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Beschluss

10 L 89/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0531.10L89.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. G r ü n d e : I. Die Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ergeht durch die Kammer, weil der Einzelrichter dieser das Verfahren mit Beschluss vom 24. April 2017 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. II. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde. Soll ein Asylbewerber - wie im vorliegenden Fall - gemäß §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist ist hier nicht gewahrt (1.), so dass der Antrag als unzulässig abzulehnen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt wurde (2.). Zwar bestimmt § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für diesen Fall, dass Rechtsbehelfe innerhalb eines Jahres zu erheben sind. Jedoch ist diese Norm hier nicht anwendbar, weil der Antragsteller den angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erhalten hat und es folglich ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die verspätete Einreichung des Antrags ursächlich geworden ist (3.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ist dem Antragsteller nicht zu gewähren (4.). 1. Die einwöchige Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ist nicht gewahrt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 6. Dezember 2016 gilt dem Antragsteller gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG am 9. Dezember 2016 als zugestellt. Dementsprechend endete die einwöchige Antragsfrist mit Ablauf des 16. Dezember 2016 (§§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der Antrag des Antragstellers ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts erst am 18. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. a) § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsvertreter benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so dass die Zustellung auch dann, wenn die Sendung nicht zugestellt werden kann, gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt; dies gilt auch, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat das Bundesamt den Bescheid vom 6. Dezember 2016 am 9. Dezember 2016 zwecks Zustellung an den Antragsteller zur Post gegeben. Dementsprechend gilt der Bescheid dem Antragsteller am 9. Dezember 2016 als zugestellt, obwohl dieser nachweislich seit dem 15. September 2016 nicht mehr unter der Anschrift L.----straße 34 in C. wohnte, an die das Bundesamt die Zustellung des Bescheids gerichtet hatte. b) Aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG hier vorliegen: Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des durch das Bundesamt am 9. Dezember 2016 veranlassten Zustellversuchs weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsvertreter benannt. Das Bundesamt hat die Zustellung des Bescheids vom 6. Dezember 2016 an die Adresse L.----straße 34, C. gerichtet. Diese Adresse hat der Antragsteller dem Bundesamt anlässlich der Aufnahme seines förmlichen Asylantrags am 11. Juli 2016 mitgeteilt. Von seiner neuen Adresse - C1. N. 1, C. - erhielt das Bundesamt ausweislich seines Verwaltungsvorgangs erst am 6. Januar 2017 durch ein Schreiben des Kreises I1. Kenntnis. c) Dass der Zustellungsversuch an Fehlern leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere war das Bundesamt nicht verpflichtet, den Bescheid nach Eingang der Mitteilung der Adressänderung am 6. Januar 2017 erneut zuzustellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine erneute Zustellung die Rechtswirkungen der ersten, infolge der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG wirksamen Zustellung nicht beseitigen kann. Letztere wäre also auch dann für die Berechnung der Antragsfrist maßgeblich geblieben, wenn das Bundesamt den Bescheid vom 6. Dezember 2016 dem Antragsteller erneut zugestellt hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 - 5 B 18.94 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 11 A 3003/01.A -, juris Rn. 6 ff. d) Der Antragsteller ist auch entsprechend § 10 Abs. 7 AsylG bei der Antragstellung schriftlich auf Tigrinya auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen worden. Dies hat der Antragsteller am 11. Juli 2016 durch seine Unterschrift bestätigt. Der ihm erteilte Hinweis genügt inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zu diesen Anforderungen vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, InfAuslR 1994, 324 (juris Rn. 20 ff.), sowie vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95 -, AuAS 1996, 196 (juris Rn. 18 ff.). Insbesondere stellt der Hinweis die Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht dar und enthält er eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass den dort genannten Stellen ein Wohnungswechsel auch dann anzuzeigen ist, wenn die neue Unterkunft von einer staatlichen Stelle zugewiesen wurde. e) § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG steht auch mit Unionsrecht in Einklang. Art. 13 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass Antragsteller verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift sowie sämtliche diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten, und dass ein Antragsteller an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte - bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete - Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss. 2. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 (juris Rn. 23), und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553 (juris Rn. 12), sowie Beschlüsse vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 -, NVwZ 2015, 1699 (juris Rn. 8), und vom 3. März 2016 - 3 PKH 5.15 -, juris Rn. 6 (jeweils m.w.N.). Versieht die Behörde die Belehrung mit nicht zwingend geforderten Elementen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 3 PKH 5.15 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 27; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 64. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautet wie folgt: "… Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. … … Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden." Der Wortlaut dieser Rechtsbehelfsbelehrung ist aufgrund der Verwendung des Verbs"abfassen" jedenfalls nach dem überwiegenden Sprachgebrauch geeignet, bei ihrem Adressaten den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung müsse ebenso wie die Klage zwingend schriftlich erhoben werden und der Antragsteller müsse selbst für diese Schriftform sorgen. Dies gilt nicht nur für die Erhebung der Klage - vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 27 ff. mit Überblick über den Meinungsstand und ausführlicher Begründung, der sich das Gericht anschließt -, sondern auch für die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zwar heißt es in dem diesen Antrag betreffenden Absatz nicht, dass der Antrag schriftlich abgefasst sein muss. Der den Antrag betreffende Absatz kann aber nicht für sich allein betrachtet werden, sondern muss zusammen mit dem die Klage betreffenden Absatz gelesen werden. Da die Rechtsbehelfsbelehrung sich nicht zur Form der Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verhält, liegt bei lebensnaher Betrachtung vom Empfängerhorizont eines Asylbewerbers aus - vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30 und 31 - der Schluss nahe, dass diesbezüglich für den Antrag nichts anderes als für die Klage gilt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Punkt unter Umständen auch anders verstanden werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil es allein darauf ankommt, ob die vom Bundesamt verwendete Formulierung geeignet ist, einen Irrtum über die Voraussetzungen für die wirksame Stellung des Antrags hervorzurufen. Ausgehend von diesem Erklärungsgehalt ist die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend, weil sowohl der Antrag als auch die Klage, wenn sie - wie hier - vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht gestellt bzw. erhoben werden, gemäß § 81 Abs. 1 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt bzw. erhoben werden können. Diese Vorschrift soll die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes für rechtsunkundige und/oder der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Personen erleichtern - vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 81 Rn. 11; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Band II, § 81 Rn. 10 (Stand: April 2006) - und gilt für Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechend. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Juni 1992 - 12 CE 92.1201 -, BayVBl. 1992, 594 (juris Leitsatz 1) für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 81 Rn. 11; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 81 Rn. 2. Der unzutreffende Verweis auf die Schriftform erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 (juris Rn. 24); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30. 3. Obwohl die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt ist, war der Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu stellen. Zwar ist § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG anwendbar (a). Jedoch ist die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck entsprechend einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie keine Anwendung findet, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die verspätete Einreichung des Antrags ursächlich geworden ist (b). a) § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt grundsätzlich auch für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 34a Abs. 2 AsylG. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 10 L 10/15.A -, juris Rn. 16; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 12 L 1538/17.A -, nrwe Rn. 10 ff. Dies gilt unabhängig davon, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Anträge gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO als Rechtsmittel oder als ein anderer Rechtsbehelf im Sinne dieser Norm anzusehen sind. So z.B. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 23 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 58 Rn. 5; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, § 58 Rn. 25 (Stand: April 2013); a.A. z.B. M. Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rn. 4; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 58 Rn. 3. Dies folgt aus der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; sog. Dublin III-VO). Danach enthält die Überstellungsentscheidung (nach deutschem Recht: die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG), eine Rechtsbehelfsbelehrung "einschließlich des Rechts, falls erforderlich, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs …". Diese in der deutschen Fassung sprachlich missglückte Norm ist - wie sich z.B. aus der englischen und französischen Fassung eindeutig ergibt - dahingehend zu verstehen, dass zu überstellende Personen sowohl über die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, als auch über die Frist, innerhalb derer ein solcher Antrag zu stellen ist, zu belehren sind. Damit stellt Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 604/2013 einen gegen eine Abschiebungsanordnung i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich einer gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage gleich, so dass sich ein solcher Antrag als anderer Rechtsbehelf i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO darstellt. Zudem folgt aus der Gleichstellung in Bezug auf die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung die Notwendigkeit, derartige Anträge und Klagen auch in Bezug auf die Folgen eines Fehlens der Belehrung gleich zu stellen. Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 bliebe in Bezug auf einen solchen Antrag praktisch wirkungslos, wenn das Fehlen einer Belehrung über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, sowie über die hierfür einzuhaltende Frist folgenlos bliebe. b) § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Betroffene den angefochtenen Bescheid - wie hier - nachweislich erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist erhalten hat. Diese endete mit Ablauf des 16. Dezember 2016 (s.o. 1.). Den angefochtenen Bescheid erhielt der Antragsteller aber erst am 12. Januar 2017. Dies ergibt sich aus dem von ihm im vorliegenden Verfahren vorgelegten Ausdruck einer E-Mail des Kreises I1. vom 12. Januar 2017. Zwar bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1966 - 5 C 10.65 -, BVerwGE 25, 191 (juris Rn. 19), vom 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 -, BVerwGE 81, 81 (juris Rn. 15), sowie vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, Rn. 17 -, die im Schrifttum einhellig geteilt wird - vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 5; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rn. 1; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, § 58 Rn. 55 und 64 (Stand: April 2013); M. Redeker, in: Redeker/v.Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rn. 15a; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 58 Rn. 12 -, keines Nachweises im konkreten Einzelfall, dass die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs durch die fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung verursacht worden ist. Dem schließt sich das Gericht an, soweit damit die nähere Prüfung, ob der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung im konkreten Einzelfall durch die fehlende oder unrichtige Belehrung oder durch andere Umstände von der (rechtzeitigen) Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten wurde, ausgeschlossen wird. Dies ist schon aufgrund praktischer Erwägungen geboten, weil es sich bei dem entsprechenden Willensbildungsprozess um einen subjektiven Umstand handelt, dessen Nachweis regelmäßig auf praktische Schwierigkeiten stößt. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls schlechthin ausgeschlossen ist, dass die fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ihren Adressaten von der (rechtzeitigen) Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Norm dient dem Schutz der Rechtssuchenden und soll gewährleisten, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -,BVerwGE 109, 336 (juris Rn. 19), sowie Beschlüsse vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 -, NVwZ 2005, 943 (juris Rn. 20), und vom 4. Mai 2016 - 9 B 11.16 -, juris Rn. 6; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rn. 1; Meissner/ Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, § 58 Rn. 10 (Stand: April 2013). Folglich werden Fälle, in denen auszuschließen ist, dass die unterbliebene Einlegung eines Rechtsbehelfs auf einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung beruht, nicht vom "Schutzbereich" des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst. Dem ist durch eine entsprechende einschränkende Auslegung dieser Norm Rechnung zu tragen. Der Gedanke der Rechtsmittelklarheit - vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -,BVerwGE 134, 41, Rn. 17 - steht einer einschränkenden Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Für das Gericht ist schon nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt bei Erlass des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nennenswertes Gewicht beigemessen hat. Vgl. BT-Drucks. 3/55, S. 36 (zu § 61 des Entwurfs). Im Übrigen hat der Gedanke der Rechtsmittelklarheit hinter der Vermeidung einer nicht vom Normzweck gedeckten Überdehnung des Anwendungsbereichs des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zurückzustehen, zumal sich in Anbetracht der durch § 60 Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, ohnehin nicht durch einen Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung abschließend klären lässt, ob ein Rechtsbehelf unzulässig und ein Bescheid bzw. eine gerichtliche Entscheidung infolgedessen in Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsen ist. Dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ihren Adressaten von der Einlegung des Rechtsbehelfs abgehalten hat, ist nicht nur dann schlechthin ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit wie bei der Angabe einer längeren als der tatsächlich für die Einlegung des Rechtsbehelfs geltenden Frist ungeeignet ist, den Adressaten in seiner Entscheidung, ob er den Rechtsbehelf (rechtzeitig) einlegt, zu beeinflussen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1958 - 7 CB 207.57 -, Verwaltungsrechtsprechung 11, 237, 239 (zu § 32 des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit), und vom 10. November 1966 - 2 C 99.64 -, NJW 1967, 591, 592; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012- OVG 3 N 171/12 -, juris Rn. 2; VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 L 1597/16.A -, juris Rn. 18. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts diesen und die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nachweislich erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtbehelfs erhält. Auch in diesem Fall ist es nicht möglich, dass die (rechtzeitige) Einlegung des Rechtsbehelfs aufgrund der irreführenden Belehrung unterblieben ist. Dies beruht im vorliegenden Fall vielmehr darauf, dass der Antragsteller es entgegen § 10 Abs. 1 AsylG versäumt hat, dem Bundesamt seine neue Adresse mitzuteilen. 4. Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Er war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert (§ 60 Abs. 1 VwGO), da er es trotz entsprechender Belehrung seitens des Bundesamts unterlassen hat, diesem seine neue Anschrift mitzuteilen. Dies geht aus der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 16. Januar 2017 hervor. In dieser heißt es: "Nach Auskunft vom 16.01.2017 beim zuständigen Sozialamt C. , Herrn I2. , wurde ich mit Datum vom 14.09.2016 ordnungsgemäß umgemeldet; bei der Stadt, der Ausländerbehörde und somit auch auf dem zentralen Melderegister des BAMF." Demnach hat der Antragsteller dem Bundesamt die Adressänderung nicht mitgeteilt, sondern hat er sich darauf verlassen, dass das Sozialamt der Stadt C. dies vornimmt. Dies entlastet ihn nicht. Die ihm gemäß § 10 Abs. 1 AsylG obliegende Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob Dritte, insbesondere Behörden, ebenfalls eine Mitteilungspflicht trifft oder diese entsprechende Mitteilungen üblicherweise vornehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 11 A 3003/01.A -, juris Rn. 15; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 8; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 6; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 2, § 10 Rn. 229 (Stand: Mai 2011); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, § 10 AsylG Rn. 21 (Stand: September 2014); Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 10 Rn. 41. Verlässt sich ein Asylbewerber darauf, dass eine andere Person oder eine Behörde die ihm gesetzlich obliegende Mitteilung vornimmt, ist Grundvoraussetzung dafür, dass ihn bezüglich einer unterbliebenen Mitteilung und einer darauf beruhenden Fristversäumnis kein Verschulden trifft, dass er sich bei dieser Person oder Stelle nach angemessener Zeit erkundigt, ob die Mitteilung tatsächlich erfolgt ist. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 10 AsylG Rn. 7 und 9; Funke-Kaiser, in:GK-AsylG, Band 2, § 10 Rn. 226 (Stand: Mai 2011). Dass der Antragsteller sich beim Sozialamt der Stadt C. derart vergewissert hat, ist weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).