OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 11/16

BVERWG, Entscheidung vom

16mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils erfolgt. • Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung liegt nicht bereits dann vor, weil sie nicht gesondert darauf hinweist, dass die Begründungsfrist nicht verlängerbar ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn die Fristversäumung auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht und diesem nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis bei Nichtzulassungsbeschwerde und kein Wiedereinsetzungsanspruch • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils erfolgt. • Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung liegt nicht bereits dann vor, weil sie nicht gesondert darauf hinweist, dass die Begründungsfrist nicht verlängerbar ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn die Fristversäumung auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht und diesem nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde ein und begründete diese erst nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Zweimonatsfrist. Das Urteil war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Dezember 2015 zugestellt; die Begründungsfrist endete damit am 2. Februar 2016. Die eingereichte Begründung ging erst am 5. Februar 2016 beim Oberverwaltungsgericht ein. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung der verspäteten Einlegung; er machte geltend, die Rechtsmittelbelehrung sei unvollständig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit, Fristberechnung und die Frage der Durchsetzbarkeit eines Wiedereinsetzungsanspruchs. • Die Beschwerdebegründung wurde nicht innerhalb der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt; die Frist endete am 02.02.2016, die Begründung ging am 05.02.2016 ein. • Eine Verlängerung der Begründungsfrist kam nicht in Betracht; maßgeblich sind § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187, 188 BGB sowie die zugestellte Empfangsbekenntnisfrist. • § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewährt eine einjährige Begründungsmöglichkeit nur, wenn die Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist; eine Belehrung, die die Zweimonatsfrist nennt, ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Frist nicht verlängerbar ist. • Nach Sinn und Zweck der Belehrung genügt die Angabe der Zweimonatsfrist, damit die Beteiligten Kenntnis von der Frist erlangen; ein zusätzlicher Hinweis auf die Unverlängerbarkeit ist nicht erforderlich. • Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist zu versagen, weil die Versäumung der Frist dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und dessen sorgfaltswidriges Verhalten dem Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO anzulasten ist. • Der Prozessbevollmächtigte hätte erkennen müssen, dass die Frist nicht durch einen vor Ablauf gestellten Antrag verlängerbar ist; erforderliche Sorgfalt gebot, die Begründung am letzten Fristtag einzureichen statt Verlängerung zu beantragen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingereicht wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt, da die Fristversäumnis auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht und diesem dem Kläger zuzurechnen ist. Die angegriffene Rechtsmittelbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie die Zweimonatsfrist nennt; es besteht keine zusätzliche Belehrungspflicht über die Unverlängerbarkeit der Frist. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden zugunsten der beklagten Partei getroffen.