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Urteil

12 A 2318/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1206.12A2318.14.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin nahm im Sommersemester 2005 ein Studium im Studiengang "Medien und Kommunikation" an der Universität Q. auf und erhielt in den Jahren 2005 und 2006 Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die (auch) als Darlehen gewährt wurden. Zum Wintersemester 2006/2007 schrieb sie sich an der Universität der Künste in C. für den Studiengang "Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation" ein und exmatrikulierte sich am 12. Oktober 2006 von der Universität Q. . Dort fragte sie am 19. Oktober 2006 wegen einer "Re-Immatrikulation" nach; die Einschreibung in C. sei ein Fehler gewesen, sie wolle sich zum Sommersemester 2007 wieder in Q. in ihrem früheren Studiengang immatrikulieren lassen, und zwar im vierten Semester. Dies geschah dann auch so. Damit einhergehend erfolgte die Exmatrikulation von der Universität der Künste zum 31. März 2007. Am 3. April 2008 legte die Klägerin die Bachelorprüfung im Studiengang "Medien und Kommunikation" an der Universität Q. erfolgreich ab. Mit ihrem Feststellungsbescheid vom 11. November 2012, der nach Anschriftenermittlung am 18. April 2013 erneut an die Klägerin abgesandt wurde, stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld der Klägerin auf insgesamt 4.242 € und das das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 2008 fest. Gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer legte die Klägerin am 2. Mai 2013 Widerspruch ein und trug vor: Die vorgeschriebene Studienzeit und damit die Förderungshöchstdauer für den Bachelor-Studiengang "Medien und Kommunikation" betrage sechs Semester. Sie habe ihr Studium jedoch in fünf Fachsemestern abgeschlossen und damit ein Semester vor der Regelstudienzeit. Sie sei im Wintersemester 2006/2007 für ein Semester von der Universität Q. exmatrikuliert gewesen und habe ihr Studium im Sommersemester 2007 fortgesetzt, um es im April 2008 erfolgreich zu beenden. Die Förderungshöchstdauer verschiebe sich wegen des ausgesetzten Semesters um ein halbes Jahr. Sie beantrage daher die Gewährung des studiendauerabhängigen Teilerlasses des Darlehns in Höhe von 2.560 €. Später legte die Klägerin noch eine Studienverlaufsbescheinigung der Universität Q. und eine Exmatrikulationsbescheinigung der Universität der Künste C. vor. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das Studentenwerk O. /P. unter dem 22. Mai 2013 mit, dass die Klägerin wegen eines Wechsels der Hochschule und des Studienfaches zum Wintersemester 2006/2007 von der Universität Q. exmatrikuliert worden sei. Nachdem die Klägerin im Som-mersemester 2007 wieder an der Universität Q. studiert habe, habe sie hierfür keinen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gestellt, so dass über den Wechsel der Fachrichtung an die Universität C. nicht entschieden worden sei. Auch sei die Förderungshöchstdauer nicht neu festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 23. August 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie ergänzend vorgetragen: Sie habe im Sommersemester 2005 an der Universität Q. ihr Studium begonnen und hierfür auch Ausbildungsförderung beantragt. Die Förderungshöchstdauer sei damals auf März 2008 festgestellt worden bei einer Regelstudienzeit von sechs Semestern. Nach dem Sommersemester 2006 habe sie sich von der Universität Q. zum 12. Oktober 2006 exmatrikulieren lassen, um in C. an der Universität der Künste ein Semester "Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation" im Wintersemester 2006/2007 zu studieren. Zum 31. März 2007 sei sie an der Universität C. exmatrikuliert worden. In Q. habe sie sodann ihr Studium im Sommersemester 2007 wieder aufgenommen; dort habe sie bis zum 31. März 2008 studiert. Einen erneuten Antrag auf Ausbildungsförderung habe sie nicht gestellt, so dass über den Universitätswechsel nicht entschieden worden sei und auch die Förderungshöchstdauer nicht neu festgesetzt worden sei. In ihrem Fall sei die Förderungshöchstdauer um die sechs Monate des unterbrochenen Studiums zu erhöhen. Der Begriff der Förderungshöchstdauer orientiere sich an der Regelstudienzeit. Dies setze voraus, dass der Auszubildende auch tatsächlich an der Ausbildungsstätte eingeschrieben sei, da nur mit dem Besuch der Ausbildungsstätte und der organisatorischen Zugehörigkeit die Ausbildung tatsächlich betrieben werden könne. Dies sei bei ihr für das fragliche Semester in C. nicht der Fall gewesen. Durch die Aufnahme eines weiteren Studiums in C. habe sie in diesem Semester ihre ursprüngliche Ausbildung nicht weiterführen können. Grundsätzlich hätte hier das Ausbildungsförderungsamt die entsprechende Förderungshöchstdauer anpassen müssen. