Urteil
5 A 2167/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:1201.5A2167.16.0A
1mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2016 - 6 K 1469/15.F - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2016 - 6 K 1469/15.F - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie ist allerdings nicht begründet. Im Ergebnis hält das Urteil des Verwaltungsgerichts der Überprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung der gegenüber dem Kläger ergangenen Steuerbescheide hinsichtlich der erhöhten Hundesteuer für einen gefährlichen Hund im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013, mit dem sie ihren ordnungsrechtlichen Bescheid vom 8. Mai 2013, in dem unter Nr. I die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden war, zurückgenommen worden sei. Die Tatbestandswirkung des Rücknahmebescheides entfalte eine Bindungswirkung im Hinblick auf die fehlende Gefährlichkeit des Hundes. Wie bereits im Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 26. Juli 2016 - 5 A 627/16.Z - ausgeführt, werden die materielle Bestandskraft und die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts durch dessen Regelungsgehalt begrenzt. Maßgeblich ist insofern der objektive Empfängerhorizont. Vorrangig ist dabei auf den Tenor der Verwaltungsentscheidung abzustellen. Wegen des Bestimmtheitsgebots verbietet es sich auch, in einen Verwaltungsakt verbindliche "Zwischenentscheidungen" hineinzulesen, die dort nicht hinreichend klar zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014-3 C 6.13-, BVerwGE 151, 129 = NJW 2015, 2056; Beschluss vom 11. Februar 2016 -4 B 1.16-, NVwZ-RR 2016, 471, beide auch juris). Der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legte Bescheid vom 23. August 2013, mit dem die ordnungsrechtliche Verfügung vom 8. Mai 2013 in vollem Umfang zurückgenommen wurde, besagt in seinem Tenor - außer der Rücknahme der Verfügungen vom 8. Mai 2013 vom 8. Juli 2013 - nichts. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Rücknahme aufgrund des Fehlens einer materiellen Ermächtigungsgrundlage in der Hundeverordnung erfolge. Ausdrücklich wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beklagte weiterhin davon ausgehe, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Hundeverordnung handle. Insofern kann von einer "negativen Tatbestandswirkung" des Rücknahmebescheides in dem Sinne, dass damit die Feststellung verbunden sei, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund handle, nicht ausgegangen werden. Somit lässt sich auf diese Erwägung die Aufhebung der streitigen Steuerbescheide nicht stützen. Maßgeblich ist vielmehr die Beantwortung der Frage, ob der Hund des Klägers als "gefährlicher Hund" im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Beklagten - Hundesteuersatzung - vom 20. September 2011 (Datum der Ausfertigung) gilt. Nach dieser Bestimmung gelten als gefährliche Hunde Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Keine Zweifel bestehen für den Senat daran, dass der Hund des Klägers am 15. März 2013 einen anderen Hund auf einem Waldweg in Maintal-Bischofsheim gebissen hat, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe dies nicht feststellen können, da die Hundehalterin des Jack-Russell-Terriers, nachdem er seinen Hund hochgezogen habe, ihren Hund aufgenommen habe und weggegangen sei. Die inzwischen verstorbene Halterin des Jack-Russel-Terriers hat den Vorfall umgehend bei der Ordnungsbehörde der Beklagten angezeigt. Ausweislich der Rechnung über die ärztlichen Leistungen der Tierarztpraxis X... vom 25. März 2013 wurde der Hund am 15. März 2013 aufgrund einer 10 cm langen Bisswunde an der rechten Kniefalte versorgt, am 18. März 2013 fand eine Wundtoilette statt und am 25. März 2013 wurden die Klammern entfernt. Entscheidungserheblich ist insofern allein noch die Beantwortung der Frage, ob der Hund des Klägers in dieser Situation von dem gebissenen Tier angegriffen worden war. Dazu hat der Senat - nachdem nunmehr die inzwischen verstorbene frühere Halterin des anderen Hundes nicht mehr vernommen werden kann und weitere Zeugen nicht zur Verfügung stehen - den Kläger in der mündlichen Verhandlung gehört. In seiner ersten Stellungnahme gegenüber der Beklagten hatte er dazu erklärt, der andere Hund habe geknurrt und seinen Hund angeknurrt. Darin allein ist sicherlich kein Angriff im Sinne der Satzungsvorschrift zu sehen. Im gerichtlichen Verfahren und bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er ausgeführt, der kleinere Hund habe sich aus etwa 8 m Entfernung auf den Boxer gestürzt. Er sei auf seinen Hund zugerannt, die beiden hätten sich in einander verkeilt und versucht, sich zu beißen. Die Aktion sei von dem kleineren Hund ausgegangen, der auf seinen, des Klägers, Hund losgegangen sei. Diese Aussage des Klägers gibt jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sein Hund von dem kleineren Hund attackiert worden ist, so dass er im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 3 der Hundesteuersatzung der Beklagten "angegriffen" worden und damit nicht als "gefährlicher Hund" im Sinne der Satzung anzusehen ist. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger selbst Betroffener des Vorfalls ist, lässt sich seine Darstellung des Vorfalls jedenfalls nicht widerlegen. Auch wenn er - wie vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Beklagten den Vorfall nicht in dieser Deutlichkeit geschildert hat, war seine Darstellung bei seiner Anhörung vor dem Senat seiner ersten mündlichen Anhörung zu dem Vorfall -jedenfalls in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Weitere Zeugen stehen, nachdem die Halterin des anderen Hundes zwischenzeitlich verstorben ist und weitere Personen nicht anwesend waren, nicht zur Verfügung. Angesichts dessen, dass eine weitere Aufklärung des Vorfalls aus diesen Gründen nicht möglich ist, wertet der Senat eventuell weiterhin verbleibende Zweifel zu Gunsten des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die beklagte Stadt wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Heranziehung des Klägers zu einer erhöhten Hundesteuer aufgehoben hat. Der Kläger ist Halter eines Boxerrüden im Stadtgebiet der Beklagten. Am 15. März 2013 kam es zwischen dem Hund des Klägers und einem anderen Hund, einem Jack-Russel-Terrier, auf einem Waldweg in Maintal-Bischofsheim zu einem Zwischenfall. Die Eigentümerin des Jack-Russel-Terriers zeigte daraufhin bei der Ordnungsbehörde der Beklagten an, der Hund des Klägers habe ihren Hund gebissen. In der Folge erließ die Beklagte am 8. Mai 2013 gegenüber dem Kläger eine Verfügung aufgrund der Gefahrenabwehrverordnung für das Halten und Führen von Hunden -Hundeverordnung -. In Nr. I des Bescheides stellte die Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers fest. In Nr. II des Bescheides traf sie gegenüber dem Kläger verschiedene Anordnungen. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gab das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. Juni 2013-5 L 2177/13.F-seinem Antrag im Hinblick auf die in Nr. II des Bescheides getroffenen Anordnungen statt, nicht jedoch in Bezug auf die Feststellung in Nr. I. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, nach derzeitigem Sach- und Streitstand stehe fest, dass der Hund des Klägers einen anderen Hund gebissen habe. Derzeit lasse sich nicht feststellen, dass der beißende Hund des Klägers selbst angegriffen worden sei, was die Gefährlichkeit entfallen lassen würde. Für die in der Verfügung getroffenen weiteren Anordnungen fehle eine materielle Ermächtigungsgrundlage. Daraufhin erließ die Beklagte mit Teilabhilfeverfügung vom 8. Juli 2013 gegenüber dem Kläger geänderte Anordnungen (Nachweis Haftpflichtversicherung, Wesenstest, Sachkundeprüfung, Führungszeugnis). Mit Verfügung vom 23. August 2013 half die Beklagte den Widersprüchen des Klägers gegen die Verfügungen vom 8. Mai und 8. Juli 2013 ab und nahm diese Verfügungen zurück. Zur Begründung führte sie aus, es fehle an einer materiellen Ermächtigungsgrundlage in der Hundeverordnung. Allerdings werde weiterhin davon ausgegangen, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Hundeverordnung handele. Mit Bescheid vom 18. März 2014 änderte die Beklagte die gegenüber dem Kläger festgesetzte Hundesteuer für den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2013 sowie 1. Januar bis 31. Dezember 2014 ab und setzte die Hundesteuer nunmehr auf einen Betrag von 442,67 € für das Jahr 2013 und 512 € für das Jahr 2014 fest, den Betrag für einen gefährlichen Hund. Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch am 25. März 2014. Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 zog die Beklagte den Kläger auch für das Jahr 2015 zu einer Hundesteuer in Höhe von 512 € heran. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Über beide Widersprüche ist bisher nicht entschieden. Mit Schreiben vom 21. April 2015 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 22. April 2015 - hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass es sich bei seinem Hund nicht um einen gefährlichen Hund handle. Mit der Rücknahme der betreffenden Bescheide habe die Beklagte der Unterstellung der Gefährlichkeit selbst die Grundlage entzogen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2014 insoweit aufzuheben, als von ihm ein höherer Betrag als 96,00 € für die Jahre 2013 und 2014 verlangt wird, und den Bescheid vom 9. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als von ihm ein höherer Betrag als 120,00 € verlangt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Steuerbescheide seien rechtmäßig, da es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundesteuersatzung handle. Der Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes liege die bereits durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 14. Juni 2013 bestätigte Auffassung zu Grunde, dass es sich aufgrund des Beißvorfalls um einen gefährlichen Hund handle. Die Rücknahme des Bescheides vom 8. Mai 2013 sei allein aus formellen Gründen erfolgt. Mit Urteil vom 5. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Hundesteuerbescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin von dem Kläger ein höherer Betrag als für einen gewöhnlichen Hund verlangt wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 23. August 2013 habe formelle und materielle Tatbestandswirkung insofern, als damit die Beklagte bindend festgestellt habe, dass der Hund des Klägers kein gefährlicher Hund sei. Dagegen komme dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2013 keine materielle Rechtskraft zu. Mit Beschluss vom 26. Juli 2016 - 5 A 627/16.Z - hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Sie führt zur Begründung der Berufung aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die materielle Bestandskraft und die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts durch dessen Regelungsgehalt begrenzt, den sich die behördliche Entscheidung nach dem objektiven Empfängerhorizont beimesse. Maßgeblich sei dafür auf den Tenor der Verwaltungsentscheidung abzustellen. Seine Begründung könne ergänzend herangezogen werden. Der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 besage in seinem Tenor lediglich die Rücknahme der Verfügungen vom 8. Mai 2013 und vom 8. Juli 2013, darüber hinaus jedoch nichts. In der Begründung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rücknahme aufgrund des Fehlens einer materiellen Ermächtigungsgrundlage in der Hundeverordnung erfolgt sei. Gleichzeitig werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte weiterhin davon ausgehe, dass es sich bei dem Hund des Klägers um einen gefährlichen Hund handle. Somit komme dem Rücknahmebescheid die ihm durch das Verwaltungsgericht beigemessene negative Tatbestandswirkung für das Steuerverfahren nicht zu. Der streitige Hundesteuerbescheid sei rechtmäßig, da der Hund ein gefährlicher Hund im Sinne der Hundesteuersatzung sei. Dem liege die bereits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2013 festgestellte Auffassung zu Grunde, dass es sich aufgrund eines Beißvorfalls um einen gefährlichen Hund handle. Der Hund des Klägers habe am 15. März 2013 einen Jack-Russel-Terrier durch einen Biss geschädigt, ohne selbst angegriffen worden zu sein. In den Verwaltungsakten befinde sich ein ärztliches Attest über den tagesgleichen Arztbesuch. Dies habe auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Ein bloßes Knurren oder Anknurren könne nicht als Rechtfertigung für den Angriff auf den Jack-Russel-Terrier angesehen werden. Die Behauptung des Klägers, sein Hund habe sich ausschließlich verteidigt, könne den der Gefährlichkeitsfeststellung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht erschüttern. Soweit er zum Beleg der vermeintlichen Ungefährlichkeit seines Hundes auf den Wesenstest abstelle, verkenne er, dass durch einen entsprechenden Wesenstest nicht die Ungefährlichkeit eines Hundes festgestellt werde, sondern lediglich die Grundlage für die Erlaubnis zur Haltung eines als gefährlich geltenden Hundes geschaffen werde. Der ausschließlich für die gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung verwendete Wesenstest berühre die steuerliche Einschätzung der Gefährlichkeit des Hundes nicht. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2016 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wendet sich gegen die Einstufung seines Hundes als "gefährlicher Hund" im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten. Im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht gegen die ordnungsrechtliche Verfügung habe die Frage des rechtlichen Gehörs offenbar keine große Rolle gespielt. Allein der Ausgang der Beißerei sei entscheidend gewesen. Er könne nicht bestätigen, dass der kleinere Hund eine Bisswunde davongetragen habe, da die Besitzerin ihn sofort aufgenommen habe, nachdem er selbst beide Hunde getrennt habe. Es werde allerdings auch nicht bestritten. Die andere Hundebesitzerin habe weder vor noch während des Vorfalls etwas unternommen, um ihren Hund zu sich zu rufen oder auf andere Art aus dem Verkehr zu ziehen. Er selbst habe zuerst wenig unternehmen können. Beide Hunde seien frei gewesen und der Kleinere habe sich aus etwa 8 m Entfernung auf den Boxer gestürzt. Dieser habe neben ihm gesessen. Für die Heranziehung zu einer erhöhten Steuer fehle eine rechtliche Grundlage. Eine Meinung reiche dafür nicht aus. Weshalb die Beklagte die Aufhebung ihrer ordnungsrechtlichen Verfügungen veranlasst habe, sei von ihm nicht nachzuprüfen. Allein die Tatsache der Aufhebung sei maßgebend. Die Halterin des bei dem Beißvorfall verletzten Terriers ist zwischenzeitlich verstorben. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakten der Verfahren VG Frankfurt 5 L 2177/13. F und 5 L 2744/13. F sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.