es nahe beziehungsweise war jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Klageantrag bewusst auf den Zeitraum beschränkt werden sollte, in dem in tatsächlicher Hinsicht keine Unsicherheiten bestehen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Angaben dazu machen, wie es zu dem Antrag im Schriftsatz vom 14. Juli 2020 gekommen ist. Die in Hinblick auf die Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 6. Januar 1993 eingetretene Bestandskraft konnte nicht nachträglich durch Erweiterung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung wieder beseitigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2010 – 8 B 125/09 –, juris Rn. 17 m. w. Nachw.). 2. Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf doppelte Berücksichtigung der Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Soweit der angegriffene Bescheid dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV). Nach dieser Vorschrift wird die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet und gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt (§ 3 Abs. 2 BeamtVÜV). Der Kläger ist ein Beamter aus dem früheren Bundesgebiet und wurde seit dem 7. Januar 1993 ununterbrochen bis zum 31. Mai 1995 in der R...straße 59 in Berlin dienstlich verwendet. Dieser Zeitraum beträgt mindestens ein Jahr; die R...straße 59 liegt in Berlin-Lichtenberg und damit im Beitrittsgebiet (vgl. Art. 3 des Einigungsvertrages [BGBl. II 1990 Seite 889]). Der Kläger wurde im maßgeblichen Zeitraum auch „zum Zwecke der Aufbauhilfe“ verwendet. Mit diesem Ausdruck hat der Verordnungsgeber ein Tatbestandsmerkmal formuliert. Nur eine Verwendung im Beitrittsgebiet „zum Zwecke der Aufbauhilfe“ rechtfertigt eine Doppelanrechnung von Dienstzeiten, die den allgemeinen versorgungsrechtlichen Grundsatz durchbricht, dass nur die (tatsächliche) Dienstzeit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen ist (§ 6 BeamtVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV Hilfe beim Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung vorhandener, jedoch den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz nicht genügender organisatorischer Strukturen. Maßgeblich ist daher, ob durch die konkrete Tätigkeit eine für das Beitrittsgebiet bisher nicht vorhandene Verwaltungs- oder Justizstruktur neu geschaffen oder vorhandene Strukturen rechtsstaatlichen, effektiven oder marktwirtschaftlichen Anforderungen angepasst wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 3/99 –, juris Rn. 16 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Oktober 2003 – 2 LB 685/01 –, juris Rn. 34; OVG Berlin, Urteil vom 3. November 1998 – 4 B 23.96 –, juris Rn. 25). Dabei kommen als Zuordnungsobjekt der Aufbauhilfe nicht nur die neuen Bundesländer als solche, sondern alle Behörden im Beitrittsgebiet in Betracht (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 3. November 1998, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist der Kläger sowohl in der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn als auch im Rahmen des Projektes „Nahverkehr Neu – Neue Bundesländer“ zum Zwecke der Aufbauhilfe verwendet worden. Hierfür sprechen der Wortlaut der Vorschrift und die Absicht des historischen Verordnungsgebers beziehungsweise der Sinn und Zweck der Norm. Der Kläger wurde aufgrund seiner Expertise von der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn angefordert, nachdem im Auswahlverfahren für die zu besetzende Position trotz zweier Ausschreibungen kein geeigneter Bewerber gefunden werden konnte. Ausweislich des Anforderungsschreiben der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn vom 2. Dezember 1992 sollte der Kläger dabei helfen, sehr große Rückstände bei dem Umbau des Nahverkehrs in den neuen Bundesländern auch und gerade in Hinblick auf die anstehende Bahnreform und die