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass sie, die Klägerin, überhaupt noch Leistungen beantragt hätte. In ihrem Fall sei aber mangels weiterer Förderung keine Neubescheidung erfolgt. Die Beklagte könne sich nicht auf eine fehlende Beurlaubung berufen, da es förderungsrechtlich keinen Unterschied mache, aus welchem Grunde eine Ausbildung unterbrochen werde. Der Fall der Unterbrechung sei in § 15a BAföG auch nicht ausdrücklich geregelt worden. Da ein Studierender mit einer Förderung jedoch nur dann rechnen könne, wenn er auch tatsächlich seine Ausbildung förderrechtlich betreibe, also eingeschrieben sei, seien Zeiten, in denen er diese Ausbildung nicht betreibe, weil er etwa eine andere Ausbildung durchlaufe oder beurlaubt sei, auf die Förderungshöchstdauer entsprechend erhöhend anzurechnen. Sie sei ab Studienbeginn Sommersemester 2005 bis zum Abschluss ihrer Prüfung ständig an einer Universität immatrikuliert gewesen, so dass man von einer Anerkennung als Urlaubssemester mit Tatbestandswirkung durch die Hochschule ausgehen könne. Aber selbst im Falle einer zwischenzeitlichen Exmatrikulation fehle es für einen Abbruch der Ausbildung an einer endgültigen Aufgabe im Sinne des § 15b Abs. 4 BAföG, da sie ihre ursprüngliche Ausbildung nur für ein Semester unterbrochen habe mit dem Ziel, ihre Ausbildung in absehbarer Zeit fortzusetzen. Ob sie für die weitere Ausbildung Förderung erhalten hätte, könne wegen fehlender Antragstellung dahingestellt bleiben. Da die Förderungshöchstdauer aufgrund der Anerkennungsentscheidung der Hochschule anzupassen gewesen sei und das Ausbildungsförderungsamt selbst mangels eines Förderungsantrages nicht habe tätig werden können, könne die Berücksichtigung der korrekten Förderungshöchstdauer nur durch die Beklagte im Rahmen der Entscheidung über den Teilerlass geschehen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 11. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2013 zu verpflichten festzustellen, dass die Förderungshöchstdauer mit dem 30. September 2008 endete. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Klägerin sei zum Wintersemester 2006/2007 von der Universität Q. exmatrikuliert worden. Damit habe sie die ursprünglich geförderte Ausbildung förderungsrechtlich abgebrochen und beendet. Es habe gerade keine Beurlaubung an der Universität Q. vorgelegen. Daher verbleibe es bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf März 2008. Die Ausbildung der Klägerin sei gemäß § 15b Abs. 4 BAföG beendet gewesen. Dass die Klägerin ab dem Wintersemester 2006/2007 aufgrund einer eigenständigen Entscheidung zu einer Hochschule nach C. gewechselt sei, um dort ein Studium in einer anderen Fachrichtung zu beginnen, sei bezüglich der früheren Förderungshöchstdauer für das geförderte Studium ohne Belang. Eine weitere Förderung habe die Klägerin nicht beantragt. Das Ausbildungsförderungsamt C. hätte - wenn die Klägerin für den neuen Studiengang Leistungen nach dem BAföG beantragt hätte - die Förderungshöchstdauer unter Anrechnung der verbrauchten Semester für den neuen Studiengang neu festgesetzt. Dass die Klägerin nach diesem weiteren Studiengang in C. nochmals einen Wechsel vollzogen habe, wirke sich ebenfalls nicht aus. Es sei auch unerheblich, dass die Klägerin dabei an ihre frühere Hochschule Q. zurückgekehrt und das abgebrochene Studium - auch unter Anerkennung von früheren Hochschulleistungen - erneut aufgenommen habe. Förderleistungen nach dem BAföG habe die Klägerin hierfür nicht beantragt. Sie dürfte insbesondere deshalb von einer Antragstellung abgesehen haben, da wegen des abermaligen Abbruchs einer vorherigen Ausbildung eine Förderung wohl auch nicht mehr möglich gewesen wäre. Auswirkungen auf die Förderungshöchstdauer für das zuerst begonnene Studium hätte dies zudem nicht gehabt. Selbst wenn man hilfsweise annähme, dass der Studienabbruch und das in C. verbrachte Semester eines anderen Studienganges bei einer nachträglichen Betrachtung der Förderungshöchstdauer völlig ohne Berücksichtigung bliebe, so ergäbe sich keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Mangels Verlängerungsgründen bliebe die festgesetzte Förderungshöchstdauer bei März 2008. Gründe, die nach § 15 Abs. 3 BAföG zu einer Verlängerung der Förderdauer über die Förderungshöchstdauer hinaus geführt hätten, blieben ohne Auswirkungen auf die Förderungshöchstdauer selbst. Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Oktober 2014, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 23. November 2015 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Soweit Urlaubssemester bei der Zählung der für die Förderungshöchstdauer maßgeblichen Fachsemester unberücksichtigt blieben, bestehe kein Unterschied zu einer Exmatrikulation. In beiden Fällen könne die Ausbildung nicht fortgeführt werden. Gerade wenn es wie in ihrem Fall um eine Unterbrechung von nur einem Semester gehe, könne die Exmatrikulation nicht anders behandelt werden als eine Beurlaubung. Mit der Begrenzung der Förderungsdauer auf die Regelstudienzeit solle der Auszubildende zu einem zielstrebigen Abschluss in angemessener Zeit angehalten werden. Sie habe ihre Ausbildung trotz des einen Semesters an der Universität der Künste innerhalb der Förderungshöchstdauer mit gutem Erfolg abgeschlossen. Wie die Behandlung der Urlaubssemester zeige, könnten förderungsrechtlich nur Zeiten eine Rolle spielen, in denen die Ausbildung rechtlich überhaupt betrieben werden könne. Das schließe Zeiten einer Exmatrikulation bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer aus. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Feststellungsbescheides vom 11. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2013 zu verpflichten festzustellen, dass die Förderungshöchstdauer mit dem 30. September 2008 endete. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Mit der Exmatrikulation am 12. Oktober 2006 habe die Klägerin ihr Studium an der Universität Q. abgebrochen, nicht unterbrochen. Selbst wenn man von einer Unterbrechung ausgehe, bleibe das ohne Auswirkungen auf die festgesetzte Förderungshöchstdauer. Der Auffassung der Klägerin folgend blieben selbst längere Unterbrechungen eines Studiums ohne negative Auswirkungen auf die Förderungshöchstdauer. Das widerspreche deren Sinn und Zweck. Der an die Förderungshöchstdauer anknüpfende studiendauerabhängige Teilerlass diene der Förderung eines schnellen Studiums, welches sich gerade nicht durch längere Unterbrechungen auszeichne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamt und der Universität Q. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Feststellung der Förderungshöchstdauer in dem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Endes der Förderungshöchstdauer auf den 30. September 2008. Gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer nach dem Ende der Förderungshöchstdauer einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Zu der hier allein in Rede stehenden Förderungshöchstdauer besagt § 15a Abs. 1 BAföG, dass diese der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht. Regelstudienzeit ist die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG). Für das von der Klägerin absolvierte Studium im Bachelor-Studiengang "Medien und Kommunikation" an der Universität Q. galt die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung vom 17. Januar 2005 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. Juli 2006), deren § 3 Abs. 1 eine Regelstudienzeit von sechs Semestern vorsah. Ausgehend davon, dass die Klägerin ihr Studium im Sommersemester 2005 begonnen hatte, lief die Förderungshöchstdauer folglich mit dem Ende des Wintersemesters 2007/2008 ab, d. h. mit dem 31. März 2008, so wie im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. November 2012 festgestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt ihr individueller Ausbildungsverlauf nicht dazu, dass die Förderungshöchstdauer in ihrem Fall erst ein Semester später, also mit dem 30. September 2008, endete. Da die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit anknüpft, die ihrerseits auf der Erwartung eines bei "normalem" Studienverlauf in bestimmter Zeit erreichbaren Abschlusses basiert, vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2016, § 15a Rn. 4, m. w. N., werden bei der Zählung der Semester, die zum Ende der Förderungshöchstdauer führen, diejenigen Semester in den Blick genommen, die den Rahmenbedingungen nach grundsätzlich geeignet erscheinen, den Auszubildenden auf dem Weg zu einem zeitgerechten Abschluss seines Studiums voranzubringen. Damit korrespondierend ist für den Ablauf der Förderungshöchstdauer grundsätzlich die Zahl der Fachsemester maßgeblich, die der Auszubildende absolviert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982- 5 C 102.80 -, juris Rn. 11, und vom 26. November 1998 - 5 C 39.97 -, juris Rn. 10; Fischer, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 15a Rn. 6; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 15a Rn. 4. Als Fachsemester sind diejenigen Semester zu berücksichtigen, in denen die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 - 12 A 2087/12 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Gleichwohl ist als Fachsemester nur ein Semester zu werten, in dem der Auszubildende nach den für ihn geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften seine Ausbildung voranbringen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982- 5 C 102.80 -, juris Rn. 11, in dem also jedenfalls die rechtliche Möglichkeit der Erzielung eines Ausbildungsfortschritts besteht. Die Maßgeblichkeit der Fachsemester entsprach schon der Sichtweise unter der Geltung der zum 1. April 2001 außer Kraft getretenen Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (Förderungshöchstdauerverordnung - FöHdV). Deren § 10 sah für den Förderungsbeginn während des Fachstudiums und bei Unterbrechung der Förderung ausdrücklich vor, dass die Zahl der Fachsemester für die Förderungshöchstdauer maßgeblich ist, unabhängig davon, ob in diesen Semestern eine Förderung erfolgt ist oder Semester wiederholt wurden. Die Einführung der heute geltenden Vorschriften über die Förderungshöchstdauer hat an diesem Konzept nichts geändert. Vgl. die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG), BT-Drs. 14/4731, S. 35: "§ 15a Abs. 2 BAföG hat dieselbe Zielrichtung wie bislang die §§ 10 und 12 FöHdV." Bei der Feststellung der Förderungshöchstdauer gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG ist die Zählung der Fachsemester naturgemäß auf eine ex post-Betrachtung beschränkt; sie kann nur soweit reichen, wie das zugrunde liegende Studium absolviert worden ist. Eine Förderungshöchstdauer besteht indes schon mit der Auf-nahme einer förderfähigen und geförderten universitären Ausbildung, ohne dass es einer konstitutiven Festsetzung bedarf. Denn die Förderungshöchstdauer er-gibt sich - gleichsam automatisch - aus dem dargelegten Ineinandergreifen von Ausbildungsförderungsrecht und Hochschulrecht, welches im Regelfall dazu führt, dass sie mit der für den Studiengang geltenden Regelstudienzeit deckungs-gleich ist. Als solchermaßen von vornherein existente und bekannte "Größe" ist das Ende der Förderungshöchstdauer in jedem Ausbildungsförderungsbescheid anzugeben (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG). Vgl. dazu, dass es sich bei dieser Angabe lediglich um eine nachrichtliche Mitteilung, keine Festsetzung handelt: BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 - 11 C 13.92 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. November 1986 - 16 A 665/85 -, FamRZ 1987, 1203 (1204); Kreutz, in: Rothe/Blan-ke, a. a. O., § 50 Rn. 16.1. Bricht der Auszubildende sein Studium vor dem Ende der Förderungshöchstdauer ab und nimmt er hiernach keine andere förderfähige Ausbildung auf, sind die Fachsemester bis zum letzten (angefangenen) Semester zu zählen, in dem das Studium noch betrieben wurde. Zur Bestimmung des Ablaufs der Förderungshöchstdauer sind sodann an das Ende dieses Semesters so viele Semester anzuhängen, wie zur Erreichung der Regelstudienzeit erforderlich. Bei durchgehend betriebenem Studium entspricht der danach ermittelte Endpunkt dem Ablauf der Förderungshöchstdauer, wie er sich von vornherein aus der Regelstudienzeit ergab. Im Einzelfall können die Ergebnisse der ex ante- und ex post-Betrachtung