Beschluss
4 B 1/16
BVERWG, Entscheidung vom
23mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt entfaltet solange er nicht aufgehoben ist Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden in Bezug auf die in ihm verbindlich getroffene Regelung.
• Die Bindungswirkung eines Beitragsbescheids erstreckt sich auf die Feststellung des Beitragsschuldners und die Höhe/den Inhalt des Beitrags sowie auf die Zahlungspflicht des Leistungsgebots.
• Die Feststellung, ob ein veranlagtes Grundstück Bauland ist, ist eine Vorfrage zur Entstehung der Beitragspflicht und gehört nicht zum Regelungsinhalt des Beitragsbescheids; sie nimmt nicht an dessen Bindungswirkung teil.
Entscheidungsgründe
Keine Bindungswirkung von Straßenausbaubeitragsbescheid für Bebaubarkeitsfeststellung • Ein Verwaltungsakt entfaltet solange er nicht aufgehoben ist Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden in Bezug auf die in ihm verbindlich getroffene Regelung. • Die Bindungswirkung eines Beitragsbescheids erstreckt sich auf die Feststellung des Beitragsschuldners und die Höhe/den Inhalt des Beitrags sowie auf die Zahlungspflicht des Leistungsgebots. • Die Feststellung, ob ein veranlagtes Grundstück Bauland ist, ist eine Vorfrage zur Entstehung der Beitragspflicht und gehört nicht zum Regelungsinhalt des Beitragsbescheids; sie nimmt nicht an dessen Bindungswirkung teil. Der Kläger rügte, dass ein Straßenausbaubeitragsbescheid die Bebaubarkeit seines Grundstücks mit bindender Wirkung für die Baugenehmigungsbehörde feststelle. Streitparteien sind der Kläger und die Verwaltung. Anlass ist ein Beitragsbescheid nach Art. 13 BayKAG/Abgabenordnung und ein darauf gestützter Prüfvermerk des Kreisbaumeisters auf einem Lageplan. Der Kläger behauptet grundsätzliche Bedeutung der Frage der behördenübergreifenden Bindungswirkung solcher Bescheide. Der Senat prüfte, ob die Frage revisionsrechtlich zu behandeln ist und ob der Prüfvermerk eine rechtliche Zusicherung darstellt. Relevante Tatsachen betreffen die Abgrenzung zwischen Beitragsfestsetzung und Vorfragen zur Beitragspflicht sowie die Natur des Prüfvermerks als Auskunft oder verbindliche Zusicherung. • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist unbegründet; die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung besteht nicht. • Generelle Fragen zur möglichen landesrechtlichen Differenzierung oder zur Bindungswirkung in vielen denkbaren Fallgestaltungen sind zu unbestimmt und könnten nur lehrbuchhaft beantwortet werden; das Revisionsverfahren ist dafür nicht der geeignete Rahmen. • Rechtsgrundlage der Bindungswirkung ist Art.20 Abs.3 GG in Verbindung mit §43 VwVfG; ein Verwaltungsakt wirkt gegenüber anderen Behörden in Bezug auf die in ihm verbindlich getroffene Regelung, solange er nicht aufgehoben ist. • Bei Straßenausbaubeitragsbescheiden sind Beitragsfestsetzung und Leistungsgebot zu unterscheiden: Die Festsetzung regelt Beitragsschuldner und Beitragshöhe verbindlich, das Leistungsgebot ordnet die Zahlungspflicht an. • Die Feststellung, dass ein Grundstück Bauland ist, ist eine Vorfrage zur Entstehung der Beitragspflicht und gehört nicht zum Regelungsinhalt des Beitragsbescheids; daher nimmt sie nicht an dessen Bindungswirkung teil. • Der Prüfvermerk des Kreisbaumeisters auf dem Lageplan stellt keine rechtlich verbindliche Zusicherung nach Art.38 BayVwVfG dar, sondern lediglich eine unverbindliche Auskunft; daran ist der Senat nach §137 Abs.2 VwGO gebunden. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein Straßenausbaubeitragsbescheid zwar verbindlich den Beitragsschuldner sowie Art und Höhe des Beitrags und die Zahlungspflicht regelt, nicht aber die Vorfrage der Bebaubarkeit des Grundstücks; diese Vorfrage ist nicht von der Bindungswirkung des Bescheids erfasst. Der Prüfvermerk des Kreisbaumeisters auf dem Lageplan ist ebenfalls nicht bindend, sondern nur eine unverbindliche Auskunft. Damit bleibt die Frage der Bebaubarkeit gegenüber der Baugenehmigungsbehörde offen und kann nicht durch den Beitragsbescheid festgelegt werden. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.