Regionalisierung aufzuholen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eindrücklich die diesbezügliche Situation geschildert, die er bei seinem Dienstantritt Ende 1992 / Anfang 1993 vorgefunden habe. Danach sei bereits die Zielrichtung der Abteilung zunächst nicht klar gewesen. Die Arbeit sei geprägt gewesen von Einzelprojekten, ohne Blick auf das große Ganze. So habe es in der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn an einem systemischen Gesamtansatz zum Neuaufbau des Schienenpersonennahverkehrs in den neuen Bundesländern gefehlt, der unter anderem von dem Kläger erst habe entwickelt und erarbeitet werden müssen. Die organisatorischen, betrieblichen und technischen Gegebenheiten seien sehr ungünstig gewesen. Vor der Wende habe der gesamte Bahnverkehr in der Deutschen Demokratischen Republik nach einem Kommandosystem funktioniert. Dieses System sei nach der Wende weitgehend zusammengebrochen. Die Gründe dafür seien in erster Linie die Unwirtschaftlichkeit des Systems sowie der Einbruch der Nachfrage gewesen. Hinzu sei gekommen, dass die Infrastruktur der Bahn in den neuen Bundesländern völlig veraltet und überdimensioniert gewesen sei. Um das System, insbesondere den Schienenpersonennahverkehr, neu aufzubauen, seien zunächst die Fragen aufgekommen, welche Strecken künftig bedient und welche Geschwindigkeit auf diesen Strecken gefahren werden sollten. Da diese Fragen nicht ohne Weiteres hätten beantwortet werden können, habe sich die Arbeit des Klägers darauf fokussiert, die Bedarfe für den Schienenpersonennahverkehr in den neuen Bundesländern zu ermitteln, wobei der Kläger insbesondere die planerischen Vorgaben erarbeitet habe. Aus dieser Arbeit habe sich das Projekt „Nahverkehr Neu – Neue Bundesländer“ entwickelt, das Ende 1993 offiziell ins Leben gerufen worden sei. Der Übergang sei indes fließend gewesen; Herr Dr. T..., der in dem Projekt „Nahverkehr Neu – Neue Bundesländer“ sein Vorgesetzter gewesen sei, habe seine Arbeit etwa bereits im April 1993 aufgenommen. Ziel dieses Projektes sei es gewesen, die Bedarfe für den Schienenpersonennahverkehr maßgeschneidert zu planen. Dies habe insbesondere auch den notwendigen Abbau von Personal und die Stilllegung von Strecken umfasst. Dabei seien erstmalig auch marktwirtschaftliche Erwägungen maßgeblich gewesen. Es seien die Bedürfnisse der Kunden, das heißt der Fahrgäste sowie der Länder, die den Schienenpersonennahverkehr bestellen, zu ermitteln gewesen. Die ganze Tätigkeit habe sich darauf fokussiert, zu ermitteln, was am Markt durchsetzungsfähig sei und welche Ressourcen (Infrastruktur, Personal, Fahrzeuge, finanzielle Mittel) dafür benötigt würden. Die Ergebnisse seien dann kontinuierlich evaluiert worden, so dass erforderlichenfalls habe nachgesteuert werden können. Ziel sei es auch gewesen, die Strukturen im Vorgriff auf die im Zuge der Bahnreform durchgeführte Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs zu schaffen. Zwar sei die Regionalisierung selbst erst 1996 in Kraft getreten; diese habe aber vorbereitet werden müssen. Im Laufe der Zeit sei die Mitarbeiterzahl der Abteilung beziehungsweise des Projekts von anfangs vier Leuten stetig angewachsen. Das Projekt sei so erfolgreich gewesen, dass es Ende 1995 in die Regelorganisation der Deutschen Bahn AG überführt worden sei und ab 1995 / 1996 auch Aufgaben in den alten Bundesländern übernommen habe. Dieser (im Wesentlichen bereits schriftsätzlich mitgeteilte) Klägervortrag deckt sich mit der Aktenlage, insbesondere mit der konkreten Stellenbeschreibung betreffend die Position des Klägers im Projekt „Nahverkehr Neu – Neue Bundesländer“, und wurde von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Kammer sieht dementsprechend keinen Anlass, ihre Entscheidung nicht darauf zu stützen. Sie geht mithin davon