allerdings auch voneinander abweichen. Lässt sich der Auszubildende nämlich von seiner Hochschule förmlich beurlauben, tritt für die Dauer des bzw. der Urlaubssemester(s) anerkanntermaßen eine Unterbrechung der grundsätzlich fortlaufenden Zählung der Fachsemester innerhalb einer Fachrichtung ein, vgl. dazu bereits den Zulassungsbeschluss des Senats vom 23. November 2015, m. w. N., weil der Auszubildende während seiner Beurlaubung gerade nicht imstande ist, Ausbildungsfortschritte zu erzielen. Die Beurlaubung führt dann - so gesehen - zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauer ist auch insofern nicht unveränderlich, als sie sich nach der aktuell bzw. zuletzt betriebenen (förderfähigen) Ausbildung richtet. Wechselt der Auszubildende seine Fachrichtung, beginnt grundsätzlich die Zählung der Fachsemester neu; denn die Semester der bisherigen Ausbildung sind, weil der bisherigen Fachrichtung zugehörig, keine Fachsemester der neuen, anderen Ausbildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998- 5 C 39.97 -, juris Rn. 10. Die daraus resultierende Folge, dass mit dem Fachrichtungswechsel grundsätzlich eine neue - volle - Förderungshöchstdauer zu laufen beginnt, die sich nach der Regelstudienzeit für den nunmehr betriebenen Studiengang richtet, kann indes zu materiell ungerechtfertigten Ergebnissen führen, wenn der Auszubildende aus seiner bisherigen Ausbildung Vorkenntnisse mitbringt, die es ihm ermöglichen, die Abschlussprüfung in der anderen, nunmehr betriebenen Ausbildung früher abzulegen. Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 39.97 -, juris Rn. 10. Das Ausbildungsförderungsrecht trägt dem mit den Anrechnungsvorschriften in § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG Rechnung. Danach sind Zeiten, die durch die zuständige Stelle aufgrund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden, auf die Förderungshöchstdauer anzurechnen; legt der Auszubildende eine solche Anerkennungsentscheidung nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Eine solche Anrechnung führt dann im Ergebnis zu einer (sachangemessenen) Verkürzung der Förderungshöchstdauer für die nunmehr betriebene Ausbildung. Die Maßgeblichkeit der Fachsemester für den Ablauf der Förderungshöchstdauer reicht im Übrigen nur so weit, wie noch eine förderfähige Ausbildung betrieben wird. Denn die Förderungshöchstdauer definiert grundsätzlich den Zeitraum, in dem während einer Ausbildung in einem bestimmten Studiengang längstens Ausbildungsförderung geleistet wird (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Schon diese Zweckbestimmung spricht dafür, dass Fachsemester, die erst absolviert wurden, nachdem eine förderfähige Ausbildung nicht mehr betrieben wurde, für die Förderungshöchstdauer unbeachtlich sind. Bestärkt wird dies durch die Anrechnungsvorschriften des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG, die ausdrücklich auf eine "zu fördernde Ausbildung" abstellen. Daraus wird ersichtlich, dass eine Anpassung der Förderungshöchstdauer aufgrund anrechnungsfähiger früherer Ausbildungszeiten nur vorzunehmen ist, solange noch eine Relevanz für die Leistung von Ausbildungsförderung besteht. In gleicher Weise hat § 15a Abs. 2 Satz 3 BAföG ("setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten … fest") - wie zuvor schon § 12 Abs. 2 FöHdV in der bis zum 22. März 2000 geltenden Fassung - lediglich die Konstellation im Blick, in der über eine Anerkennung bzw. Anrechnung von Vor-Ausbildungszeiten im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen zu entscheiden ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht noch auf der Grundlage der Förderungshöchstdauerverordnung entschieden, dass frühere Ausbildungszeiten nur aufgrund einer Anrechnungsentscheidung des Ausbildungsförderungsamtes als Fachsemester der neuen Ausbildung gewertet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998- 5 C 39.97 -, juris Rn. 14. Weil das Außerkrafttreten der Förderungshöchstdauerverordnung und die Einführung des § 15a BAföG in seiner heutigen Fassung insoweit zu keiner wesentlichen konzeptionellen Änderung geführt hat, kommt dieser Rechtsprechung weiterhin Geltung zu. Wenn aber außerhalb einer förderungsfähigen Ausbildung eine solche Anrechnung, die sich auf die Fachsemestereinstufung in der neuen Ausbildung auswirkt, nicht mehr in Betracht kommt, ist es konsequent, bei der Zählung von Fachsemestern für den Ablauf der Förderungshöchstdauer solche Fachsemester außer Betracht zu lassen, die außerhalb einer (noch) förderungsfähigen Ausbildung absolviert wurden. Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen bleibt es dabei, dass die Förderungshöchstdauer im Fall der Klägerin mit dem 31. März 2008 endete. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Fachrichtungswechsel im Sinne vom § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vornahm, als sie sich am 12. Oktober 2006 von der Universität Q. exmatrikulierte, oder ob sie seinerzeit ihre Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG abbrach. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Einen solchen Fachrichtungswechsel hätte die Klägerin vollzogen, wenn sie nach ihrer Exmatrikulation von der Universität Q. zum 12. Oktober 2006 das zu einem anderen Abschluss führende Studium an der Universität der Künste in C. im Wintersemester 2007/2007 tatsächlich betrieben hätte. Die erneute Aufnahme ihres "alten" Studiums zum Sommersemester 2007 wäre dann als zweiter Fachrichtungswechsel anzusehen gewesen. Vgl. dazu, dass auch die Rückkehr des Auszubildenden in die Fachrichtung, in der er bereits früher seine Ausbildung betrieben hat, einen (erneuten) Fachrichtungswechsel darstellt: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 5 C 56.82 -, juris Rn. 12. In diesem Fall hätte die Klägerin aus ihrer bisherigen Ausbildung im Studiengang "Medien und Kommunikation" bis einschließlich zum Sommersemester 2006 drei Fachsemester vorzuweisen, wenn man zu ihren Gunsten annimmt, dass sie das Studium in dieser Fachrichtung im Wintersemester 2006/2007 vor ihrer Exmatrikulation am 12. Oktober 2006 nicht mehr betreiben konnte. Zur Erreichung der Regelstudienzeit von sechs Semestern wären sodann drei weitere Semester zu berücksichtigen (Wintersemester 2006/2007, Sommersemester 2007, Wintersemester 2007/2008), so dass die Förderungshöchstdauer hiernach mit dem 31. März 2008 ablief. Der zweifache Fachrichtungswechsel wäre für diesen Ablauf unbeachtlich, weil weder das Studium an der Universität der Künste in C. in der Fachrichtung "Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation" noch das erneut aufgenommene Studium "Medien und Kommunikation" an der Universität Q. förderfähig waren. Schon für den ersten Fachrichtungswechsel fehlte es an dem von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorausgesetzten wichtigen bzw. unabweisbaren Grund. Die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG hätte insoweit nicht gegriffen, weil der Wechsel erst nach Beginn des dritten Fachsemesters erfolgte. Auch für den zweiten Fachrichtungswechsel war ein Grund i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht erkennbar. Für den Fall eines Abbruchs gälte im Ergebnis nichts anderes. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein solcher Abbruch könnte hier in Betracht kommen, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin nach der Exmatrikulation in Q. das Studium an der Universität der Künste in C. im Wintersemester 2006/2007 tatsächlich gar nicht aufgenommen hat, diese Ausbildungsstätte mithin überhaupt nicht "besucht" hat. Auch in diesem Fall wären drei Fachsemester im Studiengang "Medien und Kommunikation" bis einschließlich Sommersemester 2006 zu berücksichtigen, an die sich drei weitere Semester anschließen, um die Regelstudienzeit zu erreichen. Die weiteren Fachsemester, die die Klägerin nach ihrer erneuten Immatrikulation an der Universität ab dem Sommersemester 2007 im Studiengang "Medien und Kommunikation" absolviert hat, wären ausbildungsförderungsrechtlich wiederum nicht als solche zu berücksichtigen, weil die erneute Aufnahme dieses Studiums nach dem vorangegangenen Abbruch nicht mehr förderfähig war. Ein erneuter Anspruch auf Ausbildungsförderung wäre nämlich nach § 7 Abs. 3 BAföG - wenn überhaupt - allenfalls in Betracht gekommen, wenn das erneut aufgenommene Studium als "andere" Ausbildung angesehen wird, Vgl. zu diesem Ansatz Humborg, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 7 Rn. 38.1., m. w. N. Unabhängig davon hätte aber jedenfalls ein - zumindest - wichtiger Grund für den Abbruch vorliegen