Beschluss
20 F 11/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht nicht förmlich darlegt, welche konkreten Aktenteile zur Entscheidungserhebung erforderlich sind.
• § 99 Abs. 1 VwGO verpflichtet nur zur Vorlage entscheidungserheblicher Akten und Urkunden; nicht entscheidungserhebliche Unterlagen müssen nicht vorgelegt werden.
• Eine formelle Verlautbarung oder ein Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist in der Regel erforderlich, wenn es bestimmte, von der Behörde zurückgehaltene Akten zur Entscheidung anfordert; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit förmlicher Verlautbarung bei Vorlage begehrter Akten nach §99 VwGO • Ein Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO ist unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht nicht förmlich darlegt, welche konkreten Aktenteile zur Entscheidungserhebung erforderlich sind. • § 99 Abs. 1 VwGO verpflichtet nur zur Vorlage entscheidungserheblicher Akten und Urkunden; nicht entscheidungserhebliche Unterlagen müssen nicht vorgelegt werden. • Eine formelle Verlautbarung oder ein Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist in der Regel erforderlich, wenn es bestimmte, von der Behörde zurückgehaltene Akten zur Entscheidung anfordert; bloße pauschale Hinweise genügen nicht. Der Kläger verlangt in der Hauptsache die Entfernung zweier Schriftstücke aus seiner Patientenakte beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten, Einsicht in vorenthaltene Teile der Akte und eine eidesstattliche Versicherung ihrer Vollständigkeit. Das Verwaltungsgericht forderte Aktenbestandteile an und legte das Verfahren dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vor mit der Aussage, die beiden benannten Schriftstücke seien entscheidungserheblich. Der Beigeladene verweigerte jedoch die vollständige und ungeschwärzte Vorlage bestimmter Aktenteile. Der Fachsenat hielt den Feststellungsantrag nach § 99 Abs. 2 VwGO für derzeit unzulässig, weil das Verwaltungsgericht keine förmliche Darlegung getroffen habe, welche konkreten Akten zur Sachaufklärung und Entscheidung erforderlich seien. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Zweck von § 99 Abs. 1 VwGO ist die Ermöglichung der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; die Vorlagepflicht beschränkt sich auf diesbezüglich dienliche Akten und Urkunden. • Die Entscheidung, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, trifft das Gericht der Hauptsache; es muss mit seinem Beschluss den Gegenstand des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bestimmen. • In der Regel ist hierfür eine förmliche Verlautbarung oder ein Beweisbeschluss erforderlich; bloße formlos formulierte oder pauschale Hinweise auf Entscheidungserheblichkeit reichen nicht aus. • Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend dargelegt, welche weiteren von der Beklagten zurückgehaltenen Akten(teile) es zusätzlich zu den bereits vorgelegten für entscheidungserheblich hält und aus welchen rechtlichen Erwägungen. • Auch im Hinblick auf den geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, ob Ausschlusstatbestände einer Einsicht entgegenstehen oder ob ohne Kenntnis weiterer Unterlagen entschieden werden kann. • Daher ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht nachweisbar, dass die Vorlage der zurückgehaltenen Unterlagen zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erforderlich ist. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Fachsenats, weil das Verwaltungsgericht keine aussagekräftige förmliche Verlautbarung getroffen hat, welche konkreten weiteren Aktenteile zur sachgerechten Entscheidung erforderlich sind. Ohne eine solche nachvollziehbare Darlegung ist das Feststellungsverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO unzulässig, da nicht feststeht, dass die zurückgehaltenen Unterlagen entscheidungserheblich sind. Die Kostentragung wird dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.