aus, dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere daran gearbeitet hat, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein effizienter und an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientierter Schienenpersonennahverkehr in den neuen Bundesländern etabliert werden konnte. Eine derartige Tätigkeit ist vom Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV umfasst. Nach dem Wortsinn bedeutet Aufbauhilfe Unterstützung bei der Errichtung von etwas Neuem. Da es eine effiziente Struktur für einen den marktwirtschaftlichen Gesetzen ausgesetzten Schienenpersonennahverkehr im Beitrittsgebiet nicht gegeben hat, ist die Unterstützung bei der Etablierung eines solchen im Wortsinne Aufbauhilfe. Ebenso hat die Tätigkeit des Klägers dazu beigetragen, nicht vorhandene Verwaltungsstrukturen zu schaffen beziehungsweise vorhandene Strukturen rechtsstaatlichen, effektiven oder marktwirtschaftlichen Anforderungen anzupassen. Daran, dass die Tätigkeit des Klägers eine Voraussetzung dafür war, dass nicht rentable Bahnstrecken stillgelegt, Bahnhöfe geschlossen und Stellen abgebaut werden konnten, wodurch vorhandene Strukturen effektiver und marktwirtschaftlicher wurden, hegt die Kammer keine Zweifel. Die doppelte Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten des Klägers als ruhegehaltfähig entspricht auch dem Willen des historischen Verordnungsgebers beziehungsweise dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Aus den Materialen ergibt sich, dass Ziel der Regelung war, weitere Anreize für die Aufbauhilfe in den neuen Bundesländern zu schaffen. Die Regelung richtete sich an alle aktiven Beamten, insbesondere an jüngere Beamte, die ihre Versorgungsanwartschaft verbessern wollten (vgl. BR-Drucks. 216/91). Am 22. Dezember 1992 haben die Länder beschlossen, die Bundesregierung um Fortsetzung der Verwaltungs- und Justizhilfe der alten Länder zu bitten, da der Aufbau in den neuen Ländern auch nach 1992 qualifizierter Unterstützung durch Beamte und Richter aus den alten Ländern bedürfe (vgl. die amtliche Begründung des Bundesrates zur Zweiten Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1992 [BR-Drs. 407/92] zitiert bei Zahn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Oktober 2021, BeamtVÜV § 3 Rn. 3). Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass für die von dem Kläger ausgeübte Position trotz zweier Ausschreibungen kein hinreichend qualifizierter Bewerber gefunden werden konnte. Ausweislich des Anforderungsschreibens der Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn war der Kläger aufgrund seiner Qualifikationen und Erfahrungen mit beiden deutschen Staatsbahnen eine nachgerade ideale Besetzung für den ausgeschriebenen Dienstposten. Daraus wird deutlich, dass die Deutsche Reichsbahn insoweit auf die Verwaltungshilfe der Deutschen Bundesbahn angewiesen war, so dass sich der durch Einfügung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV bezweckte Anreiz auch an den Kläger richtete. Dass die Tätigkeit des Klägers auch im Zusammenhang mit der Bahnreform zu sehen ist, die sowohl in den neuen als auch den alten Bundesländern Strukturveränderungen mit sich brachte, steht einer Qualifizierung als Aufbauhilfe nicht entgegen. Ziel der Bahnreform war es, die zwei deutschen Staatsbahnen in die Deutsche Bahn AG umzuwandeln, einen diskriminierungsfreien Zugang zum Eisenbahnnetz für private Eisenbahnunternehmen zu schaffen sowie die Zuständigkeit für den Schienenpersonennahverkehr an die Bundesländer zu übertragen (Regionalisierung). Diese Reform betraf die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Bundesbahn zwar einerseits gleichermaßen. Andererseits waren zur Überzeugung der Kammer die Ausgangsbedingungen aber so unterschiedlich, dass eine Qualifizierung der Tätigkeit des Klägers als (beitrittsgebietsspezifische) Aufbauhilfe gerechtfertigt ist. Der Kläger hat die schwierige Situation der Deutschen Reichsbahn nach der Wende nachvollziehbar geschildert. So hat er anschaulich berichtet, dass die Deutsche Reichsbahn in weiten Teilen technisch rückständig war; beispielsweise seien noch „museale“ handbetriebene Gleisweichen verwendet worden. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Gerichts: Danach war die technische Qualität des Netzes der Deutschen Reichsbahn stark zurückgeblieben. Die Infrastruktur war veraltet und erschwerte die Betriebsführung. Nicht einmal 30 % des Streckennetzes war elektrifiziert und knapp 70 % (4.233 km) war nur eingleisig. Zudem war die Deutsche Reichsbahn mit 224.000 Arbeitskräften stark überbesetzt (vgl. zum Ganzen: 10 Jahre Deutsche Bahn AG, Eisenbahn-Revue 2004, 114, 114; Möstl in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand März 2022, Art. 87e Rn. 56 m. w. Nachw.). In den alten Bundesländern seien die Strecken nach Angaben des Klägers indes in einem weitgehend guten Zustand gewesen. Insbesondere habe es hier bereits Erfahrungen mit dem marktwirtschaftlichen System gegeben, auf die man habe aufbauen können. Auch habe es schon lange vor der Wende vorbereitende politische Diskussionen gegeben und das Streckennetz sei bereits „abgemagert“ worden. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer mit dem Kläger davon aus, dass die nach der Wende erforderlichen Strukturreformen im Beitrittsgebiet wesentlich tiefgreifender waren als in den alten Bundesländern, so dass der Kläger Aufbauhilfe unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebiets leistete. Hinzu kommt, dass der Kläger den Dienst nach seiner Schilderung unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen leistete, die im früheren Bundesgebiet nicht vorhanden gewesen seien (vgl. hierzu BMI-Rundschreiben vom 19. Oktober 1994 – D III 3 – 223 700/1, Nr. 4.1 zitiert bei Zahn, a.a.O. Rn. 9). So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel geschildert, wie die schlechteren Voraussetzungen im Beitrittsgebiet dazu geführt hätten, dass der Umfang der Arbeit größer gewesen sei. Damals habe er insbesondere auch abends und wochenends arbeiten müssen, um der Sache zum Erfolg zu verhelfen. Weiter sei die Lage dadurch erschwert worden, dass das Personal der Deutschen Reichsbahn durchsetzt gewesen sei von ehemaligen Mitarbeitern der Staatssicherheit. Das habe dazu geführt, dass es immer wieder Stellenvakanzen gegeben habe, was ebenfalls eine besondere Erschwernis darstellt. Schließlich schließt die Tatsache, dass der Kläger ab dem 1. Januar 1994 der Deutschen Bahn AG zugewiesen war, die Annahme, er habe Aufbauhilfe geleistet, ab diesem Zeitpunkt nicht aus. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Beantwortung der Frage an, ob mit der Bahnreform beziehungsweise der Einführung des Art. 87e GG lediglich eine Organisationsprivatisierung oder auch eine Aufgabenprivatisierung erfolgte (im erstgenannten Sinne: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 – 10 C 7/15 –, juris Rn. 22; offengelassen: BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris Rn. 266; zum Ganzen: Möstl, a.a.O. Rn. 77 ff., 196 ff.). Denn für die hier in Rede stehende Frage ist maßgeblich, dass die Rechtsstellung des Klägers als Beamter durch dessen Zuweisung zur Deutschen Bahn AG ab dem 1. Januar 1994 gewahrt worden ist (vgl. Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG, § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes). Damit findet auf ihn § 3 Abs. 1 BeamtVÜV, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeamtVÜV für sämtliche Beamten gilt, die im Beitrittsgebiet verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden, uneingeschränkt Anwendung. Eine Bereichsausnahme für Beamte im Sinne des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG sieht die BeamtVÜV nicht vor. Eine derartige Ausnahme wäre auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Denn zum einen zeigt der hiesige Sachverhalt, dass auch die Bahnverwaltung im Beitrittsgebiet auf Verwaltungshilfe der alten Bundesländer angewiesen war. Zum anderen war der Kläger im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs tätig, so dass seine Arbeit dem Beitrittsgebiet beziehungsweise den neuen Bundesländern im besonderen Maße zugutekam: Zwar blieb die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs zunächst, das heißt bis zum 31. Dezember 1995, Sache des Bundes (Art. 143a Abs. 3 GG). Am 1. Januar 1996 ging die Finanzierungs- und Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr aber auf die Länder über (vgl. § 1 Abs. 2 des an diesem Tag in Kraft getretenen Regionalisierungsgesetzes; zum Ganzen: Möstl, a.a.O. Rn. 136 ff.). Wie gezeigt, hat der Kläger daran mitgewirkt, diese Regionalisierung überhaupt erst zu ermöglichen, so dass es auch aus diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist, seine Tätigkeit als Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV zu qualifizieren. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung (weiterer) ruhegehaltfähiger Zeiten im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Der 1... geborene Kläger stand als Beamter im Dienst der Beklagten. Zuletzt hatte er das Amt eines Technischen Bundesbahnoberamtsrats inne. In der Zeit von 1974 bis 1981 war der Kläger als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bei der früheren Deutschen Reichsbahn der Deutschen Demokratischen Republik tätig und absolvierte ein Ingenieurstudium mit der Fachrichtung Transporttechnologie an der Verkehrshochschule Dresden. Mit Wirkung vom 1. März 1984 wurde er in ein Beamtenverhältnis bei der früheren Deutschen Bundesbahn berufen. Mit Schreiben der Hauptverwaltung der Reichsbahn zu dem Thema „Personalaushilfe durch DB [Deutsche Bundesbahn] für die unbesetzte Planstelle Nv 3105“ vom 2. Dezember 1992 wurde um Anforderung des Klägers von der Bahndirektion Hamburg gebeten. Der Kläger sei als versierter Fachmann bekannt, insbesondere auch sein fundierter Kenntnisstand über den Nahverkehr der Deutschen Reichsbahn. Die bisherigen Bewerber für die zu besetzende Planstelle seien nicht geeignet. Vom Einsatz des Klägers auf der Stelle verspreche man sich das Aufholen sehr großer Rückstände sowie das Einbringen der betriebstechnologischen Kenntnisse und des Marketing-Know-How der Deutschen Bahn in den Schienenpersonennahverkehr der neuen Bundesländer. In der Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1993 war der Kläger zur Deutschen Reichsbahn bei der Zentralen Hauptverwaltung in Berlin-Lichtenberg, Hauptabteilung Nahverkehr abgeordnet. Dort wurde ihm der Dienstposten „Sachbearbeiter zu Grundsatzfragen Produktmanagement, Citybahn und Verknüpfung SPNV“ übertragen. Ab dem 1. Januar 1994 war der Kläger der Deutschen Bahn AG zugewiesen, ohne dass sich an seinem Einsatzort etwas änderte. Mit Schreiben vom 25. Januar 1994 wurde er dem Projekt „Nahverkehr Neu – Neue Bundesländer“ zugeordnet. Die Stellenbeschreibung lautete: – Entwicklung eines Fahrplankonzeptes auf der Basis eines Integralen Taktfahrplans unter Beachtung der vorgegebenen IT-relevanten Knoten für Ziel- und Zwischenzustände; – Durchführung und Aufbereitung einer Ist-Analyse hinsichtlich des Fahrplanangebotes im Nahverkehr sowie der möglichen Fahr- beziehungsweise Reisezeiten auf heutigen Anlagen; – aufbauend auf den Vorgaben des Projektmitarbeiters für Marktmanagement, Fahrzeuge und Service, Erarbeitung einer Geschwindigkeitskonzeption entsprechend der Forderungen eines Integralen Taktfahrplans (Definition der Kantenzeiten); – Weiterentwicklung der Geschwindigkeitskonzeption nach Linienbildung im Interesse eines minimalen