müssen. Ein solcher ist indessen hier nicht ansatzweise zu erkennen, zumal die Klägerin das abgebrochene Studium später erneut aufgenommen hat. Eine von einem Ausbildungsabbruch abzugrenzende Unterbrechung der Ausbildung im Studiengang "Medien und Kommunikation" lag im förderungsrechtlichen Sinne nicht vor. Eine Unterbrechung bedeutet, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Das ist nach der Vorstellung zu beurteilen, die der Auszubildende bei Ausführung seines Entschlusses gehabt und nach außen erkennbar gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985- 5 C 56.82 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 4. August 1988 - 5 B 119.87 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 6. März 1991 - 16 A 227/91 -, juris Rn. 10. Exmatrikuliert sich der Auszubildende, spricht dies indiziell gegen eine bloße Unterbrechung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1988- 5 B 119.87 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 6. März 1991 - 16 A 227/91 -, juris Rn. 10. Die Klägerin hat bei ihrer Exmatrikulation von der Universität Q. im Oktober 2006 in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie die Ausbildung im Studiengang "Medien und Kommunikation" demnächst wieder aufnehmen wolle. In ihrem Exmatrikulationsantrag vom 12. Oktober 2006 hatte sie das Feld "Hochschulwechsel" angekreuzt, nicht dagegen das Feld "Unterbrechung". Dass sie schon wenige Tage später bei der Universität Q. um "Re-Immatrikulation" nachsuchte, ändert an der kundgegebenen Entscheidung zum Zeitpunkt der Exmatrikulation nichts. Die einmal zum Ausdruck gebrachte Aufgabe des ursprünglichen Ausbildungsziels konnte dadurch nicht revidiert werden. Ungeachtet der Frage, ob ein Abbruch der Ausbildung, ein Fachrichtungswechsel oder eine Unterbrechung vorlagen, ist der Ausbildungsverlauf der Klägerin auch nicht so zu behandeln, als ob sie im Wintersemester 2006/2007 von der Universität Q. förmlich beurlaubt worden wäre. Zwar mag die Klägerin in diesem Semester - ähnlich wie im Fall einer Beurlaubung - außerstande gewesen sein, ihre Ausbildung im Studiengang "Medien und Kommunikation" voranzubringen. Der wesentliche Unterschied liegt indes darin, dass die förderfähige Ausbildung im Anschluss an einer Beurlaubung fortgesetzt wird. Im Fall der Klägerin endete die Förderfähigkeit jedoch - wie dargelegt - mit ihrer ersten Exmatrikulation. Dass die Universität Q. die Klägerin so gestellt hat, dass sie die Ausbildung im Studiengang "Medien und Kommunikation" mit dem Sommersemester 2007 als viertes Fachsemester fortsetzen konnte, ist nach alledem ausbildungsförderungsrechtlich ohne Belang. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Universität Q. mit ihrem an die Klägerin adressierten Schreiben vom 18. Januar 2007, das in der begleitenden Email vom selben Tage ausdrücklich als "Zulassungsbescheid" bezeichnet wurde, in der Rechtsform eines Verwaltungsakts darüber entschieden hat, dass die Klägerin ihre Ausbildung im Studiengang "Medien und Kommunikation" mit dem Wintersemester 2006/2007 als viertes Fachsemester fortsetzt. Hierauf kommt es nicht an. Denn selbst wenn in dem Schreiben eine solche Entscheidung gesehen wird, entfaltet diese keine Tatbestandswirkung dahingehend, dass das Bundesverwaltungsamt für seine nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG zu treffende Feststellung davon auszugehen hatte, die Förderungshöchstdauer habe im Fall der Klägerin erst mit dem 30. September 2008 geendet, weil das Sommersemester 2008 nach der Zählung der Universität Q. ihr sechstes Fachsemester gewesen sei. Vgl. zur Tatbestandswirkung BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 -, juris Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 12 B 669/16 -. Denn einer durch Verwaltungsakt getroffenen Entscheidung einer Hochschule über die Fachsemestereinstufung kann eine Bindungswirkung allenfalls soweit zukommen, wie das Ausbildungsförderungsrecht dafür Raum lässt. Daran fehlt es hier jedoch, weil das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 ausbildungsförderungsrechtlich mangels Förderfähigkeit des Studiums nicht (mehr) als für den Ablauf der Förderungshöchstdauer maßgebliche Fachsemester anzusehen waren, wie dargelegt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.