Fahrzeugeinsatzes (fahrplangerechte Wendezeiten); – Beachtung der künftigen und perspektiven Fahrplangestaltung im Fernverkehr; – Abstimmung mit dem Fernverkehr hinsichtlich Verknüpfungen, Übergangszeiten, Zugfolge für die Ziel- und Zwischenzustände; – Ableitung der aus fahrplantechnischer Sicht erforderlichen Infrastrukturanlagen (z.B. Bahnsteigkanten, Kreuzungsbahnhöfe) sowie der Anforderungen an die Streckengeschwindigkeiten für die Ziel- und Zwischenzustände; – Erarbeitung von Netzgrafiken bzw. vereinfachten Bildfahrplänen als Grundlage für eine Abstimmung mit den Ländern und als spätere Bestellerunterlage für den Geschäftsbereich Fahrweg. Mit Bescheid vom 24. September 2019 setzte das Bundeseisenbahnvermögen die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. November 2019 fest. Die Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 31. Mai 1995 berücksichtigte es nicht doppelt als ruhegehaltfähig. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2019 Widerspruch. Mit Ablauf des 31. Oktober 2019 trat der Kläger in den Ruhestand. Unter dem 15. November 2019 begründete der Kläger seinen Widerspruch vom 19. Oktober 2019. Er machte insbesondere geltend, dass die Zeit seiner Abordnung ab dem 21. Dezember 1992 zur damaligen Deutschen Reichsbahn als doppelt ruhegehaltfähige Zeit gemäß § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung zu berücksichtigen sei. Anlass der Abordnung sei gewesen, dass er wegen seiner beruflichen Erfahrung bei beiden deutschen Bahnen gewonnen werden sollte, um die bisher nicht vorhandene und neu entstehende eigenständige Sparte Nahverkehr bei der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise die zugehörige zentrale Hauptabteilung nebst deren regionalen Gliederungen organisatorisch und personell / fachlich mit aufzubauen. Jener Aufbau beziehungsweise die zugehörige Neustrukturierung sei durch die Regionalisierung des Nahverkehrs mit den zugehörigen rechtlichen Änderungen (im Zuge des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 beschlossenes Regionalisierungsgesetz) sowie der damit verbunden Neuregelung der vertraglichen Beziehungen im Schienenpersonennahverkehr zwischen Bahn und Ländern erforderlich geworden. Es seien die bisher nicht oder nicht ausreichend vorhandenen organisatorischen und inhaltlichen Strukturen beziehungsweise Leistungsangebote im Nahverkehr systematisch zu schaffen und zu erarbeiten gewesen. Das Bundeseisenbahnvermögen wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 9. März 2020, dem Kläger zugestellt am 12. März 2020, zurück. Die Tätigkeit des Klägers bei der Zentralen Hauptverwaltung erfülle ausweislich der Aktenlage nicht das Merkmal einer Verwendung „zum Zwecke der Aufbauhilfe“. Diese Tätigkeit habe der Neuordnung des Nahverkehrs im Beitrittsgebiet und dem Aufbau neuer und der Umgestaltung vorhandener Strukturen im Bahnverkehr gedient, unter anderem mit dem Ziel der Harmonisierung mit den Regelungen und Verkehren der Deutschen Bundesbahn. Dabei handele es sich nicht um Tätigkeiten, die dem Aufbau neuer oder der Umgestaltung vorhandener, aber den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz nicht genügender organisatorischer Strukturen dienten. Ein Zusammenhang mit dem Aufbau der Rechtsstaatlichkeit und einer effektiven Verwaltung sei insoweit nicht erkennbar. Hiergegen richtet sich die am 7. April 2020 erhobene Klage. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung des angegriffenen Bescheides Ruhegehalt unter doppelter Berücksichtigung der Zeit vom 7. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1995 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu gewähren. Sinn und Zweck der doppelten Berücksichtigung von Zeiten der Aufbauhilfe als ruhegehaltfähig sei es gewesen, motivierte Helfer für den Aufbau von Verwaltung und Justiz in den neuen Ländern zu gewinnen. Erforderlich sei, dass der Beamte zur Hilfeleistung beim Aufbau von Verwaltungs- und Justizstrukturen im Beitrittsgebiet eingesetzt worden sei. Dieses Verständnis entspreche auch den Durchführungsbestimmungen des BMI, wonach als Aufbauhilfe der Einsatz im Bereich der Neu- und Umbildung einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz sowie eines marktwirtschaftlichen Systems angesehen werde. Wie im Altbundesgebiet seien auch im Beitrittsgebiet erst ab den Jahren 1991 / 1992 eigene organisatorische Strukturen für Organisation und Verwaltung des Nahverkehrs aufgebaut worden. Davor habe es in der DDR keine eigenständige Sparte „Nahverkehr“ gegeben, sondern diese habe erst geschaffen werden müssen. Die konkrete Tätigkeit des Klägers bei der damaligen Zentralen Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn habe mit einer Mitarbeit an einem Modellprojekt zur Untersuchung und Implementierung eigenständiger mittelständischer beziehungsweise regionaler Strukturen im Schienenpersonennahverkehr auf Betreiberebene (Usedomer Bäderbahn GmbH) begonnen. Der Kläger habe direkt an den fachlichen und organisatorischen Vorarbeiten zur Gründung dieser Gesellschaft mitgewirkt. Daneben sei das verschlissene und völlig überdimensionierte Eisenbahnstreckennetz in den neuen Bundesländern grundlegend zu sanieren und an die neuen Bedürfnisse des Wettbewerbs im Verkehrsmarkt anzupassen gewesen. Der Kläger habe auf Basis erkennbar langfristig notwendiger Bedürfnisse des Schienenpersonennahverkehrs sowie Modernisierung vorhandener und Beschaffung moderner Schienenfahrzeuge in den neuen Bundesländern den künftigen Ausbaustandard für das dortige Hauptstreckennetz mittels Erarbeitung einer Geschwindigkeitskonzeption für künftige Zielgeschwindigkeiten in diesem Netz definiert. Die Vorgabe dieses Standards sei wiederum Voraussetzung gewesen für die zu tätigenden Investitionen in die Sanierung und den Ausbau der Infrastruktur im Hauptnetz. Ab 1994 sei der Kläger dem Projekt „Nahverkehr Neu – Neue Bundesländer (NVN-NBL)“ zugeordnet gewesen. Dessen Aufgabe sei es gewesen, aus Sicht des Nahverkehrs in den neuen Bundesländern Konzepte und Angaben zu erarbeiten, um eine Zuarbeit für das größere Projekt „Rationalisierter Zustand (RZ)“ zu schaffen, das den Abbau nicht mehr benötigter Strecken- und Bahnhofsinfrastruktur in den neuen Bundesländern zum Ziel gehabt habe. Im Rahmen des Projektes „Nahverkehr Neu – Neue Bundesländer“ habe die wesentliche Tätigkeit des Klägers in der Erarbeitung regionaler Angebotskonzepte in den neuen Bundesländern bestanden. Damit seien auch wesentliche Voraussetzungen für einen effizienteren und wirtschaftlicheren Nahverkehr in den neuen Bundesländern geschaffen worden. Aufgrund des Erfolges der Tätigkeit des Projektes „Nahverkehr Neu – Neue Bundesländer“ sei es im Frühjahr 1995 vom Projektstatus in die Regelorganisation mit Gründung beziehungsweise Aufbau einer neuen Abteilung (RGM 3) in der Zentrale Nahverkehr in den neuen Bundesländern überführt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, sein Begehren umfasse den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn ab dem 21. Dezember 1992. Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides des Bundeseisenbahnvermögens vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. März 2020 Ruhegehalt unter doppelter Berücksichtigung der Zeit vom 21. Dezember 1992 bis zum 31. Mai 1995 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid aus seinen Gründen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden, die Beklagte ist nicht erschienen. Wegen der informatorischen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die übrige Streitakte, den Verwaltungsvorgang sowie die Gesundheitsakte betreffend den Kläger verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.